Kosten einer Lehrerin für die Teilnahme an einer Kunstausstellung als Werbungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst, machte 50% der Aufwendungen für Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten geltend. Streitpunkt war, ob diese Kosten beruflich veranlasst und anteilig abziehbar sind. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Die Aufwendungen sind als allgemeine kulturelle Kosten nach §12 Nr.1 EStG nicht abzugsfähig und berufliche und private Veranlassungsbeiträge sind nicht trennbar. Verluste aus der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit bleiben mangels Einkünfteerzielungsabsicht unberücksichtigt.
Ausgang: Klage auf anteilige Anerkennung von Ausstellungskosten als Werbungskosten abgewiesen; Kosten als privat/kulturell und nicht trennbar (vgl. §12 Nr.1 EStG).
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für allgemein zugängliche kulturelle Veranstaltungen sind nach § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen in berufliche und private Anteile ist nur zulässig, wenn objektivierbare Aufteilungskriterien eine Trennung erlauben; fehlen solche Kriterien, scheidet ein anteiliger Abzug aus.
Verluste aus einer nebenberuflichen freiberuflichen Tätigkeit sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur dann abzugsfähig, wenn die Nebentätigkeit durch den Hauptberuf veranlasst ist und private Gründe ausgeschlossen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Ein anteiliger Übertrag einzelner Kosten auf die nichtselbständige Tätigkeit ist nicht möglich, ohne die Einkunftszuordnung und etwaige Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit zu berücksichtigen (keine isolierte Kostenübertragung).
Orientierungssatz
1. Die Kosten einer verbeamteten Kunstlehrerin für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen können nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Bildende Kunst als Werbungskosten berücksichtigen werden. Eine anteilige Berücksichtigung der Kosten kommt nicht in Betracht, da die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt (Rn.24) (Rn.25) (Rn.28) .
2. Die aus der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit (Malerei) erzielten Verluste können nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn ihre Inkaufnahme durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlasst ist und die Verluste selbst nicht der Einkunftsart des § 18 EStG zugeordnet werden können, da die erforderliche Überschusserzielungsabsicht nicht festgestellt werden kann (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) .
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 33/16).
4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 15.6.2016 VI B 33/16, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten der Klägerin für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst zu berücksichtigen sind.
Die Kläger werden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). Ihre künstlerische Tätigkeit (Malerei) wurde in der Vergangenheit in dienstlichen Beurteilungen unter anderem wie folgt positiv hervorgehoben:
In den Streitjahren besuchte die Klägerin diverse Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren jeweils für die Öffentlichkeit zugänglich und konnten von jedermann besucht werden. Anlässlich dieser Ausstellungen, zu denen sie zumindest teilweise persönlich eingeladen wurde, kam es auch zum gedanklichen Austausch mit anderen Kunstschaffenden.
Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 jeweils zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer in den Streitjahren mit Bescheiden vom 25. Juli 2012 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltungen fest.
Hiergegen erhoben die Kläger jeweils mit Schreiben vom 7. August 2012 Einsprüche, welchen der Beklagte - in anderen angefochtenen Punkten - mit Bescheiden 14. September 2012 teilweise abhalf. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2013 Klage.
Sie sind der Auffassung, die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) seien zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen; die restlichen 50% seien ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Liebhaberei) zuzurechnen. Die Erkenntnisse aus den Ausstellungen dienten ihrer Fortbildung, flössen unmittelbar in die Gestaltung ihres Unterrichts ein und dienten ihrem beruflichen Weiterkommen, wenngleich ihr aufgrund der Teilnahme an den Veranstaltungen keine höherwertige berufliche Stellung angeboten worden sei. Unter Verweis auf BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 122/92, BStBl II 1994, 510 trägt die Klägerin weiter vor, sie nehme die Verluste aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit in Kauf, weil diese durch ihre nichtselbständige Tätigkeit veranlasst seien und ihr die freiberufliche Tätigkeit Vorteile in ihrer Tätigkeit als Lehrerin eröffne.
Im Übrigen verweisen die Kläger auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, wonach bei gemischten Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, eine Aufteilung im Schätzwege möglich sei.
Die Kläger beantragen unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 2. September 2013 und 21. Juni 2013 sinngemäß, 1. | den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 514,45 EUR berücksichtigt werden und 2. | den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 985,40 EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen.
Ein mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BFH vom 22. Juli 1993 vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass ihre Tätigkeit als Kunstmalerin für ihr berufliches Fortkommen von solcher Bedeutung wäre, dass private Gründe für die Tätigkeit nahezu ausgeschlossen werden könnten.
Die vom Großen Senat aufgestellten Grundsätze seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um Kosten für allgemeine kulturelle Veranstaltungen, welche durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums abgegolten seien. Sie seien gemäß § 12 Nr. 1 S. 1 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, welche eine steuerliche Berücksichtigung ausnahmsweise zulassen würde, liege nicht vor.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (zwei Hefte Einkommensteuerakten und ein Heft Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die geltend gemachten Aufwendungen im konkreten Fall einen derart engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann oder diese gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und in den Hintergrund tritt.
Eine (anteilige) Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet gemäß § 12 Nr. 1 S. 1 EStG selbst dann aus, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um solche für kulturelle Veranstaltungen, die durch die Vorschriften zur Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt und pauschal abgegoltenen sind, handeln würde.
Nach neuerer Rechtsprechung enthält § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen, nicht entgegensteht. Die Aufwendungen können grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufgeteilt werden. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar (BFH, Beschlüsse vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rn. 122, und vom 13. November 2013 VI B 40/13, BFH/NV 2014, 335).
Ein Aufteilung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1490/12, juris, und FG Münster, Urteil vom 24. März 2015 2 K 3027/12 E, juris zu Pay-TV Abonnements -Bundesliga- eines Profifußballspielers).
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nebenberuflich als selbständige Künstlerin tätig wird und diese Tätigkeit mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wird.
Eine Veranlassung in diesem Sinne ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die freiberufliche Tätigkeit für den Hauptberuf Vorteile von solchem Gewicht mit sich bringen kann, dass demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Private Gründe können in der Regel jedenfalls dann als ganz untergeordnet gewertet werden, wenn die Nebentätigkeit eine tatsächlich wichtige Voraussetzung für eine in dem Hauptberuf nachweisbar ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist.
Im Übrigen wäre nach der genannten Rechtsprechung auch allenfalls ein Abzug des Verlustes aus der freiberuflichen Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich, nicht jedoch ein anteiliger Übertrag einzelner Kosten ohne Berücksichtigung etwaiger Einnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.