Klage gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide: Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i.S.d. §13b UStG a.F.
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der KG klagte gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide, mit denen das Finanzamt Umsatzsteuer wegen Anwendung des § 13b Abs.1 Nr.4 UStG a.F. nacherhob. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt und hob die Bescheide auf. Es entschied, dass die streitigen Leistungen an Betriebsvorrichtungen keine bauwerksbezogenen Leistungen i.S.d. Vorschrift sind und die KG zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Auffassung des BMF-Nichtanwendungserlasses folgte das Gericht nicht.
Ausgang: Klage gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide 2005–2009 wurde stattgegeben; Bescheide und Einspruchsentscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bauwerke im Sinne des § 13b Abs.1 Nr.4 UStG a.F. sind unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen; Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu.
Die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b Abs.1 Nr.4 UStG a.F. greift nicht, wenn die erbrachten Leistungen nicht bauwerksbezogen sind; in diesem Fall bleibt der Leistende Steuerschuldner und der Empfänger kann Vorsteuer abziehen.
Anlagen sind nur dann Bestandteil eines Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks eine Funktion haben; dienen sie eigenen Zwecken, sind sie keine Bauwerksbestandteile.
Ein nationales Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben) kann nicht die Auslegung der gesetzlichen Begriffe in § 13b UStG a.F. verdrängen, wenn der Wortlaut und die höchstrichterliche Rechtsprechung eine andere Auslegung stützen.
Tenor
Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 04.02.2011 und 20.12.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger ist mit Beschluss des AG … vom 29.09.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH … KG, … – im Folgenden: KG - bestellt worden.
Die KG war ein Fertigungsbetrieb für Stahl-, Behälter-, Maschinen- und Apparatebau. Schwerpunktmäßig beschäftigte sie sich mit dem Neubau, der Instandsetzung und der Reinigung von Wärmetauschern. In den Streitjahren nahm die KG Leistungen eines Fremdunternehmens - der Fa. … B, … - entgegen, welches seine Leistungen gegenüber der KG mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abrechnete. Auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2015 übersandten Rechnungen der Firma B an die KG wird Bezug genommen. Die Leistungen der Firma B an die KG bestanden nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers im Wesentlichen in der Reparatur und der Reinigung von Wärmetauschern in Maschinen und maschinellen Anlagen, hauptsächlich in Turbinen. Die Tätigkeit der Firma B bestand im Demontieren und Remontieren von Kondensatoren und Behälterdeckeln, in der Reinigung von Rohrwärmetauschern jeglicher Art, in Entrohr- und Rohreinwalzarbeiten, in der mechanischen Aufarbeitung von Deckeln und Wasserkammern, in Beschichtungsarbeiten an Rohrböden und Wasserkammern sowie in Rohrnietbeschichtungen, wobei neue Rohre in die vorhandenen Rohre eingewalzt wurden. Die Reparaturen wurden überwiegend im Betrieb des jeweiligen Kunden der KG ausgeführt, zum Teil wurden die Reparaturen auch im Betrieb der KG erledigt, wenn die zu reparierenden Geräte aufgrund der Größe transportiert werden konnten und dies aus Kostengründen sinnvoll war.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firma B gelangte das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt … zu der Ansicht, bei den von der Firma B an die KG erbrachten Leistungen handele es sich um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Daraufhin erließ der Beklagte am 04.02.2011 und 20.12.2011 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 gegenüber der KG, mit der er die Umsatzsteuer um die in den Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer erhöhte (26.724,02 € in 2005, 43.624,33 € in 2006, 36.353,20 € in 2007, 26.134,04 € in 2008 und 40.389,05 € in 2009).
