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Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat·13 K 1489/22·22.03.2023

Kraftfahrzeugsteuer: Keine günstigere Besteuerung schadstoffarmer Fahrzeuge nach Hubraum und Schadstoffemissionen bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens

SteuerrechtKraftfahrzeugsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte trotz Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens (H) die Besteuerung seines Pkw nach dem für EURO‑2 maßgeblichen Hubraumtarif. Streitig war, ob bei schadstoffarmen Oldtimern der günstigere Regelsteuersatz weiter gilt bzw. ein „Günstigkeitsprinzip“ anzuwenden ist. Das FG hielt die Pauschalsteuer für H‑Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 KraftStG für zwingend, weil Steuergegenstand die Zuteilung des Kennzeichens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) ist. Eine ggf. höhere Besteuerung in Ausnahmefällen sei hinzunehmen; der Halter könne auf das H‑Kennzeichen verzichten.

Ausgang: Klage auf Anwendung des EURO‑2-Hubraumtarifs trotz H‑Kennzeichen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens ist Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Kennzeichenzuteilung und nicht das Halten des Fahrzeugs als solches.

2

Für Oldtimerkennzeichen ist die Jahressteuer nach § 9 Abs. 4 KraftStG pauschal zu erheben; technische Merkmale wie Hubraum und Emissionsklasse sind hierfür unerheblich.

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An das Halten eines Kraftfahrzeugs anknüpfende Steuerbegünstigungen können nicht gewährt werden, wenn die Kraftfahrzeugsteuerpflicht im konkreten Fall an einen anderen Tatbestand (Zuteilung eines Kennzeichens) anknüpft.

4

Ein allgemeines „Günstigkeitsprinzip“, wonach stets der niedrigste denkbare Kraftfahrzeugsteuersatz anzuwenden wäre, ist dem Kraftfahrzeugsteuerrecht weder im KraftStG noch in der AO zu entnehmen.

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Eine in Einzelfällen höhere Steuerbelastung durch die Pauschalbesteuerung des Oldtimerkennzeichens ist rechtlich hinzunehmen, da der Halter die Wahl hat, auf das Oldtimerkennzeichen zu verzichten und das Fahrzeug regulär zuzulassen.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 KraftStG 2002§ 1 Abs 1 Nr 4 S 1 KraftStG 2002§ 9 Abs 1 Nr 2 Buchst a DBuchst bb KraftStG§ 9 Abs 4 Nr 2 KraftStG 2002§ 11 Abs 5 KraftStG 2002§ 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 KraftStG

Orientierungssatz

1. Der Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 KraftStG unterliegt nicht das Halten eines Oldtimers, sondern vielmehr die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011 - VII R 93/00).(Rn.15)

2. Dass es infolge der Anknüpfung der Steuerpflicht an die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens in bestimmten Ausnahmefällen zu einer ungünstigeren, höheren Besteuerung kommt als bei der Besteuerung des Haltens des Fahrzeugs in Abhängigkeit von Hubraum, Gewicht und Schadstoffemissionen, ist nicht zu beanstanden.(Rn.14) Ein wie auch immer geartetes "Günstigkeitsprinzip" im Kraftfahrzeugsteuerrecht gibt es nicht.(Rn.18)

3. Dem Halter eines Oldtimers (hier: eines als schadstoffarm in der Kategorie "EURO 2" klassifizierten Pkw) bleibt es unbenommen, von der Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens abzusehen und den Oldtimer als "normales" Fahrzeug zuzulassen.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw XY, für den ihm von den Zulassungsbehörden des A-Kreises am XX.XX.2013, nachdem er ihn vom Voreigentümer, dem ersten Halter des Fahrzeugs, käuflich erworben hatte, das amtliche Kennzeichen XX-XX XXX zugeteilt worden war. Das Fahrzeug war für den Voreigentümer am XX.XX.1990 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden. Es verfügt über einen Ottomotor mit einem Hubraum von 1.797 cm3 und einer Leistung von 80 kW (109 PS), die dem Fahrer eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h ermöglicht. Das Fahrzeug war, nachdem es vom Voreigentümer mit einem Nachrüstabgasreinigungs- und Kaltauflaufregelungssystem ausgestattet worden war, von den Zulassungsbehörden als schadstoffarm in der Kategorie „EURO 2“ („Emissionsklasse „0425“) klassifiziert worden. Aufgrund dieses Umstands hatte das seinerzeit nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG –) sachlich und örtlich zuständige Finanzamt B gegen den Kläger durch Bescheid vom 22.11.2013 die Kraftfahrzeugsteuer ab dem XX.XX.2013 auf jährlich 132 € festgesetzt. Den Steuertarif hatte das Finanzamt dabei in der Weise errechnet, dass es einen Betrag von 7,36 € je angefangene 100 cm3 Hubraum zugrunde gelegt und das Produkt dieser Beträge auf den nächsten vollen Euro abgerundet hatte.

