Kindergeld bei Wohnsitz der Kinder in Österreich: Festsetzungsverjährung und Halbierung
KI-Zusammenfassung
Streit bestand über die Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen Vaters für in Österreich lebende Kinder (11/2000–01/2006). Das FG hob die Rückforderung/Herabsetzung für 11/2000–12/2003 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auf. Für 01/2004–01/2006 hielt es die Kürzung auf hälftiges Kindergeld für rechtmäßig, weil § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wegen (vorrangig) möglicher österreichischer Familienbeihilfe greift und die VO (EWG) 1408/71 mangels Erfüllung der Kriterien des Anhangs I E nicht anwendbar ist. Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Hinterziehung oder Leichtfertigkeit lehnte das Gericht ab; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Änderungs-/Rückforderungsbescheid für 11/2000–12/2003 wegen Festsetzungsverjährung aufgehoben, im Übrigen (01/2004–01/2006) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist (§§ 155 Abs. 4, 169 ff. AO) unzulässig; für monatlich entstehendes Kindergeld beginnt die Festsetzungsfrist jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung (§ 170 Abs. 1 AO).
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) setzt subjektive Tatbestandsvoraussetzungen voraus; bei fehlender Kenntnis und angesichts eines rechtlich komplexen, höchstrichterlich nicht abschließend geklärten Konkurrenzbereichs kann grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sein.
Kindergeld ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG ausgeschlossen, wenn für das Kind im Ausland vergleichbare Leistungen gewährt werden oder bei Antragstellung zu zahlen wären; dabei genügt, dass der ausländische Anspruch irgendeiner Person zusteht.
Der persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 für deutsche Familienleistungen bestimmt sich für Selbständige abschließend nach Anhang I E; freiwillige Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Versicherungs- oder Beitragspflicht erfüllt die dort genannten Voraussetzungen nicht.
Greifen in zwei Mitgliedstaaten nationale Ausschluss-/Ruhensregelungen, die wechselseitig zum Leistungsentzug führen, kann eine (analoge) Teilungslösung nach Art. 7 Abs. 1 DVO 574/72 zu einem anteiligen inländischen Familienleistungsanspruch führen (hier: hälftiges Kindergeld).
Tenor
Der Bescheid vom 9.7.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8.10.2008 werden hinsichtlich des Zeitraumes von November 2000 bis Dezember 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine Tochter "A" (geboren: 3.1.1994) und seinen Sohn "B" (geboren: 16.6.1997) für die Zeit von November 2000 bis Januar 2006.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland als Handelsvertreter selbständig tätig ist.
Nach dem Rentenbescheid vom 26.3.2007 erhält er seit dem 1.2.2007 eine Regelaltersrente. Er hatte bis 1969 Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung der Angestellten und vom 1.1.1970 (Beginn seiner Tätigkeit als Handelsvertreter) bis 31.12.2005 freiwillige Beiträge gezahlt.
Seine Ehefrau – die Mutter der beiden Kinder - ist österreichische Staatsangehörige und lebt mit den beiden Kindern seit Oktober 2000 in Österreich. Seit Anfang des Jahres 2006 ist die Ehefrau in Österreich nichtselbständig tätig.
Der Kläger erhielt zunächst das Kindergeld für seine beiden Kinder.
Am 4.7.2007 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass seine Ehefrau und seine Kinder nach Österreich gezogen seien und dass seine Ehefrau dort seit Januar 2007 berufstätig sei.
Später legte er den Vordruck E 411 vor, in dem das Finanzamt "C" (Österreich) bescheinigte, dass die Ehefrau des Klägers ab dem 2.1.2006 bis heute eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und für den gleichen Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige habe.
In einem handschriftlichen Vermerk heißt es zusätzlich: "Ab 2.1.2006 ist die Gattin in Österreich beschäftigt. Die Kinder und die Gattin leben in Österreich; Österreich ist vorrangig zur Zahlung an Familienleistungen verpflichtet; Gewährung rückwirkend erfolgt nach Rückforderung i. d. BRD".
Unter dem 10.6.2008 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung von Nachweisen über die Höhe der Familienleistungen in Österreich ab November 2000. Sie wies darauf hin, dass Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Anspruch auf Familienleistungen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder besäßen. Insoweit sei die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers ab 1.1.2006 irrelevant.
Der Kläger entgegnete hierauf, dass in Österreich von November 2000 bis jetzt kein Kindergeld bezogen worden sei.
Im Bescheid vom 9.7.2008 änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung wie folgt:
Für die Zeit von November 2000 – Dezember 2001: Je Kind EUR 69,02 pro Monat.
Für die Zeit von Januar 2002 – Januar 2006: Je Kind EUR 77 pro Monat.
