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Finanzgericht Düsseldorf·10 K 4104/14 E·21.08.2017

Außenprüfer: Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich überwiegendem Innendienst

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Außenprüfer begehrte für 2012/2013 den Abzug von Fahrten zur Dienststelle als Reisekosten sowie Verpflegungsmehraufwand wegen angeblicher Auswärtstätigkeit. Streitig war, ob die Dienststelle regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt ist. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Kläger zeitlich überwiegend in der Dienststelle tätig war (ca. 61–64 %) und Vor-/Nachbereitung sowie Auswertung einer Außenprüfung qualitativ nicht gegenüber der Prüfung vor Ort untergeordnet sind. Daher sind Fahrten nur mit der Entfernungspauschale abziehbar; Verpflegungspauschalen scheiden aus. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ausgang: Klage auf zusätzlichen Werbungskostenabzug (Reisekosten/Verpflegung) mangels Auswärtstätigkeit abgewiesen; Dienststelle ist regelmäßige Arbeitsstätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, den der Arbeitnehmer fortdauernd und nachhaltig aufsucht.

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Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht aus Gründen der Folgerichtigkeit dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

3

Bei einer Außendiensttätigkeit, die sowohl aus Tätigkeiten beim Dritten als auch aus Vor- und Nachbereitungs- sowie Auswertungsarbeiten in der Dienststelle besteht, sind die einzelnen Abschnitte einer Außenprüfung qualitativ nicht ohne Weiteres als unterschiedlich gewichtig zu behandeln.

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Werden die typischen Innendiensttätigkeiten in der Dienststelle erbracht und überwiegen sie zeitlich gegenüber den Außendiensttätigkeiten, begründet die Dienststelle die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. den Tätigkeitsmittelpunkt.

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Liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, sind Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nur nach der Entfernungspauschale abziehbar; Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wegen Auswärtstätigkeit kommen insoweit nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 200 Abs. 2 AO§ 6 BpO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Strittig ist, ob der Kläger in den Streitjahren (2012 und 2013) seine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (EStG) und den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG am Sitz des Beklagten hatte.

3

Der Kläger war beim Beklagten als Außenprüfer tätig. Er machte für die Streitjahre Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.567 Euro (2012) bzw. 2.048 Euro (2013) geltend. Davon entfielen 1.350 Euro (2012) bzw. 1.080 Euro (2013) auf Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Dienststelle an 125 Tagen (2012) bzw. 100 Tagen (2013), die er als Reisekosten behandelte und mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrener Kilometer berechnete, sowie 750 Euro (2012) bzw. 600 Euro (2013) auf Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe eines Pauschbetrags von 6 Euro bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt von mindestens acht und weniger als 14 Stunden. Ferner machte der Kläger Aufwendungen für Fahrten zur Dienststelle an Tagen, an denen er Dienstreisen unternahm, die reisekostenrechtlich erstattungsfähig waren, geltend (2012 und 2013 je 270 km, d. h. 15 Fahrten à 18 km). Wegen der Einzelheiten der Ermittlung der Werbungskosten wird auf die Anlagen zu den Anlagen N Bezug genommen.

4

Der Beklagte betrachtete dagegen die Dienststelle des Klägers als regelmäßige Arbeitsstätte bzw. als Tätigkeitsmittelpunkt und ließ deshalb Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststelle nur mit der Entfernungspauschale für volle Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zum Abzug zu. Mehraufwendungen für Verpflegung berücksichtigte er nicht. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzte er demgemäß in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre lediglich Aufwendungen in Höhe von 1.142 Euro (2012) bzw. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (2013) an.

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Der Kläger legte gegen die Bescheide fristgerecht Einsprüche ein, mit denen er sich gegen die Rechtsansicht des Beklagten wandte, dass die Dienststelle seine regel-mäßige Arbeitsstätte sei. Er habe in den Streitjahren nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt, weil der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Außenprüfer außerhalb der Dienststelle liege. Dort erledige er überwiegend lediglich vor- und nachbereitende Arbeiten, die bei Außenprüfungen anfielen. Der Umfang von Prüfungen an Amtsstelle liege unter 20 v. H. seiner regelmäßigen Arbeitszeit.

