USt ermäßigt nur für Wirbelsäulenorthese „LumboLoc“; Bandagen/Fersenkissen Regelsteuersatz
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsnachfolger eines Sanitätshauses begehrte für 2003 den ermäßigten Umsatzsteuersatz für diverse orthopädische Bandagen und Fersenkissen. Streitentscheidend war die zolltarifliche Einreihung nach Nr. 52 Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. KN-Code 9021. Das FG verneinte dies für nahezu alle Produkte, weil deren Stützwirkung überwiegend allein auf der Elastizität beruhe bzw. es sich um Druckentlastungskissen aus Kunststoff handele. Nur die Wirbelsäulenorthese „LumboLoc“ wurde als orthopädische Vorrichtung (KN 9021) anerkannt; zugleich war der Vorsteuerabzug hierfür auf die tatsächlich geschuldete Steuer zu begrenzen.
Ausgang: Klage nur wegen Einstufung der Orthese „LumboLoc“ als begünstigte Ware erfolgreich; im Übrigen abgewiesen, Kosten trägt überwiegend der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 52 Anl. 2 ist die zolltarifliche Einreihung der Ware nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften maßgeblich; sozialrechtliche Einstufungen (z.B. Hilfsmittelverzeichnis) sind hierfür nicht entscheidend.
Wird ein in der Anlage zu § 12 UStG benannter KN-Code durch eine Umnummerierung in der Kombinierten Nomenklatur ersetzt und der alte Code bleibt unbesetzt, bleibt die Steuerbegünstigung bis zur gesetzlichen Anpassung der Anlage grundsätzlich erhalten.
Bandagen und Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen sind nicht dem KN-Code 9021 zuzuordnen, wenn sich ihre Stütz- oder Haltewirkung ausschließlich aus der Elastizität des Materials ergibt und zusätzliche Elemente nur dem Sitz, der Druckverteilung oder einem Massageeffekt dienen.
Lumbalstützen sind nur dann als orthopädische Vorrichtungen i.S.d. KN-Code 9021 einzureihen, wenn sie insbesondere durch anatomische Stützen und ausreichende Abdeckung/Höhe eine orthopädische Funktion erfüllen; andernfalls kommen Einreihungen etwa als Rückenstützgürtel (KN 6212) in Betracht.
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Steuer für den bezogenen Umsatz tatsächlich geschuldet wird; wird der Ausgangsumsatz dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, ist die abziehbare Vorsteuer entsprechend zu korrigieren.
Tenor
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird unter Änderung des Bescheides vom 15.2.2005 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4.11.2005 vermindert um 50,46 EUR auf 107.087,92 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auf 4.784,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der Bandagen A. OHG die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für einen Teil der von der Bandagen A. oHG im Jahr 2003 vertriebenen orthopädische Binden und Bandagen.
Der Kläger ist seit 2007 der Rechtsnachfolger der Bandagen A. oHG oHG, die als Sanitätshaus unter anderem orthopädische Binden und Bandagen vertrieb. Im Jahr 2003 führte das beklagte Finanzamt A-Stadt FA zur Überprüfung der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes eines Umsatzsteuersonderprüfung bei der oHG durch. Der Prüfer stellte fest, dass der Verkauf der Binden und Bandagen – welchen sie im Vorjahr 2002 noch überwiegend dem vollen Steuersatz unterworfen hatte - in den Monaten 1 - 9/03 lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz erfolgt war. Hinsichtlich Art, Name und Hersteller der streitigen Binden und Bandagen wird auf die Anlage zur Anfrage des Gerichts vom 20.1.2009 (Bl 51 ff, 57,58) Bezug genommen. Für einen Teil dieser Binden und Bandagen lagen unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke uZTA der Zolltechnischen Prüfungsanstalten Koblenz bzw. Cottbus (beantragt vom Hersteller jeweils am 26.11.2002, erteilt jeweils am 19.3.2003) vor, sämtliche Produkte wurden zudem in der Verfügung des Finanzministeriums des Landes Sachsen-Anhalt, OFD Magdeburg vom 3.11.2001 unter Hinweis auf bereits vorliegende unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Cottbus als nicht steuerbegünstigt beurteilt. Die streitigen Binden und Bandagen waren nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Position 9021 10 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs KN-Code einzutarifieren, so dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG iVm Nr. 52 der Anlage hierzu für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht gegeben waren. Auch der Hersteller Bauernfeind AG hatte mit Rundschreiben vom 23.4.2002 sämtlichen Kunden mitgeteilt, dass er grundsätzlich alle Lieferungen von Bandagen dem vollen Steuersatz unterwerfe, weil vielfach nicht geklärt sei, welches Produkt welchem Steuersatz unterliege, und die Rechnungen ab dem 1.1.2002 - z.T. - rückwirkend auf 16 % korrigiert. Die oHG nahm entsprechend trotz des Weiterverkaufs zu 7 % gleichwohl für den Ankauf der Binden und Bandagen den höheren Vorsteuerabzug von 16 % in Anspruch.
Der Prüfer vertrat daraufhin die Auffassung, dass Umsatzerlöse iHv 49.492,14 EUR im Zeitraum 1 - 9/03 zu Unrecht dem Steuersatz von 7 % unterworfen worden waren. Entsprechend seien die in den Voranmeldungen erklärten Umsätze zu 16 % um 42.665 EUR netto zu erhöhen und die zu 7 % um 46.254 EUR netto zu vermindern.
Aus Vereinfachungsgründen änderte das FA allein den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für 9/03 mit Bescheid vom 18.6.2004 und setzte die Umsatzsteuer für September 2003 um 3.588,60 EUR erhöht fest.
