Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Formmangel per einfacher E‑Mail verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer legte gegen eine Rechnung über Gerichtskostenvorschuss Einspruch per einfacher E‑Mail ein. Das Finanzgericht wertete dies als Erinnerung gegen den Kostenansatz, verwies sie jedoch als unzulässig zurück. Maßgeblich war, dass die Eingabe weder handschriftlich unterschrieben noch qualifiziert elektronisch signiert oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht war. Eine behauptete Vereinbarung über E‑Mail‑Kommunikation mit dem Gericht brachte keine Formwahrung.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung als unzulässig verworfen wegen Einreichung per einfacher E‑Mail ohne handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte Signatur
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; ein Schriftsatz erfüllt die Schriftform in der Regel nur, wenn er handschriftlich unterschrieben ist.
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten nach § 5a GKG i.V.m. § 52a FGO setzt eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Einreichung über einen gesetzlich bestimmten sicheren Übermittlungsweg voraus.
Eine einfache E‑Mail erfüllt weder die handschriftliche Unterschrift noch die Voraussetzungen eines sicheren Übermittlungswegs; sie genügt daher grundsätzlich nicht der Schriftform für Erinnerungen gegen Kostenansätze.
Eine einseitige oder behauptete Vereinbarung mit dem Gericht über Kommunikation per einfacher E‑Mail ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Formanforderungen für die Einreichung von Erinnerungen.
Tenor
Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer hat am 14.07.2021 Klage wegen Umsatzsteuer 2004 bis 2013 erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 1729/21 U geführt worden. Mit Rechnung vom 05.08.2021 (Bl. 2 d.A. im Verfahren 1 K 1729/21 U) hat die Zentrale Zahlstelle Justiz den Erinnerungsführer zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses i.H.v. 312 € (Verfahrensgebühr Nr. 6110 Kostenverzeichnis GKG aus einem Streitwert
von 1.500 €) aufgefordert.
Per (nicht unterschriebener) einfacher E-Mail (E-Mail-Adresse des Absenders: E-Mail01) hat der Erinnerungsführer am 27.08.2021 dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Mittel habe und die ungerechtfertigte Rechnung energisch zurückweise. Zudem erwarte er zukünftigen Schriftverkehr ausschließlich als E-Mail, was er mit dem Gericht vereinbart habe.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 ist dem Erinnerungsführer mitgeteilt worden, dass sein Vorbringen als Erinnerung gegen die Kostenrechnung ausgelegt werde und diese nicht zu beanstanden sei. Ferner ist ihm per E-Mail am 26.01.2021 und 27.01.2021 eine telefonische Klärung der Angelegenheit angeboten und er darauf hingewiesen worden, dass wegen des unsicheren Kommunikationswegs der E-Mail die Angaben in der E-Mail auf die Angabe seiner E-Mail beschränkt seien.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist unzulässig.
Das Gericht hat das Begehren des Erinnerungsführers rechtsschutzgewährend als Erinnerung gegen die Rechnung wegen Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausgelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt.
Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172, und vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). Ergänzend bestimmt § 5a GKG i.V.m. § 52a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass die Beteiligten dem Gericht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 elektronische Dokumente übermitteln können. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 FGO) eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungswege ist u.a. nach § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO, in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung, der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
Die Erinnerung vom 27.08.2021 genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Der Erinnerungsführer hat die Erinnerung per (einfacher) E-Mail am 27.08.2021 eingereicht. Dies genügt dem Schriftformerfordernis nicht, da eine E-Mail (naturgemäß) nicht handschriftlich unterschrieben ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht enthalten. Auch den Anforderungen an die Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 52a FGO genügt die E-Mail nicht. Da sie nicht qualifiziert elektronisch signiert wurde, war neben der einfachen Signatur die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO, in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung, nötig. Vorliegend wurde aber keiner dieser Wege gewählt. Insbesondere stellt eine einfache E-Mail keine De-Mail dar (§ 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO), was zweifelsohne daran zu erkennen ist, dass die E-Mail-Adresse, von der die E-Mail versandt wurde (E-Mail01), im Domänenteil keine Kennzeichnung als De-Mail enthält (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 De-Mail-Gesetz). Für die Wahl eines anderen sicheren Übermittlungswegs nach § 52a Abs. 4 Nr. 2-4 FGO ist nichts ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Vereinbarung des Erinnerungsführers mit dem Gericht. Ungeachtet der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung wurde eine Absprache über eine Kommunikation per E-Mail nicht getroffen.