Hiergegen hat die KG nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 02.07.2013) Klage erhoben und geltend gemacht, bei den von der Firma B an die KG erbrachten Leistungen handele es sich nicht um Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. Reparaturen an Maschinen oder maschinellen Anlagen seien keine Bauleistungen im Sinne der genannten Vorschrift. Dies gelte insbesondere für die Arbeiten, die im Betrieb der KG durchgeführt worden seien. Wenn die zu reparierenden Geräte hätten transportiert werden können, könne nicht von einem Zusammenhang mit einem Gebäude ausgegangen werden. Zudem scheitere die Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. auch daran, dass die KG die von der Firma B bezogenen Leistungen ihrerseits nicht auch für Bauleistungen im Sinne der genannten Norm verwendet habe.
Im Verlauf des Klageverfahrens – am 29.09.2014 – ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG bestellt worden. Der Beklagte hat die streitigen Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat den Forderungen widersprochen und das Klageverfahren mit Schriftsatz vom 31.03.2015 aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 04.02.2011 und 20.12.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2013 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er macht geltend, sowohl die Firma B als auch die KG selbst erbrächten Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. Die Firma B erbringe Reparaturleistungen an Betriebsvorrichtungen (Turbinen) im Betrieb der Kunden der KG. Die KG habe die bezogenen Leistungen ihrerseits zu Reparaturleistungen an Betriebsvorrichtungen verwendet. Reparaturleistungen an Betriebsvorrichtungen seien Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. Dies gelte auch, soweit die Reparaturen nicht beim Endkunden, sondern nach Demontage und Abtransport im Betrieb der KG durchgeführt worden seien.
Soweit der BFH mit Urteil vom 28.08.2014 V R 7/14, BStBl II 2015, 682, entschieden habe, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. seien, sei diese Entscheidung nach dem BMF-Schreiben vom 28.07.2015, III C 3-S 7279/14/10003, BStBl I 2015, 623 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 04.02.2011 und 20.12.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen die KG bzw. den Kläger in ihren/seinen Rechten.
Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Leistungen der Firma B an die KG um Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. handelt. Die KG als Leistungsempfängerin war somit nicht Steuerschuldnerin für die von ihr bezogenen Leistungen und konnte die in den Rechnungen der Firma B ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. entsteht bei „Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen“ die Steuer „mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“. Hierfür schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. „die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt“.
Im Streitfall hat die Firma B keine Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgeführt. Denn bei den Maschinen und maschinellen Anlagen, in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, handelt es sich nicht um Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. Bauwerke im Sinne dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, zu denen Betriebsvorrichtungen nicht gehören. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des BFH im Urteil vom 28.08.2014 V R 7/14 (BStBl II 2015, 682) und nimmt zur weiteren Begründung darauf Bezug.
In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Im Streitfall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Maschinen und maschinellen Anlagen – z. B. Turbinen -, in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, um solche handelt, die eine Funktion für das Bauwerk selbst hatten. Vielmehr geht auch der Beklagte davon aus, dass es sich um Betriebsvorrichtungen handelte.
Der Auffassung des BMF im Schreiben vom 28.07.2015 III C 3-S 7279/14/10003 (BStBl I 2015, 623) – Nichtanwendungserlass – folgt das Gericht nicht. Soweit das BMF mit dem in Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL verwendeten Begriff der „Bauleistung“ argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass der nationale Gesetzgeber diesen Begriff in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. nicht verwendet, sondern die Steuerschuld des Leistungsempfängers – zulässigerweise - nicht für alle Bauleistungen, sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen angeordnet hat (BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BStBl II 2014, 128). Entsprechendes gilt, soweit sich das BMF auf die in Art. 13b MwStVO enthaltene - ohnehin erst ab 01.01.2017 anzuwendende - Grundstücksdefinition stützt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Beantwortung der Frage, ob Betriebsvorrichtungen entgegen dem BFH-Urteil in BStBl II 2015, 682 Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. darstellen, betrifft ausgelaufenes Recht und hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine – weitere - Entscheidung des BFH erforderlich. Denn nach der Neuregelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der ab dem 06.11.2015 gültigen Fassung betrifft diese Vorschrift nunmehr Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen und gelten als Grundstücke insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.