Gesamtstreitwert bei objektiver Klagehäufung
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer rügte eine Kostenrechnung des Finanzgerichts, die einen Gesamtstreitwert von rund 54.286 EUR zugrunde legte. Streitpunkt war, ob bei objektiver Klagehäufung die für einzelne Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge saldiert oder addiert werden dürfen. Das FG bestätigt die Bildung eines Gesamtstreitwerts nach § 39 GKG, berücksichtigt auch negative Unterschiedsbeträge und weist die Erinnerung als unbegründet zurück. Der Erinnerungsführer trägt einen Kostenanteil von 556 EUR; der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Gesamtstreitwert 54.285,90 EUR, Kostenanteil 556 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert nach Ermessen unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist deren Höhe maßgebend (§ 52 GKG).
Bei objektiver Klagehäufung sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts sind auch negative Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen; Beträge mit Plus- und Minuszeichen dürfen nicht saldiert werden.
Für die Streitwertfestsetzung ist auf den weitestgehenden Antrag bzw. das unmittelbar erstrebte Ergebnis abzustellen; weitergehende Motive oder mögliche außerhalb der Klage liegende Folgen bleiben unberücksichtigt.
Orientierungssatz
1. Im Finanzgerichtsverfahren ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Rn.8) .
2. Bei einer objektiven Klagehäufung ist ein Gesamtstreitwert zu bilden. Dabei sind die für die einzelnen Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge zu addieren, wobei auch (negative) Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, so dass bei der Berechnung die mit Plus- und Minuszeichen versehenen Beträge nicht saldiert werden können (Rn.9) (Rn.11) .
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei
Gründe
I.
Im Verfahren 13 K 3575/10 war streitig, ob im Anschluss an eine Prüfung der Steuerfahndung erlassene Einkommensteuerbescheide für 1990 bis 2000 wirksam geworden sind. Aufgrund der Fahndungsprüfung waren inländische und ausländische Kapitalerträge angesetzt worden. Der Erinnerungsführer machte als Rechtsnachfolger in erster Linie geltend, die Bescheide seien nichtig und neue Bescheide könnten wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem in einem gerichtlichen Erörterungstermin eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der anzusetzenden Kapitalerträge getroffen wurde. Das Finanzgericht hat die Kosten des Verfahrens durch Beschluss vom 25. September 2013 (FG-Akten 13 K 3575/10 Bl. 52) gegeneinander aufgehoben.
Die Kostenstelle des Finanzgerichts hat dem Erinnerungsführer für das finanzgerichtliche Verfahren durch Kostenrechnung vom 12. November 2013 Kosten in Höhe von 556 EUR in Rechnung gestellt. Die Kostenstelle ging dabei von einem Streitwert von 54.337 EUR aus. Mit weiterem Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde dem Erinnerungsführer mitgeteilt, dass für die Ermittlung des Streitwerts der weitestgehende Antrag zu Grunde gelegt werde. Der Erinnerungsführer habe geltend gemacht, dass die gegen die Rechtsvorgänger erlassenen Bescheide nichtig seien mit der Folge, dass der Erinnerungsführer wieder die (durch die „alten Bescheide“) ursprünglich festgesetzte Steuer begehrt habe. Der Erinnerungsführer erwiderte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014, der Hinweis auf die „alten“ Bescheide sei nicht genau nachvollziehbar und könne kaum dazu führen, dass der Klägerseite unterstellt werde, eine höhere als die bislang festgesetzte Steuer begehren zu wollen. Der Erinnerungsführer trug außerdem vor, die Kostenstelle sei für die Veranlagungszeiträume 1994 sowie 1999 und 2000 von unzutreffenden Steuerbeträgen ausgegangen (s. FG-Akte 13 Ko 280/15 Bl. 3).
Der Erinnerungsführer legte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 ausdrücklich Erinnerung ein und bezog sich zur Begründung auf den bisherigen Schriftverkehr. Er trug ergänzend vor, bei der getroffenen tatsächlichen Verständigung hätten die Beteiligten auf das Gesamtergebnis abgehoben. Bei der Ermittlung des Streitwerts dürften daher nicht die Streitwerte der einzelnen Veranlagungszeiträume kumuliert werden, sondern es sei nur der Saldo von insgesamt 11.697,32 Euro zugrunde zu legen. Der Erinnerungsführer nahm insoweit auf den Schriftsatz des Urkundsbeamten vom 23. Juni 2014 und die Aufstellung der (Steuer-) Mehr- und Minderbeträge Bezug.
Die Bezirksrevisorin hat den Streitwert und den Gebührenansatz überprüft und der Erinnerung nicht abgeholfen (s. FG-Akten 13 Ko 280/15, Bl. 7). Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 23. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass eine objektive Klagehäufung vorliegt und insoweit ein Gesamtstreitwert zu bilden sei. Die Streitjahre, bei denen die Klägerseite eine höhere Steuerfestsetzung begehrt habe, könnten nicht streitwertmindernd berücksichtigt werden.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Gesamtstreitwert beträgt 54.285,90 EUR.
1. a) Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
b) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG). Dies gilt nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 3. September 1998 I E 1, 2/98 (BFH/NV 1999, 483) nicht nur dann, wenn die Unterschiedsbeträge zugunsten des Klägers wirken, sondern gleichermaßen, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere Steuerbeträge gerichtet ist. Ob sich hinter diesem Begehren u.U. eine andere --außersteuerliche-- Motivation des Klägers verberge, ändere an diesen gesetzlichen Festsetzungsmaßstäben nichts. Als Gegenstand des Klage- und Rechtsmittelbegehrens gilt nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 483 nur das, was unmittelbar erstrebt wird, nicht das, was nach dem Gesetz erreichbar ist.
c) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Kostenrechnung nicht zu beanstanden. Der Gesamtstreitwert beträgt 54.285,90 EUR.
Die Kostenstelle hat wegen der vorliegenden objektiven Klagehäufung zutreffend einen Gesamtstreitwert gebildet und die für die einzelnen Veranlagungszeiträume begehrten Unterschiedsbeträge addiert. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 1999, 483 waren bei dieser Berechnung auch (negative) Unterschiedsbeträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen und die mit Plus- und Minuszeichen versehenen Beträge (s. Schriftsatz des Urkundsbeamten vom 23. Juni 2014 --Rückseite--) konnten entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht saldiert werden. Bei einem Gesamtstreitwert von 54.285,90 EUR waren daher Kosten in Höhe von 1.112 Euro anzusetzen, wovon die Klägerseite im Hinblick auf die getroffene Kostenentscheidung (Aufhebung der Kosten) einen Anteil von ½ und damit 556 Euro zu tragen hat.
2. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
3. Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. Die Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht anfechtbar.