Gewinnfeststellung 2006: Entnahme von Warenvorräten und Forderungsabschreibung bei KG
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer kurzzeitig tätigen GmbH & Co. KG für 2006 nach Betriebsprüfung. Das FG bejahte eine gewinnerhöhende Entnahme von Warenvorräten bei Betriebsbeendigung und schätzte deren Teilwert mangels Inventuren und wegen Buchführungsmängeln. Eine Abschreibung einer Forderung aus dem Verrechnungskonto auf 1 € wurde mangels Nachweis der Wertminderung am Bilanzstichtag abgelehnt; die spätere Insolvenz der Schuldnerin sei nicht wertaufhellend. Der Bescheid wurde nur teilweise geändert, im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Feststellungsbescheid wegen zu hoher Gewinnfeststellung teilweise geändert, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Warenvorräte, deren Verbleib nach Betriebseinstellung ungeklärt ist und die nicht veräußert werden, sind als Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu behandeln.
Eine Entnahme von Vorratsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen; kann der Umfang mangels Inventur und wegen Buchführungsmängeln nicht festgestellt werden, ist der Teilwert zu schätzen (§ 162 AO i.V.m. § 96 FGO).
Eine Teilwertabschreibung auf Forderungen setzt Tatsachen voraus, aus denen sich eine Wertminderung bereits zum Bilanzstichtag ergibt; die Feststellungslast für den steuermindernden Umstand trägt der Steuerpflichtige.
Die erst Jahre nach dem Bilanzstichtag eintretende Insolvenz des Schuldners stellt keine wertaufhellende Tatsache für die Bewertung einer Forderung zum Bilanzstichtag dar.
Kurzfristige Vertagungsanträge wegen Erkrankung sind nur bei substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung von Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erheblich; ein pauschales Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als der gewerbliche Gewinn i.H.v. …€ gesondert und einheitlich festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Tatbestand
Die ZA GmbH & Co. KG (im weiteren ZA genannt) wurde am 04.04.2006 gegründet. Gesellschafterinnen waren die ZB GmbH als Komplementärin, die im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und die Klägerin als Kommanditistin. Die Klägerin war außerdem Geschäftsführerin der ZB GmbH.
Die ZA war in der Zeit von April 2006 bis August 2006 ausschließlich für die Firma ZC GmbH & Co. KG (im weiteren ZC genannt) als Subunternehmerin (Produktions- und Fertigungsunternehmen) tätig.
Die ZA stellte am 31.08.2006 ihren Betrieb ein und wurde ab dem 01.09.2006 liquidiert. Am 13.12.2006 stellte die ZA einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Am 11.12.2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ZB GmbH wurde ebenfalls mit Beschluss vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft wurde 07.10.2008 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
Die ZA reichte keine Steuererklärung, Abschlussbilanz und Gewinnermittlung für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein.
Am 11.06.2008 fand in den Geschäftsräumen der Z-Gruppe eine von der Steuerfahndung … geleitete Durchsuchung statt, in deren Verlauf verschiedene Buchführungsunterlagen und -aufzeichnungen der ZA beschlagnahmt wurden. Es handelt sich insbesondere um den „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand: 29.01.2007/20.11.2007), Jahresabschluss Kreditoren (Stand: 20.11.2007) und Bilanz einschließlich Gewinn und Verlustrechnung (Stand: 31.12.2006/20.11.2007) der ZA.
Im Jahr 2011 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung bei der ZA für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2006 durch. Die Betriebsprüfung ermittelte anhand der beschlagnahmten Unterlagen das Jahresergebnis 2006. Dabei ging die Betriebsprüfung von einem Jahresergebnis i.H.v. … € aus, das sie aus der datumsmäßig zuletzt erstellten Übersicht „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand 20.11.2007) entnahm. Dieses Jahresergebnis minderte die Betriebsprüfung um den bisher noch nicht gebuchten Materialverbrauch i.H.v. … €. Den Materialverbrauch ermittelte der Beklagte durch die Auswertung der Konten 2021-2050, deren Bestand dem Betriebsprüfungsbericht Tz. 2.2 vom 08.08.2011 zu entnehmen ist. Es ergab sich das folgende korrigierte Jahresergebnis:
| Ergebnis laut Sachkonten | + … € |
| Abzüglich Materialeinsatz | - … € |
| Korrigiertes Jahresergebnis | - … € |
Das korrigierte Jahresergebnis änderte die Betriebsprüfung um folgende Positionen:
| Vorsteuerkorrektur § 17 UStG | - … € |
| Produktionsumsätze | + … € |
| Vorratsvermögen | + … € |
| Verrechnungskonto | + … € |
| Gewinnänderung laut Betriebsprüfung | … € |
| Korrigiertes Jahresergebnis | -… € |
| Gewinn laut Betriebsprüfung | … € |
Die gewinnwirksame Korrektur der Vorsteuer und der Produktionsumsätze ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Den streitigen Feststellungen bezüglich des Vorratsvermögens und des Verrechnungskontos lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
Vorratsvermögen