Ihren hiergegen erhobenen Einspruch begründete die oHG dahingehend, dass die Versagung der Einordnung der streitigen Bandagen in Position 9021 10 des Zolltarifs nicht nachvollziehbar sei und zudem aufgrund ausdrücklich unverbindlicher Auskünfte der Zolltechnischen Prüfungsämter erfolgt sei.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2003 erklärte die oHG ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung eine festzusetzende Umsatzsteuer für 2003 iHv 102.353,50 EUR. Das FA stimmte der Erklärung am 29.11.2004 zunächst zu. Mit Bescheid vom 15.2.2005 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte die Umsatzsteuer erhöht um 4.784,88 EUR auf 107.138,38 EUR fest. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Änderung aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung erfolge und die Erlösänderungen auf einen Jahresbetrag hochgerechnet worden seien. Das FA hatte die seiner Auffassung nach zu Unrecht dem ermäßigten Steuersatz unterworfenen Erlöse iHv brutto 49.492,14 EUR (9/12) auf einen Jahresbetrag von 65.989,52 EUR brutto (12/12) "hochgerechnet". Die Netto-Erlöse wurden wie folgt geändert:
Minderung Umsätze 7 %
65.989,52 EUR brutto = 61.672,45 EUR + 4.517,07 EUR
Erhöhung Umsätze 16 %
65.989,52 EUR brutto = 56.887,52 EUR + 9.102,00 EUR
Mit Einspruchsentscheidung vom 4.11.2005 wies das FA den Einspruch gegen die Umsatzsteuer 2003 in der Form des Änderungsbescheides vom 15.2.2005 als unbegründet zurück. Der Verkauf der streitigen Binden und Bandagen unterfalle nicht dem ermäßigten, sondern dem vollen Umsatzsteuersatz von 16 %. Ausweislich der vorliegenden uZTA bzw. der Verfügung der OFD Magdeburg seien sie nicht in die KN-Code 9021 10 einzutarifieren. Die oHG habe keinen Nachweis erbracht, dass die streitigen Bandagen abweichend hiervon die Voraussetzungen des KN-Codes 9021 10 erfüllten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 4.11.2005 Bezug genommen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger als Rechtsnachfolger der oHG weiterhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die zwischenzeitlich noch 12 streitigen Binden und Bandagen. Die vorliegenden uZTA gingen zu Unrecht davon aus, dass diese nicht in den KN-Code 9021 10 eingeordnet werden könnten. Alle streitigen Bandagen seien Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V, welches Voraussetzung dafür sei, dass die Krankenkassen die Kosten hierfür übernehmen. Damit sei offensichtlich, dass die streitigen Bandagen nicht vorbeugend eingesetzt würden, sondern speziell zur Behandlung von Krankheitsymptomen bzw. zur Nachbehandlung nach Operationen verwandt würden. Sämtliche im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Bandagen unterschieden sich von einfachen Bandagen, die auch in Sportgeschäften erhältlich seien, dadurch, dass zusätzlich zur Elastizität des Stoffes entweder Pelotten oder Klettverschlüsse oder andere Verstärkungselemente hinzutreten. Die Handhabung, sämtliche Bandagen des Hilfsmittelverzeichnisses als steuerbegünstigt anzusehen, entspräche zudem dem Sinn und Zweck des § 12 UStG iVm der Anlage hierzu: die beabsichtigte Kostenerleichterung im medizinischen Bereich könne so durch Vereinheitlichung und Vereinfachung gesetzlicher Regelungen unter Rückgriff auf das Hilfsmittelverzeichnis erreicht werden. Hinzu käme, dass die streitigen Bandagen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs –EuGH im Urteil vom 7.11.2002 C-260/00 (Lohmann und Medi Bayreuth in BFH/NV 2003, Beilage 1, 44 – 49) die Voraussetzungen des KN-Codes 9021 10 erfüllten, weil ihre Wirkung nicht ausschließlich auf die Elastizität des Materials, sondern auch auf weitere Verstärkungselemente zurückzuführen sei.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 15.2.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 4.11.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die streitigen Bandagen komme nicht in Betracht, weil diese ausweislich der vorliegenden uTZAs und der Weisungslage die Voraussetzungen des KN-Codes 9021 10 nicht erfüllten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitigen Binden und Bandagen, wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Herstellerbeschreibungen der streitigen Binden und Bandagen und die dem Gericht übersandten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
- Die Klage ist teilweise begründet.
Das FA hat den Verkauf der streitigen Binden und Bandagen mit Ausnahme der Wirbelsäulenorthese LumboLoc des Herstellers Bauernfeind AG zu Recht dem vollen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterworfen. Die Lieferungen der übrigen Binden und Bandagen unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich der Steuersatz der Umsatzsteuer
- Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich der Steuersatz der Umsatzsteuer
im Streitjahr 2003 von 16 % auf 7 % für die Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Hierzu gehören nach Nr. 52 lit b der Anlage orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, wenn sie in die Unterposition 9021 19 des Zolltarifs einzuordnen sind (UStG 1999 in den im Streitjahr 2003 geltenden Fassungen vom 19.12.2001, 20.12.2001 und 15.12.2003, unverändert seit Gesetz vom 7.3.1988, gültig ab 1.1.1988). Im Gegensatz dazu führt die Kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs in ihrer ab dem 1.1.2003 geltenden Fassung der Verordnung (EG) der Kommission vom 28. Oktober 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 290, 641) Apparate und Vorrichtungen einschließlich medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen des KN-Codes 9021, insbesondere Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen unter der Unterposition 9021 10, orthopädische Apparate und Vorrichtungen unter 9021 10 10, und Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen unter 9021 10 90 auf. Der KN-Code 9021 19 blieb nunmehr unbesetzt.
Erst mit Gesetz vom 15.12.2003 wurde die Nr. 52 lit b der Anlage 2 zu § 12 UStG mit Wirkung zum 1.1.2004 (bis heute) wie folgt geändert: orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs.
Die Anpassung der Anlage 2 zu § 12 UStG an die Kombinierte Nomenklatur –KN des Zolltarifs erst mit Wirkung zum 1.1.2004 ist unschädlich. Erhält eine bestimmte Ware lediglich einen anderen KN-Code, während der alte KN-Code unbesetzt bleibt, kann nicht angenommen werden, dass diese Ware während des Zeitraums, in welchem die Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG lediglich noch nicht an die Änderungen der KN angepasst worden ist, nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt (BFH, Urteil vom 1. April 2008 VII R 8/07, BStBl II 2008, 898)
Im Streitfall müssen daher die streitigen Bandagen die Voraussetzungen der Unterposition 9021 19 (alt) bzw. 9021 10 (neu), im Folgenden einheitlich 9021 10, erfüllen, um dem ermäßigten Steuersatz zu unterfallen.
II. Zu dem KN-Code 9021 gehören Orthopädische Apparate und Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie u.a. medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen sowie Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen. Unterposition KN-Code 9021 10 erfasst hierbei Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken (KN-Code 9021 10 10) oder Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (KN-Code 9021 10 90).
In welchen KN-Code die streitigen Hilfsmittel einzutarifieren sind, bestimmt sich nicht danach, ob es sich hierbei um anerkannte Hilfsmittel nach § 128 SGB V handelt und diese speziell zur Behandlung von Krankheitsymptomen bzw. zur Nachbehandlung nach Operationen verwandt werden und einen therapeutischen Nutzen haben. Vielmehr ist jede einzelne Bandage daraufhin zu untersuchen, ob sie den Voraussetzungen der gewünschten Unterposition des Zolltarifs, hier des KN-Codes 9021 10, entspricht. Für deren Auslegung kommt es allein auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe an.
Das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Dazu gibt es die Erläuterungen (Erl), die für das Harmonisierte System (HS) vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesen sowie für die Kombinierte Nomenklatur –KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).
Zum KN-Code 90 21 gehören Waren wie Gelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden, insbesondere aufgrund
- der verwendeten Materialien,
- ihrer Funktionsweise,
- oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten.
Entsprechend gehören nicht zum Kapitel 90 Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 KN). Die Elastizität des Materials bewirkt dann ausschließlich die Stütz- bzw. Haltewirkung, wenn neben der Elastizität des Materials keine anderen Kennzeichen der Ware nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, beitragen. Dies ist der Fall bei Komponenten, deren stabilisierende Wirkung sich nur auf den Gürtel oder die Bandage selbst erstreckt, namentlich um zu verhindern, dass sie nachgeben oder sich aufrollen (EuGH, Urteil vom 7.11.2002 C-260/00 –Lohmann und Medi Bayreuth- , BFH/NV Beilage 1, 44 – 49). Dementsprechend sind Gelenkbandagen je nach Ausgestaltung entweder in den KN-Code 9021 10 oder in den KN-Code 6307 einzureihen. Bei Wirbelsäulenbandagen erfolgt die Abgrenzung zwischen dem KN-Code 9021 10 und dem KN-Code 6212. Bei Fersenkissen kommt je nach Ausgestaltung eine Einreihung in den KN-Code 9021 10, KN-Code 6404 oder den KN-Code 3926 in Betracht.
