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Finanzgericht Düsseldorf·10 K 3095/06 Kg·22.01.2007

Kindergeld: Kein Anspruch bei § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 EStG)

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Kindergeld ab Januar 2000 für mehrere Kinder und berief sich auf seine (später erteilte) Aufenthaltserlaubnis. Streitig war, ob er als Ausländer nach § 62 Abs. 2 EStG kindergeldberechtigt ist. Das FG verneinte den Anspruch für alle Zeiträume, da der Kläger weder die erforderlichen Aufenthaltstitel i.S.d. Norm noch die zusätzliche Voraussetzung einer berechtigten Erwerbstätigkeit bzw. SGB-III-Leistungsbezugs erfüllt. Duldung und eine frühere Aufenthaltsbefugnis genügen nicht; verfassungsrechtliche Bedenken sah das Gericht nicht. Die Klage wurde abgewiesen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Kindergeldfestsetzung ab 2000 mangels Anspruchs nach § 62 Abs. 2 EStG abgewiesen; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG nur, wenn zusätzlich die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Integrationsmerkmale (insb. berechtigte Erwerbstätigkeit oder SGB-III-Leistungen) vorliegen.

2

§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist weder im Wege der Auslegung noch der Rechtsfortbildung auf Ausländer zu erweitern, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.

3

Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis kann nur dann zu einem Kindergeldanspruch führen, wenn sie einem in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar ist und die dort zusätzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und weder einer Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG vergleichbar noch geeignet, einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu begründen; eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus.

5

Die rückwirkende Anwendung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG auf noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen folgt aus § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG§ 62 Abs. 2 EStG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 20 AsylVfG§ 42 Abs. 1 AuslG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Strittig ist, ob der Kläger zum Kreis der nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigten Personen gehört.

4

Der Kläger reiste am 17. August 1987 mit einem Pass, nach dem er jordanischer Staatsangehöriger ist, mit seiner Familie in die Bundesrepublik ein und beantragte, ihm Asyl zu gewähren (Ausländerakte Bd. I Bl. 3, 10, 4, 34 ff.). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Juni 1989 ab (Ausländerakte Bd. I Bl. 53 ff.). Die Ausländerbehörde der Stadt "A" forderte den Kläger durch Ordnungsverfügung vom 5. Oktober 1989 auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkomme, die zwangsweise Abschiebung in sein Heimatland an (Ausländerakte Bd. I Bl. 74 ff.). Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) "A" durch Urteil vom 9. Januar 1991 als unbegründet zurück (Ausländerakte Bd. I Bl. 132 ff.). Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17. Oktober 1991 als unzulässig (Ausländerakte Bd. I Bl. 147 ff.). Die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Asyl und gegen die an sie gerichtete Ausreiseaufforderung geklagt hatte, nahm ihre Klage zurück, nachdem die Ausländerbehörde ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Änderung der Ausreiseaufforderung mit der Maßgabe, dass die Ausreisefrist bis zum 29. Mai 1992 verlängert werde, zugesagt hatte (Ausländerakte Bd. I Bl. 86 f.). Der Kläger bat zunächst mit Schreiben vom 7. Mai 1992 darum, ihm ebenfalls eine Ausreisefrist bis zum 29. Mai 1992 zu gewähren (Ausländerakte Bd. I Bl. 90). Bei einer persönlichen Vorsprache am 12. Mai 1992 bat er darum, die Ausreisefrist bis Mitte Juni 1992 zu verlängern, damit seine Kinder das Schuljahr bis zum Ende besuchen könnten. Nachdem die Ausländerbehörde dies abgelehnt hatte, erklärte er sich bereit, das Bundesgebiet bis zum 29. Mai 1992 zu verlassen. Die Ausländerbehörde händigte ihm daraufhin seinen Reisepass aus (Ausländerakte Bd. I Bl. 94 R).

