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Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat·13 Ko 435/14·04.05.2014

Bestimmung des Streitwertes bei objektiver Klagehäufung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ein, die bei Klagen gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide und den Widerruf einer Freistellungsbescheinigung die Streitwerte addiert hatte. Streitfrage war, ob bei objektiver Klagehäufung eine Zusammenrechnung nach § 39 GKG vorzunehmen ist. Das FG änderte die Kostenrechnung und setzte den Streitwert nur mit 66.769 EUR an. Eine Addition scheide aus, weil beide Begehren dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgten und der Angriff auf den Widerruf nur der Begründung/Voraussetzung für die Aufhebung der Nachforderungsbescheide diente.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz teilweise erfolgreich; Streitwert auf 66.769 EUR herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei objektiver Klagehäufung sind Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich zusammenzurechnen; es gilt jedoch bei wirtschaftlicher Identität ein Additionsverbot entsprechend § 5 ZPO.

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Verfolgt ein weiteres Klagebegehren lediglich dasselbe wirtschaftliche Ziel wie ein Hauptbegehren oder dient es nur als dessen Voraussetzung bzw. Begründung, ist streitwertrechtlich von einer einheitlichen Leistung auszugehen.

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Bei Klagen gegen bezifferte Steuer(haftungs-)bescheide bestimmt sich der Streitwert regelmäßig nach der Höhe der angeforderten Steuer (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Der Streitwert richtet sich nach dem gestellten Antrag; begehrt der Kläger die vollständige Aufhebung eines Steuerbescheids, ist der volle Betrag anzusetzen, auch wenn er wirtschaftlich nur eine Differenz (z.B. zu ausländischer Steuer) für maßgeblich hält.

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Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG§ 39 Abs 1 GKG§ 5 ZPO§ 39 GKG§ 39b Abs. 6 EStG§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG

Orientierungssatz

1.  Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur  aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist oder nur den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor(Rn.12) .

2. In einem Fall objektiver Klagehäufung mit mehreren Streitgegenständen (hier: Antrag auf Aufhebung von Lohnsteuernachforderungsbescheiden und auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung) ist der Streitwert der Klagen entgegen § 39 GKG nicht zusammenzurechnen, wenn beide Klagen dasselbe wirtschaftliche Ziel verfolgen(Rn.16) .

Tenor

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

1

I. Im Verfahren 13 K 1863/11 (ursprüngliches Az. 13 K 2850/09) war streitig, ob Freistellungsbescheinigungen gemäß § 39 b Abs. 6 EStG (2002) widerrufen werden konnten und die Nachforderung von Lohnsteuer für Januar 2007 bis Dezember 2008 rechtmäßig war.

2

Der Kläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Geschäftsführer  einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland und hatte seinen Wohnsitz seit 1999 in Frankreich. Das Finanzamt (FA) hatte dem Erinnerungsführer in der Folge in mehreren (befristeten und widerruflichen) Freistellungsbescheinigungen den Status als Grenzgänger bestätigt. Entsprechend wurde der Erinnerungsführer auch in Frankreich zur französischen Einkommensteuer herangezogen.

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Mit Bescheid vom 22. März 2007 widerrief das FA gegenüber dem Arbeitgeber des Erinnerungsführers die erteilte Freistellungsbescheinigung rückwirkend zum 1. Januar 2007. Zur Begründung wies das FA darauf hin, die Besteuerung habe im Streitfall nach dem sog. Kassenstaatsprinzip zu erfolgen und die sog. Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sei nicht anwendbar. Das FA erließ gegen den Kläger in der Folge mehrere Bescheide über nachzufordernde Lohnsteuer in Höhe insgesamt 66.769 EUR. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und Klage. Mit der Klage begehrte der Kläger die  Aufhebung des Bescheids über den Widerruf der Freistellungsbescheinigung und außerdem die  Aufhebung der Bescheide über die nachzufordernde Lohnsteuer.