Sprunggelenkbandage MalleoTrain von Bauernfeind
- Sprunggelenkbandage MalleoTrain von Bauernfeind
Die Bandage MalleoTrain ist als Kompressionsbandage in den KN-Code 6307 9010 und nicht in den KN-Code 9021 10 einzutarifieren.
Orthopädische Apparate und Vorrichtungen und Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen der Position 9021 sind von Bandagen, Knochenschützern und Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen der Position 6307 abzugrenzen, wenn es sich um Gelenkbandagen handelt. Zur Position 6307 gehören konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind. Hierzu gehören insbesondere Stützvorrichtungen der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 genannten Art für Gelenke (z.B. Knie, Fußknöchel, Ellbogen oder Handgelenk) oder Muskeln (z.B. Schenkelmuskeln), andere als solche anderer Positionen des Abschnitts XI (Erläuterungen zum Harmonisierten System Erl KN (HS) zu Position 6307 RZ 28.7). Die näheren Abgrenzungskriterien werden in den Nationalen Entscheidungen und Hinweisen -NEH zu Position 6307, RZ 09.0 – 14.0, näher bestimmt. Hiernach sind Sprunggelenk- und Achillessehnenbandagen in die Position 6307 einzutarifieren, wenn es sich um strumpfähnliche Waren aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Bandage Aussparungen im Zehen- und Fersenbereich aufweist und über seitlich eingearbeiteten Pelotten (z.B. aus Silikon) oder biegsame Federstäbe verfügt. Der KN-Code 9021 10 kommt nur dann in Betracht, wenn zusätzlich starre Zug-,Stütz- oder Stabilisierungselemente oder speziell zum Anpassen an das Sprunggelenk geformte Kunststoffschalen vorhanden sind (NEH zu Position 6307 RZ 11.1).
Bei der Sprunggelenkbandage MalleoTrain der Bauernfeind AG handelt es sich um eine Bandage aus verschiedenen elastischen Gewirken aus Spinnstoffen. Diese Gewirke sind so zusammengenäht, dass sie den Knöchel, die Ferse und einen Teil des Fußes umhüllen. An dem Ende ist die Bandage gesäumt. Die Bandage verfügt über 2 viskoelastische Profileinlagen, die anatomisch geformt und ausgerichtet sind. Diese Pelotten verstärken nach Herstellerangaben den Druck der elastischen Gewirke. Die Sprunggelenkbandage wird über den Fuß gezogen und als Stützbandage getragen. Die Randzonen sind kompressionsvermindernd zur Druckausleitung an den Bandagenabschlüssen. Der sichere Halt wird durch das anatomische Formgestrick und die Pelotte gewährleistet. Die Sprunggelenkbandage ist indiziert bei postoperativen und posttraumatischen Reizzuständen, Gelenkergüssen und Schwellungen bei Arthrose und Arthritis, Tendomyopathien und Bänderschwächen. Nach Herstellerangabe wirkt die Bandage ausschließlich durch die Kompression: "Die dosierte Kompression beschleunigt die Resorption von Ödemen, Ergüssen und Hämatomen. Durch die Pelotten wird eine Umverteilung der Bandagenkompression von den prominenten Malleolen (Außenknöcheln) auf das umgebende Weichteilgewebe bewirkt. Bei der Bewegung entsteht eine Kompression, die über Gelenkkapsel und Sehnenlogen die Durchblutung fördert. Einflüsse auf die Sensomotorik unterstützen die aktive Stabilisierung des Sprunggelenks." Die Bandage ist für den rechten und linken Fuß abhängig vom Fesselumfang in 5 Größen erhältlich. Die Ware kann bei Bauernfeind auch als Maßanfertigung bestellt werden.
Bei MalleoTrain handelt es sich um eine strumpfähnliche Ware aus elastischen Spinnstoffen, die in den KN-Code 6307 einzutarifieren ist. Die Pelotten tragen nicht erheblich zur Stützfunktion der Bandage bei, weil sie eine Umverteilung der Bandagenkompression von den Knöcheln auf das umgebende Weichteilgewebe bewirken und damit auch den sicheren Halt der Bandage gewährleisten. Die Stützwirkung der Bandage MalleoTrain resultiert mangels zusätzlicher starrer Zug-, Stütz- oder Stabilisierungselemente allein aus der Elastizität des Materials. Eine über die Auswahl der Größe hinausgehende Anpassung der Bandage an den Patienten ist nicht vorgesehen. Bandagen, die bei Bauernfeind als Maßanfertigung bestellt wurden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Achillessehnenbandage AchilloTrain von Bauernfeind
- Achillessehnenbandage AchilloTrain von Bauernfeind
Die Achillessehnenbandage AchilloTrain der Bauernfeind AG ist in den KN-Code 6307 und nicht in den KN-Code 9021 10 einzutarifieren, weil sich die Stützfunktion der Bandage ausschließlich aus der Elastizität der Spinnstoffe ergibt.
Sprunggelenk- und Achillessehnenbandagen sind in die Position 6307 einzutarifieren, wenn es sich um strumpfähnliche Waren aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Bandage Aussparungen im Zehen- und Fersenbereich aufweist und über seitlich eingearbeiteten Pelotten (z.B. aus Silikon) oder biegsame Federstäbe verfügt. Der KN-Code 9021 10 kommt nur dann in Betracht, wenn zusätzlich starre Zug-,Stütz- oder Stabilisierungselemente oder speziell zum Anpassen an das Sprunggelenk geformte Kunststoffschalen vorhanden sind (NEH zu Position 6307 RZ 11.1).
Die Achillessehnenbandage AchilloTrain des Herstellers Bauernfeind besteht aus elastischen Gewirken aus Spinnstoff, die anatomisch dem Fußbereich angepasst gewirkt und schlauchförmig zusammengenäht sind. Seitlich in der Höhe des Knöchels auf beiden Seiten sowie im Bereich der Sohle befindet sich eine integrierte Sehnenpelotte. Die Bandage wird über das Fußgelenk gezogen und in Art einer Stützbandage getragen. Je nach Indikation kann ein Fersenkeil benutzt werden; ein separates Fersenkissen zum Längenausgleich der Gegenseite ist beigefügt. Das Gestrickkonzept bewirkt eine wirksame Kompression. Die integrierte Sehnenpelotte ist viskoelastisch und anatomisch geformt. Die Achillessehnenbandage wird verwandt zur Nachbehandlung von Achillessehnenrupturen und bei Achillodynie (Achillessehnenschwäche). Der Hersteller beschreibt die Wirkung der Bandage wie folgt: "Die paraachilär verlaufende Profileinlage sorgt für eine gleichmäßige Druckeinleitung und bewirkt in der Bewegung einen lokalen Massageeffekt. Der Stoffwechsel wird dadurch lokal verbessert und Ödeme werden reduziert. Die Fersenerhöhung durch den integrierten Keil entlastet die Achillessehne. Die koordinierte Muskelsteuerung wird über die Beeinflussung der Propriozeption unterstützt." Die Bandage ist für den rechten und linken Fuß abhängig vom Fesselumfang in 5 Größen erhältlich.
