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Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat·11 K 606/14·23.10.2017

Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, Drittlandszoll - Präferenzgewährung gegenüber Malaysia und Indonesien

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nacherhebung von Drittlandszoll für eingeführte Verbindungselemente, für die sie Präferenzzoll (0 %) aufgrund von Formblatt-A-Ursprungszeugnissen aus Malaysia bzw. Indonesien erhalten hatte. Das FG verneinte die Bindungswirkung der Nachweise bei einseitigen EU-Präferenzen und hielt die Ablehnung der Präferenz wegen begründeter Zweifel bzw. Widerrufs/ausbleibender Antworten auf Nachprüfungsersuchen für rechtmäßig. Daher seien die Voraussetzungen der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK erfüllt. Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK greife nicht, weil die Nachweise auf Angaben des Ausführers beruhten und kein behördlicher Irrtum bzw. kein „Wissenmüssen“ der ausstellenden Stellen nachgewiesen sei.

Ausgang: Klage gegen die Nacherhebung von Drittlandszoll wegen versagter Präferenzbehandlung wurde abgewiesen; Vertrauensschutz verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einseitig von der EU gewährten Zollpräferenzen sind die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nur eingeschränkt an Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaats gebunden.

2

Die Präferenzbehandlung ist abzulehnen, wenn nach einem Nachprüfungsersuchen begründete Zweifel an Echtheit oder Richtigkeit der Ursprungserklärung bestehen und die Behörden des begünstigten Landes keine sachdienliche Bestätigung des Ursprungs liefern, insbesondere wenn sie die Ausstellung nur auf Exporteursangaben stützen und auf laufende OLAF-Prüfungen verweisen.

3

Werden Ursprungsnachweise widerrufen und/oder bleibt eine Antwort auf das Nachprüfungsersuchen innerhalb der Frist aus, können die Zollbehörden die Präferenzbehandlung nach den einschlägigen Durchführungsbestimmungen versagen.

4

Die Nacherhebung von Drittlandszoll nach Art. 220 Abs. 1 ZK ist zulässig, wenn der Präferenzzollsatz zu Unrecht gewährt wurde und deshalb der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag nicht bzw. zu niedrig buchmäßig erfasst wurde.

5

Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK scheidet aus, wenn unrichtige Präferenznachweise auf unzutreffenden Exporteursangaben beruhen und der Abgabenschuldner weder ein behördliches Wissenmüssen der ausstellenden Stelle noch die Richtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen nachweist.

Relevante Normen
§ Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92§ Art 220 Abs 2 EWGV 2913/92§ Art 20 Abs 3 Buchst e EWGV 2913/92§ Art 97f Abs 2 Buchst c EWGV 2454/93§ Verordnung Nr. 91/2009§ Verordnung (EU) 2016/278

Orientierungssatz

1. Anders als bei vertraglich vereinbarten Präferenzregelungen sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates - vorliegend die deutschen Zollbehörden - aufgrund der gegenüber Malaysia und Indonesien einseitig gewährten Präferenzen nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden (Rn.33) (Rn.35) .

2. Die Gewährung einer Präferenzmaßnahme ist wegen begründeter Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung und an der Richtigkeit der Angaben abzulehnen, wenn die Behörden des begünstigten Landes auf ein Nachprüfungsersuchen erklären, dass die Ursprungserklärung ausschließlich auf Angaben des Ausführers beruhe, der Exporteur von OLAF des Umladens verdächtigt werde und der Ursprung der Waren von OLAF überprüft werde (Rn.37) (Rn.38) .

3. Entsprechendes gilt, wenn die auf die eingeführte Ware bezogenen Ursprungsnachweise widerrufen werden und zudem auf die Nachprüfungsersuchen innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht (Rn.40) .

Tenor

1. Das Verfahren wegen Antidumpingzoll wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 11 K 2727/17.

2. Die danach noch unter dem vorliegenden Aktenzeichen anhängige Klage wegen Drittlandszoll wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll für von ihr eingeführte Schrauben und Unterlegscheiben (Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl).

I.