2

Am 14.04.2022 ließ der Kläger sich vom Landratsamt des A-Kreises den Zusatz „H“ zum amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs erteilen (sog. „Oldtimer“-Zulassung). Seither führt der Pkw das Kennzeichen „XX-XX ...H“. Diesen Umstand teilte das Landratsamt dem zwischenzeitlich sachlich zuständig gewordenen Hauptzollamt (dem Beklagten) am 14.04.2022 im Wege des Datenaustauschs mit.

3

Mit Bescheid vom 21.04.2022 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 11.11.2021 bis zum 13.04.2022 auf 55 € und für die Zeit ab dem 14.04.2022 auf jährlich 191 € neu fest. Dagegen legte der Kläger mit E-Mail vom 02.05.2022 Einspruch ein. Dies begründete er damit, dass er an seinem Pkw keinerlei technische Änderungen vorgenommen habe und dass sich das Fahrzeug nach wie vor in genau jenem Zustand befinde, mit dem es in Form einer Allgemeinen Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts als „schadstoffarm“ i. S. der Norm „EURO 2" ausgewiesen sei. Es könne nicht rechtens sein, seinem Pkw mit der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens diese Emissionsklasse abzusprechen und ihm die dafür zustehende Steuervergünstigung zu streichen. Der Beklagte müsse von Rechts wegen dazu gehalten sein, stets den günstigsten Steuersatz in Rechnung zu stellen, der sich für den Bürger unter Berücksichtigung aller steuerrelevanten Umstände in Ansatz bringen lasse. Den hier angewendeten, deutlich höheren Steuersatz habe der Gesetzgeber nur für eine Fahrzeuggruppe erdacht, die bauartbedingt weitaus weniger umweltfreundlich sei, weil es ihr in der Regel an der bei seinem Fahrzeug verbauten Abgasreinigungsanlage mangele. Dabei sei es dem Gesetzgeber mit dem pauschalen Steuersatz aber eigentlich um eine Besserstellung für Oldtimer gegangen. Bei ihm hingegen liege hingegen eine Verschlimmbesserung vor, die nicht hinzunehmen sei.

4

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2022 als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass die Höhe der Steuer für ein Oldtimer-Kennzeichen 191,73 € betrage und auf volle Euro auf 191 € abgerundet worden sei. Diese Kraftfahrzeugsteuer werde unabhängig von Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidausstoß festgesetzt. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger am 29.06.2022 förmlich zugestellt.

5

Dagegen wendet sich die am 28.07.2022 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass er mit seinem umweltschonend getrimmten Fahrzeug anlässlich von dessen Erfassung als technischem Kulturgut mit einer Steuererhöhung von 132 € auf 191 € bestraft werde, während andere Fahrzeughalter bei einem schadstoffmäßig ungezügelten Fahrzeug mit vergleichbarem Hubraum mit einer Steuersenkung von 272 € auf 191 € belohnt würden. Wolle man den Beitrag zum Umweltschutz nicht entwerten, müsse eine Art Günstigkeitsprinzip zur Anwendung kommen. Das Fahrzeug sei seit dem XX.XX.2013 ununterbrochen auf ihn zugelassen und habe am 14.04.2022 nur eine Umkennzeichnung erhalten, bei der das bisherige Kennzeichen lediglich um den Buchstaben „H“ ergänzt worden sei. Dabei sei er mit keiner Silbe darauf hingewiesen worden, dass ihm damit der Verlust eines Steuervorteils drohen könnte, wie er ihm seit dem XX.XX.2013 infolge der Emissionsklasse „EURO 2“ zustehe.Ziel seiner Klage sei es, dass die Kraftfahrzeugsteuer in der gleichen Höhe anfalle, wie sie bereits vor der Zuteilung des „H“-Kennzeichens habe entrichtet werden müssen, damit auf diese Weise dem Umweltschutzaspekt, der in der weiterhin gegebenen Erfüllung der „EURO-2“-Normen zum Ausdruck komme, Rechnung getragen werde.