Entgegen der Angaben der ZA gegenüber dem Insolvenzverwalter, nach denen kein Vorratsvermögen zum 31.08.2006 vorhanden gewesen sei, verfügte die ZA nach den Feststellungen der Steuerfahndung … und der Betriebsprüfung über ein Vorratsvermögen zum 31.08.2006. Den Vorratsbestand entnahm die Betriebsprüfung einer Bestandsentwicklung, die zum 31.08.2006 einen Vorratsbestand von insgesamt … € auswies (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004220, „Bestandsentwicklung Vorräte“ für den Zeitraum 07/2003 bis 09/2006, Datei Altrechner „Jaab2002/Monab/Bestandsentwicklung Vorräte[80767].xls“). Die Betriebsprüfung ging aufgrund der Höhe der aufgeführten Vorratsbestände und des Umstandes, dass das Vorratsvermögen keiner bestimmten Z-Firma zugeordnet wurde, davon aus, dass es sich um eine Bestandsentwicklung der Vorräte der ZC und der jeweiligen Produktionsgesellschaft handele. Die Bestandsliste wies Ende August 2006 folgende Bestände aus:
| Lagerbestand aus Eigenfertigung | …€ |
| Lagerbestand aus Einkaufsteilen | …€ |
| Lagerbestand gesamt | … € |
| Werkstattbestand Material | … € |
| Werkstattbestand Fertigung | … € |
| Werkstattbestand gesamt | … € |
| Vorräte gesamt | … € |
Des Weiteren zog die Betriebsprüfung eine beschlagnahmte Liste „ZC - Entwicklung der Vorräte aus Zukauf“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004216 - 004217) heran, aus der sich zum Stichtag 31.08.2006 für die ZC ein aktiviertes Vorratsvermögen von … € ergibt.
Das Vorratsvermögen der ZA könne somit auf den 31.08.2006 wie folgt ermittelt werden:
| Vorräte Gesamt | … € |
| Abzüglich Vorräte der ZC | -… € |
| Vorräte der ZA | … € |
Aus einer Ausarbeitung mit der Überschrift „ Status zu ZA – D - ZC“, die im Büro des Herrn … am 11.06.2008 von der Steuerfahndung (Asservat Nr. 45 /Verw./– s. Lasche 20 der BP-Handakte) beschlagnahmt wurde, gehe hervor, dass bei der ZA keine Inventur über Vorräte durchgeführt worden sei, die gem. Lieferschein an die ZA geliefert worden seien. Das Vorratsvermögen ist nach Ansicht der Betriebsprüfung zum 01.09.2006 auf die nachfolgende Produktionsgesellschaft, die Firma D GmbH unentgeltlich übergegangen, so dass der Insolvenzgutachter keinen Warenbestand der ZA habe feststellen können. Alleingesellschafter der Firma D GmbH sei Herr …Z.sen. . Der Warenbestand sei zum 31.08.2006 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gewinnerhöhend zum Teilwert zu entnehmen. Der Teilwert entspreche den Anschaffungs- und Herstellungskosten i.H.v. … €.
Die Steuerfahndung hat außerdem die folgenden Unterlagen beschlagnahmt:
eine Lagerbestandsliste Kaufteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004226) und eine Lagerbestandsliste Eigenfertigungsteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004223) zum 31.08.2006, die die oben genannten Lagerbestände aus Eigenfertigung und aus Einkaufsteilen auswiesen.
eine am 05.10.2007 von Herrn … erstellte Ausarbeitung mit der Überschrift „Jahresabschluss ZC 2005 – offene Fragen und Probleme“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 8 Seite 002756 - 002758), die unter der Überschrift „Vorräte“ folgendes anführt:
„Der gesamte Bestand der Vorräte wurde in allen Jahren, in denen die Bestand führenden Firmen insolvent wurden, im PPS, ohne Berücksichtigung irgendwelcher internen Verkäufe zwischen den Firmen, weitergeführt:
| 31.12 | Fertigwaren | Werkstattbestand | Gesamt |
| 2001 | … | … | … |
| 2002 | … | … | … |
| 2003 | … | … | … |
| 2004 | … | … | … |
| 2005 | … | … | … |
| 2006 | … | … | … |
| 2007/10 | … | … | … |
die Bilanz der ZC auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. … € und zum 31.12.2004 i.H.v. … € aktiviert sind (s. BMO 9 Seite 003022).
die Bilanz der E GmbH & Co KG auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. … € (s. BMO 7 Seite 002052) und zum 31.12.2004 i.H.v. … € aktiviert sind (s. BMO 7 Seite 002030).
Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
Die bei der ZA vorgefundene Bilanz zum 31.12.2006 mit Stand vom 20.11.2007 (s. BMO 9 Seite 002868, 002869) weise eine Verbindlichkeit der ZA gegenüber der ZC i.H.v. … € aus. Dieser Betrag ergebe sich aus den folgenden Positionen:
| Kto. 2500 Forderungen aus LuL gegenüber der ZC | … € |
| Kto. 2519 Verrechnungskonto ZC | -… € |
| -… € |
Bei Abstimmung des Verrechnungskontos sei außerdem die Forderung der ZA gegen die ZC im Zusammenhang mit der unstreitigen Erhöhung der Produktionsumsätze i.H.v. … € (netto) (… € brutto) zu berücksichtigen. Es ergebe sich folgende Entwicklung der Forderungen der ZA gegenüber der ZC:
| Forderung lt. Bilanz der ZA | -… € |
| Erhöhung der Produktionsumsatzerlöse incl. USt | + … € |
| Forderungen der ZA gegen die ZC lt. Bilanz der ZA | … € |
Demgegenüber weise die Bilanz der ZC zum 31.12.2006 eine Verbindlichkeit gegenüber der ZA i.H.v. … € aus, die sich wie folgt zusammensetze:
| Kto 4401 Verbindlichkeiten Inland | … € |
| Kto. 2526 Verrechnungskonto ZA | -… € |
| Kto. 2401 Forderungen Inland | -… € |
| Verbindlichkeit der ZC gegen die ZA lt. Bilanz der ZC | … € |
Die Differenz i.H.v. … € (= … € - … €) sei bei der ZA erfolgswirksam zu berücksichtigen.