5

Der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder stellten am 26. Mai 1992 erneut Asylanträge (Ausländerakte Bd. I Bl. 102 ff.), die das Bundesamt durch Bescheid vom 30. November 1993 erneut ablehnte. Es vermochte auch keine Abschiebungsschutzgründe (§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -) oder Abschiebungshindernisse (§ 53 Abs. 6 AuslG) festzustellen (Ausländerakte Bd. II Bl. 245). Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das VG "A" durch Gerichtsbescheid vom 25. August 1994 als offensichtlich unbegründet ab (Ausländerakte Bd. II Bl. 296 ff.). Der Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig (Ausländerakte Bd. II Bl. 223). Eine auf die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Petition blieb erfolglos. Auch der Petitionsausschuss hielt den Kläger für verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen, sobald Passersatzpapiere vorlägen (Ausländerakte Bd. II Bl. 323). Mangels freiwilliger Ausreise oder Rückgabe seines Reisepasses leitete die Ausländerbehörde im Oktober 1997 ein Passbeschaffungsverfahren ein, das im Dezember 2000 eingestellt wurde, nachdem die Palästinensische Generaldirektion sich geweigert hatte, dem Kläger ein Reisedokument auszustellen, und das Königreich Jordanien die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments von der Vorlage einer Heiratsurkunde und von Geburtsurkunden der nicht in Deutschland geborenen Kinder des Klägers abhängig gemacht hatte, zu deren Vorlage sich die Ausländerbehörde außerstande sah (Ausländerakte Bd. III Bl. 447, 469, 481, 507).

6

Die Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 8. September 1987 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 20 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die wiederholt - zuletzt bis zum 13. Oktober 1994 - verlängert wurde (Ausländerakte Bd. I Bl. 49, 81, 95, 109, Bd. II Bl. 205, 213 ff., 222). Die Gestattung stand anfangs unter der Nebenbestimmung, dass dem Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war. Später wurde sie unter der Auflage verlängert, dass ihm eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet sei. Am 17. Oktober 1994 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine Bescheinigung, nach der er gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig und die Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar sei. Die Bescheinigung wurde gemäß § 14 Abs. 2 AuslG unter der Auflage erteilt, dass dem Kläger eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet und eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet war. Sie wurde bis zum 6. Dezember 1999 verlängert (Ausländerakte Bd. II Bl. 221, 232, 305, 305 R, 331, 346 f., 378, 378 R, Bd. III Bl. 397, 397 R, 398, 417, 453 f., 471). Am 10. Dezember 1999 wurde dem Kläger eine Duldung (§ 55 AuslG) erteilt, die in der Folgezeit bis zum 17. August 2005 verlängert wurde (Ausländerakte Bd. III Bl. 472 ff., 476, 476 R, 492 ff., 527, 528 ff.). Sie stand unter derselben Auflage wie die Bescheinigung nach § 42 AuslG. Noch vor Ablauf der Duldung, nämlich am 11. Oktober 2004, wurde dem Kläger, der am 28. Oktober 2004 ein Reisedokument erhielt, eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 3 AuslG) erteilt, und zwar ebenfalls unter der Auflage, mit der bereits die Bescheinigung nach § 42 AuslG versehen worden war (Ausländerakte Bd. III Aktenvermerk vom 10. September 2004, Durchschlag des Antrags auf Erteilung eines Reisedokuments und drittletztes Bl.; Kindergeldakte Bl. 29 f.). Seit dem 26. Oktober 2005 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die zunächst bis zum 25. April 2006 galt und am 5. Mai 2006 bis zum 4. Mai 2007 verlängert wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wurde unter der Auflage erteilt, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet ist (Ausländerakte Bd. III vorletztes und letztes Bl.; Gerichtsakte Bl. 9).

7

Der Kläger war seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht erwerbstätig. Er bezog seither ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - (Ausländerakte Bd. II Bl. 280, 327, 337, 339, 352 ff., Bd. III Bl. 405 R, 406, 447, 495, Schreiben vom 30. Januar 2004, vom 29. März 2004, vom 7. September 2004 [R], Aktenvermerk vom 10. September 2004).

8

Das Sozialamt der Stadt "A" beantragte am 17. Dezember 2004 unter Hinweis auf die Gewährung von Sozialhilfe die Bewilligung von Kindergeld für sechs Kinder des Klägers (§ 67 EStG). Es meldete insoweit zugleich Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 3 EStG i. V. m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen an. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 28. April 2005 auch selbst einen Antrag auf Kindergeld für seine 1989, 1991 und 1993 geborenen Kinder "B", "C" und "D". Die Zugehörigkeit dieser Kinder zu seinem Haushalt hatte die Stadt "A" ihm bereits am 11. April 2005 bescheinigt (Kindergeldakte Bl. 11). Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 beantragte er Kindergeld auch für seinen 1987 geborenen Sohn "E", der nach einer Schulbescheinigung vom 21. Juni 2006 bis voraussichtlich Juli 2006 eine Abendrealschule besucht.

