Themis
Anmelden
Finanzgericht Düsseldorf·1 K 3807/15 U·23.11.2017

USt 2007: Fax-Übersendung eines „Doppels“ der Steuerberechnung ist keine Bekanntgabe

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Einspruch gegen ein ihr 2014 per Fax übersandtes „Doppel“ einer auf den 29.04.2008 datierten Umsatzsteuer-„Berechnung“ für 2007 und begehrte eine erklärungsgemäße Festsetzung. Streitig war, ob dadurch ein anfechtbarer Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde. Das FG verneinte dies: Weder die ursprüngliche Berechnung 2008 noch die Übersendung 2014 enthielten Regelungsgehalt; sie dienten nur der Information im Zusammenhang mit der Insolvenztabellenanmeldung. Zudem fehlte 2014 ein Bekanntgabewille, da die Faxübersendung nur der Aktenverdichtung auf Bitte des Bevollmächtigten diente.

Ausgang: Klage abgewiesen, da die Fax-Übersendung eines „Doppels“ der USt-Berechnung keine anfechtbare Bekanntgabe eines Verwaltungsakts darstellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch nach § 347 AO ist nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO vorliegt und bekanntgegeben wurde.

2

Eine an den Insolvenzverwalter übersandte „Steuerberechnung“, die ausdrücklich keine Steuerfestsetzung sein soll und lediglich die Ermittlung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung erläutert, ist mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt.

3

Weder die Anmeldung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle noch der Tabelleneintrag als solcher stellen einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde dar; dem Tabelleneintrag kommt lediglich eine der Rechtskraft vergleichbare Wirkung zu.

4

Die Übersendung einer Ablichtung („Doppel“) zu Informationszwecken begründet keine wirksame Bekanntgabe, wenn es an einem Bekanntgabewillen der Behörde fehlt.

5

Ob ein Bekanntgabewille vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen; erfolgt die Übersendung erkennbar nur zur Unterlagenergänzung ohne Herbeiführung von Rechtsfolgen, fehlt es an der Bekanntgabe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 InsO§ 162 AO§ 164 Abs. 2 AO§ 251 Abs. 3 AO§ 130-132 AO§ 130 Abs. 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin eröffnete lt. Gewerbeanmeldung bei der Stadt A im Jahr 2002 einen Einzelhandel mit … . Zuständig für die Umsatzsteuer war das Finanzamt B.

3

Die Zuständigkeit für die Einkommensteuer lag zunächst auch beim Finanzamt B. Später erfolgte ein Zuständigkeitswechsel für die Einkommensteuer zum Finanzamt C.

4

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr jeweils fristgerecht (unter Bewilligung einer Dauerfristverlängerung) beim FA B ein. Insgesamt meldete die Klägerin Umsatzsteuervorauszahlungen für das Streitjahr i.H.v. 9.772,95 € (8.359,95 € zzgl. 1.413 € Sondervorauszahlung) an. Hiervon zahlte sie 7.183,89 €. Die Zahllast vom November 2007 wurde teilweise (334,44 €) nicht beglichen und die Zahllast von Dezember 2007 (841,62 €) in voller Höhe nicht.

5

Die Klägerin meldete das Gewerbe zum 29. Februar 2008 bei der Stadt A wegen Betriebsaufgabe ab.

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts D (Az. …) vom 31. März 2008 wurde auf den Antrag der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Z bestellt. Dieser war bereits zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; ein allgemeines Verfügungsverbot wurde nicht angeordnet.

7

Mit Schreiben vom 23. April 2008 teilte das Finanzamt B dem Insolvenzverwalter mit: „im vorgenannten Insolvenzverfahren bestehen die in der Anlage Nr. 1 einzeln aufgeführten Abgabenforderungen…, die ich hiermit gem. § 174 Abs. 1 InsO anmelde“.

8

In der Anlage „Anmeldung zur Tabelle“ war u.a. die Umsatzsteuer 2007 i.H.v. 26.304,09 € aufgeführt.

9

Da die Klägerin im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 noch nicht beim FA eingereicht hatte, versandte das FA B am 29. April 2008 eine „Berechnung für 2007 über Umsatzsteuer“ an den Insolvenzverwalter (in USt-Akte des FA).

