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Finanzgericht Düsseldorf·1 K 4358/06 Ki·07.11.2006

Kostenaufhebung nach §138 FGO bei Kirchgeldbescheid und vorprozessualem Verhalten

SteuerrechtKirchensteuerrechtSteuerverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Finanzgericht hebt die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf und stützt die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hatte den angefochtenen Kirchgeldbescheid insoweit aufgehoben, als er dem Kläger nach Rechtsschein galt, und hätte zur Vermeidung des Klageverfahrens den Bescheid beim Finanzamt anfordern müssen (§ 31 AO, § 13 KiStG). Demgegenüber erschwerte das ablehnende, einschüchternde Vorverhalten des Klägers die Bescheidserforschung, sodass eine Abwägung beider Verursachungsbeiträge zur Kostenaufhebung führte.

Ausgang: Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Ermessensabwägung nach § 138 Abs. 1 FGO berücksichtigt Aufhebung des Bescheids und vorprozessuales Verhalten beider Parteien.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist eine billige Ermessensabwägung vorzunehmen; dabei sind sowohl die Aufhebung eines angefochtenen Bescheids als auch das vorprozessuale Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.

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Finanzbehörden und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sind nach § 31 AO i.V.m. § 13 KiStG berechtigt und verpflichtet, die für die Festsetzung der Kirchensteuer erheblichen Besteuerungsgrundlagen anzufordern.

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Die Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen an zuständige Bedienstete von Religionsgemeinschaften ist mit dem Steuergeheimnis und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vereinbar, sofern die Empfänger an das Steuergeheimnis gebunden sind und ausreichender Datenschutz besteht.

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Vorprozessuales, unkooperatives oder einschüchterndes Verhalten einer Partei, das die Gegenpartei von zulässigen Ermittlungen abhält, kann die Kostenverteilung im Rahmen der Ermessenserwägung zu ihren Lasten beeinflussen.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 FGO§ 31 AO§ 13 KiStG§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO§ 13 Ziff. 3 Satz 1 KiStO§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Sie entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

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Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hatte der Senat zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid, soweit er sich dem Rechtsschein nach gegen den Kläger richtete, aufgehoben und der Kläger insoweit in der Sache obsiegt hat. Dass der Bescheid nach seiner programmgesteuerten Ausgestaltung durch die Finanzverwaltung einen derartigen Rechtsschein enthielt, muss sich der Beklagte zurechnen lassen.

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Darüber hinaus war bei der Ausübung des Ermessens zu bedenken, dass das Klageverfahren hätte vermieden werden können und sollen, wenn der Beklagte den Kirchgeldbescheid im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens bei der Finanzbehörde angefordert hätte. Dann hätte der Beklagte bereits vorprozessual erkennen können, dass dort die - im Anschluss an frühere Senatsrechtsprechung - zwischenzeitlich geänderte Ausgestaltung der Bescheide durch die Finanzverwaltung noch nicht umgesetzt war und sich der angefochtene Bescheid dem Rechtsschein nach auch gegen den Kläger richtete. Zur Anforderung des Bescheides beim Finanzamt wäre der Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen. Nach § 31 der Abgabenordnung -AO- müssen die Finanzbehörden die zur Festsetzung der Kirchensteuer erheblichen Besteuerungsgrundlagen und Steuerbeträge an die Religionsgemeinschaften mitteilen. Entsprechend bestimmt § 13 des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -KiStG-, dass die zuständigen Behörden den Kirchen die für die Besteuerung erforderlichen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen haben. § 31 AO und § 13 KiStG sind Gesetze i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, die eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ausdrücklich zulassen. Damit ist dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Steuergeheimnisses, den § 13 Ziffer 3 Satz 1 der Kirchensteuerordnung -KiStO- nochmals ausdrücklich festhält, Genüge getan. Zu den Besteuerungsgrundlagen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mitgeteilt werden dürfen, gehören auch etwa Anteile glaubensverschiedener Ehegatten am Einkommen - ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- ist nicht betroffen, denn die Weitergabe der Daten erfolgt an mit der Festsetzung der Kirchensteuer betraute Bedienstete, die ebenso wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung an die Wahrung des Steuergeheimnisses gebunden sind und bei denen auch ein ausreichender Datenschutz sichergestellt ist (vgl. ebenso Beschluss des Finanzgerichts -FG- München vom 31. 05. 1988 VIII 277/87 EA, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1988, 531, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. 09. 1988 VII B 123/88, BFH/NV 1988, 313; Urteil des FG Köln vom 11. 05. 2005 11 K 385/03, juris). Der Beklagte hat zwar das sich aus §§ 31 AO, 13 KiStG ergebende Recht zur Anforderung des Bescheides beim Finanzamt erkannt, es indes nicht ausgeübt. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen; durch den Nichtvollzug der Mitteilungsbefugnisse und -pflichten konnte er seiner im Rechtsbehelfsverfahren bestehenden Verpflichtung zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht nachkommen.

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Auf der anderen Seite war im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine vorprozessualen Stellungnahmen - insbesondere die ausdrückliche Ablehnung einer Mitwirkung, die Bezeichnung der Anforderung der Steuerdaten von den Eheleuten N. "trotz der falschen Auslegung des § 31 AO und des machtvoll erwähnten § 13 KiStG" als "kirchliches Mobbing" und die Androhung einer Strafanzeige für den Fall, dass das Gericht eine Verletzung seines Steuergeheimnisses feststellen werde - den Beklagten dazu gedrängt hat, von einer weiteren Anforderung des Bescheides, sei es beim Kläger oder bei der Finanzbehörde, Abstand zu nehmen und die Sache vom Gericht entscheiden zu lassen, obwohl sein Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses tatsächlich nicht gefährdet war und der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme nicht nur in die dem Finanzamt vorliegende Bescheidausfertigung, sondern auch das den Klägern übersandte Original des Bescheides mit Ausdruck der Rechtsbehelfsbelehrung und der Erläuterungstexte hatte.