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Finanzgericht Düsseldorf·10 K 3519/04 E·09.11.2005

Beschwerde des Zeugen gegen Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein als Zeuge geladener Rechtsanwalt erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und legte nachträglich eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vor. Das Finanzgericht wies seine Beschwerde gegen die Anordnung eines Ordnungsgeldes und Ersatzordnungshaft sowie die Kostenauferlegung zurück. Allein die Arbeitsunfähigkeit reichte nicht zur Begründung einer Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit; deshalb fehlte ein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Ausgang: Beschwerde des Zeugen gegen Anordnung von Ordnungsgeld, Ersatzordnungshaft und Kostenauferlegung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Entschuldigung des Fernbleibens eines Zeugen reicht die bloße Darlegung der Arbeitsunfähigkeit nicht aus; erforderlich ist, dass ersichtlich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verbunden ist.

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Eine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, inwiefern die Festsetzung oder deren Höhe rechtsfehlerhaft ist oder durch vorgebrachte Umstände zu ändern wäre.

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Die nachträgliche Vorlage eines ärztlichen Attests kann als Antrag auf Abänderung der Festsetzung des Ordnungsmittels nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO gewertet werden; auch ein solcher Antrag setzt jedoch einen ausreichenden Entschuldigungsgrund voraus.

Relevante Normen
§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Tenor

Der Beschwerde des Zeugen "A" vom 01.11.2005 wird nicht abgeholfen.

Gründe

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I.

3

Rechtsanwalt "A" wurde mit Ladung vom 18. August 2005 als Zeuge zur mündlichen Verhandlung in dem sich aus dem Rubrum ergebenden finanzgerichtlichen Verfahren auf den 07. Oktober 2005 geladen. Die Ladung wurde ihm am 20. August 2005 zugestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung lies der Zeuge durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten, dass er erkrankt sei und deshalb zum Termin nicht erscheinen könne. Die Berichterstatterin forderte ihn am gleichen Tage auf, binnen fünf Tagen nach Zugang dieser Verfügung ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der erkrankungsbedingten Verhinderung vorzulegen.

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Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 setzte das Gericht gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von zwei Wochen fest. Gleichzeitig wurden ihm die durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2005 verursachten Kosten auferlegt. Der Beschluss wurde dem Zeugen am 21. Oktober 2005 zugestellt. Zuvor hatte der Zeuge am 18. Oktober 2005 eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit am 7. Oktober 2005 vorgelegt.

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Am 01. November 2005 legte der Zeuge Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2005 ein und fügte erneut die ärztliche Bescheinigung vom 07. Okotober 2005 bei.

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II.

7

Der Beschwerde war nicht abzuhelfen.

8

Mit seinem Vorbringen, am 7. Oktober 2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein und der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. "B" über diese Arbeitsunfähigkeit vom 7. Oktober 2005 wendet sich der Zeuge nicht originär gegen die der Beschwerde zugänglichen Festsetzungen in dem Beschluss des Gerichts vom 13. Oktober 2005. Denn er trägt nichts vor, was Einfluss auf die Höhe des Ordnungsgeldes oder die Höhe der Ersatzordnungshaft haben könnte.

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Sein Begehren könnte vielmehr als Antrag auf Abänderung der Festsetzung des Ordnungsmittels gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausgelegt werden (vgl. zum Nebeneinander von Abänderungsantrag gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO und Beschwerde: Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Rz. 5 zu § 381 ZPO). Aber auch dieser Antrag hätte keinen Erfolg. Denn der Zeuge hat keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2005 vorgetragen. Allein die Darlegung, arbeitsunfähig erkrankt zu sein, reicht als Entschuldigungsgrund nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, dass mit der Arbeitsunfähigkeit eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit verbunden war (Damrau in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, München 1992, Rz. 10 zu § 381 ZPO).