9

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 28. April 2005 durch Bescheid vom 6. Juli 2005 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1950) aufgeführten Aufenthaltstitels sei. Den dagegen am 11. August 2005 eingelegten Einspruch wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2006 mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG habe.

10

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, dass er die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfülle, weil er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei.

11

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 6. Juli 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab Januar 2000 Kindergeld für seine Kinder "B", "C" und "D" festzusetzen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen,

16

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

17

Sie verweist darauf, dass der Kläger am 11. Oktober 2004 lediglich eine Aufenthaltsbefugnis erhalten habe, die nach der seinerzeit gültigen Fassung des EStG nicht zum Bezug von Kindergeld berechtige. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5. September 2006 Bezug genommen.

18

Das Gericht hat die den Kläger betreffende Kindergeldakte der Beklagten sowie die ihn betreffenden Ausländerakten der Stadt "A" beigezogen.

19

II.

20

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger gehört auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2915) nicht zum Kreis der Berechtigten, die Anspruch auf Kindergeld haben. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist daher rechtmäßig; der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

21

Die Anspruchsberechtigung von Ausländern bezüglich des Kindergeldes beurteilt sich seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr nach § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 bzw. der geänderten Fassung aufgrund des Zuwanderungsgesetzes, sondern nach § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006. In dieser Fassung ist § 62 Abs. 2 EStG auch für alle Zeiträume anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom 13. Dezember 2006).

22

1. Ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld ist auch aufgrund der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG weder für die Zeit, ab dem ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, d. h. ab Oktober 2005, noch für den Zeitraum, in dem er im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG war (Oktober 2004 bis September 2005), noch für nicht verjährte Zeiträume davor (Januar 2000 bis September 2004) gegeben.

23

a) Der Kläger ist nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthaltG (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Er besitzt zwar eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese begründet jedoch, selbst wenn sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, was beim Kläger nie der Fall war, keinen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

24

Ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Danach kann ein Anspruch zwar auch gegeben sein, wenn der Ausländer - wie der Kläger - lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Weiter erforderlich ist dann aber, dass er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Diese letzte, in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG aufgeführte Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er war seit seiner Einreise weder erwerbstätig noch hat er Lohnersatzleistungen nach dem SGB III bezogen, sondern ausschließlich Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem AsylbLG. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG kann auch nicht im Wege der Auslegung oder Rechtsfortbildung auf Personen ausgeweitet werden, die - gleich aus welchen Gründen - nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage sind. Der Wortlaut lässt eine solche Auslegung nicht zu. Sie würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der im Wortlaut des Gesetzes deutlich zum Ausdruck kommt, widersprechen. Der Gesetzgeber wollte nur solchen Ausländern einen Anspruch auf Kindergeld einräumen, die sich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Für diese Prognose schien ihm die Art des Aufenthaltstitels allein ungeeignet. Einen sinnvollen Anknüpfungspunkt hat er dagegen in einer Erwerbstätigkeit gesehen, weil eine Integration in den Arbeitsmarkt eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bietet (BT-Drucks. 16/1368, S. 11; 16/2940, S. 12; Stenographischer Bericht 57. Sitzung, Plenarprotokoll 16/57, S. 5591). Ausländer, die - aus welchen Gründen auch immer - keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können daher weder im Wege der Auslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einbezogen werden.

25

b) Aus der rückwirkenden Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG folgt zwar, dass auch aufgrund eines nach dem AuslG erteilten Aufenthaltstitels ein Anspruch auf Kindergeld gegeben sein kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieser einem der in § 62 Abs. 2 EStG aufgeführten Titel vergleichbar ist und die ggf. weiter erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bezogen auf die dem Kläger für den Zeitraum vom 11. Oktober 2004 bis zum 10. Oktober 2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG nicht der Fall. Diese Befugnis ist am ehesten mit einer Aufenthaltserlaubnis der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG n. F. aufgeführten Art vergleichbar. Gegeben sein müssen daher auch bei einer nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG normierten Voraussetzungen. Daran fehlt es jedoch (vgl. oben 1. a).