Zur Begründung führte sie aus: Im vorliegenden Fall träfen die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinander. Daher bestimme sich die Leistungspflicht nach den Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 und der VO 574/72. Nach den Angaben des Klägers sei er in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig, so dass er die Voraussetzungen des Anhanges I VO (EWG) 1408/71 nicht erfülle. Auch seine Ehefrau werde von der VO (EWG) 1408/71 nicht erfasst, da sie nicht berufstätig sei. Daher schließe der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Kindergeldanspruch in Deutschland aus. Dieses Ergebnis sei jedoch mit Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften nicht vereinbar. Daher sei auf die allgemeine Konkurrenzvorschrift des Artikel 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 VO 574/72 zurückzugreifen. Danach könne in Deutschland (nur) das hälftige Kindergeld gezahlt werden.
Dies betrage für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2001 DM 135 (=
EUR 69,02) je Kind und für die Zeit von Januar 2002 bis Januar 2006 EUR 77 je Kind. Damit ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 9.340,65.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und führte Folgendes aus: Er sei in der strittigen Zeit in Deutschland sozialversichert gewesen und werde beim Finanzamt "D" als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geführt. Da seine Ehefrau bis zum 2.1.2006 in Österreich nicht berufstätig gewesen sei, bestehe ein vorrangiger Anspruch in Deutschland nach Artikel 73 VO (EWG) 1408/71.
Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt "C" (Österreich) mit, dass die Ehefrau des Klägers bis 31.8.1997 die österreichische Familienbeihilfe bezogen habe. Ein vorrangiger Anspruch in Österreich bestehe wieder ab dem 1.2.2006, da die Ehefrau ab dem 2.1.2006 in Österreich beschäftigt sei. Die Familienbeihilfe in Österreich betrage für ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet habe, monatlich EUR 130,90.
Durch Einspruchsentscheidung vom 8.10.2008 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen: Der Kläger gehöre weder einer berufsständischen Altersversicherung an noch sei er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daher werde er – ebenso wie seine Ehefrau - nicht von der VO (EWG) 1408/71 erfasst.
Am 6.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben und Folgendes ergänzt: Sein Kindergeldanspruch ergebe sich aus Artikel 73 VO (EWG) 1408/71 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) VO 574/72, da er im Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 unterfalle. Nach Artikel 1 dieser Verordnung sei Selbständiger jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst würden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sei. Er sei seit 1970 als Selbständiger tätig und freiwillig rentenversichert. Damit erfülle er die persönlichen Voraussetzungen des Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i) VO (EWG) 1408/71. Erst in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) VO (EWG) 1408/71 würden Arbeitnehmer oder Selbständige als Personen definiert, welche im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert seien. Danach könne ein Selbständiger eigentlich nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen, denn ein Selbständiger habe sich stets freiwillig zu versichern, da es für ihn keine gesetzliche Versicherungspflicht gebe. Dies könne vom Gesetzgeber aber nicht gewollt sein, da er ansonsten die Selbständigen in diese Verordnung nicht mit aufgenommen hätte. Zu dem würde es dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, bezöge der Gemeinschaftsgesetzgeber lediglich die Selbständigen in den Geltungsbereich des Artikel 73 VO (EWG) 1408/71 ein, die einer durch ein Altersrentensystem gebildeten Solidargemeinschaft angehörten. Ein Selbständiger habe keinen Einfluss darauf, die für ihn günstigen Voraussetzungen der VO (EWG) 1408/71 herbeizuführen, da er stets freiwillig und nicht gesetzlich rentenversichert sei.
Der Kläger hat erneut eine Bescheinigung E 411 vorgelegt; danach bezieht seine Ehefrau in Österreich seit dem 1.1.2006 Familienbeihilfe. Für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 hat sie die "Ausgleichszahlung" geltend gemacht.
Der Kläger hat hierzu ergänzt, dass für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 von der Ehefrau in Österreich Familienleistungen beantragt worden, aber bisher keine Zahlungen erfolgt seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 9.7.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8.10.2008 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie weist auf Folgendes hin: Aus dem Vordruck E 411 ergebe sich, dass die Ehefrau ab Januar/Februar 2006 Anspruch auf Familienleistungen in Österreich habe. Nach einem weiteren Schreiben einer österreichischen Behörde seien offenbar auch für die Jahre 2003 bis 2005 Familienleistungen in Österreich gewährt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Soweit die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2000 bis Dezember 2003 aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld zurückgefordert hat (anteiliger Betrag: EUR 5.628,56), ist die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid vom 9.7.2008 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten.
Im Übrigen, d.h. soweit der Zeitraum von Januar 2004 bis Januar 2006 betroffen ist, ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid vom 9.7.2008 ist insoweit rechtmäßig.
1. Im Bescheid vom 9.7.2008 hat die Beklagte die bisherige Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG dahingehend geändert, dass dem Kläger nur noch hälftiges Kindergeld zustehen sollte.