2

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vom 26. Januar 2009 führte der Rat der EU einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (Amtsblatt der EU  – ABl.- Nr. L 29 vom 31. Januar 2009, S. 1). Davon betroffen waren auch Waren der Unterpositionen 7318 1569, 7318 1589 und 7318 2200 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

3

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (SBG) der WTO in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) den Bericht des bei der WTO errichteten Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an. In diesen Berichten wurde festgestellt, dass die Union gegen eine Reihe von Vorschriften des WTO-Rechts verstoßen habe (WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011; WTO Panelbericht WT/DS397/R vom 3. Dezember 2010). Daraufhin leitete die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. Nr. L 201 vom 26. Juli 2001, S. 10) eine Überprüfung ein, um zu ermitteln, wie die Verordnung Nr. 91/2009 abzuändern sei, um sie mit den genannten Entscheidungen und Empfehlungen des SBG in Einklang zu bringen (vgl. Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Maßgabe der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im WTO-Streitfall EG – Verbindungselemente [DS 397] am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen [ABl. Nr. C 66 vom 6. März 2012, S. 29], ABl. Nr. C 160 vom 6. Juni 2012, S. 19). Infolge dieser Überprüfung erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China. Mit Verordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 hob die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der genannten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China mit Wirkung ex nunc auf. Eine Erstattung vor Inkrafttreten der Verordnung erhobener Zölle wird darin ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 2 der Verordnung).

4

Mit Urteil vom 5. April 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P – Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat –  ECLI:EU:C:2017:269, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig erklärt, soweit sie die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd. betrifft.

II.

5

Von Dezember 2009 bis Februar 2010 meldete die Klägerin mit den folgenden Zollanmeldungen Verbindungselemente der Unterpositionen 7318 1589 und 7318 2200 KN unter Angabe des Lieferanten B aus Malaysia zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und beantragte unter Verweis auf malaysische Ursprungsnachweise nach Formblatt A die Anwendung des Präferenzzollsatzes für die Waren:

6

1. | [ … Form A Nr. KL 2009/xxx ]] 2. | [ … Position 1 Form A Nr. KL 2010/xxx] und 3. | [ … Position 2 Form A Nr. KL 2010/xxx]

7

Von März bis September 2011 meldete sie wiederum Verbindungselemente der Unterpositionen 7318 1569 und 7318 1589 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, dieses Mal jeweils Waren unter Angabe des Lieferanten C aus Indonesien:

8

1. | [ … ] 2. | [ … ] 3. | [ … ] 4. | [ … ] 5. | [ … ] 6. | [ … ] 7. | [ … ] 8. | [ … ] 9. | [ … ] 10. | [ … ]

9

Auch für diese Waren beantragte sie unter Vorlage entsprechender Ursprungsnachweise nach Formblatt A die Gewährung einer Präferenzmaßnahme.

10

Die Zollanmeldungen wurden in allen Fällen wie angemeldet – also ohne Prüfung der Präferenznachweise –  angenommen und die Waren jeweils entsprechend dem Präferenzzollsatz von „0 %“ zollfrei belassen.

11

Da nach Einführung des Antidumpingzolls ein Verdacht auf Umgehungseinfuhren über andere asiatische Länder bestand und festgestellt wurde, dass die Einfuhren der von der Antidumpingmaßnahme umfassten Waren aus China deutlich zurückgingen, aus anderen asiatischen Ländern wie Malaysia und Indonesien dagegen erheblich zunahmen, wurden hinsichtlich dieser Einfuhren Nachprüfungsersuchen über die Bundesstelle Ursprungsnachprüfung beim Hauptzollamt (HZA) Münster (im Folgenden BUN) an die Ursprungsnachweise ausstellenden ausländischen Behörden gesandt.

12

Hinsichtlich der Einfuhren aus Malaysia teilten die dortigen Behörden mit Schreiben vom 23. Juli 2012 (zu [ … ]) und 8. Januar 2014 (zu [ … ]) mit, dass die entsprechenden Ursprungsnachweise von der zuständigen Behörde Malaysias ausgestellt worden seien. Im Schreiben vom 23. Juli 2012 war die Bestätigung ergänzt durch den Zusatz, dass die Ausstellung aufgrund der Angaben und Nachweise des Ausführers B erfolgt sei. Beide Schreiben enthielten den Hinweis,

13

„Nonetheless, please be informed that the exporter have been identified by the European Anti-Fraud Office (OLAF), whom may be involved in the tra(ns)shipment. Conclusions concerning the origin status of those consignments will be released by OLAF and communicated to the Member States directly." (Behördenakten, Band Malaysia, Bl. 141).

