Gegenvorstellungen gegen PKH-Ablehnung im Kindergeldverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine zweite Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über Kindergeld sowie gegen einen vorangegangenen Zurückweisungsbeschluss. Das Finanzgericht wies die Gegenvorstellungen zurück. Es stellte fest, die streitige Frage sei nicht derart offen oder schwierig, dass PKH zu gewähren wäre, und die bloße Abwesenheit eines BFH-Urteils rechtfertige keine PKH.
Ausgang: Erneute Gegenvorstellungen gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sowie gegen den Zurückweisungsbeschluss wurden zurückgewiesen (abgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die in der Hauptsache zu entscheidende Rechtsfrage nicht als schwierig oder ungeklärt im verfassungsgerichtlichen Sinn anzusehen ist.
Die bloße Tatsache, dass es bislang keine Entscheidung des BFH zu einer Rechtsfrage gibt, rechtfertigt allein nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Zulassung der Revision durch das Gericht indiziert nicht zwingend, dass die Rechtsfrage für das Gewähren von Prozesskostenhilfe als schwierig zu bewerten ist; sie kann allein der Herstellung von Rechtsfrieden dienen.
Ob eine Gegenvorstellung gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss überhaupt zulässig ist, kann offenbleiben; sie führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der kostengerichtlichen Entscheidung, wenn die materielle Rechtslage eindeutig ist.
Tenor
Die erneute Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfebeschluss vom
9. Januar 2012 und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012 werden zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rubrum
Der Kläger hat ohne Erfolg Prozesskostenhilfe –PKH für das Verfahren 10 K 1346/11 Kg beantragt. Mit einer ersten Gegenvorstellung, die der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 zurückgewiesen hat, hat er sich gegen den ablehnenden PKH-Beschluss gewandt.
Nunmehr wendet er sich mit einer zweiten Gegenvorstellung gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sowie gegen den Beschluss vom 24. Januar 2012.
II.
Die Gegenvorstellungen des Klägers haben keinen Erfolg.
Dabei mag dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen einen die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss überhaupt zulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers geht der Senat nicht davon aus, dass die Entscheidung in der Hauptsache "von der Beantwortung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängig ist.
Die Frage, ob ein polnischer Staatsangehöriger, der lediglich einige Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig war, Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr hat, wird durchweg verneint (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 16. März 2010, 10 K 1829/10 Kg, juris; vom 27. April 2010, 10 K 3402/08 Kg, juris; vom 2. November 2010, 10 K 1302/10 Kg, juris; vom 13. Juli 2011, 15 K 1404/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG 2011, 1811; vom 15. September 2010, 7 K 423/09 Kg, EFG 2011, 716; vom 22. April 2010, 16 K 3244/08, juris).
Allein die Tatsache, dass noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, rechtfertigt nach Ansicht des Senates nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Instanz.
Auch die Zulassung der Revision im Gerichtsbescheid vom heutigen Tage bedeutet nicht, dass das Gericht die klärungsbedürftige Rechtsfrage als schwierig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ansieht. Die Rechtsfrage ist lediglich angesichts vereinzelter, womöglich anders zu verstehender Stimmen in der Literatur als ungeklärt zu bezeichnen. Für das erkennende Gericht beantwortet sie sich bereits offensichtlich aus dem Gesetz so wie im Gerichtsbescheid geschehen. Insoweit soll die Zulassung der Revision zur Herstellung des Rechtsfriedens und allgemeiner Akzeptanz der seitens des Finanzgerichts vertretenen Lösung beitragen.