Die Stützfunktion ergibt sich nach der Produktbeschreibung ausschließlich aus der Elastizität des Materials, so dass die Bandage in den KN-Code 6307 einzutarifieren ist. Das Gestrickkonzept bewirkt die gewünschte Kompression, während die Pelotte den durch die Elastizität des Materials bewirkten Druck gleichmäßig verteilt und zudem einen Massageeffekt hat. Die neben dem Massageeffekt bestehende Fixationswirkung der Pelotte für die Achillessehne führt nicht zu einer anderen Betrachtung, weil es sich bei der elastischen Pelotte nicht um ein starres Stabilisierungselement handelt. Die Entlastungswirkung des – wahlweise verwendbaren – Fersenkeils tritt hinter den Stützeffekt als dem Schwerpunkt der Anwendung zurück. Eine individuelle Anpassung der einzelnen Bandage an den Fuß des Patienten erfolgt nicht, die Auswahl der zutreffenden Größe richtet sich nach dem Fesselumfang.
Dass die Bandage erst durch die Pelotte ihre Hilfsmitteleigenschaft iS des SGB V erhält und ohne diese als Knöchelkompressionsstück von der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen wäre, ist für die Eintarifierung nicht entscheidend. Wie bereits ausgeführt, wird die Eintarifierung der Ware bestimmt durch ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen und den sonstigen Bestandteilen des Gemeinsamen Zolltarifs und des Harmonisierten Systems festgelegt sind (BFH, Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).
Kniegelenkbandage GenuTrain von Bauernfeind
- Kniegelenkbandage GenuTrain von Bauernfeind
Auch bei der Kniegelenkbandage GenuTrain von Bauernfeind handelt es sich um eine Bandage im Sinne der Position 6307, weil sich die Stützfunktion ausschließlich aus der Elastizität der Spinnstoffe ergibt.
Zu Kniebandagen iS Position 6307 gehören Waren aus elastischen Gewirken bzw. Geweben aus Spinnstoffen, auch mit Aussparungen bzw. Pelotte für die Patella (Kniescheibe), auch mit biegsamen Federstäben, um zu verhindern, dass die Bandage sich aufrollt (NEH zu Position 6307 RZ 10.0).
Die Kniegelenkbandage GenuTrain des Herstellers Bauernfeind besteht aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen mit unterschiedlichen Gewirkdichten. Die Gewirke sind schlauchförmig, anatomisch dem Kniebereich angepasst gewirkt und am oberen Ende gesäumt, am unteren Ende abgepasst. Die Bandage verfügt über einen eingearbeiteten Patellaring, also eine viskoelastische, die Patella ringförmig umschließende Pelotte, sowie seitlich eingearbeitete Federstäbchen. Die Bandage wird über das Knie gezogen und in Art einer Stützbandage getragen. Sie ist abhängig von Unterschenkel- und Oberschenkelumfang in 7 Größen erhältlich; auch Maßanfertigung durch die Bauernfeind AG ist möglich. Die Pelotte bewirkt eine Umverteilung der Bandagenkompression von der Patella auf das umgebende Weichteilgewebe. Der sich durch die Bewegungen des Kniegelenks verformende Pelottenring bewirkt eine Massage der parapatellaren Weichteilstrukturen. Kompressions- und Massageeffekte des Gestricks beschleunigen die Resorption von Ödemen und Ergüssen. Die Bandage stimuliert Propriozeptoren und wirkt positiv auf die Sensomotorik und die Steuerung der Muskulatur. Die Verwendung der Bandage GenuTrain ist indiziert bei Reizzuständen des Kniegelenks (Tendomyopathie (rheumatisch bedingte Knieschmerzen), Ansatzligamenthose, Arthrose, Arthritis) und bei Instabilitätsgefühl.
Die Stützfunktion resultiert ausschließlich aus der Elastizität des Gewebes, so dass GenuTrain zu den Kniebandagen iSv Position 6307 zählt. Die elastische, die Patella ringförmig umschließende Pelotte bewirkt keine unmittelbare Stützung des Kniegelenks, sondern eine Umverteilung der Bandagenkompression von der Patella auf das umgebende Weichteilgewebe, das hierdurch bei Bewegung massiert wird. Zudem unterstützt der Patellaring nach Herstellerangaben einen besseren Sitz der Bandage. Den eingearbeiteten Federstäben kommt keine eigene Stütz- oder Kompressionswirkung zu, sie dienen ebenfalls dem besseren Halt der Bandage.
Für die Eintarifierung der serienmäßig von der Firma Bauernfeind hergestellten und von der Klägerin erworbenen Kniebandagen ist unerheblich, wenn in speziellen Fällen wegen bereits eingetretener Funktionsstörungen individuelle Bandagen nach Maß angefertigt werden.
Kniegelenkbandage GenuTrain P 3 von Bauernfeind
- Kniegelenkbandage GenuTrain P 3 von Bauernfeind
Auch bei der Kniegelenkbandage GenuTrain P 3 von Bauernfeind handelt es sich um eine Kniebandage im Sinne der Position 6307, weil sich die Stützfunktion ausschließlich aus der Elastizität der Spinnstoffe ergibt.
Zur Begründung wird auf die Eintarifierung der Bandage GenuTrain verwiesen. Die in der Kniebandage GenuTrain P 3 neben den Bestandteilen der GenuTrain vorhandenen Kennzeichen führen nicht zu einer anderen Eintarifierung, weil diese weiteren Kennzeichen keine entscheidende Auswirkung auf die Stütz- und Haltewirkung der Bandage haben.
Bei der Kniegelenkbandage GenuTrain P3 handelt es sich ebenso wie bei der Bandage GenuTrain um eine Bandage aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen. Neben dem Patellaring und den seitlich eingearbeiteten Federstäben verfügt die GenuTrain P3 zusätzlich über einen neben dem Patellarand liegenden Korrekturzügel. In der Pelottenaussparung für die Kniescheibe ist eine halbmondförmige Kniescheibenabdeckung integriert. Seitlich am oberen Bandagenrand liegt zudem eine elastische dreieckige Pelotte, die der Muskelentspannung dient. Nach der Herstellerbeschreibung bewirkt diese Pelotte nicht nur eine Umverteilung der Bandagenkompression, sondern sie bringt zudem Positionssicherheit für die Bandage. Die Wirkweise der Bandage GenoTrain P3 wird wie folgt beschrieben: Die externe Kompression beschleunigt die Resorption von Ödemen und Ergüssen. Die Eigenwahrnehmung wird verbessert und unterstützt die Gelenkstabilität. Die Wechselkompression der Bandage im Zusammenhang mit der Pelotte führt zur Schmerzreduzierung und regt den Stoffwechsel an. Die Pelotte bewirkt in Verbindung mit dem Korrekturzügel eine Zentrierung der Kniescheibe und wirkt einem seitlichen Abdriften der Kniescheibe entgegen. Die auf der Pelotte liegenden Friktionspunkte wirken druckentlastend und schmerzmindernd. Auch die Kniescheibenabdeckung auf dem Patellaring wirkt dem Abkippen der Kniescheibe entgegen. Die Kniescheibe wird in ihrer Bewegung unterstützt. Die obere dreieckige Entspannungspelotte bewirkt eine leichte Entspannung des Kniescheibenmuskels. Der seitliche Zug auf die Kniescheibe wird so minimiert und der Schmerz verringert.