Diese Regelung erweist sich für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2003 als rechtswidrig.
Ob es sich bei dieser Regelung um eine teilweise Aufhebung oder eine Änderung der vorangegangenen (der Höhe nach unbeschränkten) Kindergeldfestsetzung handelte, kann offen bleiben, denn nach §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Festsetzung einer Steuervergütung (hier: Kindergeld) nach Ablauf der Festsetzungsfrist weder aufgehoben noch geändert werden.
Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach § 170 Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuervergütung entstanden ist. Für das Kindergeld, das nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich gezahlt wird, beginnt die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld demnach mit Ablauf dieses Kalenderjahres.
Dies bedeutet, dass die Festsetzungsfrist für eine Aufhebung bzw. Änderung der Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume bis 2003 spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen war, die Aufhebung bzw. Änderung im Bescheid vom 9.7.2008 für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2003 nicht mehr innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgte.
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) kommt nicht in Betracht.
Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, fehlt es beim Kläger an den Voraussetzung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit Wissen und Wollen eine rechtswidrige Kindergeldfestsetzung veranlasst oder aufrechterhalten hat.
Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht gegeben. Dies setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte grob fahrlässig handelt und seine Pflichten auf eine besonders unsorgfältige Art und Weise außer Acht lässt (Schwarz, AO, § 378, Rz. 10).
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Umstände beim Kläger gegeben sind. Die letzte in den Akten befindliche Kindergeldfestsetzung stammt vom 12.1.1998. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Festsetzung nicht in Einklang mit dem materiellen Recht gestanden und der Kläger diese Festsetzung leichtfertig veranlasst hat, gibt es nicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Kläger in der Folgezeit leichtfertig unterlassen hat, die Beklagte von Umständen in Kenntnis zu setzen, die eine Kindergeldaufhebung oder eine Änderung der Kindergeldfestsetzung zur Folge hätten haben können. Der Wegzug seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder im Oktober 2000 stellt keinen solchen Umstand dar. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts, warum er den Wegzug seiner Ehefrau und der Kinder erst am 4.7.2007 der Beklagten mitgeteilt hatte, erklärt, dies habe im Zusammenhang mit einer möglichen Kindergeldgewährung in Österreich gestanden, die sich nach der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau im Jahre 2006 ergeben habe. Vorher habe er keinen Zweifel an seiner Kindergeldberechtigung gehabt. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum von November 2000 bis Dezember 2003 nicht nur keine Kenntnis von einem möglichen Wegfall des Kindergeldanspruchs hatte, sondern dass es auch keine Anhaltspunkte für ihn gab, dieser Frage aus eigenem Antrieb nachzugehen, solange sich nicht die Frage eines möglichen Kindergeldanspruches in Österreich stellte. Ein solcher Kindergeldanspruch in Österreich wurde aber nach der in der Kindergeldakte befindlichen Korrespondenz erst nach der Arbeitsaufnahme der Ehefrau Anfang 2006 diskutiert.
Im Übrigen handelt es sich bei dem Komplex "Anspruchskonkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen EU-Staaten" um einen rechtlich komplizierten Bereich, der – wie die zahlreichen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zeigen – höchstrichterlich weitgehend noch ungeklärt ist. Hier dürfte daher nur in Ausnahmefällen – zu denen der beim Kläger zu konstatierende Sachverhalt nicht gehört – eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen sein.
Dass der Kläger ausdrücklich und konkret über einen Wegfall seines Kindergeldanspruchs durch den Wegzug der Ehefrau und der Kinder ins Ausland von der Beklagten belehrt worden ist, lässt sich aus der Kindergeldakte nicht belegen.
2. Hinsichtlich des Zeitraumes von Januar 2004 bis Januar 2006 erfolgte die Herabsetzung des Kindergeldes auf EUR 77 pro Kind und Monat zu Recht.
a) Der Kläger besitzt nach den isoliert betrachteten Vorschriften der §§ 62 ff. EStG keinen Anspruch auf Kindergeld.
Die Zahlung von Kindergeld ist nämlich nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen, die dem Kindergeld vergleichbar sind, im Ausland gewährt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Dabei ist es ausreichend, wenn die ausländischen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen irgendeiner Person zustehen. Kindergeld wird auch dann nicht gezahlt, wenn der grundsätzlich Kindergeldberechtigte nach den §§ 62 ff. EStG und der Empfänger oder Anspruchsberechtigte der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG genannten Leistungen nicht identisch sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.6.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
Nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 24.10.1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen - Familienlastenausgleichsgesetz - (BGBl. Nr. 376/1967) in den für den Streitzeitraum jeweils geltenden Fassungen hat die Ehefrau des Klägers für ihre beiden Kinder nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie im (österreichischen) Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat und die Kinder zu ihrem Haushalt gehören (§ 2 Abs. 2, Abs. 5).