6

Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21.04.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2022 in der Weise zu ändern, dass die Steuer ab dem 14.04.2022 auf jährlich 132 € festgesetzt wird.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Es sei unstrittig, dass, wäre ein Antrag auf Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nicht gestellt worden, mit der regulären Zulassung auf den Pkw des Klägers der Emissionsschlüssel 425 für die Norm „EURO 2“ anzuwenden wäre. Indessen unterliege die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen gesondert der Kraftfahrzeugsteuer. Dafür seien, und zwar unabhängig von den technischen Eigenschaften des Kraftfahrzeugs, pauschale Beträge zu entrichten. Dabei stelle der Gesetzgeber nicht auf das Halten des Fahrzeugs ab, sondern allein auf die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens.Weder das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) noch die Abgabenordnung (AO) sähen ein „Günstigkeitsprinzip“ vor. Um wieder nur die frühere Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 132,00 € zahlen zu müssen, könne der Kläger bei der Zulassungsbehörde jedoch den Antrag stellen, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr als Oldtimer einzustufen, und das Oldtimer-Kennzeichen an die Zulassungsbehörde zurückgeben. Eine Verpflichtung, das in Rede stehende Fahrzeug mit einem „H“-Kennzeichen zu versehen, habe für den Kläger nicht bestanden.

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Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.01.2023 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

11

Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21.04.2022 ist in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung vom 21.06.2022 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zutreffend die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 14.04.2022, ab dem dem Kläger als Halter des XY mit dem amtlichen Kennzeichen „XX-XX ...H“ ein sog. Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt worden ist, auf jährlich 191 € neu festgesetzt.

12

1. Gemäß § 1 Abs. 1 KraftStG unterliegen die dort mit den Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Fallgruppen der Kraftfahrzeugsteuer. Dazu gehören zum einen das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) und zum anderen die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie (hier nicht einschlägig) die Zuteilung von sog. roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG). Für die letztgenannte Fallgruppe gilt (hier wiederum nicht einschlägig) eine Ausnahme, wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens für Prüfungsfahrten erfolgt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 KraftStG).

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2. Die Steuerpflicht dauert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG bei einem Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, solange das Kennzeichen geführt werden darf. Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht (§ 6 KraftStG), und Steuerschuldner ist bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG), sowie bei einem Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (§ 7 Nr. 4 KraftStG). Der Steuersatz und damit die Höhe der Jahressteuer ist in § 9 KraftStG geregelt; danach beträgt die Höhe der Jahressteuer für Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotor bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.06.2009 für je 100 cm3 Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie als schadstoffarm anerkannt sind und – hier gegeben – bestimmten europarechtlicher Vorschriften entsprechen sowie bestimmte dort genannte Schadstoffgrenzwerte (sog. „EURO-2-Norm“) einhalten, bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor 7,36 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb KraftStG; bei Fahrzeugen wie dem des Klägers mit 1.797 cm3 Hubraum sind dies mithin 132,18 €, nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro nach unten abgerundet also 132 €). Abweichend davon ist in § 9 Abs. 4 KraftStG bestimmt, dass die Jahressteuer für Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG, wenn sie nicht nur für Krafträder gelten, 191,73 € beträgt (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG). Die Steuer ist grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG) und in diesen Fällen gemäß § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro nach unten abzurunden.

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3. Nach diesen gesetzlichen Maßstäben beläuft sich die Jahressteuer für das streitige Fahrzeug des Klägers ab dem 14.04.2022 auf jährlich 191 € und nicht, wie der Kläger meint, auf 132 €. Denn seit diesem Zeitpunkt ist in der Person des Klägers der Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 7 Nr. 4 KraftStG erfüllt, da ihm das Kennzeichen „XX-XX ...H“ und damit ein sog. Oldtimer-Kennzeichen („H“-Kennzeichen) zugeteilt worden ist, und für diesen Steuergegenstand beläuft sich die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 191 € (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 5 KraftStG). Dass daneben im Streitfall auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Nr. 1 KraftStG weiterhin vorgelegen haben, unter denen die Kraftfahrzeugsteuer wegen der Erfüllung der „EURO-2“-Norm lediglich 132 € beträgt (weil der Kläger zugleich nach wie vor Halter des auf ihn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen inländischen Fahrzeugs ist), ändert daran nichts.

