Kindergeld: Rückwirkende Aufhebung bei gelöschten Arbeitsagentur-Daten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Streitig war die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das als arbeitssuchend gemeldet gewesen sein soll. Die Familienkasse hob die Festsetzung ab September 2012 auf, weil eine fortbestehende Meldung nicht nachgewiesen sei. Das FG Düsseldorf hob den Bescheid für Dezember 2012 bis März 2015 auf: Aus dem Rentenversicherungskonto ergab sich Arbeitslosmeldung bis 26.03.2013; für die Zeit danach fehlten zwar Anhaltspunkte, doch ohne Nachweis einer wirksamen Einstellungsverfügung oder einer abmeldebegründenden Pflichtverletzung greift § 70 Abs. 2 EStG nicht. Die Nichtermittelbarkeit aufgrund gelöschter Vermittlungsunterlagen geht zulasten der Familienkasse, die zeitnah hätte prüfen können.
Ausgang: Klage erfolgreich; Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für Dezember 2012 bis März 2015 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse feststeht; bloße Zweifel an der Fortdauer der Anspruchsvoraussetzungen genügen nicht.
Für die Berücksichtigung eines unter 21-jährigen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt nicht allein die tatsächliche Nichtführung in Vermittlungsdaten; zusätzlich muss feststehen, dass die Arbeitsvermittlung wirksam eingestellt wurde oder eine Pflichtverletzung eine Einstellung rechtfertigte.
Kann nicht aufgeklärt werden, ob eine wirksame Einstellungsverfügung ergangen ist oder ob eine abmeldebegründende Pflichtverletzung vorlag, trägt die Familienkasse die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG.
Weist das Rentenversicherungskonto Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus, kann dies den Nachweis einer fortbestehenden Arbeitslos-/Arbeitssuchendmeldung für den ausgewiesenen Zeitraum begründen.
Entfällt die Grundlage für die Kindergeldfestsetzung nicht nachträglich, ist eine Rückforderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO rechtswidrig.
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 wird aufgehoben, soweit dieser den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2015 betrifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
Im Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld für seinen Sohn A (geboren 21.08.1994). Dem Antrag war der Vordruck „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ beigefügt, in dem angekreuzt wurde, dass A seit dem 01.09.2011 einen Ausbildungsplatz suche und bei der Agentur für Arbeit ... unter der Nr. … registriert sei.
Ausweislich eines als Bl. 128 der Kindergeldakte abgehefteten Verbis-Ausdrucks vom 02.11.2012 wurde A bei der Agentur für Arbeit seit dem 22.08.2012 als arbeitssuchend und seit dem 17.09.2012 als ausbildungsplatzsuchend geführt.
Mit Bescheid vom 02.11.2012 setzte die Familienkasse für A Kindergeld ab September 2012 gegenüber dem Kläger fest.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der Kläger u.a. aufgefordert, eine Bestätigung der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle vorzulegen, wonach A dort ab September 2012 als arbeitssuchend geführt werde, sowie Nachweise über eigene Bemühungen um eine Ausbildung ab September 2012 einzureichen.
Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für A mit Bescheid vom 27.04.2015 unter Verweis auf § 70 Abs. 2 EStG ab September 2012 auf und forderte das für den Zeitraum September 2012 bis März 2015 gezahlte Kindergeld i.H.v. 5.704 € von dem Kläger zurück.
Aus der übersandten Kindergeldakte ergibt sich, dass am 26.05.2015 eine weitere Verbis-Anfrage eingeholt wurde. Ausweislich des als Bl. 154 der Kindergeldakte abgehefteten Verbis-Ausdrucks war das Kind A zu diesem Zeitpunkt weder bei der Arbeitsvermittlung noch bei der Berufsberatung erfasst. Wann bzw. aus welchen Gründen eine Abmeldung erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.
Der gegen den Bescheid vom 27.04.2015 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015). Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Er stellte mit Schriftsatz vom 10.02.2016 klar, dass nur der Zeitraum bis einschließlich März 2015 streitig sei.
Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab der Senat mit Beschluss vom 16.09.2015 – 10 V 2425/15 A (KG,AO) überwiegend statt. Die Familienkasse hat der Klage daraufhin bezüglich der Monate September 2012 bis November 2012 abgeholfen; das diesbezügliche Verfahren wurde wegen Erledigung der Hauptsache abgetrennt (neues Aktenzeichen 10 K 3179/16 Kg,AO). Streitig ist damit nur noch der Zeitraum Dezember 2012 bis März 2015.
Der Kläger hält im Klageverfahren daran fest, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nicht vorliegen würden. Insbesondere sei zu beachten, dass der damalige Kindergeldantrag ordnungsgemäß und wahrheitsgemäß ausgefüllt worden sei und sich an der damaligen Situation nichts geändert habe. Sofern eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nicht festzustellen sein sollte, liege dies nicht in seinem Verantwortungsbereich, sondern beruhe auf einem Fehler der Behörde.
Der Kindergeldakte sei zudem zu entnehmen, dass der Kindergeldanspruch halbjährlich zu prüfen gewesen sei, eine Prüfung tatsächlich jedoch erstmals zum 18.02.2015 durchgeführt worden sei. Das Unterlassen einer möglichen viermaligen Nachprüfung in dem dazwischen liegenden Zeitraum könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 reichte der Kläger diverse Unterlagen ein, darunter u.a. ein an A gerichteter Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit ... vom 12.11.2012 bezüglich eines Arbeitsplatzes. Der Kläger teilte mit, dass es darüber hinaus noch zahlreiche persönliche Vorsprachen bei der Agentur für Arbeit ... gegeben habe, über welche jedoch keine schriftlichen Unterlagen vorliegen würden.
Der Kläger wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 05.01.2016 aufgefordert, unter Beantwortung von fünf Fragen detailliert zu schildern, wie sich das Verhältnis zwischen A und der Arbeitsvermittlung in den Jahren 2012 bis 2015 entwickelt habe. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass sich der Sachverhalt nicht detailliert aufklären lasse, da weder er noch A Aufzeichnungen über die Termine bei der Arbeitsvermittlung gefertigt hätten. A könne sich noch an 2 bis 3 Termine Ende 2012, etwa im Oktober/November 2012 erinnern; dabei sei es u.a. um ein Probearbeitsverhältnis in einem Restaurant gegangen, in dem A auch einige Tage gearbeitet habe. Wann A das letzte Mal von der Arbeitsvermittlung angeschrieben worden sei, wisse dieser nicht mehr. Seiner Erinnerung nach habe das letzte Gespräch mit der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden, bevor der Kindergeldbescheid vom 02.11.2012 zugegangen sei. In den Jahren nach 2012 habe es wohl auch keinen telefonischen Kontakt mehr gegeben. Allerdings habe A sich zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeitsagentur abgemeldet. Er habe auch keine Berufstätigkeit, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 aufzuheben, soweit dieser den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2015 betrifft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung schon deshalb rechtmäßig sei, weil durch nichts belegt sei, dass A ab Dezember 2012 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder erfüllt habe. Dass sich nicht mehr feststellen lasse, wann und aus welchem Grund A von der Arbeitsagentur abgemeldet worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie – die Familienkasse – nur eingeschränkten lesenden Zugriff auf einige Datensätze der Arbeitsvermittlung habe und gegenüber dieser auch kein Auskunftsanspruch bestehe.
Das Gericht hat die Agentur für Arbeit ... u.a. um Auskunft dazu gebeten, wann und aus welchen Gründen Herr A aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei. Die Agentur für Arbeit ... teilte mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass sie die erwünschten Auskünfte nicht zu erteilen vermöge, da die Unterlagen bereits vernichtet seien. Die Vermittlungsunterlagen würden in der Regel 13 Monate nach Abschluss des Bewerberangebots aus Datenschutzgründen gelöscht.
