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Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat·13 K 3853/13·22.03.2015

Kindergeld: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes durch Eltern und Kind bei mehrjährigem Auslandsschuldienst

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab 1.1.2012, nachdem er als Auslandslehrer drei Jahre in Guatemala tätig war und sein minderjähriger Stiefsohn dort die Schule besuchte. Streitpunkt war, ob das Kind trotz Auslandsaufenthalts weiterhin einen inländischen Wohnsitz hatte. Das FG hob Aufhebungsbescheid und Einspruchsentscheidung auf, weil der Kläger sein inländisches Eigenheim als Wohnsitz beibehielt und die Aufenthalte in Deutschland nicht nur Besuchscharakter hatten. Das minderjährige Kind teilte bei fortbestehender Familiengemeinschaft die Wohnsitze der Eltern und behielt damit ebenfalls den inländischen Wohnsitz.

Ausgang: Klage erfolgreich; Aufhebung der Kindergeldaufhebung wegen fortbestehendem inländischem Wohnsitz von Eltern und Kind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein inländischer Wohnsitz i.S.d. § 8 AO setzt das Innehaben einer Wohnung unter Umständen voraus, die auf Beibehalten und Benutzen schließen lassen; eine Mindestaufenthaltsdauer pro Jahr ist hierfür nicht erforderlich.

2

Auch bei von vornherein mehrjähriger Auslandstätigkeit kann ein Wohnsitz im Inland fortbestehen, wenn eine eigene, nutzbare Wohnung (z.B. Eigenheim) nicht vermietet oder Dritten überlassen wird und für wiederkehrende Aufenthalte zum zwischenzeitlichen Wohnen bereitgehalten wird.

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§ 8 AO kennt keine Differenzierung nach „Haupt-“ und „Nebenwohnsitz“; mehrere Wohnsitze im In- und Ausland können gleichwertig nebeneinander bestehen, ohne dass es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen ankommt.

4

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO innehaben; langjährige Bindungen im Inland sind für die Wohnsitzbegründung nicht erforderlich.

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Hält sich ein minderjähriges Kind während eines befristeten Auslandsaufenthalts durchgehend in gleicher Weise wie die Eltern abwechselnd im Ausland und im inländischen Haushalt auf, sind die Inlandsaufenthalte regelmäßig als zwischenzeitliches Wohnen zu werten; der inländische Wohnsitz wird dann beibehalten.

Relevante Normen
§ 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009§ 63 Nr 1 EStG 2009§ 8 AO§ 70 Abs. 2 EStG§ 1 Abs. 1 EStG§ 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG

Orientierungssatz

1. Bei einem für einen beschränkten Zeitraum im Auslandsschuldienst tätigen Lehrer, der seinen Wohnsitz im Inland beibehält, teilt das minderjährige Kind/Stiefkind, das im Ausland zur Schule geht, auch den inländischen Wohnsitz seiner Eltern (Rn.34) (Rn.35) (Rn.39) .

2. Zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im eigenen Einfamilienhaus während einer dreijährigen Auslandstätigkeit in Guatemala (Rn.31) .

Tenor

1. Der Aufhebungsbescheid vom 11. September 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger erhielt für seinen am XX.XX.1997 in Peru geborenen Stiefsohn C, der seit dem 24. Juni 2010 in Deutschland ist, Kindergeld (Bewilligungsbescheid vom 8. April 2011).

2

Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 war der Kläger in den Auslandsschuldienst nach Guatemala beurlaubt. Sein Stiefsohn C lebte mit seiner Mutter und ihm in Guatemala und besuchte dort die Schule. Auf Anforderung wies der Kläger Inlandsaufenthalte des Stiefsohns in 2012 vom 2. bis zum 28. Juni nach und kündigte an, dass sich das Kind in 2013 vom 1. November bis 31. Dezember im Inland aufhalten werde. Auf Anraten des Auswärtigen Amtes habe er seinen Wohnsitz im Inland beibehalten.