Die o.g. Beträge hat die Betriebsprüfung der beschlagnahmten Bilanz der ZC zum 31.12.2006 (s. BMO 9 Seite 003033) sowie der beschlagnahmten „Abstimmung Verrechnungskonten ZC – ZvA 2006“ und den damit zusammenhängenden Anlagen (Stand 14.12.2007), die am Arbeitsplatz von Herrn gefunden wurden, entnommen (s. BMO 9 Seiten 003008 – 003011, 003018 und 003019).
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ am 20.01.2012 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006, indem er die gewerblichen Einkünfte der ZA auf … € feststellte und zu 100 % der Klägerin zurechnete.
Die Klägerin legte am 17.02.2012 Einspruch ein, den sie trotz Aufforderung nicht begründete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am Montag, dem 23.07.2012, Klage erhoben.
Im Klageverfahren reichte die Klägerin die Feststellungserklärung 2006, die Bilanz zum 31.12.2006 und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr 04.04. bis 31.12.2006 für die ZA ein. Der Verlust der ZA betrage im Jahr 2006 … €.
Im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigte die Klägerin Umsatzerlöse i.H.v. … €. Darin enthalten sind die von der Betriebsprüfung festgestellten nicht erfassten Produktionsumsätze. Des Weiteren wurden die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die laut beschlagnahmten Unterlagen … € betrugen, um die Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG (… €) auf … € erhöht. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist außerdem einen Aufwand von … € (Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens) aus. Dieser Aufwand ist in der beschlagnahmten Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2006 (Stand 20.11.2007) bisher nicht enthalten.
Die Klägerin wendet sich dementsprechend im Klageverfahren gegen die Gewinnerhöhung aufgrund der Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. … € (s. oben Nr. 1) und aufgrund der Erhöhung der Forderungen der ZA gegen die ZC i.H.v. … € (s. oben Nr. 2). Sie begehrt außerdem die Anerkennung eines Aufwandes von … €. Zur Begründung trägt die Klägerin vor:
Vorratsvermögen
Die Betriebsprüfung habe zunächst eine gewinnerhöhende Entnahme von Vorratsvermögen in einem Umfang von … € angenommen. Die Höhe der Entnahme habe der Beklagte aus einer Excel-Liste „Wertermittlung von Halfabrikat aus der B 100“ zum Stichtag 31.08.2006 entnommen. Bei dieser Liste habe es sich um keine Warenbestandsliste gehandelt. Es seien vielmehr Neuaufträge kalkulatorisch eingebucht worden. Zusätzlich enthalte die Liste alte, längst erledigte Aufträge für aktuelle und künftige Kalkulationen. Letzteres habe die Klägerin durch die Vorlage von vier exemplarischen Rechnungen über bereits ausgeführte Lieferungen zu vier Auftragsnummern der Liste nachgewiesen. Daraufhin habe die Betriebsprüfung ihre Feststellung auf die Excel-Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ gestützt, aus der sich eine Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. … € ergebe. Bei dieser Liste handele es sich wiederum nicht um eine Aufstellung, die für bilanzielle Ansätze geeignet oder auch nur bestimmt gewesen sei. Für Zwecke der Bilanzerstellung habe es andere Listen gegeben, die insbesondere auf klassischen, nicht elektronischen Inventuren beruht hätten. Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ sei von Herrn … zu Controlling-Zwecken (Umschlagshäufigkeit, Verhältnis zwischen Einkaufswert und Herstellungswert) erstellt worden. Sie sei aus mehreren anderen Listen, namentlich der Lagerbestandsliste (Kaufteile), der Lagerbestandsliste (Eigenfertigungsteile) und der bereits genannten Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zusammengesetzt worden. So würden die Werte FK und MK der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zum 30.04., 31.05., 30.06., 31.07. und 31.08.2006 (s. S. 44-48 der GA) mit den Werten des Werkstattbestandes Material und Fertigung der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ (s. S. 43 der GA) übereinstimmen. Die Ungeeignetheit der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zur Bestimmung von bilanziellen Bestandsdaten sei von der Betriebsprüfung unstreitig anerkannt worden.
Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ beinhalte keine zeitgenaue Zuordnung zu konkreten aktiven Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Sie enthalte auch die kraft Sicherungsvereinbarung eingezogenen Vorräte und nicht mehr bewegten („eingefrorenen“) Bestände von insolventen Gesellschaften, insbesondere der Firma E GmbH & Co. KG und der Firma ZF GmbH & Co. KG, deren gesamtes Vorratsvermögen mit einem Gewichtsumfang von … t zu Gunsten der ... Bank ... durch Verschrottung verwertet worden sei. Zum Nachweis legt die Klägerin ein Schreiben der Anwälte … vom 19.05.2003 vor, in dem diese mitteilten, dass die Verwertung des Vorratsvermögens abgeschlossen sei (s. S. 52 der GA). Der Abgang dieses erheblichen Vorratsvermögens sei in der streitigen Liste nicht berücksichtigt worden.
Zum Nachweis, dass die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ ungeeignet für die Ableitung bilanzieller Ansätze sei, benannte die Klägerin Herrn … und Herrn … als Zeugen.
Abgesehen von der fehlenden Aussagekraft der herangezogenen Liste sei ihre Verwendung bzw. Auswertung unplausibel erfolgt und rechtfertige deshalb nicht die streitige Gewinnerhöhung. Die Betriebsprüfung habe den Listenwert zum 31.08.2006 als vermeintlichen Wert des gesamten Vorratsvermögens der Unternehmensgruppe angesetzt und hiervon den bei der ZC zum 31.12.2005 bilanzierten Wert abgezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Stichtage handele es sich um eine Schätzung. Darüber hinaus habe die Betriebsprüfung bei der Berechnung des Gewinns der ZA einen Materialeinkauf von … €, der seit April 2006 erfolgsneutral auf den Konten 2021 bis 2050 gebucht worden sei, gewinnmindernd berücksichtigt. Wenn der Materialeinkauf … € betrage, könne kein entnahmefähiger Vorratsbestand i.H.v. … € vorhanden gewesen sein.
Das Vorratsvermögen der ZA sei nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebes an die ZC veräußert worden. Zum Nachweis legte die Klägerin die drei folgenden Rechnungen der ZA an die ZC über Materialeinkauf und Erstattung von sonstigem betrieblichen Aufwand vor:
| Rechnungs-Nr. | Datum | Materialeinkauf (netto) | So. betriebl. Aufwand (netto) | So. betriebl. Aufwand (netto) |
| 2006-6 | 30.09.2006 | … € | … € | … € |
| 2006-7 | 31.10.2006 | … € | … € | … € |
| 2006-8 | 30.11.2006 | … € | … € | |
| … € | … € | … € | ||
| … € | ||||
Mit Schreiben vom 27.05. und 28.05.2015, beide zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurde die Klägerin nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 22.06.2015 mitzuteilen und nachzuweisen, ob und in welcher Höhe Materialien oder Waren von der ZC, der E GmbH & Co. KG oder einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe im Jahr 2006 an die ZA geliefert oder in die ZA eingelegt wurden, sowie die Listen über Warenvorräte und Lagerbestand sowie die Inventuren, die für Zwecke der Bilanzerstellung der ZC und der E GmbH & Co. KG in 2005 und 2006 sowie der ZA im Jahr 2006 erstellt wurden, einzureichen.
Die Klägerin teilte mit, dass die ZA keine Warenvorräte oder Materialien anderer Z-Gesellschaften übernommen habe. Die ZC habe Materialbestellungen vorgenommen und diese berechnet. Die ZA habe überwiegend Reparaturen durchgeführt und auftragsbezogen eingekauft. Sie habe mit den Beistellungen von ZC sowie ihrem eigenen Einkauf ihre monatlichen Umsätze erzielt, ohne auf Warenvorräte von anderen Vorgängergesellschaften zurückzugreifen.
Die Inventurlisten sowie die Listen über Warenbestände und Lagerbestände befänden sich bei der Steuerfahndung.
Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
Die erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen der ZA gegen die ZC hänge entscheidend vom Saldo des Verrechnungskontos ZC (Kto. 2519) ab. Es werde bestritten, dass der Saldo des Verrechnungskontos ZC -… € betrage.
Mit Schreiben vom 27.05.2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurde die Klägerin nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, mitzuteilen und nachzuweisen, wie hoch der Saldo des Verrechnungskontos der ZC gegenüber der ZA zum 31.08.2006 gewesen ist und aus welchen Gründen die von der Betriebsprüfung vorgenommene erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen derZA gegen die ZC i.H.v. … € unzutreffend ist.
Die Klägerin führt daraufhin aus: Der Aufwand von … € stelle eine Abschreibung derZA auf ihre Forderung gegenüber der ZC dar. Die Forderung resultiere aus dem zwischen der ZA und der ZC geführten Verrechnungskonto. Dieses weise zutreffend eine Gesamtforderung der ZA gegen die ZC i.H.v. brutto … € aus. Im Hinblick auf die Insolvenz der ZC (seit ... 2011) und die Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2006 der ZA im Jahr 2012 sei die Forderung insgesamt als uneinbringlich auf 1 € abgeschrieben worden. Die Umsatzsteuer aus der Brutto-Gesamtforderung von 271.923,81 € sei hierbei nach § 17 UStG korrigiert worden. Die Umsatzsteuer betrage … € und der Abschreibungsaufwand … € (= Netto-Forderung). Die Erhöhung des Forderungsbestandes durch die Betriebsprüfung werde nicht beanstandet.
Die Klägerin beantragt in der Sache sinngemäß,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 insoweit zu ändern, als ein gewerblicher Verlust von … € gesondert und einheitlich festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als ein niedrigerer Gewinn als …€ der Gewinnfeststellung zu Grunde gelegt werden soll.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte der Beklagte mit, grundsätzlich müsse bei Betriebsbeginn gegebenenfalls eine (gewinnmindernde) Einlage von Warenvorräten der E erfasst werden. Allerdings könne die Höhe der Aufwandseinlage ohne detaillierte Erläuterungen der Klägerin nicht bestimmt werden, zumal entsprechend gewinnerhöhende Entnahmen bei der vorherigen Produktionsgesellschaft E nicht erklärt und versteuert worden seien.
Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ZC im Dezember 2011 rechtfertige die Forderungsabschreibung i.H.v. … € nicht. Maßgeblich für die Bewertung seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung sei nur möglich, wenn der Forderung aufgrund von Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestanden hätten, ein Ausfallwagnis anhafte. Nur insoweit stelle der mögliche spätere Ausfall der Forderung eine wertaufhellende Erkenntnis dar. Einschätzungen zum Bilanzstichtag, die auf bloßen Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen würden, seien unbeachtlich. Im Übrigen werde der Wertaufhellungszeitraum durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Nach § 264 HGB sei dies im Streitfall der 31.03.2007.
Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge, die Handakten der Betriebsprüfung, die Insolvenzakte der ZA (Az., Amtsgericht …) und die Akten des Landgerichts … in der Strafsache gegen Herrn Z sen. u.a. (Az. …) und der Staatsanwaltschaft Y-Stadt (Az. …) zum Verfahren hinzugezogen.
Den vom Landgericht … zugesendeten Akten sind folgende Unterlagen und Informationen zu entnehmen:
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E (AG …) ist am 18.09.2006 ein Gutachten von der … Insolvenzverwaltung, BMO 7, S. 001916 ff.) erstellt worden. Der Gutachter führt zum Warenlager aus, dass nach einem Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 27.05.2004 zwischen der E und der ZC sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfertig- sowie Fertigprodukte der E, somit ihr gesamtes Warenlager, zur Sicherheit an die ZC übereignet wurde. Nach Darstellung der Beteiligten bestünden zum Einen erhebliche Forderungen der ZC gegen die E und zum Anderen handele es sich bei den vorhandenen Waren angeblich größtenteils um Reklamationswaren, so dass mit einem Massebeitrag nicht zu rechnen sei.
In der Insolvenzakte der ZA befindet sich der Abschlussbericht nebst Beschlussempfehlung des Rechtsanwalts … vom 04.04.2007 im Insolvenzeröffnungsverfahren der ZA. Herr Rechtsanwalt … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.01.2007 mit der Erstattung des Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren der ZA beauftragt. Er führt aus, dass nach seinen Ermittlungen lediglich Forderungen gegenüber der ZC bestünden, die nach seiner Auffassung nicht einbringlich seien. Vorräte seien nach seinen Ermittlungen nicht vorhanden. Die Verbindlichkeiten der ZA würden sich auf … € belaufen (s. S. 59f. der Insolvenzakte des Amtsgericht …, Az. …).
Die auf den 13.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Antrag des Beklagten vom 29.07.2015 auf den 18.08.2015 verlegt, da sich der zuständige Betriebsprüfer Herr …, dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom Gericht ausdrücklich gewünscht wurde, einer kurzfristigen Operation unterziehen musste und bis einschließlich 14.08.2015 arbeitsunfähig war.
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 beantragte der Klägervertreter, die auf den 18.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen. Er sei erkrankt und könne nicht zu der Verhandlung erscheinen. Zum Nachweis legte er eine privatärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis … vom 13.08.2015 vor, die seine Arbeitsunfähigkeit vom 13.08.2015 bis zum 21.08.2015 attestiert. Den Antrag auf Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung lehnte der Vorsitzende des 11. Senates am 17.08.2015 ab. Im Auftrag des Klägervertreters beantragte Frau … mit Fax vom 17.08.2015 nochmals die Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung zitierte sie umfangreich aus der Rechtsprechung des BFH, ohne sich zur Art und Schwere der Erkrankung des Klägervertreters zu äußern.
Zu Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
ZA. Das Gericht konnte trotz des (erneuten) Vertagungsantrags des Klägervertreters in der Sache entscheiden. Dieser Antrag ist abzulehnen.
Der Klägervertreter hat gegenüber dem Gericht keine erheblichen Gründe i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, die eine Vertagung des Termins erforderlich erscheinen ließen, dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung, die den Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert, stellt zwar grundsätzlich einen erheblichen Grund dar. Dieser Grund ist aber bei Vertagungsanträgen kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Weise darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände selbst beurteilen kann, ob der Klägervertreter verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697). Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454). Sofern das Attest diese Anforderungen nicht erfüllt, obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, zur Darlegung der Art und Schwere seiner Krankheit dem Gericht neben der ärztlichen Bescheinigung eine eigene Schilderung seiner Krankheit einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454).