10

Hierzu wurde zunächst per Computer ein „normaler“ Umsatzsteuerbescheid 2007 erstellt und vom Zentralversand ausgeschlossen („Versand durch Finanzamt“). Der Sachbearbeiter änderte dann per Hand das Wort „Bescheid“ in „Berechnung“, in dem er es mit Tipp-Ex übermalte und anschließend überschrieb. Weiterhin wurde auf dieselbe Weise „Festgesetzt werden“ durch „Betrag“ ersetzt; die Zahlungsaufforderung und die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite wurden durchgestrichen.

11

In den Erläuterungen hieß es:

12

„Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO erfolgte aufgrund der Insolvenzeröffnung am 31.03.2008.

13

Der Vorsteuerrückforderungsanspruch wurde geschätzt.

14

Es handelt sich nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern um eine Steuerberechnung, die Grundlage für die Anmeldung zur Tabelle ist.“

15

Die Steuerberechnung erfolgte auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Es wurden Umsätze i.H.v. 295.000 € (vorangemeldet 294.128 €) und abzugsfähige Vorsteuer i.H.v. 20.000 € geschätzt (vorangemeldet 46.112 €). Hieraus ergab sich eine Steuer i.H.v. 36.077,04 €, auf die geleistete Vorauszahlungen i.H.v. 8.596,89 € angerechnet wurden, so dass 27.512,15 € Zahllast verblieben (26.304 € Abschlusszahlung und 1.208 € noch offene Vorauszahlungen).

16

Die Forderungen des FA B hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember 2007 wurden wie angemeldet in die Tabelle eingetragen und im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von der Klägerin oder einem anderen Gläubiger bestritten.

17

Mit Beschluss des AG D vom 27. August 2010 wurde der Klägerin Restschuldbefreiung angekündigt und der Insolvenzverwalter zum Treuhänder ernannt. Die Laufzeit der Abtretung begann am 31. März 2008 und betrug 6 Jahre.

18

Durch die …erfolgte Fusion …ist das Finanzamt F (FA) – der Beklagte – für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden.

19

Mit Beschluss des AG D vom 2. Juni 2014 wurde der Klägerin Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

20

Am 17. November 2014  teilte der Prozessvertreter der Klägerin telefonisch dem FA mit, dass er zur Verdichtung seiner Aktenlage um Übersendung diverser Steuerbescheide bitte. Das FA F übersandte daraufhin am selben Tag per FAX u.a. auch ein vom Computer generiertes Doppel der Umsatzsteuer 2007 des Finanzamts B vom 29. April 2008 (…). Dabei fehlten dort die in der an den Insolvenzverwalter übersandten Fassung vorgenommenen handschriftlichen Änderungen; der Bescheid war jedoch – wie die ursprünglich versandte Berechnung – an den Insolvenzverwalter adressiert, trug das Datum 29. April 2008 und enthielt das Finanzamt B als erlassende Behörde. Der Bescheid war auf jeder Seite als „Doppel“ gekennzeichnet.

21

Gegen den „Bescheid über Umsatzsteuer 2007 vom 29.04.2008, zugegangen per Fax am 17.11.2014 vom Finanzamt F“ legte der Prozessvertreter der Klägerin am 18. Dezember 2014 „Einspruch“ ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

22

Alle Steuerbescheide seien unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, weshalb eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO möglich sei.

23

Insofern den geschätzten Steuerforderungen keine Steuerfestsetzungen in Form von Steuerbescheiden zugrunde liegen sollten, sondern die schätzungsbasierten berechneten Steuerforderungen lediglich im Zuge des Insolvenzverfahrens nur durch Verwaltungsakt gem. § 251 Abs. 3 AO angemeldet worden seien, werde dessen Widerruf nach §§ 130-132 AO beantragt und sodann die erstmalige erklärungsgemäße Veranlagung.

24

Die Klägerin treffe keine Schuld daran, dass den Berechnungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht widersprochen worden sei. Durch Abgabe der Steuererklärungen komme sie letztlich ihren Erklärungspflichten nach, die ursprünglich dem Insolvenzverwalter oblegen hätten, wogegen letzterer verstoßen habe.

25

Die Klägerin reichte zunächst am 18.12.2014 eine Umsatzsteuererklärung 2007 und am 31.12.2014 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2007 ein.