3

Mit auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Bescheid vom 11. September 2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für C ab 1. Januar 2012 mit der Begründung auf, das Kind habe seit Januar 2012 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

4

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, in einem Beratungsgespräch beim Bundesverwaltungsamt zur Vorbereitung auf den Auslandsschuldienst sei ihm geraten worden, einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren. Er lege die Bescheinigung des Finanzamts X vom 20. September 2013 vor, wonach er seinen Wohnsitz beibehalten habe und damit weiterhin nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Lehrer im Auslandsschuldienst seien im Dienste der Bundesrepublik Deutschland tätig, sie erhielten einen deutschen Dienstpass. Die oberste Dienstbehörde sei das Auswärtige Amt. Der Auslandsdienst sei von vornherein zeitlich begrenzt (Vertrag bis 2014), danach müssten sie nach Deutschland zurückkehren. Er erhalte ein Inlandsgehalt und sei mit diesem im Inland voll steuerpflichtig. Es sei rechtlich nicht einwandfrei, wenn er der Steuerpflicht im Inland in vollem Umfang nachkommen müsse, auf der anderen Seite aber Ansprüche aberkannt würden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei minderjährigen schulpflichtigen Kindern befinde sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt in der Regel dort, wo sie zur Schule gingen. Der minderjährige Stiefsohn C lebe mit seiner Mutter und dem Kläger in Guatemala und besuche dort die Schule. Sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Guatemala und nicht mehr in Deutschland.

6

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, er halte unter der Adresse ... weg xx in X Wohn- und Lebensräume für sich und seine Familie für die Zeiten der Abwesenheit in Deutschland aufrecht. Vor dem Auslandsaufenthalt seien diese als Wohnsitz genutzt worden, seit Mitte 2010 auch von seiner Ehefrau und deren Kind. Die Wohnräume stünden ansonsten jetzt leer. Sie würden regelmäßig genutzt, wenn er und seine Familie während der Schulferien nach Deutschland zurückkehrten. So seien sie auch gemeldet. Für das Jahr 2012 habe er einen Aufenthalt von sich und seiner Familie vom 3. bis 27. Juni nachgewiesen, im Jahr 2013 habe ein entsprechender Aufenthalt im Juni stattgefunden sowie im November/Dezember 2013. Er habe weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland, da er die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit -bis zu zweimal im Jahr- und über längere Zeit -bis zu 2 Monate- nutze. Kinder teilten regelmäßig den Wohnsitz ihrer Eltern, solange sie sich nicht persönlich oder wirtschaftlich von diesen gelöst hätten. Der Beklagte übersehe, dass das Kind zwar in Guatemala zur Schule gehe, aber weiterhin in seinen Haushalt aufgenommen sei. Somit besuche auch das Kind den Wohnsitz in Deutschland nicht nur besuchsweise, sondern nehme regelmäßig an seinem Wohnsitz teil. Wenn das Kind danach seinen Wohnsitz grundsätzlich von den Eltern ableite, seien auch für das Kind, das weiterhin in seinen Haushalt aufgenommen sei, verschiedene Wohnsitze möglich. Es habe auch während seines Auslandseinsatzes regelmäßige Aufenthalte der Familie in Deutschland gegeben. Dabei habe das Kind seit Mitte 2010 seien ausschließlichen Wohnsitz an seinem Wohnsitz. Wie bei ihm auch sei der Inlandswohnsitz auch von dem Kind als Rückkehrwohnsitz beibehalten worden. Dass allein das Kind diesen Wohnsitz aufgegeben habe, sei logisch nicht zu begründen. Auf angeblich fehlende verfestige Wurzeln bzw. Bindungen in Deutschland komme es nicht an. Halte man die Inlandsaufenthalte des Kindes zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht für ausreichend, so gelte dies auch für ihn.

7

Selbst wenn er und damit auch das Kind keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hätte, sei er Anspruchsberechtigter im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Als Auslandslehrkraft wäre er nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für die nach den USA, Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte habe das Bundesministerium der Finanzen dies bereits klargestellt (BMF-Schreiben vom 10. April 1994, BStBl I 1994, 853 und vom 17. Juni 1996, BStBl I 1996, 688). Wesentlich sei dabei, ob die vermittelte Lehrkraft in dem Staat, in dem sie ansässig sei, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werde. Dies sei nach seiner Kenntnis in Guatemala so. Er habe in Guatemala kein Einkommen zu versteuern und führe keine Abgaben von dort ab.

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Der Kläger hat die Bezügemitteilung des Bundesverwaltungsamts für Auslandslehrer für Dezember 2003 und das Merkblatt des Finanzamts Bonn-Innenstadt für Auslandsdienstlehrkräfte, Programmlehrkräfte und Fachberater -Stand 1. April 2014- vorgelegt.