15

a) Denn wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19.07.2001 – VII R 93/00 (BStBl. II 2002, 20, unter II. 2.) im Einzelnen ausgeführt hat (dort zur Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Schwerbehinderte gemäß § 3a Abs. 2 KraftStG, wenn das Kraftfahrzeug zugleich als Oldtimer zugelassen ist), können an das Halten von Kraftfahrzeugen anknüpfende Steuervergünstigungen nur dann gewährt werden, wenn eben dieses Halten eines Fahrzeugs der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt und insoweit Gegenstand der Steuerpflicht ist. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG unterliegt nämlich nicht das Halten eines Oldtimers der Steuerpflicht, sondern Gegenstand der Besteuerung ist vielmehr, wie in der Vorschrift ausdrücklich ausgeführt, die „Zuteilung“ des Oldtimerkennzeichens. Das kommt im Übrigen auch darin zum Ausdruck, dass auch für die Dauer der Steuerpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (nämlich solange, wie das Kennzeichen geführt werden darf) und für die Person des Steuerpflichtigen in § 7 Nr. 4 KraftStG (nämlich in der Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist) bei einem Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, also bei einem Oldtimer-Kennzeichen, andere gesetzliche Bestimmungen gelten als bei dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG geregelten Steuergegenstand des Haltens des (inländischen) Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, bei dem die Dauer der Steuerpflicht an den Zeitraum anknüpft, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG), und als Person des Steuerpflichtigen derjenige bezeichnet wird, für den das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG).

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Der Gesetzgeber hat daher insoweit mit dem Zuteilen des „H“-Kennzeichens einen anderen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung als das Halten des Fahrzeugs gewählt (gleicher Ansicht auch Zens/Haßlbeck in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 1 KraftStG Rz. 48c – Stand:  Oktober 2020 –). Wie der BFH in der genannten Entscheidung (a. a. O.) weiter dargelegt hat, ist es auch nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber bezüglich der Oldtimerbesteuerung gehindert wäre, als steuerbegründenden Tatbestand an die Zuteilung des Kennzeichens statt an das Halten des Oldtimers anzuknüpfen. Abschließend hat der BFH dort zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besteuerung des Oldtimer-Kennzeichens lediglich „im Regelfall“ einem erheblich günstigeren Jahressteuersatz gemäß § 9 Abs. 4 KraftStG unterliegt, der nicht wie bei der Besteuerung des Haltens eines anderen Fahrzeuges von dem Hubraum bzw. dem Gewicht und den Schadstoffemissionen abhängt. Schon aus dieser Formulierung – nämlich zur bloß „im Regelfall“ günstigeren Oldtimerbesteuerung – ist erkennbar, dass auch dem BFH bei Ergehen dieser Entscheidung die vorliegend strittige Konsequenz vor Augen gestanden hat und dass dem BFH demnach auch bewusst gewesen ist, dass es zumindest in bestimmten Ausnahmefällen infolge der Anknüpfung der Steuerpflicht an die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens (mit dem daraus folgenden Steuersatz von 191 €) eben doch zu einer ungünstigeren, höheren Besteuerung würde kommen können als bei der Besteuerung des Haltens des Fahrzeugs in Abhängigkeit von Hubraum, Gewicht und Schadstoffemissionen. Wie der BFH (a. a. O.) ferner ausgeführt hat, begegnet eine solche Höherbesteuerung für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen auch deshalb keinen Bedenken, weil es dem Fahrzeughalter unbenommen bleibt, von der Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens abzusehen und den Oldtimer als „normales“ Fahrzeug zuzulassen, welches dann gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer – und damit vorliegend unstreitig dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb KraftStG mit dem daraus folgenden geringeren Steuersatz von 7,36 € je angefangene 100 cm3 Hubraum, was für den XY zu einer Jahressteuer von 132 € führen würde – unterliegt.