26

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 übersandte der Prozessvertreter der Klägerin eine Abtretungsanzeige an das FA über ein Umsatzsteuerguthaben i.H.v. 2.257 €.

27

Dieses wurde wie folgt ermittelt:

28

Steuerpflichtige Umsätze294.133 €  55.885,27 €
Unentgeltliche Wertabgaben    3.038 €       577,22 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe  26.650 €    5.035,50 €
Vorsteuer auf innergem. Erwerbe  - 5.035,50 €
Vorsteuern- 51.857,33 €
Verbleibender Betrag    7.515,66 €
Vorauszahlungssoll    9.772,95 €
Erstattungsanspruch  - 2.257,29 €
29

Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte das FA der Klägerin mit, der beantragten Festsetzung der Umsatzsteuer stehe die bestandskräftige Anmeldung zur Insolvenztabelle entgegen. Die Anmeldung sei nicht bestritten worden und es sei Restschuldbefreiung erteilt worden.

30

§ 251 Abs. 3 AO sehe vor, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststelle. Hierbei handele es sich nicht um einen Steuerbescheid, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt, der nur nach § 130, 131 AO änderbar sei. Vorliegend scheide eine Änderung des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO aus. Die Rücknahme sei in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen sei, habe die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei. Dabei komme es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werde.  Das Ermessen sei in der Regel ermessensfehlerfrei ausgeübt, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und keine besonderen Umstände vorlägen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung alle Umstände nicht hätte erwartet werden können. Eine Veranlagung der Umsatzsteuer 2007 komme daher nicht mehr in Betracht.

31

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. April 2015 legte die Klägerin am 2. Juni 2015 Einspruch ein. Sie bestritt, dass die den zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen des Jahres 2007 und deren Geldendmachung zugrunde liegenden Verwaltungsakten überhaupt jemals bekannt gegeben worden seien. Weder die Klägerin selbst noch der Insolvenzverwalter hätten solche erhalten. Die Anmeldung zur Tabelle ersetze keine Bekanntgabe. Mangels Bekanntgabe könnten diese Anmeldungen und deren Geltendmachung in Form von sonstigen Verwaltungsakten noch gar nicht in Bestandskraft erwachsen sein.

32

Das bedeute, dass der angefochtene Verwaltungsakt bezüglich Umsatzsteuer 2007 erst am 17. November 2014 durch Übersendung an den Prozessvertreter erstmalig nachweisbar bekannt gegeben worden sei. Hierbei handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um einen sonstigen Verwaltungsakt. In diesem sei der Vorbehalt der Nachprüfung enthalten gewesen.

33

Der Ablehnungsbescheid genüge zudem nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da die ablehnende Ermessensentscheidung gleichwohl die Ermessungsausübung anhand einer Sachverhaltsreflexion vermissen lasse, insbesondere das fehlende Abwägen aller Argumente. Das auszugsweise Zitieren der Rechtsprechung ersetze keine Ermessensausübung.

34

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2015 wies das FA den Einspruch der Klägerin vom 2. Juni 2015 gegen die Ablehnung der Änderung vom 29. April 2015 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wird unter dem Aktenzeichen 1 K 3808/15 U geführt.

35

Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung vom gleichen Tage wies das FA den Einspruch der Klägerin vom 18. Dezember 2014 gegen die Übermittlung der Umsatzsteuer 2007 per Fax am 17. November 2014 als unbegründet zurück.

36

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Insolvenzverwalter die Steuerberechnung zur Umsatzsteuer 2007 vom 29. April 2008 erhalten habe. Der vom FA berechnete Steueranspruch habe lediglich der Anmeldung zur Tabelle gedient. Der geltend gemachte Anspruch sei im Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter geprüft worden und dem Anspruch sei nicht widersprochen worden.

37

Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlange keine Wirksamkeit. Der Bekanntgabewille fehle, wenn die Übersendung eines Schriftstückes nicht zu dem Zweck erfolge, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über ein in den Akten befindliches Schriftstück diene. Ob die nochmalige Bekanntgabe einer behördlichen Verfügung als anfechtbarer Verwaltungsakt oder nur als Übersendung einer Zweitschrift ohne selbständig anfechtbare Regelung zu beurteilen sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

38

Im Streitfall sei die Übermittlung der vom FA errechneten Besteuerungsgrundlagen ausschließlich auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verdichtung seiner Aktenunterlagen erfolgt. Der Bitte des Bevollmächtigten sei das FA nachgekommen. Insoweit könne kein Bekanntgabewillen des FA festgestellt werden.