Der Anspruch der Ehefrau ist auch nicht nach § 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz ausgeschlossen, da die Ehefrau keinen Anspruch auf eine gleichartige ausländische (deutsche) Beihilfe hat. Die Ehefrau gehört nämlich mit Blick auf die innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften nicht zu den Kindergeldberechtigten des § 62 Abs. 1 EStG, da sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Allerdings besteht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz dann kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, wenn für die Kinder Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Eine solche ausländische Beihilfe ist der grundsätzlich bestehende deutsche Kindergeldanspruch des Klägers, denn für den Wegfall des Anspruchs gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz reicht es aus, wenn der Anspruch auf ausländische Beihilfe einem Dritten – hier: dem Kläger – zusteht (vgl. § 4 Abs. 1, 2 Familienlastenausgleichsgesetz).
Um einen Kindergeldanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG auszuschließen zu können, ist es nicht möglich, auf den keinerlei Einschränkungen unterliegenden Anspruch auf Ausgleichszahlung (§§ 5 Abs. 5 Satz 2, 4 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz) zu verweisen.
Die Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz ist zwar für österreichische Staatsangehörige wie die Ehefrau des Klägers im Fall des § 5 Abs. 5 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen, wenn die ausländische "Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die österreichische Familienbeihilfe". Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn die ausländische Beihilfe (= deutsches Kindergeld) war nicht geringer als die österreichische Familienbeihilfe.
Das deutsche Kindergeld betrug in dem hier zu entscheidenden Zeitraum 2 x EUR 154 = EUR 308 monatlich.
Demgegenüber belief sich die österreichische Familienbeihilfe nach § 8 Familienlastenausgleichsgesetz in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2006 lediglich auf folgende Beträge:
2004: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
EUR 236,30
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
EUR 249,10
2005: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
EUR 236,30
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
EUR 249,10
2006: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
EUR 236,30
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
EUR 249,10
b) Ein Anspruch des Klägers auf volles deutsches Kindergeld lässt sich nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ableiten.
Die hier in Betracht kommende VO (EWG) 1408/71 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung – DVO – 574/72 findet hinsichtlich etwaiger Kinderansprüche nämlich keine Anwendung auf den Kläger. Damit scheitert auch eine Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften, insbesondere des Art. 10 DVO 574/72.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, aber auch des BFH wird der persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 für Familienleistungen deutscher Familienkassen abweichend von Art. 1 und damit letztlich abschließend durch Anhang I E (Deutschland) definiert (EuGH, Urteil vom 30.01.1997 C - 4/95, C - 5/95, I 1997, 511; EuGH Vorabentscheidung vom 05.03.1998 C - 194/96, I 1998 895; BFH, Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869; BFH, Vorlagebeschluss vom 30.10.2008 III R 92/07, BFH/NV 2009 456).
Selbständiger nach Anhang I E Buchstabe b) ist nur, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und
- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters
versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Für Januar 2006 fehlt es schon an einer Beitragszahlung.
Aber auch für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2005 war der Kläger nicht in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig (Sondersystem für Selbständige).
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger zahlte nach dem vorliegenden Rentenbescheid ab 1970 nur noch freiwillige Beiträge. Offenbar war der Kläger nach § 7 SGB VI als nicht versicherungspflichtige Person freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er hätte zwar auch die Möglichkeit gehabt, auf seinen Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI eine Versicherungspflicht herbeizuführen, um dann auch Pflichtbeiträge zu zahlen. Dies ist aber nicht geschehen.
c) Um eine Versagung von Kindergeld in 2 Staaten, die dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG vergleichbare Vorschriften besitzen, zu vermeiden, wenden die Familienkassen Art. 12 VO (EWG) 1408/71 und Art. 7 Abs. 1 DVO 574/72 analog an und gewähren in solchen Fällen in Deutschland – wie hier - hälftiges Kindergeld.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften überhaupt gegeben sind.
Jedenfalls führt die Anwendung dieser Vorschriften nur dazu, dass ein inländischer (deutscher) Kindergeldanspruch in Höhe von EUR 77 pro Monat und Kind besteht.
Art. 7 Abs. 1 DVO 574/72 sieht nach seinem Wortlaut folgendes vor: Können die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Vorschriften von 2 Mitgliedstaaten - Deutschland und Österreich - die grundsätzlich bestehenden Ansprüche unter Verweis auf die im anderen Mitgliedstaat bestehenden Ansprüche entziehen, werden die jeweiligen Leistungen in den Mitgliedstaaten durch zwei (Anzahl der zu kürzenden Leistungen) geteilt. Dies führt dazu, dass in Deutschland ein Kindergeldanspruch lediglich in Höhe von EUR 77 pro Monat besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.