Das Gericht hat daraufhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Auszug aus dem dort für A geführten Rentenversicherungskonto angefordert. Daraus ergibt sich, dass A vom 22.08.2012 bis zum 26.03.2013 arbeitslos gemeldet war. Für den Zeitraum 27.03.2013 ff. gibt es keine Einträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Kindergeldakte Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 27.04.2015 enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Aufhebungsbescheid) und zum anderen die Rückforderung von Kindergeld (Rückforderungsbescheid). Streitzeitraum sind in Bezug auf beide Verwaltungsakte die Monate Dezember 2012 bis März 2015. Auf den Zeitraum April 2015 ff. sollte sich die Klage – wie der Kläger mit Schriftsätzen vom 30.09.2015 und 10.02.2016 klargestellt hat – nicht erstrecken.
1) Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG nicht vor.
Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr erfüllt.
Da A sein 21. Lebensjahr erst im August 2015 und damit nach dem Streitzeitraum vollendet hat, besteht im Streitfall eine Kindergeldberechtigung bereits dann, wenn zumindest die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Dass A im Streitzeitraum nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist unstreitig. Fest steht auch, dass er sich im Laufe des Jahres 2012 arbeitslos gemeldet hat. Streitig ist vielmehr allein, wie lange die Arbeitslosmeldung fortdauerte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. Urteil vom 26.08.2014 – XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15; Urteil vom 20.05.2015 – XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242) gilt insoweit Folgendes: Allein der Umstand, dass das Kind tatsächlich nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung gemeldet ist, reicht für den Wegfall der Kindergeldberechtigung nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich feststehen, dass dem Kind eine Einstellungsverfügung wirksam bekannt gegeben wurde oder dass das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hätte. Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung eines arbeitsuchenden Kindes, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat.
Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
a) Soweit der Aufhebungsbescheid den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013 betrifft, ist er rechtswidrig. Denn es steht fest, dass A zumindest bis zum 26.03.2013 arbeitssuchend gemeldet war. Dies ergibt sich aus dem von dem Rentenversicherungsträger vorgelegten Auszug aus dem Rentenversicherungskonto, worin Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 22.08.2012 bis zum 26.03.2013 ausgewiesen sind. Für die Monate Dezember 2012 bis März 2013 war A mithin noch ein berücksichtigungsfähiges Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, mit der Folge, dass insoweit kein Grund für eine Aufhebung des Kindergeldes besteht.
b) Soweit der Aufhebungsbescheid den restlichen Streitzeitraum betrifft, ist er ebenfalls rechtswidrig.
Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A auch noch in den Monaten April 2013 bis März 2015 arbeitssuchend gemeldet war. Vielmehr legt der Umstand, dass nach dem 26.03.2013 keine Meldungen der Arbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger mehr erfolgt sind, nahe, dass A ab Ende März 2013 tatsächlich nicht mehr arbeitslos gemeldet war.
Dies allein reicht nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht aus, um den Kindergeldanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr muss zusätzlich aufgeklärt werden, ob eine wirksame Einstellungsverfügung vorliegt oder ob das Kind zumindest wegen einer Pflichtverletzung rechtmäßig hätte abgemeldet werden dürfen. Beides ist im Streitfall nicht ermittelbar, da die Arbeitsagentur die entsprechenden Daten bereits gelöscht hat.
Die fehlende Aufklärbarkeit geht zu Lasten der Beklagten, die die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür trägt, dass die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG vorliegen.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die unter Beweis zu stellenden Tatsachen außerhalb ihres Kenntnisbereichs liegen würden. Beweisschwierigkeiten lassen sich dadurch vermeiden bzw. mindern, dass die Fortdauer der Arbeitslosmeldung zeitnah überprüft wird (und nicht wie hier erst mehr als zwei Jahre nach der Festsetzung des Kindergeldes). Dass die Arbeitsvermittlung ihre Unterlagen nur für begrenzte Zeiträume aufbewahrt, ist der Beklagten bekannt.
2) Der Rückforderungsbescheid ist ebenfalls rechtswidrig. Da der Aufhebungsbescheid aus den zu 1) genannten Gründen aufzuheben war, ist der Grund für die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2015 nicht nachträglich entfallen i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.