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2012 13 K 1863/11 abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Februar 2012 I B 98/12 als unzulässig verworfen.

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Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt 4.224 EUR durch Kostenrechnung vom 29. November 2012 angesetzt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 133.538 EUR aus. Es wurde insoweit angenommen, der Wert von 66.769 EUR sei zu verdoppeln (s.  FG-Akten 13 K 1863/11, Kosten- und Auslagenblatt, Vermerk vom 13. April 2012; Hinweis auf BFH-Beschluss vom 18. Juni 1999  I E 1/99, BFH/NV 1999, 1505, betreffend den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs.3 Satz 1 EStG, für den die aufgrund der Freistellungsbescheinigung zu erwartende Steuerersparnis maßgeblich ist).

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Der Erinnerungsführer bat mit Schreiben vom 30. August 2013 um (Über-) Prüfung der Rechnung und der Berechnungsgrundlagen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 wies die Bezirksrevisorin darauf hin, dass der Kläger mit seiner Klage zwei Verwaltungsakte angegriffen habe und daher eine objektive Klagehäufung vorliege mit der Folge, dass die Streitwerte entsprechend dem BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 (BStBl II 2007, 54) zu addieren seien. Der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung betrage -über den bisher angesetzten Betrag von 66.769 EUR hinaus- sogar 71.769 EUR, da noch die Lohnsteuerzahlungen für 2009 (durch  Ansatz des Auffangstreitwerts in Höhe  von 5000 EUR) zu berücksichtigen seien. Bei Hinzurechnung des Streitwertes der Klage wegen Nachforderung der Lohnsteuer 2007 bis Dezember 2008 in Höhe von 66.769 EUR ergebe sich ein Gesamtstreitwert von 138.538 EUR. Gemäß KV 6110 falle eine 4,0 fache Verfahrensgebühr (1056 EUR) an. Die Erhöhung des Streitwerts um 5.000 EUR führe insoweit allerdings  zu keiner Änderung.

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Der Erinnerungsführer hat dagegen mit Schriftsatz vom 11. November 2013 vorgetragen, eine Klagehäufung liege nicht schon dann vor, wenn zwei oder mehr Verwaltungsakte angegriffen würden, sondern nur dann, wenn mehrere Ansprüche eines Klägers mit verschiedenem Streitgegenstand in einer Klage geltend gemacht würden. Daran fehle es hier. Streitgegenstand sei nur die Steuerzahlung in den Jahren 2007 und 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Der Streitwert bemesse sich nach der wirtschaftlichen Auswirkung und entspreche daher höchstens der Lohnsteuer für 2007 und 2008. Genau genommen sei sogar nur die Differenz zwischen der  in Frankreich für 2007 und 2008 gezahlten Einkommensteuer und der deutschen Lohnsteuer maßgeblich. Im vorliegenden  Verfahren sei dem Erinnerungsführer diese Differenz aber noch nicht bekannt geworden und er habe sie daher bei der Antragstellung auch nicht berücksichtigen können. Die Differenz sei ihm auch heute noch nicht bekannt. Er habe zwar inzwischen zwei Rückzahlungen aus Frankreich erhalten, jedoch ohne weitere Erläuterung und ohne nachprüfbare Abrechnung.

8

Die Bezirksrevisorin hat den Streitwert und den Gebührenansatz überprüft und der Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-Akten 13 Ko 435/14, Bl. 6). Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 30. Januar  2014 darauf hingewiesen, dass zwei Streitgegenstände  vorliegen. Entsprechend den Anträgen des Erinnerungsführers habe das Finanzgericht sowohl über die Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung als auch über die Klage auf Aufhebung der Nachforderungsbescheide entschieden. Entsprechend dem BFH-Beschluss vom 26. Mai 2000 (BFH/NV 2001, 43) betreffend die  Verdoppelung des Streitwertes bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid und wegen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei im Streitfall bei der Bildung des einheitlichen Streitwertes der Streitwert zu verdoppeln, auch wenn der Erinnerungsführer im Falle des Obsiegens letztlich nur einen Betrag von 66.769 EUR hätte erstattet verlangen können.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung ist überwiegend begründet.