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Den inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers bilde die Ermittlung und Beurteilung von Sachverhalten durch Prüfung der Buchführung und der Belege des Steuerpflichtigen in dessen Betrieb, wie § 200 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bzw. § 6 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) dies vorsehe. Damit bilde die Prüfung im Betrieb des Steuerpflichtigen den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers. In der Dienststelle erledige er lediglich vor- und nachbereitende Arbeiten, die keinen qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildeten. Bei der Prüfungsvorbereitung würden Akten beigezogen, Informationen aus Auskunftsdiensten und dem Internet zusammengestellt, Festsetzungsdaten importiert und Werte aus den Jahresabschlüssen in das Prüfprogramm BPA-Euro eingegeben. Anschließend führe er noch eine Umsatz- und Vorsteuerverprobung sowie einen inneren und äußeren Betriebsvergleich durch. Abschließend lege er die Prüfungsschwerpunkte für die eigentliche Außenprüfung fest, wobei diese in den häufigsten Fällen schon vorgegeben seien, nämlich durch Prüfungsmeldungen seitens des Veranlagungsbezirks oder durch Prüfhinweise des maschinellen Festsetzungsprogramms. Der die Prüfung abschließende Bericht sei lediglich eine schriftliche Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen. Deren Auswertung mit dem Ziel der Bekanntgabe geänderter Steuerbescheide obliege zwar mittlerweile jedem Prüfer, der – wie er, der Kläger, – bei der Amtsbetriebsprüfung eingesetzt sei. Der Sache nach handele es sich dabei jedoch um vom Veranlagungsbezirk wahrzunehmende Aufgaben, wie dies bei Prüfungen durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung auch nach wie vor üblich sei. Mit der eigentlichen, den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers bildenden Prüfungstätigkeit im Betrieb hätten die vor- und nachbereitenden Arbeiten nichts zu tun.

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Der Beklagte wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 25. November 2014 als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass der Kläger in der Dienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte habe, weil er in beiden Streitjahren dort den überwiegenden Teil des qualitativen Schwerpunktes seiner Tätigkeit zugebracht habe. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei den Vor- und Nachbereitungsarbeiten auch um einen qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers. Ohne diese Arbeiten könne eine Außenprüfung nicht durchgeführt, nämlich nicht begonnen und nicht abgeschlossen werden. Diese Arbeiten seien daher der Prüfungstätigkeit im Außendienst gleichwertig. Der Kläger habe aber 2012 an 125 von 201 Arbeitstagen und 2013 an 100 von 168 Arbeitstagen in der Dienststelle gearbeitet.

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Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Einspruchsverfahren weiter. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf die Klageschrift und seine Schriftsätze vom 14. April, 6. Juli und 12. August 2015 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 8. Oktober 2013 und für 2013 vom 25. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2014 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für 2012 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.425 Euro und für 2013 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.048 Euro berücksichtigt werden,

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2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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1. die Klage abzuweisen,

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2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Wegen seines Vorbringens im Klageverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 10. März, 18. Mai und 23. Juli 2015 Bezug genommen.

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Das Gericht hat die den Streitfall betreffende Steuerakte des Beklagten beigezogen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuer für 2012 und 2013 war nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie vom Kläger beantragt herabzusetzen, weil die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und ihn deshalb nicht in seinen Rechten verletzen. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der in zeitlicher Hinsicht überwiegenden Tätigkeit in seiner Dienststelle in den Streitjahren dort eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt hatte. Der Kläger ist in den Streitjahren nicht deshalb in Gänze einer Auswärtstätigkeit nachgegangen, weil er durch die prüfende Tätigkeit in den zu prüfenden Unternehmen auch dort einen qualitativ beachtlichen Teil seiner gesamten Berufstätigkeit geleistet hat.

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1. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.

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Dagegen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Fahrtkosten die tatsächlichen Auf-wendungen als Werbungskosten abziehbar, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, wenn es sich um Reisekosten handelt, die durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind (vgl. R 9.4 Abs. 1 Satz 1, R 9.5 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR – 2011). Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR 2011). Bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten statt mit den tatsächlichen Aufwendungen mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro je Fahrtkilometer angesetzt werden (H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2012).

