ESt: Scheinrenditen aus Schneeballsystem als Einkünfte aus Kapitalvermögen
KI-Zusammenfassung
Eheleute begehrten für 1994/1995 die Nichtberücksichtigung gutgeschriebener/ausgezahlter „Renditen“ aus einer angeblichen Festgeldanlage, da es sich um Rückzahlungen eigener Einlagen aus einem Schneeballsystem gehandelt habe. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Beträge seien als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen, weil sie als Zinszahlungen zugewandt und den Klägern tatsächlich zugeflossen seien. Ob die Anlagegesellschaft betrügerisch handelte oder die Renditen wirtschaftlich nicht erwirtschaftet wurden, sei für die Steuerbarkeit der Zuflüsse unerheblich.
Ausgang: Klage auf Änderung der ESt-Bescheide 1994/1995 wegen angeblicher Kapitalrückzahlungen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zuflüsse, die im Rahmen eines als Kapitalnutzungsverhältnis ausgestalteten Vertrags als Zinsen geleistet werden, sind als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbar, auch wenn der Schuldner die Renditen tatsächlich nicht erwirtschaftet hat.
Die Qualifikation eines Geldtransfers als Zinszahlung oder Kapitalrückzahlung ist im Zweifel nach den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen und der von den Vertragsparteien getragenen Einordnung der Leistung zu bestimmen.
Für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob die Kapitalanlage in betrügerischer Absicht betrieben oder als Schneeballsystem organisiert wurde, solange dem Anleger Erträge als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zugewandt werden.
Ein Zufluss von Kapitaleinkünften liegt auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Scheckzahlungen tatsächlich ausgezahlt oder auf eigenen Konten gutgeschrieben werden.
Auch bei Beteiligung an einem Schneeballsystem stellen ausgezahlte „Renditen“ keine steuerfreien Wettgewinne dar, sondern bleiben Einnahmen aus Kapitalvermögen, sofern sie als Entgelt für eine Kapitalüberlassung zufließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren den Jahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 gaben die Kläger neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.400,- DM an. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 12.05.1995 auf 7.970,- DM festgesetzt. Auf Antrag der Kläger wurde dieser Bescheid gemäß § 172 AO mit Bescheid vom 04.07.1995 geändert und die Einkommensteuer auf 5.838,- DM herabgesetzt.
Am 02.02.1996 teilten die Kläger dem Finanzamt mit, an Stelle der bisher erklärten ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.400,- DM sollten nunmehr 28.800,- DM berücksichtigt werden. Daraufhin erließ der Beklagte am 29.02.1996 einen Änderungsbescheid und setzte die Einkommensteuer auf 9.530,- DM fest.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 gaben die Kläger unter anderem ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 43.200,- DM an. Die Einkommensteuer wurde für 1995 mit Bescheid vom 27.08.1996 auf 14.880,- DM festgesetzt.
Die von den Klägern erklärten ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen beruhten auf einem am 18.1.1994 mit der Anlagegesellschaft "A" geschlossenem Vertrag, nach dem die Kläger der Anlagegesellschaft einen Betrag von 270.000.- DM zu Anlagezwecken zur Verfügung stellten. Der Betrag sollte bei quartalsmäßiger Ausschüttung mit 16% p.a. verzinst werden. Die Laufzeit betrug 12 Monate mit automatischer Verlägerung um 12 Monate bei einem Kündigungsrecht mit Frist von zwei Monaten und einem fristlosen Kündigungsrecht bei wichtigem Grund.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 27.8.1996 legten die Kläger mit Schreiben vom 18.09.1996 Einspruch ein. Am 03.04.1997 beantragten die Kläger außerdem die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 gemäß § 173 AO.
Die Kläger begründeten ihren Einspruch hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1995 und ihren Änderungsantrag hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1994 damit, dass die erklärten ausländischen Kapitalerträge in Höhe von 28.800,- DM (1994) und 43.200,- DM (1995) nicht als Zinsen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien, da es sich um die Rückführung eigener Anlagebeträge von der Firmengruppe "A" handele.
Nachdem der Beklagte den Änderungsantrag abgelehnt hatte, legten die Kläger gegen diese Entscheidung Einspruch ein.