26

c) Für den Zeitraum von Januar 2000 bis September 2004 ist ein Anspruch nach § 62 Abs. 2 EStG n. F. schon deshalb nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet während dieser Zeit lediglich nach § 55 AuslG geduldet war.

27

aa) Bei der Duldung handelt es sich um eine zeitweilige Aussetzung einer Abschiebung, d. h. des Vollzugs einer Ausreiseaufforderung, weil ein Abschiebungshindernis besteht oder die Abschiebung aus besonderen Gründen vorübergehend nicht erfolgen soll (§ 55 Abs. 2 bis 4 AuslG). Ein Aufenthaltstitel soll dadurch nicht begründet werden, was sich daraus ergibt, dass die Duldung in § 5 Abs. 1 AuslG nicht aufgeführt war. Die Rechtslage nach dem AuslG unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen nach dem AufenthG. Nach § 10 Abs. 3 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG) nur nach Maßgabe der §§ 22 bis 26 AufenthG erteilt werden. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a AufenthG gehört nicht dazu. Die Duldung stellt daher keinen einer Aufenthaltserlaubnis i. S. von § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. vergleichbaren Aufenthaltstitel dar.

28

bb) Sie kann auch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld begründen, weil es sich nicht um einen Titel handelt, der einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis vergleichbar ist. Diese Vorschrift enthält nach Auffassung des Gerichts insoweit auch keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung auf Duldungen zu schließen wäre.

29

Nach den Gesetzesmaterialien sollte das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss keine Regelung für geduldete Ausländer treffen (BR-Drucks. 68/06, S. 8; BT-Drucks. 16/1368, S. 8). Für diese Personengruppe sollte vielmehr eine Lösung nach dem AufenthG gefunden werden. Ausländer, deren Abschiebung ausgesetzt ist, sollten zwar in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen werden, jedoch nur dann, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann, wenn der Betreffende nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, nur bei Erteilung eines Aufenthaltstitels in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis und Vorliegen der weiteren, in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG aufgeführten Umstände davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt in Deutschland auf Dauer angelegt ist (Stenographischer Bericht 57. Sitzung, Plenarprotokoll 16/57, S. 5591, 5593). Ohne einen der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG aufgeführten Titel kann dies nach Auffassung des Gesetzgebers nicht angenommen werden. Eine Duldung ist daher auch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht geeignet, einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Eine (verdeckte) Regelungslücke liegt insoweit nicht vor. Es entspricht vielmehr dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, Ausländer, die nur über einen derartigen vorübergehenden Aufenthaltsstatus verfügen, vom Bezug von Familienleistungen wie dem steuerrechtlichen Kindergeld auszuschließen.

30

2. Das Gericht hält die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, soweit sie den Streitfall betrifft, auch nicht für verfassungswidrig. Das Verfahren war daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzuholen.

31

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160) lediglich beanstandet, dass der Gesetzgeber sein mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 verfolgtes Ziel, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (BT-Drucks. 12/5502, S. 44), durch bloße Anknüpfung an die Art des Aufenthaltstitels in ungeeigneter Weise umgesetzt habe. Bei einem Bezug von Sozialhilfe habe sich das verfügbare Familieneinkommen durch die Neuregelung im Ergebnis nicht geändert, weil das Kindergeld beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin nicht an die Eltern, sondern gemäß § 104 SGB X an den vorausleistenden Träger der Sozialhilfe gezahlt worden sei (Beschluss in BVerfGE 111, 160, unter B. II. 2. der Gründe). Die Verfassungsmäßigkeit der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG ist daher nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nicht zum Kreis der Personen gehört, die durch die Regelung in § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 bzw. des Zuwanderungsgesetzes in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise im Verhältnis zu anderen Personen, bei denen das Existenzminimum des Kindes durch anderweitige Bestimmungen gewährleistet war, benachteiligt wurde.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

33

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Gesetzgeber die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern auf erwerbstätige Personen beschränken und damit Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach dem AsylbLG von der Kindergeldberechtigung ausschließen durfte. Die Sache hat daher grundsätzliche Bedeutung.