14

Hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien wurden zwei Nachprüfungsersuchen an die ausstellenden Behörden gerichtet, auf die innerhalb der vorgesehenen Frist jedoch keine Antworten eingingen (hinsichtlich der Positionen 1 bis 5 des Einfuhrabgabenbescheides [ … ] vom 2. April 2013: Ersuchen vom 11. Juli 2012 [ … ] und Erinnerung vom 21. Januar 2013, Behördenakten, Band Indonesien Bl.  259, 261; hinsichtlich der Positionen 6 bis 10 des Bescheides: Ersuchen vom 11. Juli 2012 [ … ] und Erinnerung vom 21. Januar 2013, Behördenakten, Band Indonesien Bl. 253, 255). Ausweislich der Angaben in der Einspruchsentscheidung verzichtete die BUN hingegen hinsichtlich der Positionen 1 bis 5 des Einfuhrabgabenbescheides vom 2. April 2013 aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse der EU-Behörden auf eine Weiterleitung des Nachprüfungsersuchens (Seite 3 der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2014).

15

Für alle genannten Einfuhren (sowohl für die aus Malaysia als auch für die aus Indonesien) hat das HZA Tabellenauszüge u. a. mit Angaben zu den Zolltarifnummern, den Verladedaten und Containernummern vorgelegt, die seiner Auffassung nach Rückschlüsse auf den Transportweg der jeweiligen Waren aus China in das Zollgebiet der EU zulassen.

16

Hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien liegen weitere Ermittlungsergebnisse aus einer Missionsreise des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Office Européen de Lutte Anti-Fraude – OLAF) vor. Dieses hatte aufgrund gemeinsamer Ermittlungen mit den zuständigen Behörden der Republik Indonesien festgestellt, dass die Lieferantin der Klägerin, die Firma C, im Jahr 2009 von chinesischen Investoren gegründet worden und im Jahr 2012 in indonesischen Besitz übergegangen war. Der neue Direktor hatte gegenüber den Behörden den Verdacht geäußert, dass die Firma in der Vergangenheit zur Umgehung von Antidumpingzöllen gedient haben könnte. Er sei allerdings über die Vorgänge vor dem Besitzerwechsel nicht umfassend informiert. Seit Mitte 2012 hätten die Vorbesitzer Fertigungsmaschinen und sonstige Materialien (darunter auch die meisten Dokumente) nach China abtransportieren lassen. Seither habe in der Firma keine Produktionstätigkeit mehr stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Besuches der gemeinsamen Untersuchungsgruppe waren die Fabrikhallen bis auf einzelne Fertigungsmaschinen weitgehend leer, was nach Aussage der Bediensteten der indonesischen Behörde Batam Indonesia Free Zone Authority auch bei vorherigen Kontrollbesuchen der Fall gewesen ist. Bei einer ersten Sichtung der vor Ort verbliebenen Dokumente (Rechnungen, Versanddokumente, E-Mails) konnten ausweislich des über diese Gemeinschaftsmission angefertigten Vermerks diverse Verbindungen zu chinesischen Firmen, darunter auch zu der Firma D Ltd. nachgewiesen werden (Vermerk des Zollkriminalamts -ZKA- über die Gemeinschaftsmission des OLAF nach Indonesien vom 11. März 2013, Behördenakten Indonesien, Bl. 35, 83 und 209).

17

Aufgrund dieser Feststellungen setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid [ … ] vom 12. Dezember 2012 hinsichtlich der Einfuhren aus Malaysia Einfuhrabgaben in Höhe von xxx € (3,7 % Drittlandszoll in Höhe von xxx € und 85 % Antidumpingzoll in Höhe von xxx €) fest und mit Einfuhrabgabenbescheid [ … ] vom 2. April 2013 hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien Einfuhrabgaben in Höhe von xxx € (3,7 % Drittlandszoll in Höhe von xxx € und 85 % Antidumpingzoll in Höhe von xxx €). Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 28. Januar 2014 (zu [ … ] ) bzw. vom 21. Januar 2014 (zu [ … ]) als unbegründet zurückgewiesen, woraufhin die Klägerin mit bei Gericht am 20. Februar 2014 eingegangenem Schreiben hinsichtlich beider Bescheide Klage erheben ließ.

18

Zur Begründung macht sie hinsichtlich der Einfuhren aus Malaysia geltend, die Nacherhebung von Antidumpingzoll sei rechtswidrig, weil nach Art. 1 Abs. 3 der Antidumping-Verordnung Nr. 723/2011 nur zollamtlich erfasste Waren von dem im Wege einer Erhebungserweiterung eingeführten Antidumpingzoll betroffen seien. Die zollamtliche Erfassung sei mit der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 vorgeschrieben worden. Die Verordnung sei erst am 29. November 2010 in Kraft getreten und daher auf die vorliegend maßgeblichen, zuvor erfolgten Einfuhren nicht anwendbar. Auch könne kein Drittlandszoll nacherhoben werden, weil der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht in einem förmlichen Nachprüfungsersuchen widerrufen worden sei und damit noch Bindungswirkung entfalte.

