Themis
Anmelden
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat·3 K 2234/19·04.12.2019

Entscheidung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 zur Währungsumrechnung beim Differenzkindergeld im Verhältnis zur Schweiz

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Differenzkindergeld für April 2012 bis Dezember 2014, nachdem die Familienkasse wegen eines 2015er Wechselkurses einen Unterschiedsbetrag verneint hatte. Streitpunkt war der maßgebliche Bezugszeitpunkt der Währungsumrechnung nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 i.V.m. Beschluss Nr. H3. Nach der unionsrechtlichen Klärung durch den EuGH (C-473/18) ist Nr. 2 des Beschlusses H3 anwendbar und es kommt auf den Tag der Zahlung der Familienleistung durch den zuständigen Träger an. Die Ablehnungsbescheide wurden aufgehoben und Differenzkindergeld i.H.v. 1.303,22 € zugesprochen; die entgegenstehende DA-üzV wurde als unionsrechtswidrig bewertet.

Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben; Familienkasse zur Zahlung von 1.303,22 € Differenzkindergeld verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung eines Unterschiedsbetrags nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 auch dann maßgeblich, wenn die ausländische Familienleistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken erbracht wird.

2

Für die Umrechnung von in einer Fremdwährung ausgewiesenen Kinderzulagen zur Ermittlung eines Unterschiedsbetrags nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 ist Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 anwendbar.

3

Der in Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 genannte „Tag, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“, ist der Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der Familienleistung vornimmt.

4

Eine nationale Verwaltungsanweisung zur Währungsumrechnung ist unangewendet zu lassen, soweit sie der durch den EuGH verbindlich geklärten Auslegung von Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 und Beschluss Nr. H3 widerspricht.

5

Ablehnungsentscheidungen, die bei der Differenzkindergeldberechnung einen nicht unionsrechtskonformen Umrechnungskurs zugrunde legen, sind rechtswidrig und begründen einen Anspruch auf den zutreffend berechneten Unterschiedsbetrag.

Relevante Normen
§ Art 68 Abs 2 EGV 883/2004§ EGV 988/2009§ Art 90 EGV 987/2009§ 62 EStG 2009§ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 90§ 66 EStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, 17. Mai 2018, 3 K 3144/15, EuGH-Vorlage

vorgehend EuGH, 4. September 2019, C-473/18, Urteil

Orientierungssatz

1. Gemäß EuGH-Urteil vom 4.9.2019 C-473/18 wirkt sich bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2  in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 geänderten Fassung auf die Anwendung und die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 90 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird (Rn.25) .

2. Gemäß EuGH-Urteil vom 4.9.2019 C-473/18 ist der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist (Rn.26) .

3. Gemäß EuGH-Urteil vom 4.9.2019 C-473/18 ist Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren fraglichen mit der Wendung "Tag ..., an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat" im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt (Rn.27) .

4. Die Verwaltungsanweisung der beklagten Familienkasse (DA-üzV, Stand Juni 2015) steht im Widerspruch zu der durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3 (Rn.29) .

Tenor

1. Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 8. September 2015 und 27. September 2016 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 € zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 (Streitzeitraum) ein Anspruch auf Differenzkindergeld zusteht.

2

Zwischen den Beteiligten bestand zu Recht Einigkeit, dass dies davon abhängig ist, wie der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  –  Beschluss Nr. H3  –  (ABl EU 2010, Nr. C 106, 56) auszulegen ist und welcher Umrechnungskurs (vgl. Terminologie im Beschluss Nr. H3) bzw. welcher Wechselkurs (vgl. Terminologie in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit  –  VO Nr. 987/2009  – , ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) hiernach im Streitfall anzuwenden ist. Der Senat hatte das früher unter dem Aktenzeichen 3 K 3144/15 geführte Klageverfahren durch Beschluss vom 17. Mai 2018 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Der EuGH entschied hierüber durch Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 (ABl EU 2019, Nr C 383, 32).

3

Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwei Kinder, den am xx.xx. 2009 geborenen Sohn A und den am xx.xx. 2012 geborenen Sohn B. Beide Eheleute waren im Streitzeitraum in der Schweiz unselbständig erwerbstätig. Für die Kinder erhielt der Ehemann in der Schweiz seit Februar 2012 zwei Kinderzulagen von monatlich jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), insgesamt also 400 CHF pro Monat (vgl. den „Entscheid über Familienzulagen“ der Ausgleichskasse Swissmem vom 5. März 2012, Kindergeldakte Bl. 21).