39

Die Annahme eines solchen scheide auch deshalb aus, weil das FA den Inhalt der Steuerakten so übermittelt habe, wie er im Zeitpunkt der Versendung bestanden habe. Das FA habe dies äußerlich dadurch dokumentiert, dass es die Ablichtungen des Bescheides ausdrücklich als „Doppel“ übermittelt habe (...). Das FA habe insbesondere nicht das Datum auf den Tag der nochmaligen Übermittlung geändert. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Steuerberechnung unter einer Steuernummer und mit dem Kopf des FA B erfolgt sei, welches mittlerweile durch Fusion untergegangen sei.

40

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der hier anhängigen Klage.

41

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, in der Begründung zur Einspruchsentscheidung habe das FA bereits im Einstieg den Gegenstand des Einspruch- und nunmehr Klageverfahrens falsch bezeichnet.

42

Ausweislich des Einspruchsschreibens vom 18. Dezember 2014 habe sich die Klägerin von Anfang an gegen den mit Bekanntgabewillen versandten sonstigen Verwaltungsakt Umsatzsteuer 2007 gewandt.

43

Dieser aus 2008 stammende Verwaltungsakt sei dem Prozessvertreter erst in 2014 zugegangen, weswegen er erst dann Einspruch eingelegt habe – aber gegen den Verwaltungsakt aus 2008. Unstreitig sei gegen jeden Verwaltungsakt der Einspruch statthaft.

44

Streitig sei nur, ob der Einspruch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden sei. Die Beweislast über den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges treffe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO die Finanzverwaltung. Der Beweis sei bislang nicht erbracht worden. Insbesondere ersetze die Anmeldung in der Insolvenztabelle keine wirksame Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter.

45

Zudem habe der Insolvenzverwalter schriftlich bestätigt, den fraglichen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben (...).

46

Keinesfalls könne der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt werden, es könne dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuerberechnung 2007 erhalten habe oder nicht. Schließlich hänge die Wirksamkeit von Verwaltungsakten von deren ordnungsgemäßer Bekanntgabe ab.

47

Im Übrigen hätte die Berechnung der Umsatzsteuer 2007 vom 29. April 2008 auch nicht an den Insolvenzverwalter versendet werden dürfen, da dieser als sogenannter schwacher Insolvenzverwalter nicht die Rechtsposition des gesetzlichen Vertreters iSv § 34 Abs. 3 AO inne gehabt habe. Verwaltungsakte seien vielmehr weiterhin an den Schuldner zu richten. Laut Beschluss des AG D vom 8. Februar 2008 sei der Klägerin kein allgemeines Verfügungsverbot  auferlegt worden, weshalb der Insolvenzverwalter nur ein schwacher Insolvenzverwalter gewesen sei. Selbst wenn also die vorläufige Steuerberechnung 2007 dem Insolvenzverwalter zugegangen sein sollte, was immer noch bestritten werde, habe sie steuerverfahrensrechtlich keinerlei Rechtswirkung, da sie der Klägerin unstreitig nicht zugegangen sei.

48

Sollte die Rechtsauffassung des FA zutreffend sein, den Versand des Verwaltungsaktes zur Umsatzsteuer 2007 in 2014 mangels Bekanntgabewillen an den Prozessvertreter jegliche Verfahrensrelevanz abzusprechen, führe der mit Bekanntgabewillen an den schwachen Insolvenzverwalter versandte Verwaltungsakt zur Nichtigkeit, so dass bis heute gar kein Verwaltungsakt vorliege.

49

Ein weiterer Rechtsfehler sei die Argumentation des FA, durch Verweis auf die im Privatrecht anzusiedelnde Insolvenzordnung, insbesondere § 178 Abs. 3 InsO, eine Bestandskraft im Sinne der AO herzuleiten, die die InsO nicht kenne. Nach § 4 InsO gelte die ZPO. Nach § 164 Abs.1 und § 319 Abs. 1 ZPO  könnten Änderungen dieses Urteils jederzeit also auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden.