19

Hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien sei die Nacherhebung von Antidumpingzoll rechtswidrig, weil der „Ursprung China“ nicht abschließend festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerungen von OLAF seien zwar auf der Basis einer Wahrscheinlichkeitsprognose möglich, aber nicht zwingend. Auch Drittlandszoll könne nicht erhoben werden, da insoweit eine Nacherhebungssperre nach Art. 220 Abs. 2 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) greife. Denn der Vertrauensschutz, der dann entfalle, wenn die ausstellende Behörde lediglich aufgrund unrichtiger Angaben des Exporteurs den Ursprung bestätigt habe, lebe dann wieder auf, wenn diese Behörde hätte wissen müssen, dass die Angaben zur Erlangung des Ursprungs seitens des Exporteurs falsch waren. Da die vorliegend als Exporteurin aufgetretene Firma offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, ursprungsbegründende Bearbeitungsschritte vorzunehmen, hätte die Ausstellungsbehörde dies erkennen müssen.

20

Unabhängig davon habe die EU-Kommission mit Art. 1 der Verordnung Nr. 2016/278 vom 26. Februar 2016 die endgültigen Antidumpingzölle ex nunc aufgehoben. Mit Urteil vom 5. April 2017 habe der EuGH in den verbundenen Streitsachen nunmehr die Antidumpingverordnung Nr. 924/2012 für nichtig erklärt. Die vom EuGH genannten Lieferanten seien identisch mit denjenigen der Klägerin. Nachweise könne sie nicht mehr vorlegen. Allerdings habe das HZA im Abgabenbescheid selbst ausgeführt, dass es sich nach den Erkenntnissen des OLAF bei den aus China importierten und in den Rechnungen als Halbfertigerzeugnisse bezeichneten Waren um Fertigerzeugnisse der D, China, handle, also einem Einführer, hinsichtlich dessen der EuGH die Verordnung für nichtig erklärt habe.

21

Im Übrigen sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die eingeführten Waren keinen chinesischen Ursprung hätten. Die Überlegungen, Vermutungen und daraus gezogenen Schlüsse stellten keinen Nachweis für einen Ursprung in China dar. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 1. August 2017 verwiesen.

22

Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid [ … ] vom 12. Dezember 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2014 sowie den Einfuhrabgabenbescheid [ … ] vom 2. April 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2014 aufzuheben.

23

Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidungen.

25

Hinsichtlich der Einfuhren aus Malaysia hatte es darin ausgeführt, die Ursprungsnachweise nach Formblatt A seien nicht anzuerkennen gewesen, weil die Antworten der zuständigen Behörden im Rahmen der Nachprüfungsersuchen nicht im Sinne des Art. 97 t Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum ZK – ZKDVO – ausreichend gewesen seien. Durch die Ermittlungen des OLAF in Zusammenarbeit mit den Behörden Malaysias und durch die Ermittlungen der deutschen Zollfahndung habe nachgewiesen werden können, dass es sich bei den Einfuhren um Transshipments gehandelt habe und Ursprung der Waren China sei. Es verweist auf die Aufstellungen zu den Verschiffungsdaten, Umladungen, Containernummern etc. Konkrete Vorgaben zur zollamtlichen Erfassung der Waren seien durch die EU nicht erfolgt und die Festsetzung von Antidumpingzoll daher nicht vom Inkrafttreten einer Verordnung abhängig. Zudem verweist das HZA auf das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-667/11  – Paltrade.

26

Hinsichtlich der Einfuhren aus Indonesien hatte das HZA in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt, sämtliche Ursprungszeugnisse seien von den indonesischen Behörden als Folge der gemeinsamen Ermittlungen mit OLAF widerrufen worden. Im Rahmen der Ermittlungen sei auch der chinesische Ursprung der Waren festgestellt worden. Für den von der Klägerin geltend gemachten und ihrer Ansicht nach Vertrauensschutz begründenden Sachverhalt gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

27

Soweit die Klägerin sich auf das EuGH-Urteil vom 5. April 2017 berufe, habe sie nicht nachgewiesen, dass es sich um dieselben Lieferanten handle.

