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Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat·12 K 428/15·31.03.2015

Steuerfreiheit von Leistungen eines selbständig tätigen Sozialtrainers

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der selbständig tätige Kläger (Sozialtrainer) focht die Umsatzsteuerpflicht für 2009 an und berief sich auf Steuerbefreiungen nach § 4 Nr.14 a, Nr.16 UStG sowie auf Unionsrecht. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Kläger weder Vereinbarungen noch Abrechnungen vorlegte, die eine persönliche Leistungserbringung und die Übernahme von Kosten durch Krankenkassen oder Sozialleistungsträger belegten. Auch ein Verweis auf Art.132 MwStSystRL änderte daran nichts.

Ausgang: Klage des Sozialtrainers auf Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung für 2009 mangels substantiierten Nachweises abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a bzw. Nr. 16 UStG setzt eine substantiierte und nachprüfbare Darlegung voraus, dass die persönliche Leistungserbringung des Leistungserbringers vereinbart war und die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder Sozialleistungsträger tatsächlich erfolgte.

2

Wer eine Steuerbefreiung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen; fehlende Abrechnungen oder Zahlungsnachweise führen zur Versagung der Befreiung.

3

Das Erfordernis, dass Leistungen unmittelbar oder wenigstens mittelbar von Kostenträgern übernommen werden, umfasst auch die Notwendigkeit, Umfang und Betrag der Kostenübernahme konkret darzustellen.

4

Ein Verweis auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begründet keinen eigenständigen Anspruch auf nationale Steuerbefreiung, wenn die inländischen Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005§ 4 Nr 16 S 1 Buchst k UStG 2005§ 4 Nr 21 Buchst a UStG 2005§ Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006§ UStG VZ 2009§ 4 UStG

Vorinstanzen

nachgehend BFH, 30. November 2016, V R 10/16, Urteil

Orientierungssatz

1. Die Leistungen eines Sozialtrainers sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht wird, dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung -unmittelbar oder wenigstens mittelbar- vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit -wenn auch mittelbar- übernommen wurden (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) .

2. Auf die eingelegte Nichtzulassungbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. V R 10/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 01.04.2016 V B 42/15, nicht dokumentiert).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist für das Kalenderjahr 2009 (Streitjahr), ob und ggf. inwieweit die Leistungen des Klägers gemäß § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.

2

Der Kläger ist als „Sozialtrainer“ selbständig tätig. ...

Entscheidungsgründe

3

1. Die Klage ist unbegründet.

6

Das Gericht sieht im Streitfall gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2012 folgt. Lediglich ergänzend weist es noch darauf hin, dass der Kläger auch mit seiner Klage die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a, Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG wie im Verfahren über seinen Einspruch weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen oder wenigstens sonst glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er davon abgesehen, Abrechnungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich hätte sein können,

7

- dass tatsächlich dessen persönliche Leistungserbringung - unmittelbar oder wenigstens mittelbar - vereinbart war, ferner,

8

- dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen des Klägers von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit - wenn auch mittelbar - übernommen wurden (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 8. November 2007 V R 2/06, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2008, 634, insbesondere unter II. 2. b, dd), und ggf. insbesondere,

9

- in welchem Umfang - mit welchen Beträgen im Einzelnen - dies tatsächlich geschah.

10

Die für eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers erforderliche Sicherheit vermag sich das Gericht jedenfalls auch nicht anhand der Unterlagen zu verschaffen, die der Kläger bislang vorgelegt hat...

11

Ein Erfolg der vorliegenden Klage lässt auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst g der Richtlinie 2006/112/EG der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ableiten (vgl. hierzu wiederum BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; aber auch jüngst Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 12. März 2015 C-594/13, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2015, 645).