Den genannten Maßstäben genügt das vom Klägervertreter vorgelegte Attest nicht; denn es bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit vom 13.08. bis 21.08. Aus dieser pauschalen Angabe ergibt sich kein hinreichend konkretes Bild über die Intensität der Erkrankung und deren Einfluss auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten. Ein konkretes Krankheitsbild konnte auch dem weiteren Schriftsatz vom 17.08.2015 nicht entnommen werden. In diesem Schriftsatz wird ausführlich auf die BFH-Rechtsprechung, die eine Darlegung der Art und Schwere der Krankheit bei kurzfristig vor dem Termin eintretender Erkrankung fordert, eingegangen. Eine Schilderung der konkret vorliegenden Krankheit des Prozessvertreters erfolgte trotz der ausführlichen Rechtsprechungszitate jedoch nicht.
Durch das Fehlen jeglicher Darlegung der Art und Schwere der Krankheit unterscheidet sich der Vertagungsantrag des Klägervertreters wesentlich von dem des Beklagten. Der positiv beschiedene Vertagungsantrag des Beklagten wurde mit einer kurzfristig notwendigen Operation des Betriebsprüfers begründet. In Anbetracht der Antragstellung zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung reichte dies zur Substantiierung des Vertagungsgrundes aus.
B. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 20.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 ist rechtswidrig, soweit ein Gewinn von über …€ festgestellt wird. Der von der Klägerin erklärte Gewinn der ZA i.H.v. -… € ist um die Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. … € (s. unter I.), um die von der ZA zu Unrecht vorgenommene Forderungsabschreibung i.H.v. … € und in Höhe des Ausgleichs der Verrechnungskonten zwischen ZA und ZC von … € (siehe unter II.) zu erhöhen. Der festzustellende Gewinn beträgt danach … €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Der erklärte Gewinn der ZA ist um den Teilwert des Vorratsvermögens, den die ZA bei Betriebsbeendigung unentgeltlich zu betriebsfremden Zwecken aus ihrem Betriebsvermögen übertragen hat, zu erhöhen. Die Höhe des Teilwertes schätzt das Gericht gem. § 96 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) auf 1.343.744 €.
Das Gericht ist dem Grunde nach zur Schätzung des Teilwertes des Vorratsvermögens berechtigt. Die ZA hat zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung über einen umfangreichen Warenbestand verfügt (siehe unter 1.), den sie vor der Stellung des Insolvenzantrages unentgeltlich zu betriebsfremden Zwecken aus ihrem Betriebsvermögen übertragen und damit gem. § 4 Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entnommen hat (siehe unter 2.). Die Entnahme ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, den das Gericht der Höhe nach schätzt (siehe unter 3.).
1. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ZA zum Zeitpunkt ihrer Betriebseinstellung (31.08.2006) über einen umfangreichen Warenbestand verfügt hat.
Das Vorhandensein eines umfangreichen Warenbestandes zum 31.08.2006 ist aus der von der Steuerfahndung beschlagnahmten Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004220, „Bestandsentwicklung Vorräte“ für den Zeitraum 07/2003 bis 09/2006, Datei Altrechner … „Jaab2002/Monab/Bestandsentwicklung Vorräte[80767].xls“) und der beschlagnahmten Liste „ZC - Entwicklung der Vorräte aus Zukauf“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004216 - 004217) abzuleiten.
Die Warenvorräte laut der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ betragen … €. Davon ist der ZC laut der beschlagnahmten Liste „ZC - Entwicklung der Vorräte aus Zukauf“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004216 - 004217) zum Stichtag 31.08.2006 ein Vorratsvermögen von … € zuzurechnen. Da die ZC im April bis August 2006 nach den unbestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung ausschließlich mit der ZA als Produktionsgesellschaft gearbeitet hat, ist das nicht der ZC zuzurechnende Vorratsvermögen denknotwendig bei der ZA zu erfassen.
Das Vorratsvermögen der ZA auf den 31.08.2006 beträgt somit laut den o.g. Listen … €:
| Vorräte Gesamt | … € |
| Abzüglich Vorräte der ZC | -… € |
| Vorräte der ZA lt. Listen | …€ |
Dieser Wert stellt jedoch nicht das nach bilanziellen Grundsätzen zum 31.08.2006 zu erfassende Vorratsvermögen der ZA dar. Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ wurde nicht für bilanzielle Zwecke erstellt. Das Gericht unterstellt insoweit den Vortrag der Klägerin, es handele sich um eine für Controlling-Zwecke erstellte Liste, die nicht für bilanzielle Ansätze geeignet ist und den Warenbestand nicht zeitgenau erfasst, als wahr. Auf die Vernehmung der Zeugen … und … konnte das Gericht deshalb verzichten.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden beschlagnahmten Bilanzen und Buchführungsunterlagen der Z-Gruppe steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ZA zum 31.08.2006 über umfangreiche Warenvorräte verfügt hat. Aus einem Vergleich der in den Vorjahren bilanzierten Warenvorräte der ZA-Gruppe mit den erfassten Warenvorräten laut Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ ist erkennbar, dass die in der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ erfassten Warenvorräte nicht erheblich von den tatsächlich bilanzierten Werten abweichen. Die ZC und die E haben zusammen laut der beschlagnahmten Bilanzen der ZC und der E (s. Bilanz der E im BMO 7, S. 002030 und 002052) folgende Warenvorräte bilanziert:
31.12.2004 … € (= … € ZC + … € E)
31.12.2005 … € (= … € ZC + … € E)
Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ weist folgende Gesamtbestände aus:
31.12.2004 … €
31.12.2005 … €.