Auch bei GenuTrain P 3 resultiert die Stützwirkung für das Kniegelenk im wesentlichen aus der unterschiedlichen Elastizität der Ware, so dass sie in den KN-Code 6307 einzureihen ist. Anders als bei GenuTrain bewirkt bei dieser Bandage zwar die Pelotte in Verbindung mit dem Korrekturzügel eine Zentrierung der Kniescheibe und erschwert damit das seitliche Herausspringen derselben, so dass beiden Elementen gemeinsam auch eine stützende Wirkung zukommt. Dies steht einer Eintarifierung in Position 6307 jedoch nicht entgegen. Eine Eintarifierung in die Position 9021 kommt bei Kniegelenkbandagen nur dann in Betracht, wenn die Ware zusätzlich mit Gelenken versehen ist, über die das Ausmaß der Beugung oder Streckung des Knies eingestellt werden kann, oder die keine nennenswerten Bewegungen des Kniegelenks zulassen (NEH zu Position 6307 RZ 10.0). Bei GenuTrain P 3 bleibt jedoch die Beweglichkeit des Kniegelenks in vollem Umfang erhalten.
Die auf der Pelotte liegenden Friktionspunkte bewirken keinen zusätzlichen Halt, sondern eine Verbesserung der Eigenwahrnehmung. Die dreieckige Pelotte am oberen Bandagenrand bewirkt durch die Reibung eine Entspannung der Oberschenkelsehne auf die Kniescheibe.
Ellenbogenbandage EpiTrain von Bauernfeind
- Ellenbogenbandage EpiTrain von Bauernfeind
Die Ellenbogenbandage EpiTrain von Bauernfeind ist eine Ellenbogenbandage iSv Position 6307, weil sich die Stützfunktion ausschließlich aus der Elastizität des Gewebes ergibt.
Zu Ellenbogenbandagen iSv Position 6307 zählen Bandagen, meistens aus elastischen Gewirken, bandförmig oder schlauchförmig gearbeitet, auch mit eingearbeiteten biegsamen Federstäben, auch mit eingearbeiteten Druckpelotten (z.B. aus Silikon), anatomisch geformt (NEH zu Position 6307 RZ 12.).
Bei der Ellenbogenbandage EpiTrain des Herstellers Bauernfeind handelt es sich um eine Bandage aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen, die schlauchförmig gearbeitet durch Zusammennähen konfektioniert und an einem Ende gesäumt ist. Die Bandage verfügt über zwei eingearbeitete Silikon-Pelotten zur Druckentlastung und für eine sichere Positionierung der Bandage. EpiTrain ist abhängig vom Unterarmumfang in 7 Größen erhältlich, auch Maßanfertigung durch die Bauernfeind AG ist möglich. Die Bandage wird über den Ellenbogen gezogen und als Stützbandage getragen. Die dosierte Kompression der Bandage bewirkt eine Schmerzlinderung und hilft, Verspannungen zu lösen. Durch die Pelotten wird eine Umverteilung der Bandagenkompression auf das umgebende Weichteilgewebe bewirkt. Das Tragen der Ellenbogenbandage EpiTrain ist indiziert bei Epikondylopathien (z.B. Tennisellenbogen, Golferellenbogen), Arthrose, Arthritis, postoperative und posttraumatische Reizzustände, Tendomyopathie (rheumatische Erkrankung).
EpiTrain ist eine Ellenbogenbandage iSv Position 6307. Die Elastizität des Materials bewirkt eine Kompression im Ellenbogenbereich, der den Schmerz zB. beim Tennisarm lindert und hilft, Verspannungen zu lösen. Auch hier bewirken die Pelotten lediglich eine Umverteilung der Bandagenkompression auf das umgebende Weichteilgewebe und sind keine wesentliche Voraussetzung für die Stützfunktion der Bandage, sondern dienen auch dem sicheren Sitz.
Ellenbogenspange EpiPoint von Bauernfeind
- Ellenbogenspange EpiPoint von Bauernfeind
Die Epicondylitisspange EpiPoint der Bauernfeind AG ist in den KN-Code 6307 und nicht in den KN-Code 9021 10 einzutarifieren.
Zu Ellenbogenbandagen iSv Position 6307 zählen auch sogenannte Ellenbogenspangen aus elastischen Spinnstoffgewirken, mit einer Zwischenlage aus Kunststoff, schlauchförmig gearbeitet, mit eingearbeiteter Druckpelotte, über die ein zirkulärer Gurt aus elastischem und unelastischem Material mit Klettverschlussband läuft, wobei der Teil des Gurtes, der aus unelastischem Material besteht, auf die Pelotte drückt (einstellbare Weitenregulierung bei unelastischen Bandagen, Pelotten- oder Spangentechnik) (NEH zu Position 6307 RZ 12.).
Bei der Unterarmorthese EpiPoint des Herstellers Bauernfeind handelt es sich um ein gurtartig gearbeitetes Gewirk aus Spinnstoffen, in die eine ca. 20 cm lange und bis zu 7 cm breite vorgeformte Spange aus Kunststoff eingenäht ist. Die Orthese wird mit Hilfe eines Klettverschlusses unterhalb des Ellenbogens befestigt und in Art einer Stützbandage getragen. Sie ist in einer Einheitsgröße erhältlich. Die Unterarmorthese dient der gezielten und dosierten Kompression am Unterarm. Die Druckanpassung erfolgt durch das elastische Regulierband; ein roter Signalbereich kennzeichnet zu starken Druck. Die drehbare Pelotte ermöglicht das Tragen am rechten bzw. linken Unterarm. Die viskoelastische Pelotte ermöglicht eine punktgenaue Kompression. Indikationen sind Muskel- und Sehnenansatzreizungen im Ellenbogenbereich.
Die Unterarmorthese EpiPoint ist eine Ellenbogenspange iSv Position 6307. In den elastischen Gurt ist eine vorgeformte Spange aus Kunststoff eingearbeitet, die durch die Elastizität des Gurtes mittels Klettverschlusseinstellung einen Druck auf den Muskel ausübt, der schmerzlindernd wirkt. Die viskoelastische Kunststoffspange mit der Pelotte ermöglicht zwar die angepasste Volumensfixierung des Unterarms und passt die durch die Elastizität des Gurtes erzeugte Kompressionswirkung dem Unterarm an. Eine Ellenbogenspange aus elastischen Spinnstoffgewirken gehört jedoch erst dann zur Position 9021, wenn die Ware zusätzlich über seitliche, vorgeformte Schienen verfügt, die den Ellenbogen ruhigstellen (NEH zu Position 6307 RZ 12.0 a.E.). Dass die individuelle Anpassung der Ellenbogenspange durch Abflachen bzw. Verstärken der Druckpelotten möglich ist, führt nicht zu einer anderen Einreihung der Ware.
Schultergelenkbandage Gilchrist von BSN
- Schultergelenkbandage Gilchrist von BSN
Die Schultergelenkbandage Gilchrist des Herstellers BSN Medical GmbH ist eine Bandage iSv Position 6307.