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Der  Streitwert beträgt (lediglich) 66.769 EUR.

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1. a) Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

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b) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Im Rahmen der danach regelmäßig erfolgenden Zusammenrechnung gelten allerdings die Maßstäbe des § 5 der Zivilprozessordnung -ZPO-; s. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 39 GKG Anm. 3 sowie Anh I § 48 (§ 5 ZPO). Es gilt damit das sog. Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (s. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 5 Rn 8, m.w.N.): Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur  aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet  ist oder nur  den Zweck verfolgt, ihn zu rechtfertigen oder ihm als Voraussetzung oder Begründung zu dienen, so liegt nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu -in einer Entscheidung zur Bewertung der Beschwer bei Gesamtschuldnern- ausgeführt, dass das Additionsverbot eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO darstellt. Es ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, dass eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht gerechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), sei diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend (s. BGH-Beschluss vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638).

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2. Diese Maßstäbe sind auf den Streitfall übertragbar. Der Streitwert beträgt danach  im Streitfall lediglich 66.769 EUR.

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a) Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat (zwar) zutreffend angenommen, dass ein Fall der objektiven Klagehäufung mit mehreren Streitgegenständen vorliegt. Denn der Erinnerungsführer hat (in einer Klageschrift) mehrere Klagen gegen unterschiedliche Bescheide erhoben. Unterschiedliche Streitgegenstände liegen dabei schon deshalb vor, weil die Klagen auf Aufhebung verschiedener Verwaltungsakte gerichtet sind.

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b) Der Streitwert der Klagen gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide -der Streitwert entspricht der nachgeforderten Steuer und beträgt 66.769 EUR (s. § 52 Abs. 1 GKG)- und der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freibestellungsbescheinigung werden jedoch abweichend von § 39 GKG nicht zusammengerechnet. Anzusetzen ist lediglich der Streitwert der Klage gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide. Es  kann daher offen bleiben, ob der Streitwert der Klage auf Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung -wie zunächst angenommen- ebenfalls 66.769 EUR beträgt oder ob dieser (Teil-) Streitwert -wegen Berücksichtigung der Lohnsteuer für 2009- auf  71.769 EUR zu erhöhen wäre.

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Der Erinnerungsführer begehrte  zwar gleichermaßen die Aufhebung der Freistellungsbescheinigung und die Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide. Die Klage auf  Aufhebung der Freistellungsbescheinigung war jedoch wirtschaftlich auf dasselbe Interesse ausgerichtet  wie die Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide und  diente nur dazu, die Voraussetzung für den Erfolg der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide zu schaffen. Da die Klagen danach das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgten, war eine Zusammenrechnung nicht zulässig und es ist nur der Streitwert der Klagen auf Aufhebung der Lohnsteuernachforderungsbescheide anzusetzen.

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c) Soweit der Erinnerungsführer außerdem geltend macht, im Grunde dürfe sogar nur die Differenz zwischen der französischen Einkommensteuer und der nachgeforderten deutschen Lohnsteuer angesetzt werden, konnte die Erinnerung dagegen keinen Erfolg haben. Der Streitwert bemisst sich nach dem gestellten Antrag. Der Erinnerungsführer hat indes die vollständige Aufhebung  der Lohnsteuernachforderungsbescheide beantragt und den Antrag nicht zahlenmäßig auf die Differenz zwischen deutscher und französischer Steuer beschränkt.

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d) Die nach dem sog. Mindeststreitwert bemessene und sofort zu entrichtende Gebühr von 220 EUR (s. Kostenrechnung vom 1. August 2009) wurde in der Kostenrechnung vom 29. November 2012 angerechnet.

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3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

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4. Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.