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Der Kläger beantragt, 1. | den Aufhebungsbescheid vom 11. September 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben, 2. | das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor, zwar habe der Kläger nach Auskunft des Finanzamts X noch einen Wohnsitz in Deutschland und sei daher anspruchsberechtigt. Der Stiefsohn des Klägers sei jedoch kein berücksichtigungsfähiges Kind. Der Kläger habe seinen Stiefsohn in seinen Haushalt in Guatemala aufgenommen, er besuche dort auch die Schule. Er habe aber nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände keine langjährigen verfestigten Wurzeln bzw. Bindungen in Deutschland, da er nicht in Deutschland aufgewachsen sei, und damit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Grundsatz, dass Kinder den Wohnsitz der Eltern teilten, gelte nicht ausnahmslos. So reichten im vorliegenden Fall eines auf mehrere Jahre angelegten Auslandsaufenthalts kurzfristige Besuche des Stiefkinds nicht aus, um eine Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen, dies gelte insbesondere bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland. Was das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 2 EStG angehe, komme es darauf nicht an, weil der Kläger nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Zudem fehle es für die Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG auch an geeigneten Nachweisen, die zitierten BMF-Schreiben regelten diese nur für die USA, Ecuador und Kolumbien.

12

Der frühere Berichterstatter hat am 31. Juli 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage angegeben, dass der Kläger in Deutschland Wohneigentum besitze, dass jetzt leer stehe, also nicht vermietet sei. Der Niederschrift zufolge ist der Berichterstatter nach Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz innegehabt habe.

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Auf die im Erörterungstermin ausweislich der Niederschrift aufgeworfenen Fragen hat der Kläger wie folgt Stellung genommen:

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Das Kind habe sich vom 2. Juni bis 27. Juni 2012 und vom 11. November 2013 bis 2. Januar 2014 in Deutschland aufgehalten. Ein weiterer Aufenthalt sei für den Zeitraum 31. Oktober 2014 bis 3. Januar 2015 geplant. Im November und Dezember 2012 sei C mit seiner Mutter zu Verwandten in Peru geflogen, ebenso anlässlich des Geburtstags seiner Mutter im Juni 2014. Er selbst habe sich in dieser Zeit in Deutschland aufgehalten.

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Vor dem Wechsel nach Deutschland habe C bis Ende 2009 eine Privatschule besucht, danach habe er Privatunterricht erhalten, insbesondere einen Intensivkurs Deutsch. Nach dem Umzug nach Deutschland habe er ab dem Schuljahr 2010/2011 die Grund- und Hauptschule, ab dem folgenden Schuljahr die 7. Klasse der Realschule besucht.

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C habe in Deutschland Freundschaften geschlossen, die er nach wie vor per Facebook und WhatsApp pflege, mit einem Freund sei er zum Fußballverein und zum THW gegangen, wo er bis Dezember 2011 Mitglied gewesen sei. In der Realschule habe C ebenfalls Freunde, eine Freundin sei die Tochter der Nachbarin. Bei Besuchen in Deutschland unternehme er regelmäßig etwas mit diesen Freunden. Im Juni 2012 und im November 2013 habe er jeweils eine Woche lang seine alte Klasse besucht.

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Der Kläger hat hierzu u.a. die Buchungen der Flüge 2. Juni 2012 und 27. Juni 2012, einen Antrag des Klägers auf Zahlung einer einmaligen Zuwendung für einen Heimaturlaub vom 12. November 2013 bis 2. Januar 2014 und Buchungen der Flüge für den 11. November 2013 und den 2. Januar 2014 vorgelegt.

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Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass das Kind im Rahmen seines Deutschlandaufenthaltes eine derartige Verwurzelung erfahren habe, dass nunmehr auch für ihn von einem Wohnsitz im Inland auszugehen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Besuche des Kindes im Inland lediglich Besuchscharakter gehabt hätten.