Der Vergleich der Warenvorräte lt. Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ und der bilanzierten Warenvorräte der Z-Gruppe kann dem Grunde nach durchgeführt werden. Die Warenvorräte der Z-Gruppe wurden von der ZC und den nacheinander tätigen Produktionsgesellschaften gehalten. Zum 31.12.2004 und 2005 war die E die einzige Produktionsgesellschaft; zusammen mit der ZC bilanzierte sie die Warenvorräte der Z-Gruppe. Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ erfasst ebenfalls die gesamten Warenvorräte der Z-Gruppe. Dies ist den Ausführungen von Herrn … in der am 05.10.2007 von ihm erstellten Ausarbeitung mit der Überschrift „Jahresabschluss ZC 2005 – offene Fragen und Probleme“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 8 Seite 002756 - 002758) zu entnehmen. Danach wurde der gesamte Bestand der Vorräte in allen Jahren, in denen die Bestand führenden Firmen insolvent wurden, im PPS, ohne Berücksichtigung irgendwelcher internen Verkäufe zwischen den Firmen weitergeführt. Die in der Ausarbeitung vom 05.10.2007 genannten Vorratswerte zum 31.12.2003/2004/2005 entsprechen exakt den Werten der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“.
Der Vergleich ergibt einen höherern Warenbestand der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ von ca. … € zum 31.12.2004 und … € zum 31.12.2005. Diese Differenzen sind im Anbetracht der hohen bilanzierten Warenvorräte der Z-Gruppe geringfügig.
Anhaltspunkte dafür, dass es im Laufe des Jahres 2006 zu einer erheblichen Differenz zwischen dem Bestand der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ und den nach bilanziellen Grundsätzen zum 31.08.2006 zu erfassenden Werten gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragene nicht erfasste Verwertung des Vorratsvermögens der H GmbH & Co. KG und die vorgetragene Sicherungsübereignung von Warenvorräten der E in der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ kann im Jahr 2006 nicht zu erheblichen Differenzen geführt haben.
Die Verwertung des Vorratsvermögens der H GmbH & Co. KG erfolgte im Jahr 2003. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Anwälte … vom 19.05.2003 teilen diese mit, dass die Verwertung des Vorratsvermögens abgeschlossen sei. Die von der Klägerin vorgetragene fehlende Erfassung dieses Abgangs in der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ muss sich deshalb bereits in der Differenz zwischen den Werten laut Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ und den Bilanzen zum 31.12.2004/2005 niedergeschlagen haben. Sie ist - wie oben dargestellt - geringfügig.
Die Sicherungsübereignung der Vorräte der E erfolgte durch Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 27.05.2004. Die E übereignete der ZC ihre gesamten Warenvorräte. Die Warenvorräte der E sind nach Eintritt ihrer Insolvenz somit nicht zwingend aus der Z-Gruppe entnommen worden. Den fehlenden Abgang in der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ hat die Klägerin insoweit nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen.
Da nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte bestehen, dass erhebliche Abweichungen der Warenvorräte laut der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ zu den bilanziell zum 31.08.2006 zu erfassenden Warenvorräten bestehen, steht im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ZA zum 31.08.2006 über umfangreiche Warenvorräte verfügt hat. Der genaue Umfang der Warenvorräte kann allerdings weder den beschlagnahmten Unterlagen, noch den von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Erläuterungen entnommen werden. Der Umfang der Warenvorräte ist nicht durch Inventuren abgestimmt worden. Inventurlisten hat die Klägerin trotz Aufforderung nach § 79b Abs. 2 FGO nicht eingereicht. Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich unter Berücksichtigung des von April bis August 2006 gebuchten Wareneinkaufs der ZA i.H.v. … € Zweifel an einem Bestand der Warenvorräte in Höhe von mehr als … € ergeben können. Der von Betriebsbeginn bis Betriebsende gebuchte Wareneinkauf kann nicht geringer als die vorhandenen Warenvorräte sein. Allerdings ergeben sich auf Grund der erheblichen Buchführungsmängel, die die beschlagnahmte Übersicht „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand 20.11.2007) ausweist (z.B. unstreitig nicht erfasste Produktionsumsätze, fehlende Abstimmung der Verrechnungskonten), erhebliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des dort erfassten und zugunsten der ZA von der Betriebsprüfung übernommenen Wareneinkaufs i.H.v. … €. Diese werden durch den Umstand bestärkt, dass Waren in der Z-Gruppe offensichtlich nicht ordnungsgemäß zugeordnet wurden.
Die aufgeführten Unwägbarkeiten und Zweifel begründen die Schätzungsbefugnis des Gerichtes dem Grunde nach, sie erschüttern ebenfalls nicht die Überzeugung des Gerichts, dass die ZA zum 31.08.2006 erhebliche Warenvorräte vorgehalten hat. Dies bewirkt auch nicht die Feststellung des Insolvenzverwalters, Vorräte seien nach seinen Ermittlungen nicht vorhanden. Der Insolvenzverwalter wurde erst zum 02.01.2007 mit der Gutachtenerstellung betraut und konnte somit keine Feststellungen mehr zum Umfang der Warenvorräte am 31.08.2006 treffen.