28

Am 3. Mai 2017 wurde die Sache erörtert und am 24. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Hinsichtlich der Festsetzung von Antidumpingzoll war die Klage abzutrennen, da die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist. Die Entscheidung hängt von der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates der EU vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der EU  -ABl.- Nr. L 29 vom 31. Januar 2009, S. 1) ab.

30

Aufgrund der vorgelegten Akten und der Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass die eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in China haben. Danach wäre die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 anzuwenden. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass jedenfalls die über Indonesien eingeführten Waren von der D Co. Ltd. hergestellt wurden. Für die Einfuhr der Verbindungselemente dieses Herstellers sieht die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 einen ermäßigten Antidumpingzollsatz vor.

31

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 5. April 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-376/15 P und C-377/15 P – Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd./ Rat –  ECLI:EU:C:2017:269 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig erklärt hat, soweit sie die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd. betrifft, hat der Senat Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 im Ganzen, insbesondere soweit sie die Herstellerin Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd. betrifft. Daher ist zunächst vom EuGH über die Gültigkeit der Verordnung Nr. (EG) Nr. 91/2009 zu entscheiden.

II.

32

Die nach Abtrennung des Verfahrens wegen Antidumpingzolls unter dem vorliegenden Aktenzeichen noch wegen Drittlandszolls anhängige Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Einfuhrabgabenbescheide [ … ] vom 12. Dezember 2012 und [ … ] vom 2. April 2013 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 28. und 21. Januar 2014 sind rechtmäßig, soweit darin Drittlandszoll festgesetzt wird, und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Drittlandszoll nach Art. 220 Abs. 1 ZK liegen vor (dazu unter 1.); Vertrauensschutz steht der Nacherhebung nicht entgegen (dazu unter 2.).

33

1. Nach Art. 220 Abs. 1 ZK ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn er nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

34

Vorliegend ist bei allen Einfuhren mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a sowie Abs. 2 und 3 ZK für die eingeführten Waren in Person der Klägerin eine Zollschuld in Höhe des Drittlandszollsatzes von 3,7 % entstanden. Sämtliche Verbindungselemente sind unstreitig aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Präferenzmaßnahme im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Buchst. e ZK sind nicht erfüllt. Die Anwendung des Präferenzzollsatzes von 0 % ist zu Unrecht erfolgt.

35

Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen gelten nach Art. 67 Abs. 1 ZKDVO in der zum Zeitpunkt der Einfuhr gültigen Fassung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 68 ZKDVO vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, und Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Art. 69 ZKDVO in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung u. a., sofern ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 der ZKDVO vorgelegt wird (Art. 80 ZKDVO in der zum Einfuhrzeitpunkt gültigen Fassung). Anders als bei vertraglich vereinbarten Präferenzregelungen sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates  – vorliegend die deutschen Zollbehörden –  aufgrund der gegenüber Malaysia und Indonesien einseitig gewährten Präferenzen nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2012 Rs. C-438/11 – Lagura Vermögensverwaltung – Rz. 35 m.w.N., ECLI:EU:C:2012:703, HFR 2013, 93, ZfZ 2013, 12 m.w.N.).

36

Zwar wurden bei der Einfuhr für alle Waren ein Ursprungsnachweis nach Formblatt A vorgelegt; der angemeldete Ursprung Malaysia bzw. Indonesien ist jedoch gleichwohl nicht anzuerkennen.

37

Nach Art. 97f Abs. 2 Buchst. c ii ZKDVO lehnen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Art. 97h ZKDVO an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung u. a. ab, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und die in dem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

38

a) Hinsichtlich der mit den Zollanmeldungen für die Einfuhren aus Malaysia vorgelegten Ursprungsnachweise haben die zuständigen Behörden zwar mit Schreiben vom 23. Juli 2012 und 8. Januar 2014 bestätigt, dass die Ursprungsnachweise nach Formblatt A vom zuständigen Ministerium (Ministry of International Trade and Industry Malaysia -MITI-) ausgestellt wurden, und hinsichtlich des Ursprungsnachweises Form A Nr. KL 2009/xxx zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Ausstellung auf Grundlage der Angaben des Ausführers erfolgt sei (Schreiben vom 23. Juli 2012 zu Form A Nr. KL 2009/xxx und vom 8. Januar 2014 zu Form A Nr. KL 2010/xxx, Behördenakten Malaysia, S. 65 und 141).Beide Schreiben enthielten jedoch darüber hinaus den Hinweis, dass der Exporteur von OLAF des Umladens verdächtigt werde. Die Schlussfolgerungen aus den Ermittlungsergebnissen für den Ursprung der versandten Waren werde den Mitgliedstaaten unmittelbar von OLAF mitgeteilt (Behördenakten, Band Malaysia, Bl. 141). Die malaysischen Behörden haben damit gerade nicht den ursprünglich in den Ursprungsnachweisen nach Formblatt A attestierten malaysischen Ursprung bestätigt, sondern im Gegenteil zum einen hinsichtlich des Form A Nr. KL 2009/xxx ausdrücklich erklärt, dass die Angaben ausschließlich auf den Angaben des Ausführers beruhten, zum anderen zu beiden Ursprungsnachweisen, dass der Ursprung der in den Nachprüfungsersuchen genannten Waren gerade nicht feststehe, sondern von OLAF überprüft werde.