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Auf Aufforderung hat der Kläger die Zeugnisse Cs aus der Grund- -und Werkrealschule des Schuljahres 2010/2011 sowie die Halbjahresinformation der Realschule im Schuljahr 2011/2012, die Mitgliedsbescheinigung des Technischen Hilfswerks für C vom 10. März 2015 für den Zeitraum 11. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und die Bescheinigung der Turn- und Sportgemeinschaft vom 16. März 2015, wonach C 2010 und 2011 Mitglied der Fußballabteilung gewesen sei und aktiv am Spielbetrieb teilgenommen habe, vorgelegt. Weiterhin hat er auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei seinem inländischen Wohnsitz um ein eigengenutztes Einfamilienhaus handele, in dem das Kind C das ausgebaute Obergeschoss zur eigenen Verfügung habe, einschließlich eines eigenen Bades mit Dusche, Badewanne und WC.

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Mit Beschluss des Senats vom 12. November 2014 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er sei seit dem 25. November 2014 wieder in Deutschland. Seine Ehefrau und sein Stiefsohn seien bis Ostern in Peru. C absolviere dort einen 2-monatigen Intensivkurs in Deutsch, weil er hier mitten im Schuljahr nicht habe eingeschult werden können. Im Januar habe C zunächst noch an einem Schüleraustausch in Y teilgenommen. Ab September werde er dann in die 11. Klasse eingeschult.

22

Das Einfamilienhaus in Deutschland stehe in seinem Eigentum. Die Aufenthalte in Deutschland hätten sie in dem Haus verbracht.

23

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Aufhebungsbescheid vom 11. September 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

26

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

27

Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

28

Die Beurteilung der Umstände des „Innehabens“ einer Wohnung liegt weit gehend auf tatsächlichem Gebiet. Dabei können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden, die nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der betreffende Steuerpflichtige die Wohnung beibehält, um sie als solche zu nutzen, insbesondere die Ausstattung der Wohnung, ihre Nutzbarkeit und die dokumentierte tatsächliche Nutzungsabsicht. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Ein solcher Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet. Nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen allerdings kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit in der Wohnung im Inland nicht nur Besuchscharakter haben.

29

Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 AO haben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. Da diese Vorschrift ohne weitere Unterscheidung nur das Vorliegen „eines“ Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus. Insbesondere enthält § 8 AO keinen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen „Hauptwohnsitz“ und „Nebenwohnsitz“. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass nur ein -in welcher Weise auch immer- „qualifizierter“ Wohnsitz zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. In diesem Zusammenhang kommt es auf einen Vergleich der Wohnung mit einer anderen nach Größe und Ausstattung nicht an. Ein Wohnsitz i.S. des § 8 AO setzt auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht.

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Schließlich ist dem Wortlaut des § 1 EStG nicht zu entnehmen, dass nur derjenige Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, der zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht eines Steuerpflichtigen führt, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich im Ausland befindet (vgl. BFH, Urteile vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, und vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).

31

Nach diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in seinem im Inland belegenen Eigenheim während der dreijährigen Auslandstätigkeit aufgegeben hätte. Alle erkennbaren Umstände lassen darauf schließen, dass das Einfamilienhaus auch weiterhin als Wohnung beibehalten und benutzt werden sollte. So hat der Kläger regelmäßig die Ferienzeiten im Juni und von etwa Mitte November bis Anfang Januar in seinem Haus verbracht, das ihm nach seiner Rückkehr vom Auslandsschuldienst auch weiterhin als inländischer Wohnsitz dient. Das Haus war während der Abwesenheit des Klägers weder vermietet noch wurde es von anderen Personen genutzt, es stand vielmehr für die Inlandsaufenthalte der Familie zur Verfügung. Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass die Aufenthalte des Klägers in seinem Haus lediglich Besuchscharakter gehabt hätten, bestehen ebenfalls nicht. Die regelmäßigen Aufenthalte des Klägers im Inland waren weder kurzfristiger Natur noch ist erkennbar, dass eine Nutzung des Hauses für Zwecke des eigenen Wohnens aus Gründen der Ausstattung oder der Nutzbarkeit nicht möglich gewesen wäre. Auch die Lebenserfahrung lässt den Schluss zu, dass ein Eigenheim, das während einer von vornherein begrenzten Zeit eines Auslandsaufenthalts weder vermietet noch anderen zur Nutzung überlassen wird, beibehalten werden soll, um benutzt zu werden (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294).

32

Der Kläger hatte daher im Inland einen Wohnsitz und war somit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich für das Kindergeld anspruchsberechtigt.