Der Beklagte wies die beiden Einsprüche als unbegründet zurück. In den Gründen führte der Beklagte aus, die ausgezahlten bzw. gutgeschriebenen Kapitalvergütungen stellten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz -EStG- dar. Das mit der Firma "A" geschlossene Vertragsverhältnis sei als Kapitalnutzungsverhältnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusehen. Die Anlagebeträge seien als langfristige Überlassung von Kapital gegen Gewährung einer festen zinsmäßigen Vergütung ausgestaltet und damit einer bankmäßigen Festgeldeinlage vergleichbar und im Jahr ihrer Auszahlung bzw. ihrer Gutschrift und Wiederanlage als Kapitaleinnahmen zu erfassen. Der Ansicht der Kläger, die gesamten Kapitalbeträge seien bereits im Moment der Zahlung als verloren anzusehen, da die Anlagefirmen bereits im Zeitpunkt der Kapitalanlage nicht fähig gewesen seien, Renditen bzw. Kapitalrückzahlungen vorzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Kapitalrenditen könnten auch dann gemäß § 20 EStG steuerlich als Einnahmen berücksichtigt werden, wenn es sich um Scheinrenditen handele, die im Rahmen eines Schneeballsystems in Wirklichkeit aus den Kapitaleinzahlungen anderer Anleger stammten. Es genüge, dass die ausgezahlten oder nur in Kontenmitteilungen gutgeschriebenen Gelder als Kapitalerträge ausgewiesen würden und dass die Gesellschaft grundsätzlich zur Erfüllung der innerhalb eines absehbaren Zeitraums fällig werdenden Ansprüche fähig und bereit sei. Nach der Darlegung der Kläger sei im Streitfalle bis mindestens November 1997 die Zahlungsfähigkeit und Willigkeit der Firma "A" hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Vergütungen gegeben gewesen. Denn zuletzt am 28.11.1995 seien dem Kläger noch 10.800,- DM je zur Hälfte in bar und zur Hälfte als Scheck bezogen auf ein Konto der Gesellschaft "B", welche die Anlagegeschäfte mit der "A" vermittelt hatte, gezahlt worden. Die als Scheck gezahlte Hälfte habe die "B" mit neuangelegten Geldern "verrechnet". Wie in den "C" -Fällen" sei die mit den Anlegern vereinbarte Wiederanlage der Vergütungen als Novation (Schuldumschaffung) anzusehen. Die Kläger hätten bei dieser Verrechnung "derart" über die Forderung verfügt, dass diese Verfügung einkommensteuerrechtlich so zu werten sei, als ob die Firma "A" die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen und die Kläger ihr den Betrag sofort wieder zur Verfügung gestellt hätten. Da die hälftigen Zinsbeträge seit 27.10.1994 regelmäßig "verrechnet" statt ausgezahlt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Wiederanlage auch im Interesse der Kläger vorgenommen worden sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Zur Begründung tragen sie vor: Bei den Geldern, die bei einer der vom Anlagebetrüger "D" repräsentierten Anlagefirmen "A/E/F" angelegt worden seien, sei es durch Bareinzahlungen, sei es durch Überweisung auf Konten bei der "G" Bank, Schweiz, sei davon auszugehen, dass das gesamte Kapital bereits im Moment der Zahlung als verloren anzusehen gewesen sei. Die von Herrn "D" repräsentierten Anlagefirmen hätten die Anlagegeschäfte, zu denen sie ausweislich der bekannten Kapitalanlageverträge verpflichtet gewesen seien, zu keiner Zeit vorgenommen. Nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaften sei vielmehr davon auszugehen, dass die eingezahlten Gelder unmittelbar nach Gutschrift auf den Konten bei der "G" Bank abredewidrig abverfügt worden seien. Die Anlagefirmen seien bereits im Moment der Kapitalanlage nicht fähig gewesen, Renditen bzw. Kapitalrückzahlungen vorzunehmen. Denn renditefähige Anlagegeschäfte seien schlichtweg nicht durchgeführt worden. Die Anlagefirmen seien auch von
Anfang an nicht Willens gewesen, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Von Beginn an hätten sie ein Schneeballsystem durchgeführt, wonach die Anlagegelder späterer Anleger teilweise zur Befriedigung der angeblichen "Renditezahlungen" früherer Anleger verwandt worden seien. Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals sei bereits im Moment der Zeichnung der Anlage vorprogrammiert gewesen.