Zur Position 6307 gehören konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI oder in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind. Hierzu gehören insbesondere Stützvorrichtungen der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 genannten Art für Gelenke (z.B. Knie, Fußknöchel, Ellbogen oder Handgelenk) oder Muskeln (z.B. Schenkelmuskeln), andere als solche anderer Positionen des Abschnitts XI (Erläuterungen zum Harmonisierten System Erl KN (HS) zu Position 6307 RZ 28.7).
Bei der Schultergelenkbandage Tricodur Gilchrist des Herstellers BSN Medical GmbH handelt es sich um eine Fertigbandage für die Fixierung von Schulter und Oberarm, ohne die Beweglichkeit des Schultergelenks vollständig einzuschränken. Die Bandage besteht aus verschiedenen elastischen Spinnstoffen und ist in fünf Längen erhältlich. Die Bandage wird um Handgelenk-, Unterarm- und Ellenbogengelenk, Oberarm und Schulter sowie um den Hals geführt, sodass der Arm in einer Art Schlinge gestützt wird. Das Gurtsystem verfügt über teils flächige Auflagen aus textilem Trägermaterial. Durch die Gurtführung wird die Beweglichkeit des Schultergelenks in einer definierten Position eingeschränkt. Die Bandage fixiert den Oberarm in Adduktionsstellung. Die Bandage kann nach Auswahl einer der fünf Größen angelegt werden, ohne zugeschnitten werden zu müssen. Durch das im Handgelenkbereich eingearbeitete Polstermaterial ist ein Auspolstern nicht nötig. Die hier zu beurteilende Bandage Gilchrist verfügt nach Herstellerangaben nicht über einen gesonderten Thoraxgurt, sondern besteht aus einer einheitlichen Binde. Die Schultergelenkbandage Tricodur eignet sich nach Herstellerangaben zur Behandlung von Schulterverletzungen und -erkrankungen, wie Distorsion, Kontusion, Rotatorenverletzungen, Luxation, Schulterblattfraktur, Oberarmkopf- und Oberarmschaftfraktur und nach sonstigen operativen Eingriffen zur postoperativen Entlastung und Ruhigstellung des Schultergelenks.
Eine Eintarifierung der Bandage in den KN-Code 6212 scheidet aus, weil hierzu Gürtel zur Verbesserung der Körperform oder Stützung des Körpers, insbesondere Rückenstützgürtel, gehören, während die Schultergelenkbandage Gilchrist der Fixierung des Schultergelenks dient.
Die Schultergelenkbandage Gilchrist ist eine Bandage iSv Position 6307, weil sie ausschließlich aus einem textilen Gurtsystem besteht und die Stützfunktion ausschließlich aus der Elastizität des Gewebes resultiert. Durch die Gurtführung wird die Beweglichkeit des Schultergelenks in einer definierten Position eingeschränkt und das Schultergelenk demobilisiert. Die Stützwirkung beruht ausschließlich auf der Elastizität des Materials, da die Bandage über keine weiteren wirksamen Bestandteile als den aus verschiedenen Spinnstoffen bestehenden Gurt besteht. Die eingearbeitete Gurtführung resultiert aus der Verschiedenartigkeit der Spinnstoffe, und damit aus der – unterschiedlichen – Elastizität des Materials. Der Klettverschluss dient der Befestigung der Bandage. Die im Handgelenkbereich eingearbeitete Polsterung bewirkt eine Verbesserung des Tragekomforts und hat keinen Einfluss auf die Stützwirkung.
Wirbelsäulenbandage Truncuflex von Werkmeister bzw. Egroh
- Wirbelsäulenbandage Truncuflex von Werkmeister bzw. Egroh
Die Wirbelsäulenbandage Truncuflex mit der Hilfsmittelnummer 05.11.01.0036 des Herstellers Werkmeister GmbH, die wahlweise auch in der Umverpackung der Einkaufsgenossenschaft Egroh e.G. erhältlich ist, ist ein Rückenstützgürtel iSv Position 6212 90.
Zu Kapitel 62 des Zolltarifs gehören konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Waren aus Gewirken oder Gestricken gehören nur dann zu Kapitel 62, wenn sie dem KN-Code 6212 unterfallen (Anmerkung zu Kapitel 62 HS). Hierzu wiederum zählen u.a. Hüftgürtel, Korsette und ähnliche Waren, auch aus Gewirken oder Gestricken. Zu dieser Position gehören Waren, die dazu bestimmt sind, gewisse Teile des Körpers zu stützen, und die aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, auch elastischen, einschließlich Gewirken oder Gestricken, hergestellt sind. Dazu zählen u.a. Leibbinden für Männer, Schwangerschaftsgürtel, Mutterschaftsgürtel (Gürtel zum Tragen nach der Schwangerschaft) und ähnliche Gürtel zur Verbesserung der Körperform oder Stützung des Körpers, sofern es sich nicht um medizinisch-chirurgische Gürtel der Position 9021 handelt (Erläuterungen zum Harmonisierten System Erl KN (HS) zu Position 6212 RZ 01.0, 08.0, 09.1)
Die Wirbelsäulenbandage Truncuflex des Herstellers Werkmeister ist in verschiedenen Ausführungen als postoperativer Stütz- und Entlastungsverband oder elastischer Stützbinder für den (oberen) Rippenbereich der Brustwirbelsäule oder den unteren Wirbelsäulenbereich erhältlich. Bei der hier streitige Bandage mit der Hilfsmittelnummer 05.11.01.0036 handelt es sich bei der Herrenversion um einen postoperativen Stütz- und Entlastungsverband, der wahlweise für den oberen oder unteren Wirbelsäulenbereich eingesetzt werden kann. Er besteht aus einem elastischen Spinnstoffgürtel (Breitware) mit einer Höhe von 25 cm, der mittels eines großen Haftverschlusses (Klettverschluss) am Körper des Patienten befestigt wird. Der Verband ist in 10 Größen, abhängig vom Brust- bzw. Hüftumfang, erhältlich. Der Verband erzeugt einen flächenhaften gleichmäßigen Kompressionsdruck auf Bauch- und Rückenmuskulatur und ist nach Herstellerangaben indiziert zur Abdomen- und Thoraxversorgung, bei Bandscheibenleiden, Prellungen, Rippenbrüchen, Rücken- und Lumbalbeschwerden sowie bei schwacher Bauchdecke, auch nach Schwangerschaft. Die Damenversion derselben Hilfsmittelnummer wird als elastischer Stützbinder bezeichnet. Er besteht aus einem elastischen Spinnstoffgürtel mit einer Höhe von 20 cm und verfügt zusätzlich über vier Kunststoffstäbe. Der Verband ist in 5 Größen, abhängig vom Hüftumfang, erhältlich. Als Indikationen werden hier Verwendung als Abdominalbinder, zur Stützung geschwächter Bauchmuskulatur (z.B. nach Schwangerschaft), bei Wirbelsäulenveränderungen, leichten Lumbalbeschwerden, Bandscheibenleiden und beim Hängeleib angegeben.
