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Finanzgericht Düsseldorf·1 K 1417/16 E,F·22.11.2018

Veräußerungsverlust aus Inhaberschuldverschreibung nach §20 EStG anerkannt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKapitalertragsteuerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung eines Veräußerungsverlustes aus dem Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen. Zentral war, ob der Verlust gemäß §20 EStG berücksichtigungsfähig ist und ob verwaltungsseitige Hinweise (BMF-Schreiben, Bescheinigungspflicht) entgegenstehen. Das FG gab der Klage statt und folgte der BFH-Rechtsprechung: die entgeltliche Übertragung stellt eine Veräußerung dar, der Verlust ist anzuerkennen; die Bescheinigungspflicht greift insoweit nicht ein.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes iHv 1.975 € wurde stattgegeben; Bescheide entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Verluste aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen sind als negativer Gewinn i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

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Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum entgeltlich auf einen Dritten übergeht; Höhe der Gegenleistung oder der Veräußerungskosten ist hierfür unerheblich.

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Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Bescheinigung) stehen einer Verlustverrechnung nicht entgegen, wenn eine doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen ist und die kreditinstitutseits erfolgte Nichtverrechnung bzw. Bescheinigung das Risiko der Doppelberücksichtigung beseitigt.

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Allein die Übertragung wertloser Kapitalforderungen zu geringem oder symbolischem Entgelt begründet keinen Missbrauch i.S.d. § 42 AO; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die BFH-Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 32d Abs. 4 EStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG§ 20 Abs. 2 EStG

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2014 vom 20. November 2015 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2016 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust iHv 1.975 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer und des vortragsfähigen Verlustes wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb am 22. April 2013 und 13. Juni 2013 Inhaberschuldverschreibungen der A-AG (WKN …) im Nominalwert von insgesamt 4.000 € zu Anschaffungskosten i.H.v. insgesamt 1.975 € über die Y-Bank. Laufzeitende war der xx.xx.2016, die Verzinsung betrug x %.

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Er veräußerte diese Inhaberschuldverschreibungen am xx.xx.2014 zu einem Veräußerungspreis von insgesamt 8 €. Der Kursverfall beruhte auf der zwischenzeitlich erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-AG.

4

Die die Veräußerung ausführende Y-Bank stellte dem Kläger 8 € Veräußerungskosten – d.h. in Höhe des Veräußerungspreises – in Rechnung, so dass dem Kläger ein Verlust iHd Anschaffungskosten von 1.975 € entstand.

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Die Y-Bank bescheinigte dem Kläger in der Abrechnung über den Wertpapier-Verkauf (...), dass sie diesen Verlust unter Hinweis auf Ziffer 59 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I 2012, 953) nicht in den Verlustverrechungstopf eingebucht habe.

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Der Kläger machte diesen Verlust in seiner Einkommensteuererklärung 2014 in der Anlage KAP geltend und beantragte die Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Daneben erklärte er positive Kapitalerträge iHv 900 €, davon 204 € aus der Veräußerung von Aktien.

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Der Beklagte, das Finanzamt … (FA), erkannte diesen Verlust im Einkommensteuerbescheid 2014 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2014 vom 14. Oktober 2015 nicht an.

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Im nachfolgenden Einspruchsverfahren erließ das FA am 20. November 2015 einen aus hier nicht streitigen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid 2014 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2014.

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Hinsichtlich des hier streitigen Verlustes wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 2016 unter Hinweis auf Ziffer 59 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I 2012, 953) als unbegründet zurück.

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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung des Verlustes iHv 1.975 €.

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Zur Begründung verweist er insbesondere auf das während des Klageverfahrens ergangene Urteil des BFH vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BFH/NV 2018, 2598.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2014 vom 20. November 2015 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2016 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsverlust iHv 1.975 € berücksichtigt wird.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf das unverändert geltende BMF-Schreiben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom FA vorgelegten Steuerakten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Der aus der Veräußerung resultierende Verlust ist nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

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1. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7.

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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

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Festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen mit fester Laufzeit gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen iSv § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

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2. Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist (Veräußerungs-) Gewinn im Sinne des Absatzes 2 der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.

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Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist  auch ein negativer Gewinn – ein Veräußerungsverlust – erfasst (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BFH/NV 2018, 1184 m.w.N.).

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Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten. Eine entgeltliche Anteilsübertragung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden. Weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung gemäß § 20 Abs. 2 EStG ist daher insbesondere weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1184 m.w.N.).

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Insbesondere liegt eine Veräußerung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Gegenleistung genauso hoch ist wie die angefallenen Veräußerungskosten (BFH Urteil in BFH/NV 2018, 1184; entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85, Rz 59). Der Senat sieht keinen Anlass, diese zur Veräußerung von Aktien an eine Bank (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) ergangene Rechtsprechung, auf den vorliegenden Fall der Veräußerung einer festverzinslichen Inhaberschuldverschreibung an eine Bank (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) nicht anzuwenden. Auch vom Beklagten wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht.

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Im Streitfall hat der Kläger die Anleihen der A-AG im Streitjahr gegen einen Kaufpreis von 8 € und damit entgeltlich auf einen Dritten – die Y-Bank – übertragen. Damit liegt eine Veräußerung vor.

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Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermittelnde Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft beträgt unstreitig 1.975 €.

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3. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO liegt jedenfalls in einer Konstellation wie im Streitfall nicht vor.

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Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des BFH in BFH/NV 2018, 1184, die er auf den vorliegenden Fall der Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung (als einzige Abweichung zu dem der BFH-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt) für übertragbar hält.

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4. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG steht der Verlustverrechnung und dem Verlustvortrag nicht entgegen.

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Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt.

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Diese Vorschrift dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Y-Bank ging aufgrund der veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung davon aus, dass der erzielte Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich war. Sie hat dem Kläger sogar ausdrücklich bescheinigt, dass eine Verrechnung des Verlustes nicht stattgefunden hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird. Es wäre reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG zu verlangen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 1184 m.w.N.).

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.             Die Berechnung der Steuer und des vortragsfähigen Verlustes wird dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.