Der Hinweis des Beklagten auf den so genannten "C"-Fall treffe für den Streitfall nicht zu. Die Rechtswirksamkeit eines schuldrechtlichen Vertrages erfordere die Herbeiführung, und zwar übereinstimmende Willenserklärung zwischen Gläubiger und Schuldner, auf Grund dessen der Gläubiger zu fordern, der Schuldner zu leisten habe. Beide Vertragsparteien müssten also einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, zu dem jede Vertragspartei ihren Beitrag leistet. Komme es bei solchen Verträgen zu Vertragsstörungen, sei es erforderlich, die Willenserklärung der Vertragsparteien zu untersuchen. Es erfolge die Erforschung des wahren Willens. Im vorliegenden Falle sei der wahre Wille der einen Vertragspartei darauf ausgerichtet, sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die Anlagefirmen bzw. ihre Vertragsvertreter von vornherein Betrugsabsicht gehabt hätten. Wenn im Wirtschaftsleben ein auf eine Leistung gerichteter Vertrag ohne Gegenleistung vereinbart sei, fehle es an der Geschäftsgrundlage eines Vertrages überhaupt. Gemäß § 306 BGB ein, auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig. Im vorliegenden Falle könne also bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgegangen werden. Das so genannte Schneelballsystem habe nur noch bis zum dritten Quartal 1994 funktioniert. Zahlungen an die Kapitalanleger seien in keinem Fall Zinsen oder zinsähnliche Beträge gewesen, sondern Rückzahlungen eigener Kapitalanlagebeträge.
Die Kapitalanlegegesellschaft des Initiators, Herrn "D" sei zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1995, also bei den Zahlungen der letzten Beträge an die Kläger bereits zahlungsunfähig gewesen. Den Direktanlegern seien nur noch Scheinrenditen ausbezahlt worden, die der Vermittler "H" aus eigenen Geldmitteln getätigt habe, um eine (weitere) Funktionsfähigkeit des Schneelballsystems vorzutäuschen. Rechtlich lasse sich aus den §§ 40 bis 42 Abgabenordnung insgesamt der Schluss ziehen, dass für die Frage der Steuerpflicht die zivilrechtlichen Gestaltungen grundsätzlich nur indizielle Bedeutung hätten, im Ergebnis aber stets nur das wirtschaftliche Ergebnis steuerlich relevant sei. Bereits an dieser Stelle liege, lege man die wohl überwiegende Rechtsauffassung zu Grunde, ein Bruch mit den abgabenordnungsrechtlichen Vorgaben zu Grunde, wenn man für die Frage der Beurteilung der Steuerpflicht von Kapitalzuflüssen auf einen objektivierten Empfängerhorizont abstelle. Der objektivierte Empfängerhorizont sei eine durch und durch zivilrechtliche Kategorie, die nichts mit der steuerrechtlichen Beurteilung gemein habe. Dies habe in Betrugsfällen in steuerrechtlicher Hinsicht folgende verfassungsrechtlich untragbare Konsequenz: Da die Täuschung des Betrügers den Betrogenen gerade glauben lasse, es handele sich um eine Renditezahlung, werde er doppelt geschädigt: Zum einen erhalte der Betrogene keine Rendite, sondern tatsächlich eine Kapitalrückzahlung; zum anderen werde er nach derzeitiger Praxis so behandelt, als erhalte er eine Renditezahlung. Der Betrogene müsse daher auf eine bloß eingebildete - verursacht durch die steuerrechtlich unpassende Kategorie des objektiven Empfängerhorizontes - Renditezahlung Einkommensteuer zahlen. Es sei in verfassungsrechtlichen Kategorien höchst sachwidrig und damit gleichheitswidrig, für die Differenzierung zwischen einem nicht steuerbaren Kapitalrückfluss bzw. einer steuerfreien Wetteinnahme und einem steuerbaren Zinsertrag den Betrugsvorsatz des Täters heranzuziehen. Denn es sei alleine der betrügerische Vorsatz des Täters, der die Steuerbarkeit im vorliegenden Sachverhalt begründen würde. Dies bedeute, dass ein Hasardeur, der sich bewusst und sehenden Auges an einem Schneeballsystem beteilige, mit seinen Einnahmen aus diesem System, dass sich als Wettgeschäft darstelle, steuerfrei bleibe, wohingegen der betrogene Anderleger mit den Scheinreditezahlungen "der Steuerpflicht" unterliegen solle.