Dass es sich bei der Bandage um eine Vorrichtung auch zum Behandeln von Knochenbrüchen handelt, führt nicht automatisch zu einer Eintarifierung in den KN-Code 9021 10 90. Leibbinden sind Abdominalbandagen, Rückenbandagen und Rückenstützgürteln iS der Position 6212 90, wenn es sich um schmale, halbhohe Leibbinden bzw. Kreuzstützbandagen handelt, die eine Höhe bis etwa 27 cm aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn sie über eine abnehmbare Pelotte aus Kunststoff, herausnehmbare Aluminiumstäbe oder auch fest eingearbeitete Stäbe aus Aluminium oder Kunststoff verfügen. Demgegenüber liegt eine orthopädische Vorrichtung iSv KN-Code 9021 1010 vor, wenn die Leibbinden/Kreuzstützbandagen den Rücken oder einen großen Teil des Rückens bedecken, mehr als 27 cm hoch sind und über steife anatomische Stützen, herausnehmbar oder fest eingearbeitet, verfügen (GE zu Position 6212 RZ 07.0; vgl. auch Avise zum Harmonisierten System (AV) zu Unterposition 62112 90 RZ 03.0).
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einordnung der Bandage Truncuflex als orthopädische Vorrichtung iSv KN-Code 9021 10 bereits deshalb nicht vor, weil die Bandage keine Höhe von mehr als 27 cm hat und über keinerlei anatomische Stützen verfügt. Die bei der Damenversion vorhandenen Kunststoffstäbe dienen allein dem Sitz der Bandage. Beide Versionen finden zudem Anwendung als Mutterschaftsgürtel, da ihre Verwendung auch zur Stützung der geschwächten Bauchmuskulatur nach Schwangerschaft indiziert ist.
Dass die Bandage trotz ihrer Verfügbarkeit in 15 Größen in einigen Fällen der individuellen Anpassung bedarf, indem sie zurecht geschnitten und anschließend die Schnittkante mit einer Nähmaschine gekettelt wird, steht der Eintarifierung in den KN-Code 6212 nicht entgegen, ebensowenig wie ihre Verwendung bei der Stomaversorgung (Stoma=künstlicher Darmausgang). In einem solchen Fall wird von einem Orthopädiefachmann in Höhe der Stomaöffnung ein Loch in die Bandage eingearbeitet, damit der Patient den Stomabeutel außerhalb der Bandage befestigen kann. In beiden Fällen verbleibt es dabei, dass die Bandage nicht über die für eine Eintarifierung in den KN-Code 9021 1010 erforderliche Höhe verfügt. Hinzu kommt, dass es sich im Fall der Stomaversorgung um eine indizierte postoperative Kompression handelt, die ebenfalls zu einer Eintarifierung nach Position 6212 führt. Gleiches gilt für die Verwendung der Bandage als Rippenbruchbandage (vgl. GE zu Position 6212 RZ 07.0)
Brustwirbelsäulenbandage Gerzer Geradehalter von Teufel
- Brustwirbelsäulenbandage Gerzer Geradehalter von Teufel
Die Brustwirbelsäulenbandage Gerzer Geradehalter des Herstellers Teufel Orthopädie GmbH ist eine Bandage im Sinne der Position 6212.
Bei der Brustwirbelsäulenbandage Gezer Geradehalter des Herstellers Teufel Orthopädie GmbH handelt es sich nach Herstellerangaben um eine Bandage aus vollelastischem, stark zugigem Gummiband mit Klettverschluss vorn, die in einer vorgegebenen Weise um den Brustkorb gewickelt wird. Durch den elastischen Zug der Gurte werden die Schultern zurückgezogen und der Patient zur Einnahme einer korrekten Haltung angehalten. Den Gerzer Geradehalter gibt es in sieben verschiedenen Größen. Er wird verwandt bei Haltungsschwächen im Bereich des Schultergürtels.
Der Gerzer Geradehalter dient damit als Gürtel zur Verbesserung der Körperform und Stützung des Körpers (vgl. Erl KN (HS) zu Position 6212 RZ 09.1) und ist keine Bandage iSv Position 9021.
Wirbelsäulenorthese LumboLoc von Bauernfeind
- Wirbelsäulenorthese LumboLoc von Bauernfeind
Bei der Wirbelsäulenorthese LumboLoc von Bauernfeind handelt es sich um eine Orthese iS des KN-Codes 9021 10 10, nicht um eine Rückenbandage iS des KN-Codes 6212.
Die Wirbelsäulenorthese LumboLoc des Herstellers Bauernfeind besteht aus einem elastischen Spinnstoffgürtel, der im Lendenbereich mit vier anatomisch geformten, abgepolsterten Federstahlschienen versehen ist. Der Stützgürtel wird mit Hilfe von drei Klettverschlüssen, die auf unelastischen Stoffen aufgebracht sind, am Körper des Patienten befestigt. Die Stabilorthese entlastet den Rücken durch die individuell einstellbare Kompression des Bauchraums. Die Korsettstäbe im hinteren Bereich der Orthese unterstützen die anatomisch korrekte Haltung der Lendenwirbelsäule und erlauben eine problemlose individuelle Anformung. Die Stabilorthese ist abhängig vom Leibumfang in 6 Größen erhältlich; ihre Höhe liegt je nach Größe zwischen 27,4 cm und 29,5 cm. Das Tragen der Orthese LumboLoc ist indiziert bei Reizungen der kleinen Zwischenwirbelgelenke sowie bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, Lumbalgie und ISG-Irritationen.
Gemäß der Abgrenzungskriterien zwischen Rückenstützgürteln iS von KN-Code 6212 und Lumbalorthesen iSv KN-Code 9021 (GE zu Position 6212 RZ 07.0) handelt es sich bei der Orthese LumboLoc um eine solche iSv KN-Code 9021 1010. Die Wirbelsäulenorthese bedeckt einen großen Teil des Rückens, weil sie mehr als 27 cm hoch ist, und verfügt über fest eingearbeitete anatomische Stützen.
Wirbelsäulenbandagen LumboTrain und LumboTrain Lady von Bauernfeind
- Wirbelsäulenbandagen LumboTrain und LumboTrain Lady von Bauernfeind
Bei den Wirbelsäulenbandage LumboTrain und LumboTrain Lady handelt es sich Rückenbandagen iSv KN-Code 6212.
Die Wirbelsäulenbandage LumboTrain besteht aus einem elastischen, anatomisch geformten Spinnstoffgürtel mit Klettverschluss, bei dem im hinteren Bereich eine dreieckige Silikonpelotte mit elastischen Noppen eingearbeitet ist. Die Bandage ist abhängig vom Leibumfang in 6 Größen erhältlich. Nach Herstellerangaben bewirkt die Bandage in Kombination mit der Friktionspelotte (Friktion = Reibung) eine Schmerzlinderung, hilft Verspannungen zu lösen und aktiviert über eine bessere Eigenwahrnehmung die Muskelsteuerung. Die Silikonpelotte erzeugt einen Gegendruck zur zirkulär wirkenden Bandage und hilft dadurch, die Hohlkreuzwirkung der Lendenwirbelsäule auszugleichen. Die Bandage wird vom Hersteller auch als "gefühlte Hand im Rücken" bezeichnet. Das Tragen der Bandage ist indiziert bei Lendenwirbelsäulensyndrom, Lumbalgie, Reizzuständen des ISG u.ä. Die Wirbelsäulenbandage LumboTrain Lady des Herstellers weist dieselbe Warenbeschaffenheit auf wie die Bandage LumboTrain, sie ist lediglich etwas kürzer und schmaler.