4

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Differenzkindergeld. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch auf Differenzkindergeld dem Grunde nach. Streit besteht indes für die Zeit ab April 2012 der Höhe nach wegen der Frage, welcher Bezugszeitpunkt nach den für die Festlegung des Wechsel- bzw. Umrechnungskurses (CHF in Euro) maßgeblichen Vorschriften zur Anwendung gelangt.

5

Der Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank – EZB – in den Jahren 2012 bis 2014 lag bei 1,20 €/CHF oder darüber (Maximum 1,2599 €/CHF am 22. Mai 2013; vgl. zur Kursentwicklung im Streitzeitraum Gerichtsakte Bl. 236). Zu Beginn des Jahres 2015 fiel der Wechselkurs kurzzeitig auf ca. 1,00 €/CHF (Minimum 0,9816 €/CHF am 23. Januar 2015).

6

Für die Zeit von Januar 2011 bis März 2012 hat die Beklagte, die Familienkasse, der Klägerin mit Bescheiden vom 8. September 2015 Differenzkindergeld gewährt (vgl. zum insoweit angesetzten Umrechnungskurs die Kindergeldakte Bl. 30 ff., 35 ff.). Für die Zeit davor lehnte die Familienkasse den Antrag der Klägerin wegen Festsetzungsverjährung ab (Kindergeldakte Bl. 38 ff.).

7

Die Klage richtet sich u.a. gegen den Bescheid vom 8. September 2015 für den Zeitraum ab April 2012 (Gerichtsakte Bl. 7 ff.). Durch ihn lehnte die Familienkasse den Antrag der Klägerin auf Zahlung von (Differenz-)Kindergeld vom 19. August 2015 für die Zeit ab April 2012 mit der Begründung ab, die ausländischen Familienleistungen erreichten wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergeldes. Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld bestehe somit nicht.

8

Die Familienkasse hat hierbei einen Umrechnungskurs von 1,0598 €/CHF angewendet und in der den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 (Gerichtsakte Bl. 10 ff.) unter Hinweis auf Art. 90 der VO Nr. 987/2009 und den Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (Verwaltungskommission) ausgeführt, als Umrechnungskurs für die ausländische Leistung sei der Wechselkurs maßgebend, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht worden sei, der dem Monat vorausgehe, in dem die Berechnung erfolge. Dies gelte entsprechend, wenn aufgrund von Änderungen eine Neuberechnung erfolge. Vorliegend sei die Berechnung und Entscheidung am 8. September 2015 erfolgt, daher sei der Umrechnungskurs von Anfang August 2015 maßgebend. Der Kurs von 1,0598 €/CHF (EZB-Referenzwechselkurs vom Montag, den 3. August 2015) führe bei einer monatlichen Kinderzulage von 200 CHF zu einem Betrag von umgerechnet 188,71 €. Dieser Euro-Betrag liege höher als das für die ersten beiden Kinder in den Jahren 2012 bis 2014 in § 66 EStG normierte deutsche Kindergeld von jeweils 184 €.

9

Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 erhob die Klägerin fristgemäß Klage.

10

Sie machte ursprünglich geltend, aus den in der Klagebegründung erläuterten Gründen sei der EZB-Referenzwechselkurs vom 1. März 2012 von 1,2052 €/CHF maßgeblich. Die Klägerin habe gegen den für den Streitzeitraum ergangenen Bescheid vom 8. September 2015 Einspruch eingelegt, weil für sie weder ersichtlich noch verständlich gewesen sei, weshalb für die Ansprüche der Jahre 2012 bis 2014 ein Referenzwechselkurs des Jahres 2015 zugrunde gelegt worden sei. Aus ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin sei ihr bewusst gewesen, dass bei der Einkommensteuer stets historische Umrechnungskurse zugrunde gelegt worden seien. Die in der Einspruchsentscheidung vertretene Auslegung des Beschlusses Nr. H3, wonach der Umrechnungskurs des Monats zugrunde zu legen sei, der dem Monat vorangehe, in dem die Berechnung der Behörde erfolge, sei offensichtlich rechtsfehlerhaft und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Gemäß Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 komme es auf den Monat der Anwendung der Bestimmung an. Da die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ab April 2012 anzuwenden seien, sei der 1. März 2012 der maßgebliche Stichtag für die Währungsumrechnung.