50

Aus Sicht der AO sei die schätzungsbasierte Umsatzsteuerberechnung entweder nicht (weil an den schwachen Insolvenzverwalter) bekannt gegeben oder wirksam an den Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben, aber von diesem angefochten worden.

51

Schließlich werde auf die BFH-Rechtsprechung und den AEAO verwiesen, wonach eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei widerspruchsloser Eintragung der Insolvenzforderung in die Tabelle möglich sei nach § 185 InsO iVm § 251 Abs. 3 AO.

52

Die Klägerin beantragt,

53

den Beklagten zu verpflichten, einen Umsatzsteuerbescheid 2007 entsprechend der am 31. Dezember 2014 elektronisch übermittelten Umsatzsteuererklärung 2007 zu erlassen.

54

Der Beklagte beantragt,

55

                                          die Klage abzuweisen.

56

Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahmen im Einspruchsverfahren und die Einspruchsentscheidung.

57

Nach der mündlichen Verhandlung hat der Prozessvertreter mit Schreiben vom 27. November 2017 erneut Stellung genommen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

58

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch im Verfahren 1 K 3808/15 U – und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage ist unbegründet.

61

Das FA hat den Einspruch der Klägerin vom 18. Dezember 2014 gegen die Übersendung der Umsatzsteuerberechnung 2007 datiert auf den 29. April 2008 im Ergebnis zurecht zurückgewiesen.

62

1. Das Finanzamt hat das Schreiben des Prozessvertreters vom 18. Dezember 2014 zu Recht als Einspruch gegen die Umsatzsteuerberechnung ausgelegt.

63

Zum einen hat der fachkundige Prozessvertreter ausdrücklich „Einspruch“ gegen den „Bescheid über Umsatzsteuer 2007 vom 29.04.2008“ eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zudem hat er zur Begründung ausgeführt, die Festsetzungsfrist sei noch nicht abgelaufen und eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO sei möglich. Diese Begründung entspricht einem Einspruch gegen eine „normale“ Steuerfestsetzung.

64

Die Ausführungen des Prozessvertreters haben auch im Laufe des Einspruchsverfahrens nicht eindeutig erkennen lassen, auf welcher Grundlage er eine Änderung der Umsatzsteuer 2007 begehrt.

65

2. Der Einspruch war unzulässig.

66

Die Übersendung eines Doppels der Umsatzsteuerberechnung 2007 stellte keine Bekanntgabe eines – mit dem Einspruch anfechtbaren – Verwaltungsaktes dar.

67

a) Gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Einspruch statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

68

Nach § 118 AO ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

69

b) Die Berechnung der Umsatzsteuer 2007 vom 29. April 2008 war kein Verwaltungsakt – weder ein Steuerbescheid noch ein sonstiger Verwaltungsakt – , sondern lediglich eine formlose Mitteilung an den Insolvenzverwalter, wie das Finanzamt B die zur Tabelle angemeldete Umsatzsteuerforderung 2007 ermittelt hat.

70

aa) Es fehlt an dem für einen Verwaltungsakt erforderlichen Regelungsgehalt. Durch die Übersendung der Berechnung erfolgte gerade keine für den Steuerpflichtigen verbindliche Festsetzung der Umsatzsteuer. Hierdurch sollte der Insolvenzverwalter vielmehr nur in die Lage versetzt werden, die zur Tabelle angemeldete Forderung zu überprüfen und ihr ggfs. zu widersprechen.

71

Das Finanzamt B hat dies auch hinreichend deutlich gemacht und in der am 29. April 2008 übersandten Mitteilung das Wort „Bescheid“ durchgestrichen und handschriftlich durch das Wort „Berechnung“ ersetzt , die Rechtsbehelfsbelehrung durchgestrichen, sowie in den Erläuterungen nochmals darauf hingewiesen.

72

bb) Die Ausführungen des Prozessvertreters zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Insolvenzverwalter sind bereits aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob diese Berechnung dem Insolvenzverwalter zugegangen ist. Denn es handelt sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Information für den Insolvenzverwalter.