2. Die Warenvorräte sind, soweit sie nicht an die ZC veräußert wurden, aus dem Betriebsvermögen der ZA entnommen worden.
Nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (u.a. auch Waren), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Die ZA hat von September bis November 2006 Waren im Wert von … € (netto) an die ZC veräußert. Soweit dies zu einem fremdvergleichbaren Preis erfolgte, dürfte insoweit keine Entnahme vorliegen. Der Verbleib der übrigen Warenvorräte ist dagegen ungeklärt. Eine Wertberichtigung des Warenbestandes ist ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlung nicht erfolgt. Auf Grund der Betriebseinstellung der ZA können diese Waren, soweit sie nicht veräußert wurden, deshalb denknotwendig nur zu betriebsfremden Zwecken, aus dem Betriebsvermögen der ZA entnommen worden sein.
3. Die Entnahme ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Da der genaue Umfang der Warenvorräte und damit der Entnahme – wie bereits oben unter 1. ausgeführt – weder den beschlagnahmten Unterlagen, noch den von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Erläuterungen entnommen werden kann, schätzt das Gericht den Teilwert der Höhe nach auf … €. Bei der Schätzung ist das Gericht von einem maximalen Warenbestand der ZA von … € (s. unter 1.) ausgegangen. Diesen Wert hat das Gericht um die nachgewiesenen Warenverkäufe an die ZC i.H.v. … € vermindert. Die verbleibenden Unwägbarkeiten bezüglich der Übertragbarkeit der zu Controlling-Zwecken ermittelten Zahlen, des Umfangs und der Werthaltigkeit der Warenvorräte hat das Gericht durch einen Sicherheitsabschlag von 20 % berücksichtigt.
| Abschlag 20% | ||
| Warenbestand | … € | |
| Verkauf an ZC | - … € | |
| gerundet | … € | … € |
| Abschlag | … € | |
| Entnahme | … € |
Die Gewinnerhöhung beträgt somit … €.
II. Der von der Klägerin erklärte Gewinn der ZA ist außerdem um die von derZA zu Unrecht vorgenommene Forderungsabschreibung i.H.v. … € und in Höhe des Ausgleichs der Verrechnungskonten zwischen ZA und ZC von …. € zu erhöhen.
Die Forderung der ZA gegen ZC von … € (brutto; … € netto) kann nicht nach § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch in der Fassung des Streitjahres 2006 (HGB) i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG gewinnmindernd auf 1 € abgeschrieben werden. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden können, dass die Forderung der ZA gegen die ZC bereits zum 31.08.2006 bzw. 31.12.2006 nicht mehr werthaltig war. Allein der Verweis auf die im Jahr 2011 eingetretene Insolvenz der ZC reicht zur Annahme einer fehlenden Werthaltigkeit der Forderung im Jahr 2006 nicht aus. Auch der Hinweis des Insolvenzverwalters im Gutachten vom 04.04.2007, dass die Forderung nicht einbringlich sei, deutet nicht zwingend auf eine fehlende Werthaltigkeit hin. Die Verbindlichkeiten der ZA bezifferte der Insolvenzverwalter auf … €. Selbst bei Eintreibung der Forderung der ZA gegenüber der ZC hätte Masseunzulänglichkeit bestanden, so dass eine Forderungseintreibung aus Sicht des Insolvenzverwalters auf Grund der möglicherweise entstehenden Kosten nicht opportun war. Da sich die Klägerin auf einen steuermindernden Umstand bezieht, trägt sie die Feststellungslast, so dass der fehlende Nachweis zur Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung führt.
Die im Jahr 2011 eingetretene Insolvenz stellt auch keinen wertaufhellenden Umstand dar, der bei der Erstellung der Bilanz auf den 31.12.2006 zu berücksichtigen wäre.
Vermögensgegenstände sind nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Als wertaufhellende Umstände sind allerdings nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Vollständig neue Tatsachen, wie im vorliegenden Fall der Eintritt der Insolvenz Jahre nach dem Bilanzstichtag, haben keine wertaufhellende Wirkung (vgl. dazu auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 2013, § 5 Rdnr. 81).
Die Gewinnerhöhung um … € hat der Beklagte zu Recht vorgenommen. Insoweit bestand nach Ausgleich der Verrechnungskonten eine bisher nicht erfasste Forderung der ZA gegen die ZC, die erfolgswirksam bei der ZA zu erfassen ist. Die Klägerin hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung vorgebracht; solche sind auch nicht den Akten zu entnehmen.
III. Der festzustellende Gewinn berechnet sich somit wie folgt:
| Abschlag 20% | ||
| Erklärter Gewinn | -… € | |
| Zzgl. Forderungsabschreibung | +… € | |
| Zzgl. Abgleich Verrechnungskonto | +… € | |
| Zwischensumme | -… € | -… € |
| Entnahme Warenvorräte | … € | |
| Gewinn lt. Urteil | … € |
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1, § 137 S. 2 FGO, der Rechtsstreit hätte durch Abgabe der Steuererklärung im Verwaltungsverfahren vermieden können und sollen.
V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.