11

Wann die Berechnung der Behörde erfolge, könne nicht von Bedeutung sein. Die Auffassung der Familienkasse sei vom Wortlaut des Art. 90 der VO Nr. 987/2009 in Verbindung mit der Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 nicht gedeckt. Sie könne nicht dazu führen, dass eine Festsetzung für alte Jahre unter Hinweis auf den aktuellen Umrechnungskurs zu Lasten der Anspruchsberechtigten komplett unterbleibe. Wenn die Klägerin den Antrag sofort im April 2012 gestellt hätte, hätte sie nämlich entsprechende Leistungen erhalten. Die Auslegung der Familienkasse würde dazu führen, dass Anspruchsberechtigte den Umrechnungskurs überwachen müssten und entsprechende Anträge für die Vergangenheit dann zu stellen hätten, wenn der Umrechnungskurs für sie günstig sei. Damit würde der richtige Zeitpunkt zur Stellung eines Antrags auf Differenzkindergeld zur reinen Wechselkursspekulation verkommen, was nicht Sinn und Zweck der Vorschriften zur Währungsumrechnung sein könne. Dies könne auch mit der vom Kindergeld bezweckten steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern nicht vereinbar sein. Denn der Zufluss der Schweizer Familienzulage sei ja gerade nicht zum Umrechnungskurs August 2015 erfolgt, sondern zum jeweiligen historischen Kurs der Jahre 2012 bis 2014, nach dem die Schweizer Familienzulage das deutsche Kindergeld gerade nicht erreicht habe.

12

Im Ergebnis machte die Klägerin sodann zunächst geltend, die zutreffende Berechnung habe mit dem Umrechnungskurs von 1,2052 €/CHF zu erfolgen. Die Schweizer Familienleistung für die beiden Kinder habe monatlich 400 CHF bzw. umgerechnet 331,90 € betragen, so dass sich die monatliche Differenz zum deutschen Kindergeld von 368 € auf 36,10 € belaufe. Für den 33 Monate umfassenden Streitzeitraum ergab sich so ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.191,30 €.

13

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf Bl. 1 ff., 51 ff. und 100 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

14

Durch Bescheid vom 27. September 2016 lehnte die Familienkasse einen weiteren den Streitzeitraum betreffenden Kindergeldantrag der Klägerin ab (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 103 f.). Grund sei, dass die ausländischen Familienleistungen die Höhe des deutschen Kindergeldes erreichten und ein Anspruch auf deutsches Kindergeld somit nicht bestehe. Bezüglich der in einer Anlage zum Bescheid für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 durchgeführten Berechnung, in der – anders als im Bescheid vom 8. September 2015 – ein Umrechnungskurs von 1,0807 €/CHF zugrunde gelegt wurde, wird auf Bl. 104 der Gerichtsakte verwiesen.

15

Die Familienkasse beruft sich darauf, dass sie an eine für sie verbindliche Verwaltungsanweisung der Familienkasse Direktion gebunden sei. Die Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzV, Stand: Juni 2015) enthält folgende Vorgaben (DA-üzV 214.63): „Nach Art. 90 DVO bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse, der zur Berechnung bestimmter Leistungen und Beträge heranzuziehen ist. Mit Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 hat die Verwaltungskommission festgelegt, dass bei Berücksichtigung eines Betrages in einer anderen Währung zum Zwecke der erstmaligen Leistungsberechnung derjenige Umrechnungskurs zu verwenden ist, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausgeht, in dem die Berechnung erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn infolge von Änderungen z.B. hinsichtlich der Höhe von ausländischen Leistungen eine Neuberechnung der Unterschiedsbeträge erforderlich wird. Sofern sich jedoch nur der Wechselkurs ändert, führt dies nicht zu einer Anpassung der Unterschiedsbeträge.“

16

Die Familienkasse Direktion habe auf Rückfrage mitgeteilt, diese Weisung gebe die Ansicht der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung der Bestimmung im Beschluss Nr. H3 wieder, dass der Umrechnungskurs des Monatsersten maßgebend sei, welcher der Berechnung der Familienkasse vorausgehe. Damit solle zum einen vermieden werden, dass für jeden Monat separat berechnet werden muss, zum anderen solle verhindert werden, dass mit veralteten Kursen gearbeitet werden muss. Die Familienkasse nimmt in diesem Kontext ergänzend Bezug auf eine Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu einem früheren Beschlussentwurf (vgl. Gerichtsakte Bl. 44 ff., zur Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren C-473/18 vgl. demgegenüber Bl. 202 ff. der Gerichtsakte).