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Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem er wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt weniger als 14 Stunden, aber mindestens acht Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro für Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und die der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich der Begriff des „Tätigkeitsmittelpunktes“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 32).

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b) Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem er seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, aufsucht (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38).

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Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall, weil ein auswärts tätiger Arbeitnehmer typischerweise nicht die Möglichkeit hat, seine Werbungskosten gering zu halten (vgl. nochmals BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BStBl II 2012, 32).

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Arbeitsstätte ist daher nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34). Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, und vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503). Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer sich nur bei einer dauerhaft und nachhaltig aufgesuchten Arbeitsstätte in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann, die – anders als Reisekosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) – nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nur beschränkt, nämlich mit der Entfernungspauschale, abzugsfähig sind, kann er nur eine regelmäßige Arbeitsstätte und nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben (BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, und vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2012, 936).

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2. Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger in den Streitjahren in der Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte.

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a) Bei der Dienststelle handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Kläger dauerhaft zugeordnet war und die er nachhaltig aufgesucht hat. Die Dienststelle erfüllt daher sämtliche Merkmale, die Voraussetzung für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind.

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b) Um eine regelmäßige Arbeitsstätte auch im Ergebnis annehmen zu können, müssen jedoch noch weitere qualitative und quantitative Merkmale erfüllt sein, die sich nach Art und Gewicht der Tätigkeit richten. Nur dann kann dies der Ort sein, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat und dem deshalb hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber weiteren Tätigkeitsorten zukommt, sodass er sich als Tätigkeitsmittelpunkt erweist.

28

aa) Qualitative Merkmale der Tätigkeit des Klägers, wie er sie in den Streitjahren ausgeübt hat, ergeben für sich genommen noch keinen ausschlaggebenden Anhaltspunkt für oder gegen die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der Dienststelle des Beklagten.

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Der Kläger übte seine Tätigkeit in den Streitjahren in qualitativer Hinsicht zu einem beachtlichen Teil in den zu prüfenden Unternehmen aus. Der Außenprüfer hat nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Der Steuerpflichtige hat nach § 200 Abs. 2 Satz 1 AO seine Mitwirkungspflichten, soweit sie in der Vorlage von Unterlagen bestehen, grundsätzlich in seinen Geschäftsräumen zu erfüllen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind dem Prüfer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Dass die Prüfungstätigkeit gemäß den §§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO einen inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Außenprüfers darstellt, nimmt auch der BFH an (Urteil vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380).

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Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht auch ein qualitativ beachtlicher Teil der von einem Außenprüfer ansonsten zu leistenden Arbeit in der Dienststelle stattfindet. Dort oder     – falls vom Dienstherrn zugelassen – in einem häuslichen Arbeitszimmer des Prüfers, über das der Kläger jedoch nicht erkennbar verfügte, erfolgt stets sowohl die Vorbereitung der Prüfung und als auch die Auswertung der bei der Prüfung getroffenen, im Bericht darzulegenden Feststellungen bis hin zur Bekanntgabe von Änderungsbescheiden, sofern der Prüfer dazu verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Arbeiten, durch die eine Außenprüfung vorbereitet oder ausgewertet wird, im Verhältnis zur eigentlichen Prüfungstätigkeit i. S. von § 199 Abs. 1 AO nicht von untergeordneter Bedeutung (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Juni 2015 4 K 3395/13 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1522). Die Übertragung dieser Aufgaben auf den nach der Wertigkeit seiner Arbeitsleistung besoldeten Außenprüfer zeigt gerade, dass Besoldungsgesetzgeber und Dienstherr es für erforderlich halten, ihn und nicht andere Personen der Behörde mit dieser Aufgabe zu betrauen. Damit fallen in seinen Aufgabenbereich auch die Prüfungsanordnung und das Erstellen sowie die Bekanntgabe des Prüfungsberichts. Diese Aufgaben sind ebenso wie die Prüfungstätigkeit (§§ 198 bis 201 AO) gesetzlich geregelt (§§ 196 f., 202 AO). Zwischen den einzelnen Abschnitten einer Außenprüfung von ihrer Vorbereitung über die eigentliche Prüfung bis hin zu ihrem Abschluss kann daher weder in steuer- noch in besoldungsrechtlicher Hinsicht zwischen mehr oder weniger gewichtigen Abschnitten bzw. Aufgaben differenziert werden. Zudem findet auch die eigentliche Prüfungstätigkeit nicht stets und ausschließlich in den zu prüfenden Betrieben statt, sondern – was der Kläger eingeräumt hat – in bestimmten Fällen auch an Amtsstelle.