73

cc) Im ganzen Verfahren der Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Tabelle durch das FA wird kein Verwaltungsakt erlassen.  Auch die Anmeldung zur Tabelle mit Schreiben vom 23. April 2008 ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich der Antrag des Finanzamts, seine Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen. Wird die Insolvenzforderung des FA in die Tabelle eingetragen und als solche durch das Insolvenzgericht festgestellt, liegt hierin ebenfalls kein (sonstiger) Verwaltungsakt. Dem Tabelleneintrag kommt nach der Rechtsprechung des BFH lediglich die gleiche Rechtskraftwirkung wie ein sonstiger Verwaltungsakt zu.

74

dd) Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Herr Z im April 2008 (im Zeitpunkt der Übersendung der Steuerberechnung) kein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mehr war. Den sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter gibt es nur im Insolvenzeröffnungsverfahren, d.h. im Zeitraum zwischen Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung und Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Zeitraum kann das Gericht einen „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter ernennen und den Umfang seiner Pflichten nach §§ 21, 22 InsO bestimmen.

75

Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird jedoch ein „normaler“ Insolvenzverwalter bestellt, der die steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin, inklusive der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, zu übernehmen hat und Vermögensverwalter i.S.v. nach § 34 Abs. 3 AO ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Vorliegend ist bereits am 31. März 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden.

76

c) Auch durch die erneute Übersendung der Umsatzsteuerberechnung 2007 am 14. November 2014 ist kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden.

77

aa) Zum einen ist auch dieses Schreiben (immer noch) kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die erneute Übersendung der Steuerberechnung aus dem Jahr 2008.

78

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die drei Seiten jeweils mit dem Wort „DOPPEL“ als Wasserzeichen gekennzeichnet waren. Zudem ist der Versand unter dem ursprünglichem Datum aus dem Jahr 2008, adressiert an den Insolvenzverwalter erfolgt. Außerdem ist das im Jahr 2014 nicht mehr existente Finanzamt B als erlassende Behörde im Bescheid genannt.

79

Zwar fehlt es an der handschriftlichen Streichung des Wortes „Bescheid“ und dem Durchstreichen der Rechtsbehelfsbelehrung. Jedoch ergibt sich aus den Erläuterungen eindeutig, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt hat: „Es handelt sich nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern um eine Steuerberechnung, die Grundlage für die Anmeldung zur Tabelle ist.“

80

bb) Es fehlt auch an einem Bekanntgabewillen.

81

Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes wäre § 124 Abs.1 AO die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt begrifflich den Willen der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde voraus, diesen dem jeweils Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Ein ohne Bekanntgabewillen der Behörde bekanntgewordener Verwaltungsakt erlangt daher keine Wirksamkeit (BFH-Urteil vom 04. Oktober 1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409)

82

Ob ein Bekanntgabewille vorliegt, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zwar kann die Übermittlung der Ablichtung die Voraussetzungen einer wirksamen Bekanntgabe auch dann erfüllen, wenn der Beamte bei der Übermittlung der Kopie in der Annahme, die Urschrift sei bereits bekanntgegeben, nicht die Vorstellung hatte, dadurch eine Bekanntgabe zu bewirken (z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2015 I B 47/14, BFH/NV 2015, 808). Der Bekanntgabewille fehlt jedoch, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 409).

83

Vorliegend waren sich sowohl der Prozessvertreter als auch die Mitarbeiterin des FA darüber einig, dass die Übermittlung nur zur Ergänzung der Unterlagen des Prozessvertreters dienen sollte – der Prozessvertreter hatte hierum sogar ausdrücklich gebeten.

84

So hat die Mitarbeiterin mehrere Schriftstücke zusammen ohne Anschreiben etc. per Fax an den Prozessvertreter übermittelt – das hier streitige Schriftstück zur Umsatzsteuer 2007 war sogar als „DOPPEL“ gekennzeichnet und noch mit dem ursprünglichen Datum aus dem Jahr 2008 versehen. Zudem war es an den Insolvenzverwalter adressiert und nicht an den Prozessvertreter der Klägerin.

85

Da auch bereits im Jahr 2008 kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden war und auch nicht bekannt gegeben werden sollte, ist die Rechtsprechung des BFH, wonach auch die Übermittlung einer Kopie ausreichend sein kann, im Streitfall nicht einschlägig.

86

d) Soweit die Klägerin eine Änderung des Tabelleneintrages begehrt, wird hierüber im Verfahren 1 K 3808/15 U entschieden. Auf den Inhalt des Urteils wird verwiesen.

87

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.