33

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 EStG steht demjenigen, der -wie der Kläger- einen inländischen Wohnsitz hat, Kindergeld jedoch nur für die Kinder zu, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

34

Ob an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für jede Person -insbesondere auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern- gesondert zu prüfen. Deshalb ist auch die Frage, ob ein Kind einen Wohnsitz begründet -oder beibehalten- hat, ausschließlich nach den tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auch ein Kind begründet deshalb erst dann einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schließen lassen. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (vgl. BFH, Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).

35

Danach kommt die Einzelrichterin auch insoweit auf Grund der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Stiefsohn des Klägers im Inland einen Wohnsitz begründet hatte und diesen während der dreijährigen Auslandsabwesenheit ebenso wie sein Stiefvater beibehielt.

36

Nach der Eheschließung mit der Mutter des Kindes C zogen sowohl die Mutter als auch C Mitte Juni 2010 zu dem Kläger ins Inland. Das Kind verfügt hier über Räume im ausgebauten Dachgeschoss einschließlich eines eigenen Bades. Es besuchte ab dem Winterhalbjahr die Schule, begründete Freundschaften, spielte Fußball im Verein und trat auch dem Technischen Hilfswerk bei. Da sich demnach der Lebensmittelpunkt des Kindes im Inland befand, begründete es hier über seine Haushaltszugehörigkeit zum Kläger einen Wohnsitz. Langjährig verfestigte Wurzeln und Bindungen im Inland waren für die Begründung dieses Wohnsitzes nicht erforderlich. Ein Kind, das mit seinen Erziehungsberechtigten zusammenlebt und zur Schule geht, hat auch dann den Wohnsitz bei seinen Eltern, wenn es nicht im Inland geboren oder aufgewachsen ist.

37

Diesen Mitte 2010 im Inland begründeten Wohnsitz hat C auch während des dreijährigen Auslandsaufenthalts mit seinen Eltern nicht aufgegeben. Unzweifelhaft hat das Kind natürlich, ebenso wie der Kläger und seine Ehefrau, auch in Guatemala einen Wohnsitz begründet, da sich sein Lebensmittepunkt vorübergehend nunmehr hier befand. Zu Beginn des Auslandsaufenthalts Anfang 2012 war C allerdings erst 14 Jahre alt, also minderjährig. Sein Wohnsitz war, da er auch zum Ende des Auslandsaufenthalts noch minderjährig war, stets abhängig von dem des Klägers und dem seiner Mutter, da er sich durchgehend bei diesen aufhielt.

38

Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Kinder nicht zwingend jeden Wohnsitz ihrer Eltern teilen (etwa BFH, Beschluss vom 23. Mai 2012 III B 209/11, BFH/NV 2012, 1477). Die Fälle, in denen die Rechtsprechung dies geprüft hat, gaben Anlass dazu, weil sich das Kind zum Beispiel zum Schulbesuch oder zum Studium ins Ausland begab, während der kindergeldberechtigte Elternteil im Inland verblieb. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die räumliche Trennung von den Eltern auch eine Auflösung der familiären Bindungen und eine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse bewirkt. Bei dieser Prüfung kommt dann der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu, da festzustellen ist, ob die Aufenthalte des Kindes bei seinen Eltern im Inland nicht nur Besuchscharakter haben, was für die Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht ausreicht.

39

Hier liegt der Fall anders. C hielt sich -abgesehen von zwei Ferienaufenthalten, bei denen er sich aber stets bei seiner Mutter befand- durchweg in gleicher Weise wie der Kläger entweder bei diesem in Guatemala oder bei diesem im Inland auf. Auch für C gilt daher, dass seine inländischen Aufenthalte zwischenzeitliches Wohnen bedeuteten, weil auch sie weder kurzfristiger Natur waren noch erkennbar ist, dass die Nutzung des Hauses für Zwecke des eigenen Wohnens aus Gründen der Ausstattung oder der Nutzbarkeit nicht möglich gewesen wäre. Teilt ein Kind regelmäßig die Aufenthaltsorte seiner Eltern, bleibt die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehen mit der Folge, dass das Kind die Wohnsitze seiner Eltern teilt. Das Beibehalten des bereits vorhandenen Wohnsitzes wird dabei durch die Familienangehörigen, hier den Kläger und seine Ehefrau, vermittelt (vgl. BFH, Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, aaO).

40

C ist daher gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Kind für das Kindergeld zu berücksichtigen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.