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bb) Die Entscheidung, ob der Kläger seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt in oder außerhalb der Dienststelle zu erbringen hatte, kann daher nur anhand weiterer, quantitativer Merkmale getroffen werden (ebenso Verfügung der Oberfinanzdirektionen – OFD – Rheinland und Münster vom 27. August 2012 S 2353 – 1021 – St 214 [OFD Rhld]/ S 2353 – 20 – St 22 – 31 [OFD Ms], nicht veröffentlicht; allgemein auch Strohner/Bode, Der Betrieb – DB – 2011, 2566, 2569).

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Der Kläger hat im Jahr 2012 an 125 Tagen ausschließlich und an weiteren 15 Tagen zu 20 %, d. h. an zusätzlichen (15 x 0,2 =) 3 Tagen, insgesamt mithin an 128 von 201 Tagen in der Dienststelle gearbeitet. Dies entspricht einem zeitlichen Anteil an seiner gesamten Arbeitszeit von 63,68 %. Im Jahr 2013 hat er an 100 Tagen ausschließlich und ebenfalls an weiteren 15 Tagen zu 20 %, d. h. an zusätzlichen (15 x 0,2 =) 3 Tagen, insgesamt mithin an 103 von 168 Tagen in der Dienststelle gearbeitet. Dies entspricht einem zeitlichen Anteil an seiner gesamten Arbeitszeit von 61,30 %.

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Da die Tätigkeit des Klägers in qualitativer Hinsicht nicht nach mehr oder weniger gewichtigen Teilen differenziert werden kann (vgl. nochmals Strohner/Bode, DB 2011, 2566, 2569), kann nicht allein deshalb von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, weil der Steuerpflichtige (auch) qualitativ bedeutende Teile seiner Arbeitsleistung außerhalb einer ortsfesten Einrichtung seines Arbeitgebers, d. h. im Außendienst, erbringt (so aber noch OFD Rheinland, Verfügung vom 29. März 2012 – S 2338 – 1015 – St 215, Finanz-Rundschau – FR – 2012, 425). Auch der BFH hat bezüglich der Tätigkeit einer Prüferin einer Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle nicht allein auf deren Außendiensttätigkeit abgestellt, sondern die für eine Betriebsprüferin (ebenfalls) typischen Innendiensttätigkeiten nur deshalb nicht als eine regelmäßige Arbeitsstätte begründende Arbeiten angesehen, weil diese in einem häuslichen Arbeitszimmer und nicht in der Dienststelle der Prüferin erbracht wurden (Urteil vom 16. September 2015 IX R 19/14, BFH/NV 2016, 380). Werden sie dagegen – wie im Streitfall – dort erbracht und überwiegen sie in zeitlicher Hinsicht im Verhältnis zur Außendiensttätigkeit, so wird in der Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. der Tätigkeitsmittelpunkt begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der BFH bislang nicht entschieden hat, ob auch ein Außenprüfer der Amtbetriebsprüfungsstelle – wie typischerweise ein Prüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle (vgl. Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 24/2016 Anm. 3 a. E.) – bei qualitativer Betrachtung den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung im Außendienst hat oder deshalb einer Auswärtstätigkeit nachgeht, weil er qualitativ bedeutende Teile seiner beruflichen Tätigkeit sowohl in der Dienststelle als auch in den zu prüfenden Unternehmen erbringt (so OFD Rheinland, Verfügung vom 29. März 2012 – S 2338 – 1015 – St 215, FR 2012, 425).