Die Kläger beantragen,
1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.02.1999 und Aufhebund des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 21.4.1997 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer für das Jahr 1994 dergestalt neu festzusetzen, dass ein Betrag in Höhe von 28.800.- DM nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird;
2. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9.2.1999 und Änderung
des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 27.08.1996 die Einkommensteuer 1995 dergestalt neu zu berechnen, dass der Betrag von 43.200,- DM jeweils nicht mehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklage war weder verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1994 gem.
§ 173 Abs. 1 AO noch den Einkommensteuerbescheid 1995 im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu ändern. Denn unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für ein Änderung des Einkommensteuerbescheides 1994 gem. § 173 Abs.1 Nr. 2 AO vorlagen, hat der Beklagte die von den Klägern für die Jahre 1994 und 1995 erklärten Beträge von 28.800.- DM und 43.200.- DM rechtlich zutreffend als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt.
Wie sich aus dem Vortrag der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren, im Verfahren vor dem Landgericht und aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergibt, haben die Kläger durch Vermittlung von Vertretern der Gesellschaft "B" mit der "A", ein Vertragsverhältnis dahingehend begründet, dass die von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge längerfristig als Festgeldanlage mit einer Rendite von ca. 16 % anzulegen sei. Der gesamte als Festgeld angelegte Betrag belief sich auf 270.000,- DM. Die den Klägern von der Anlagegesellschaft in den Streitjahren übermittelten Beträge stellten Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Deshalb haben die Kläger die verschiedenen aus dieser Festgeldanlage in den Jahren 1994 und 1995 zugeflossenen Beträge zu Recht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt. Noch im Jahre 1996 sind die Kläger von diesem steuerlichen Sachverhalt ausgegangen, wie das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an das Finanzamt vom 02. Februar 1996 im Rahmen des der Einkommensteuerveranlagung 1994 belegt.
Für die Beurteilung der genannten Beträge als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, inwieweit derjenige, der die zur Verfügung gestellten Beträge als Festgeldanlage zu behandeln hatte, tatsächlich in der Lage ist oder war, die zugesagten Renditen zu erwirtschaften (vgl. im Ergebnis ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.1997 VIII R 57/95 Bundessteuerblatt 1997, 755).
Es handelt sich nicht, wie die Kläger meinen, um Kapitalrückzahlungen (vgl. BFH-Urteil vom 10.7.2001 VIII R 31/97 BFH/NV 2001,1554). Dies folgern die Kläger aus dem Umstand, dass die Anlagegesellschaft tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die zugesagten Renditen zu erwirtschaften. Die den Klägern zugewiesenen Beträge, sei es in bar, sei es per Scheck, wurden von der Anlagegesellschaft im Zuge ihrer Verpflichtung, Zinsausschüttungen vorzunehmen, den Klägern - so wurde es von der Anlagegesellschaft bezeichnet und so wurde es von den Klägern in den Jahren 1994 und 1995 verstanden - im Wege der Erfüllung dieser Verpflichtung übermittelt.
Die Frage, als was sich ein Geldtransfer im Hinblick auf die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht rechtlich darstellt, ist im Zweifelsfall mit Hilfe des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.1997 a.a.O. und Urteil vom 10.7.2001 VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554). Im Streitfall ist diese Beurteilung eindeutig: Beide Parteien sind nach dem Vortrag der Kläger und nach dem Akteninhalt hinsichtlich der für die Streitjahre maßgeblichen Beträge in voller Höhe von Zinszahlungen ausgegangen.