17

Vor diesem Hintergrund hielt die Familienkasse in der Klageerwiderung (Gerichtsakte Bl. 42 f., 56) an ihrer in den Ablehnungsbescheiden und in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.

18

Am 4. August 2017 führte der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durch. Im Anschluss daran richtete das Gericht am 17. August 2017 das aus Bl. 68 ff. und 93 ff. der Gerichtsakte ersichtliche Auskunftsersuchen an die Europäische Kommission. Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2018 (Gerichtsakte Bl. 119) teilte die Europäische Kommission mit, die Verwaltungskommission habe sich im Dezember 2017 mit dieser Angelegenheit beschäftigt, bezüglich der aufgeworfenen Fragen zum Beschluss Nr. H3 jedoch keinen Konsens erzielt (zur Stellungnahme der Kommission im Verfahren C-473/18 vgl. Gerichtsakte Bl. 193 ff.).

19

Durch Beschluss vom 17. Mai 2018 3 K 3144/15 (Gerichtsakte Bl. 123 ff., 171 ff. und juris) richtete der Senat das bereits erwähnte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Der EuGH entschied hierüber durch Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 (Gerichtsakte Bl. 222 ff.).

20

Nach Maßgabe dieses EuGH-Urteils konkretisierte der Prozessbevollmächtigte sodann den Klageantrag der Klägerin (siehe Gerichtsakte Bl. 234 ff.). Die Familienkasse erhob hiergegen in der Sache keine Einwendungen, sondern verwies auf den notwendigen Abstimmungsprozess mit der Fachaufsicht. Bis zur mündlichen Verhandlung lag ihr allerdings keine Zustimmung der vorgesetzten Behörde vor, der Klage abhelfen zu dürfen (vgl. Gerichtsakte Bl. 237 ff.). Die mündliche Verhandlung fand am 5. Dezember 2019 statt (Protokoll siehe Gerichtsakte Bl. 265 f.).

21

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Ablehnungsbescheide vom 8. September 2015 und vom 27. September 2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 aufzuheben und der Klägerin für den Zeitraum April 2012 bis Dezember 2014 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 € zu gewähren.

22

Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

23

Dem Senat liegt die den Streitfall betreffende Kindergeldakte vor.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 4. September 2019 C-473/18 in vollem Umfang begründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.

25

1. a) Der EuGH hat in seinem Urteil C-473/18 erstens entschieden, dass es sich bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht auswirkt, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.

26

b) Zweitens hat der EuGH in seinem Urteil C-473/18 entschieden, dass der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 dahin auszulegen ist, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.

27

c) Drittens hat der EuGH entschieden, dass Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren fraglichen mit der Wendung „Tag ..., an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.

28

2. a) Nach Maßgabe dieser eindeutigen und unmissverständlichen unionsrechtlichen Klärung durch den EuGH hat der Prozessbevollmächtigte den mit der Klage für den Streitzeitraum geltend gemachten Differenzkindergeldanspruch der Klägerin in zutreffender Weise ermittelt. Weder hat die Familienkasse gegen die konkrete einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds der Höhe nach Einwendungen erhoben noch sind solche anderweitig ersichtlich. Gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH-Urteils C-473/18 sind die mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheide vom 8. September 2015 und 27. September 2016 und ebenso die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin deshalb in dem im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Umfang in ihren Rechten.

29

b) Irgendein auch nur ansatzweise vertretbares Argument der vorgesetzten Behörde(n) dafür, dass die Familienkasse an der im Widerspruch zur nunmehr durch den EuGH geklärten unionsrechtlichen Auslegung des Beschlusses Nr. H3 stehenden Dienstanweisung festhalten muss, ist nicht mehr gegeben mit der Folge, dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben und der Klägerin Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 € zuzusprechen ist. Auf den eher überraschenden Umstand, dass die für den Klagabweisungsantrag ursächliche Verwaltungsanweisung auch im Widerspruch zur Stellungnahme der Bundesregierung im EuGH-Verfahren C-473/18 steht, muss nicht mehr eingegangen werden.

30

3. a) Die Familienkasse hat gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens ganz zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.

31

b) Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ist nicht gegeben. Insbesondere beinhaltet der Rechtsstreit nach der unionsrechtlichen Klärung durch den EuGH im nationalen Recht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr.