Prozessunfähigkeit eines Beteiligten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine aus Billigkeitsgründen auf 50 % reduzierte Kraftfahrzeugsteuer und focht hierzu eine Einspruchsentscheidung an. Das Finanzgericht prüfte von Amts wegen die Prozessfähigkeit und sah aufgrund einer Vielzahl überwiegend aussichtsloser Verfahren sowie der Art der Verfahrensführung erhebliche Zweifel. Mangels Mitwirkung und fehlender positiver Feststellbarkeit der Prozessfähigkeit ging der Senat von krankhafter Querulanz und damit Prozessunfähigkeit aus. Die Klage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen nicht positiv feststellbarer Prozessfähigkeit als unzulässig abgewiesen; Kosten dem Kläger, Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit und lässt sie sich auch bei Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel nicht positiv feststellen, ist eine Sachentscheidung ausgeschlossen; Klage oder Antrag sind als unzulässig abzuweisen.
Die Feststellungslast für das Vorliegen der Prozessfähigkeit trägt der jeweilige Beteiligte.
Prozessunfähigkeit kann bei krankhafter Querulanz vorliegen; hierfür sprechen insbesondere eine Vielzahl (weitgehend) aussichtsloser Verfahren und eine Verfahrensführung, die erkennbar nicht auf Sachentscheidung, sondern auf maximale Beschäftigung von Behörden und Gerichten gerichtet ist.
Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung der Prozessfähigkeit, kann das Gericht bei hinreichenden Anhaltspunkten von Prozessunfähigkeit ausgehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Orientierungssatz
1. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen(Rn.67) .
2. Die Feststellungslast für seine Prozessfähigkeit obliegt dem jeweiligen Beteiligten(Rn.74) .
3. Bestehen aufgrund des Prozessverhaltens eines Beteiligten Anhaltspunkte für dessen Prozessunfähigkeit und lässt sich diese auch bei Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht positiv feststellen, ist eine Klage als unzulässig abzuweisen(Rn.67) .
4. Prozessunfähigkeit kann bei krankhafter Querulanz gegeben sein. Anhaltspunkte hierfür bestehen, wenn ein Beteiligter eine Vielzahl, insbesondere aussichtsloser, Verfahren führt und hierbei in einer Art und Weise vorgeht, die nicht auf Herbeiführung einer Sachentscheidung, sondern auf maximale Beschäftigung von Behörden und Gerichten ausgerichtet ist(Rn.68) (Rn.69) (Rn.72) (Rn.74) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit Jahren Halter des Fahrzeugs xx-xx xxx. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde für dieses Fahrzeug ab dem 7. Juni 2006 Kraftfahrzeugsteuer i.H.v. jährlich 302 € festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Einspruch, beantragte, die Kraftfahrzeugsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, hilfsweise, die Steuer entsprechend der geringen Straßennutzungsmöglichkeit eines „Alg2-Empfängers“ abweichend festzusetzen und die abweichend festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer zu stunden, weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss diverser finanzgerichtlicher Verfahren zu stunden, hilfsweise hierzu die Kraftfahrzeugsteuer bis zu den ersten tragenden Einkünften zu stunden, hilfsweise Monatsraten festzusetzen, hilfsweise Quartalsraten festzusetzen, die Vollziehung auszusetzen sowie hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Mangels Entscheidung des damaligen Beklagten über den Einspruch sowie die Billigkeitsanträge erhob der Kläger Untätigkeitsanfechtungs- und Untätigkeitsverpflichtungsklage. Mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2010 wurde die Klage abgewiesen; die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides wurde bestätigt. Auf das Verfahren 13 K 84/07 wird insoweit verwiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Bundesfinanzhof für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 beantragte der Kläger Stundung - hilfsweise Aussetzung der Vollziehung - der Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss eines seit 12 Jahren andauernden Verfahrens wegen Sozialhilfe, da er mit der ausstehenden Sozialhilfe die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen könne. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) dürfe er ein Fahrzeug halten. Eine Ansparung der Kraftfahrzeugsteuer während dieser langen Verfahrensdauer sei ihm nicht möglich, da sein Arbeitslosengeld II aufgrund seiner hyperlipidämiebedingter Ernährungsmehrkosten und seiner Kosten für seine Selbstvertretung in rechtlichen Angelegenheiten belastet sei.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 teilte das Finanzamt X dem Kläger mit, dass seinem Stundungsantrag nicht entsprochen werden könne, da die Kraftfahrzeugsteuer als Verkehrsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Halters erhoben werde. Bei Nutzung müsse er, der Kläger, mit der Steuer - wie auch mit anderen anfallenden Kosten - rechnen. Die Fälligkeit der Steuer sei ferner absehbar, so dass es möglich sei, die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, beantragte Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise die abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50% und monatliche Zahlweise. Der Besitz eines Pkw sei nach Sozialgesetzbuch ausdrücklich gestattet; aufgrund der geringen Höhe des Arbeitslosengeldes II könne dieser jedoch nicht realisiert werden, was einem Verbot der Nutzung eines Kraftfahrzeugs gleichkomme. Von einem „Alg2-Abhängigen“ könne nicht der gleiche Betrag verlangt werden wie von Durchschnittsverdienern oder Reichen, da diese die Straßen auch deutlich mehr nutzten. Die Steuer sei daher auf ein angemessenes Verhältnis in Bezug auf die Straßennutzung herabzusetzen. Ferner seien alle übrigen anfallenden Kosten deutlich geringer, die Kraftfahrzeugsteuer sei das teuerste von allem. Aufgrund eines Schufa-Eintrags sei ihm keine Kreditaufnahme möglich. Es sei außerdem unbillig, von ihm eine Vorleistung für ein ganzes Jahr zu verlangen. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur tagsüber und nicht in alle Richtungen vertretbar. Die Bundesregierung sei ferner nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ermächtigt, Ausnahmen von der Besteuerung zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Falls eine solche Verordnung nicht existiere, stelle dies ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte das Finanzamt X die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab, da die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft sei.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und bat um Entscheidung über seine Hilfsanträge auf abweichende Festsetzung und monatliche Zahlungsweise. Der Bescheid enthalte hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung keine ausreichende Begründung. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte das Finanzamt X mit, dass eine abweichende Festsetzung aufgrund der seitens des Klägers geschilderten Gründe nicht in Betracht komme. Eine Zahlung in sechs Raten könne gewährt werden; falls dies gewünscht sei, werde aufgrund bereits überschrittener Fälligkeit um baldige Nachricht gebeten. Eine Antwort des Klägers bezüglich dieser angebotenen Ratenzahlung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 beantragte er die „behördliche Feststellung der Erstattungspflicht von auf Energiesteuer erhobener Mehrwertsteuer“ und Verrechnung mit der erhobenen Kraftfahrzeugsteuer. Die auf die Energiesteuer erhobene „Mehrwertsteuer“ sei verfassungswidrig, weshalb sie zurückzuerstatten sei.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 (ohne Rechtsmittelbelehrung) teilte das Finanzamt X dem Kläger mit, dass die gewünschte behördliche Feststellung der Erstattungspflicht mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sei und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 der Abgabenordnung (AO) eine Aufrechnung nicht möglich sei. Hinsichtlich der bereits angebotenen Ratenzahlung wurde erneut um Kontaktaufnahme gebeten. Eine Reaktion des Klägers bezüglich dieser angebotenen Ratenzahlung erfolgte weiterhin nicht.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte der Kläger mit, dass vor einer Vollstreckung über seinen Stundungsantrag sowie seinen Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuer zu entscheiden sei.
Nachdem am 7. August 2013 eine Vollstreckungsankündigung an den Kläger versandt wurde, stellte dieser mit am 20. August 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit mehr als 50% der für den Zeitraum 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2014 fälligen Steuer und mehr als eine quartalsmäßige Vorleistung verlangt werde. Der Kläger hat hierbei im Wesentlichen seinen Vortrag aus den früheren Schreiben wiederholt und ferner zunächst darauf hingewiesen, dass eine Einspruchsentscheidung bezüglich der Stundungsablehnung bislang nicht ergangen sei; über seine Hilfsanträge bezüglich einer abweichenden Festsetzung der Steuer und bezüglich der Erstattung der auf Energiesteuer erhobenen Umsatzsteuer und die damit zusammenhängende Verrechnungsstundung sei nicht durch rechtsmittelfähige Bescheide entschieden.
Mit Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 3. September 2013, wies das Finanzamt X den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung sowie den Einspruch gegen die Ablehnung der Stundung als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung bezüglich der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung begründete es damit, dass die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides bereits gerichtlich festgestellt sei, weshalb keine ernstlichen Zweifel bestünden. Die Einspruchsentscheidung bezüglich der Stundungsablehnung wurde damit begründet, dass ein sachlicher Stundungsgrund mangels eines ersichtlichen Gegenanspruchs nicht gegeben sei; ein noch nicht abgeschlossenes Klageverfahren stelle keinen sachlichen Stundungsgrund dar. Ferner sei der Kläger nicht stundungswürdig, da er sich aufgrund der jährlichen Fälligkeit auf den Zahlungstermin habe einstellen können. Im Übrigen sei eine Gefährdung des Steueranspruchs aufgrund der Einlassungen des Klägers nicht unwahrscheinlich. Sicherheitsleistungen seien keine angeboten worden. Insgesamt läge daher weder eine erhebliche Härte vor noch könne die Anspruchsgefährdung verneint werden, weshalb die Stundung abzulehnen sei.
Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger - form- und fristgerecht - Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 3. September 2013 und wegen Nichtentscheidung über die beantragte abweichende Festsetzung und Nichtentscheidung über die Umsatzsteuer-Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Verrechnungsstundung. Aufgrund der Vollstreckungsandrohung sei eine kürzere Sperrfrist als 6 Monate gegeben; es sei gemäß § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer Sperrfrist von 3 Monaten auszugehen. Hinsichtlich der Stundung bestünden zahlreiche Gegenansprüche, insbesondere ein Anspruch auf abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50%, ein Anspruch auf Rückerstattung von verfassungswidrig auf Energiesteuer erhobener Umsatzsteuer, ein Anspruch auf etliche tausend Euro Sozialhilfe, ein Anspruch auf einige tausend Euro Entschädigung für die unzumutbare Verfahrensdauer hinsichtlich des Verfahrens über Sozialhilfe und ein Anspruch auf viele hundert Euro an ausstehendem Ernährungsmehrbedarf wegen Ernährungsmehrkosten. Eine Stundung dürfe deshalb nicht verweigert werden.
Im Rahmen des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens wurde über die Anträge auf abweichende Festsetzung der Steuer sowie Erstattung von Umsatzsteuer förmlich durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheiden vom 7. Januar 2014 entschieden. Für eine abweichende Festsetzung bestehe kein Raum, da die Kraftfahrzeugsteuer mit Zulassung des Fahrzeugs entstehe und unabhängig von dem Umfang der Nutzung zu bezahlen sei. Eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Umsatzsteuer existiere nicht, weshalb der Antrag auf Verrechnungsstundung ebenfalls abzulehnen sei. Gegen diese Bescheide legte der Kläger wiederum form- und fristgerecht am 10. Februar 2014 Einsprüche ein. Das Finanzamt habe sich mit seinen Einwendungen nicht hinreichend auseinandergesetzt, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Im Übrigen habe die Behörde gegen die Vorschrift des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Auf höherrangiges Recht - die Verfassung - sei überhaupt nicht eingegangen worden.
Aufgrund der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Entscheidungen über die Anträge änderte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass nunmehr über seine Einsprüche vom 10. Februar 2013 gegen die Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf 50% sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Rückerstattung der verfassungswidrig auf Energiesteuer erhobenen Umsatzsteuer nicht entschieden worden sei. In Fällen von sozialleistungsabhängigkeitsbedingter Finanzschwäche sei von einer dreimonatigen Sperrfrist auszugehen.
Die Prozesskostenhilfeanträge zu Ziffer 3. und 5. wurden mit Beschlüssen des Senats vom 4. August 2014 abgelehnt.
Gegen die Beschlüsse des Senats zu Ziffer 6 erhob der Kläger jeweils Gegenvorstellung und Gehörsrüge gemäß § 133a FGO, welche durch Beschlüsse des Senats vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen wurden.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2015 des Hauptzollamts Y gegen die Ablehnung eines Antrags auf a) | abweichende Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer auf 50% aus persönlichen Billigkeitsgründen und b) | Verrechnungsstundung der Kraftfahrzeugsteuer mit einem angenommenen Rückerstattungsanspruch von auf Energiesteuer erhobener Mehrwertsteuer.
Daneben beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für „einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der 50% der Kfz-Steuer übersteigenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den PKH-f.Klage-Antrag und über die Klage und über einen u.U. notwendig werdenden PKH-f.NZB-Antrag.“
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Schriftsätze im Einspruchsverfahren sowie in den PKH-Antragsverfahren 13 V 2816/13, 13 K 3382/13. Daneben trägt er vor, dass § 7 Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen vorsehe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 8. November 2015 (eingegangen bei Gericht ebenfalls am 25. August 2014) stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Senatsmitglieder [ … ] wegen der Besorgnis der Befangenheit. Zur Begründung trug er vor, die Senatsmitglieder hätten in dem Verfahren 13 K 2845/13 ihn vor Verwerfung seiner Gehörsrüge nicht darüber informiert, dass seine Gehörsrüge beim Finanzgericht verfristet eingegangen sei. Die Senatsmitglieder seien deswegen „böswillig“.
Mit Beschlüssen des Senat vom 23. November 2015 wurden die Anträge auf Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und die Ablehnungsanträge wegen Befangenheit wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
Neben vorgenannten Verfahren führt bzw. führte der Kläger vor dem Finanzgericht und anderen Gerichten unter anderem folgende Verfahren:
[ …… ]
Die Verfahren verliefen, soweit ersichtlich, allesamt im Kern erfolglos und enthielten, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrafen, mit leichten Variationen in der Begründung und des Streitzeitraumes letztlich dasselbe Klagebegehren. Daneben erhob der Kläger in diesen Verfahren zahlreiche unzulässige oder unbegründete
Soweit ersichtlich verliefen auch die [ … ] Verfahren ebenfalls weitestgehend erfolglos. Gleiches gilt für die in diesen Verfahren erhobenen Gegendarstellungen, Gehörsrügen und Rechtsmittel vor dem Oberlandesgericht Z, dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof X.
III.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 hat der Kläger nunmehr Klage erhoben, mit der er sein zuvor unter Az. 13 K 1750/15 als isoliertes Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verfolgtes Interesse weiter verfolgt (vgl. oben I Nr. 8).
Der Schriftsatz hat erneut ein Ablehnungsgesuch gegen den Senat wegen der Besorgnis der Befangenheit enthalten, welches mit Beschluss des Senats vom 21. März 2016 als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Ebenso hat der Kläger in der Klageschrift erneut Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf „einstweilige Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung des 50 % der Kfz-Steuer übersteigenden Kfz-Steuer-Anteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über hiesige Klage und über einen PKH-f. NZB-Antrag beim BFH“ beantragt. Es handelt sich insoweit um denselben Antrag, der bereits im Verfahren 13 V 1757/15 (vgl. oben I. 8.) durch den Senat mit Beschluss vom 23. November 2015 abgelehnt wurde. Diese Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2016 13 V 2191/16 abgetrennt und den Antrag als unzulässig abgelehnt.
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 - zugestellt am 2. April 2016 - auf die durchgreifenden Bedenken gegen dessen Prozessfähigkeit und deren prozessuale Folgen hingewiesen. Es ist ferner Gelegenheit zur Stellungnahmen bezüglich eines erforderlichen psychologischen Gutachtens gegeben worden. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 hat der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, welcher durch den Senat mit Beschluss vom 13. April 2016 aufgrund der nicht festgestellten Prozessfähigkeit des Klägers abgelehnt worden ist. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof ist mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Juni 2016 II S 12/16 als unbegründet abgelehnt worden.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 hat er sinngemäß beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Y vom 21. Mai 2015 dahingehend abzuändern, dass dieses verpflichtet wird, nunmehr seine Kraftfahrzeugsteuer aus Billigkeitsgründen auf nur 50 % festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten mit den Aktenzeichen 13 V 1757/15, 13 K 1750/15, 13 K 2841/14, 13 K 2843/14, 13 K 2845/14, 13 K 2846/14, 13 K 3382/13, 13 V 2816/13 und 13 K 84/07 sind zum Verfahren beigezogen worden und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mangels feststellbarer Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig.
Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch den Senat von Amts wegen zu prüfen. Eine Sachentscheidung für oder gegen den Kläger kann nicht ergehen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2001, VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; BVerwG, Beschluss vom 07. November 1986 – 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 –, BGHZ 110, 294). Klagen und Anträge, die eine Prozesshandlung darstellen, sind in einem solchen Fall vielmehr als unzulässig abzuweisen.
Der Senat hat aufgrund der Vielzahl der bisherigen Prozessaktivitäten des Klägers durchgreifende Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. Gegen die Prozessfähigkeit spricht nicht nur das bisherige Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führt:
Letztlich spricht auch die Aggressivität, mit der er seine Verfahren führt, gegen die Prozessfähigkeit des Klägers.
Da der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers hat und mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft des Klägers diese auch nicht positiv feststellen kann, muss der Senat aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgehen (vgl. Urbaniok, FOTRES [2007] S. 370f.; BVerwG, Beschluss vom 7. November 1986 5 B 58/86, 5 B 59/86, 5 B 60/86, 5 B 61/86, 5 B 62/86, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2015 26 K 4946/15, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 1. Juni 1967 V OE 13/67, NJW 1968, 70).