Aufgrund ihrer Höhe von unter 27 cm ist die Kreuzstützbandage LumboTrain und LumboTrain Lady eine Rückenbandage iSv KN-Code 6212.
Kreuzstützbandagen von unter 27 cm Höhe sind nur dann Orthesen iSv KN-Code 9021 1010, wenn sie über anatomische Stützen mit großflächiger, an den Körper des Patienten anpassbarer Pelotte verfügen, der damit eine orthopädische Funktion zukommt, indem sie z.B. ein Ausweichen der Wirbelsäule nach hinten verhindert (GE zu Position 6212 RZ 07.0). Die Wirbelsäulenbandage LumboTrain verfügt im Gegensatz dazu über eine Friktionspelotte, deren Reibung lediglich hilft, die Verspannung der Rückenmuskeln zu lösen. Der Reibungseffekt tritt hinter den Stützeffekt der Bandage zurück, so dass auch eine Beurteilung der Bandage als Massagegerät iSv KN-Code 9019 ausscheidet.
Fersenkissen ViscoHeel N und Visco Spot von Bauernfeind
- Fersenkissen ViscoHeel N und Visco Spot von Bauernfeind
Die Fersenkissen ViscoHeel N und Visco Spot von Bauernfeind sind keine orthopädischen Vorrichtungen im Sinne des KN-Codes 9021, sondern gehören als Vorrichtungen zum Vermindern des Druckes an bestimmten Stellen des Fußes aus Kunststoff zu Position 3926.
Fersenkissen sind – je nach Beschaffenheit, Material und Wirkweise – in den KN-Code 9021, den KN-Code 3926 oder in den KN-Code 6404 einzureihen.
Zu orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen im Sinne des KN-Codes 9021 gehören orthopädische Vorrichtungen für den Fuß (für Klumpfüße, Beinstützen, auch mit Feder für den Fuß, Fußheber usw.), nicht aber einfache Fußschützer oder Vorrichtungen zum Vermindern des Druckes an bestimmten Stellen des Fußes aus Kunststoff, diese gehören zu Position 3926 (Erl KN (HS) zu Position 9021 RZ 14.1, 23.5). Zu Position 9021 gehören Spezialfußeinlagen zum Stützen des Fußgewölbes, maßgerecht gefertigt, sowie sonstige orthopädische Apparate, nicht jedoch Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; zu derartigen Waren iSv KN-Code 6406 zählen herausnehmbare Waren, die in das Schuhinnere eingelegt werden, aus beliebigen Stoffen: Fersenschoner (sie werden zwischen Ferse und Schuh getragen, um die Reibung zu verringern), Fersenstücke oder Fersenpolster, gewöhnlich aus Zellkautschuk, sie bedecken nur die Stelle, an der die Ferse aufsitzt (Erl KN (HS) zu Position 6406 RZ 11.0, 22.0).
Bei dem Fersenkissen ViscoHeel N des Herstellers Bauernfeind AG handelt es sich um ein keilförmiges, dem Umriss einer Ferse nachgebildetes und mit einem erhöhten Rand ausgestattetes elastisches Kunststofferzeugnis. Es wird in den Fersenbereich von Schuhen eingesetzt und dient der Druckentlastung von Bändern, Muskeln und Sehnen im Fersenbereich. Das Fersenkissen ist in 3 Größen, abhängig von der Schuhgröße, erhältlich. Das Fersenkissen reduziert die Stoßbelastung auf Sprung-, Knie- und Hüftgelenk sowie auf die Wirbelsäule. Druckbeschwerden unter der Ferse werden durch die Weichbettung reduziert. Die Fersenkissen sind nach Herstellerangaben zu verwenden zur Entlastung bei Arthrose der Beingelenke und bei Endoprothesen, bei Achillodynie, zur Teilentlastung einer Haglundferse (sog. oberer Fersensporn), bei Beinlängendifferenzen bis 1 cm und bei Rückfußbeschwerden. Das ebenfalls von der Fa. Bauernfeind zu beziehende Fersenkissen Visco Spot verfügt zusätzlich über einen blauen Spot, der als weicheres Material im Bereich des sog. unteren Fersensporns eingebettet ist und dort zusätzlich eine gezielte Druckentlastung bewirkt.
Bei den Fersenkissen handelt es sich nicht um Vorrichtungen zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildung bzw. Stützen oder Halten von Körperteilen nach Krankheit, Operation oder Verletzung iSv KN-Code 9021. Sie dienen nicht zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildung, weil der Schwerpunkt der Anwendung nach Herstellerangaben in der Druckentlastung des Fußes im Fersenbereich bzw. der Reduzierung der Stoßbelastung auf Gelenke und Wirbelsäule liegt. Sie dienen auch nicht dem Stützen oder Halten von Körperteilen, weil sie nicht das Fußgewölbe stützen, sondern unter die Ferse gelegt werden; sie sind auch nicht maßgerecht gefertigt, auch wenn sie unter Umständen vom Fachmann nachbearbeitet werden müssen. Da die Fersenkissen zur Druckentlastung und nicht zur Verminderung der Reibung zwischen Schuh und Fuß iSv KN-Code 6406 eingesetzt werden, sind sie in den KN-Code 3926 einzureihen. Auch der Kläger beschreibt die Produkte als Fersendruckentlastungskissen.
III. Soweit die Verkäufe der Wirbelsäulenorthese LumboLoc dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind, steht der oHG auch der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Wirbelsäulenorthese nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes zu. Auch beim Vorsteuerabzug aus Endrechnungen ist nur die für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldete Steuer abziehbar (BFH, Urteil vom 11. April 2002 V R 26/01, BStBl II 2004, 317).
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 berechnet sich damit wie folgt:
Der Jahresbruttoumsatz mit LumboLoc beträgt 1.753,80 EUR. Der Jahres-Nettoumsatz zu 16 % ist entsprechend um 1.511,90 EUR (Umsatzsteuer hierauf 241,90 EUR) zu kürzen und der Nettoumsatz zu 7 % um 1.639,07 EUR (Umsatzsteuer hierauf 114,74 EUR) zu erhöhen.
Der Einkaufspreis von LumboLoc lag nach Klägerangaben bei 52 % des Nettoverkaufspreises iHv 1.639,07 EUR, also bei 852,32 EUR. 16 % Umsatzsteuer hierauf belaufen sich auf 136,37 EUR; 7 % auf 59,66 EUR, so dass die Vorsteuer um die Differenz von 76,71 EUR zu kürzen ist.
Festgesetzte Umsatzsteuer für 2003 laut Bescheid vom 15.2.2005: 107.138,38 EUR
./. Umsatzsteuerdifferenz (241,90 EUR ./. 114,74 EUR): 127,17 EUR
+ Vorsteuerkürzung 76,71 EUR
Festzusetzende Umsatzsteuer: 107.087,92 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung,
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung,
weil der Beklagte lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Kläger begehrte eine Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer um 4.784,88 EUR und erreichte eine solche um 50,46 EUR.