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b) Dieser in der Rechtsprechung des BFH angelegten Rechtsauffassung hat sich auch das kraftfahrzeugsteuerrechtliche Schrifttum angeschlossen. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung eines historischen Fahrzeugs als Oldtimer „nicht in allen Fällen“ die günstigste Lösung darstellt und dass in besonderen Fällen durchaus bei regulärer Zulassung und Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit den Steuersätzen des § 9 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerlast geringer sein kann als die Pauschalsteuer von 191 € nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG, wie dies etwa bei besonders schadstoffarmen Fahrzeugen – wie im Streitfall – oder bei Kraftfahrzeugen mit sehr geringem Hubraum der Fall sein kann (Zens/Haßlbeck in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 1 KraftStG Rz. 48e – Stand: Oktober 2020 –). Der gleiche Hinweis findet sich z. B. auch in einschlägigen Internetforen, wie etwa unter „www.autobild.de/artikel/h-kennzeichen-oldtimer-gutachten-schilder-kosten-versicherung-5308708.html“, oder unter „www.hdi.de/versicherungen/mobilitaet/oldtimerversicherung/h-kennzeichen-fuer-oldtimer-voraussetzungen-und-vorteile/“, wo ausgeführt wird, dass der Halter „in manchen Fällen (...) günstiger (fährt), wenn er sein Auto ohne H-Kennzeichen regulär zulässt“, da „inzwischen zum Beispiel viele Pkw, die 30 Jahre oder älter sind, einen G-Kat (hätten) und (...) die Euro-2-Abgasnorm“ erreichen würden; auch „falls das Auto einen kleinvolumigen Benzinmotor hat, (sei) eine reguläre Besteuerung unter Umständen günstiger als die Pauschalbesteuerung des H-Kennzeichens.“ Denn die Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 4 KraftStG i. H. v. jährlich 191 € für alle übrigen Oldtimerfahrzeuge ist unabhängig von den ansonsten bei der Besteuerung des Fahrzeugs maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen des Hubraums, des Kohlendioxid- und Schadstoffausstoßes und des verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts (Zens, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht – UVR – 2011, 367, 371). Darauf, dass sich in derartigen Fällen die Kraftfahrzeugsteuer „durch die Anwendung des pauschalen Steuersatzes erhöht“, hat im Übrigen auch der Bund der Steuerzahler (BdStZ) bereits unmittelbar nach Einführung der Möglichkeit zur Vergabe von Oldtimer-Kennzeichen im Jahre 1997 aufmerksam gemacht (vgl. die Wiedergabe der Anfrage des BdStZ an das Bundesministerium der Finanzen – BMF – im BMF-Schreiben vom 17.07.1997 – IV C 8 – S 6031 – 138/97, zur Besteuerung von Oldtimern nach dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997, nicht veröffentlicht; in der dort niedergelegten Antwort des BMF wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „lediglich das Kennzeichen besteuert“ wird und dass es „einen Bezug zum Hubraum oder zum Schadstoffausstoß des mit dem neuen Oldtimer-Kennzeichen benutzten Fahrzeugs“ nicht gibt). Die Handhabung des Steuerfalls des Klägers von Seiten des Beklagten entspricht daher auch der langjährigen Besteuerungspraxis. Von einer „kreativen Rechtsbeugung“ des Beklagten, wie der Kläger meint, kann mithin nicht die Rede sein.

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c) Dem Beklagten ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass es ein wie auch immer geartetes „Günstigkeitsprinzip“ im Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht gibt. Eine derartige Vorschrift findet sich weder – in materiellrechtlicher Hinsicht – im KraftStG noch – in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht – in der AO. Es bleibt im Gegenteil festzuhalten, dass die beiden Besteuerungstatbestände des Haltens von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG nebeneinander stehen und nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die im Gesetzestext nachfolgend geregelte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG – die Oldtimer-Besteuerung – als speziellere Norm die vorangehende, allgemein gehaltene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (die die Besteuerung nach Hubraum und Schadstoffausstoß zur Folge hätte) verdrängt.

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4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

20

5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), liegen nicht vor. Die Rechtslage ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist im Übrigen durch die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2001 – VII R 93/00 (BStBl. II 2002, 20) bereits geklärt.