Die Beträge sind den Klägern auch zugeflossen. Unstreitig sind die in bar ausgeschütteten Beträge zugeflossen. Die per Scheck übermittelten Beträge sind den Klägern ebenfalls zugeflossen, weil die Schecks nach der eigenen Darlegung der Kläger in der mündlichen Verhandlung - entgegen der in der Einspruchseintscheidung geäußerten Annahme des Beklagten - in den Streitjahren jeweils eingelöst worden sind, die Kläger also die entsprechenden Beträge entweder in bar oder im Wege der Gutschrift auf eigenen Konten erhalten haben.
Auf den Umstand, dass die mit der Anlage der zur Verfügung gestellten Geldbeträge beauftragten Unternehmen/Gesellschaften gegebenenfalls in betrügerischer Absicht gehandelt haben, kann es entgegen der Auffassung der Kläger bei der steuerrechtlichen Beurteilung nicht ankommen. Das Steuerrecht knüpft gerade auch in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zunächst an die vereinbarten Verträge und zugesagten eventuellen Zinsausschüttungen an und beurteilt sodann die Zahlungseingänge bei den Gläubigern der Zinserträge und den Zufluss dieser Erträge. Dies sind die nachprüfbaren Kriterien bei einer derartigen Vertragsgestaltung und einer derartigen Vertragsabwicklung. Dies entspricht im übrigen auch der ausdrücklichen Formulierung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG, wonach Abs. 1 Nr. 7 S.1 unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage gilt. Die Fragen, wer von den Vertragsparteien zu welchem Zeitpunkt welche geheimen Vorbehalte hatte und wer gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt in einer betrügerischen Absicht gehandelt hat, und zwar in einer betrügerischen Absicht dergestalt, dass den Anliegern zu keiner Zeit die eingezahlten Beträge zurückgezahlt werden sollten, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Denn jeder Kaufmann und jeder Steuerpflichtige, der ein risikobehaftetes Geschäft mit einem Vertragspartner abschließt, muss immer auch damit rechnen, dass eingesetztes Kapital verloren geht, ohne dass dadurch die bereits zuvor ausgeschütteten Zinserträge oder Dividenden durch den späteren Wegfall der Kapitalrückzahlung der Steuerpflicht entzogen würden.
Auch die Annahme, dass die mit der Anlage der zur Verfügung gestellten Geldbeträge beauftragten Unternehmen/Gesellschaften gegebenenfalls von Anfang an in betrügerischer Absicht dergestalt gehandelt haben, dass die Anlagebeträge nicht der Vereinbarung entsprechend angelegt werden sollten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man unterstellt, dass die Anlagegesellschaften die Anlagebeträge abredewidrig in einem so genannten Schneeballsystem eingesetzt haben, bleiben die den Klägern in den Streitjahren zugeflossenen Einnahmen Erträge aus Kapitalvermögen. Zwar hätten in diesem Falle die Anlagegesellschaften durch die irreführende Bezeichnung der Art der Anlage eine Festgeldanlage vorgetäuscht und tatsächlich ein Schneeballsystem begonnen, aber dieses System wäre dennoch nicht einem steuerfreien Wettgeschäft vergleichbar. Bei einem steuerfreien Wettgeschäft setzte der Anleger Kapital ein mit der Hoffnung auf einen Wettgewinn, jedoch angesichts des Risikos, dass seine gesamte Kapitaleinlage von vornherein verloren sein könnte. Bei einem so genannten Schneeballsystem lebt das System indessen von der Vorstellung, dass sich möglichst viele Anleger an diesem System beteiligen, sodass möglichst lange, vor allen Dingen bei den ersten Teilnehmern an diesem System, Gewinne oder Zinsen anfallen können. Das heißt im Ergebnis für den Streitfall, dass die Kläger, wenn sie denn das System in dieser Ausgestaltung erkannt und dennoch daran teilgenommen hätten, auch in diesem Fall mit den ihnen von der Anlagegesellschaft übermittelten Beträgen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätten. Sie haben in den Streitjahren nämlich die zugesagten Renditen erhalten. Der Anleger, der sich wissentlich und willentlich an einem Schneeballsystem beteiligt, erzielt nicht, wie die Kläger es nennen, "als Hasardeur"
steuerfreie Einnahmen aus einem Wettgeschäft, sondern ebenfalls Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Die Revison war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nach Auffasssung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO) und im übrigen bereits die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch mehrere Entscheidungen des BFH in vergleichbaren Fällen gesichert ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2. FGO).