39

Das HZA durfte daher begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung und an der Richtigkeit der Angaben haben und die Gewährung einer Präferenzmaßnahme ablehnen.

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b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Waren, die mit indonesischem Ursprung angemeldet worden waren, da alle diesbezüglichen Ursprungsnachweise widerrufen wurden und zudem auf die Nachprüfungsersuchen innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingegangen war.

41

aa) Aufgrund der Missionsreise des OLAF wurden sämtliche vorliegend relevanten Ursprungsnachweise nach Formblatt A widerrufen (Behördenakten Indonesien, Bl. 269, 271, 273 und 275). Eines förmlichen Nachprüfungsersuchens bedurfte es danach nicht mehr.

42

bb) Das beklagte HZA durfte die Anwendung des Präferenzzollsatzes zudem nach Art. 97f Abs. 2 Buchst. ci ZKDVO ablehnen. Nach dieser Vorschrift lehnen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates eine Präferenzbehandlung ab, wenn sie ein Ersuchen um Nachprüfung an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet, begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und sie innerhalb der in Art. 97h ZKDVO geregelten Frist keine Antwort erhalten.

43

Hinsichtlich aller betroffenen Einfuhren hatte das HZA über die BUN Nachprüfungsersuchen an die zuständigen Behörden Indonesiens gesandt, auf die jedoch innerhalb der Frist keine Antworten eingegangen waren (hinsichtlich der Positionen 1 bis 5 des Einfuhrabgabenbescheides [ … ] vom 2. April 2013: Ersuchen vom 11. Juli 2012 [ … ] und Erinnerung vom 21. Januar 2013, Behördenakten, Band Indonesien Bl.  259, 261; hinsichtlich der Positionen 6 bis 10 des Bescheides: Ersuchen vom 11. Juli 2012 [ … ] und Erinnerung vom 21. Januar 2013, Behördenakten, Band Indonesien Bl. 253, 255).

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2. Von einer Nacherhebung war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen.

45

Voraussetzung für ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist, dass der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst wurde, der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt sowie alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Dabei muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein; denn das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur dann den Schutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht (statt vieler siehe Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Archivband ZK, Art. 220 ZK, Rn. 84 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Ein Irrtum, der vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, wird nach Unterabs. 2 der Regelung fingiert, wenn der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt wird und sich eine entsprechende Bescheinigung dieser Behörden als unrichtig erweist. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen solchen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK).

46

Zwar wurden alle Präferenznachweise von den zuständigen Behörden Malaysias bzw. Indonesiens ausgestellt; die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung sind jedoch weder hinsichtlich der Einfuhren über Malaysia noch hinsichtlich der über Indonesien erfolgten Einfuhren erfüllt.

47

a) Hinsichtlich des im Rahmen der oben unter Nr. 1 aufgeführten Einfuhr über Malaysia in Bezug genommenen Ursprungszeugnisses Form A Nr. KL 2009/xxx hatte die zuständige Behörde mitgeteilt, dass die Ausstellung auf den Angaben des Ausführers beruhte (Schreiben des MITI vom 23. Juli 2012, Behördenakte, Band Malaysia, Bl. 65). Dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, die für diese Tatsache die Beweislast trägt, hat auch nichts vorgetragen, aus dem sich dies hätte ergeben können.

48

Soweit die Klägerin Vertrauensschutz bezüglich der oben unter den laufenden Nummern 2 und 3 aufgeführten Einfuhren geltend macht, gilt Entsprechendes. Zwar steht hinsichtlich des hierbei relevanten Ursprungsnachweises Form A Nr. KL 2010/xxx nicht fest, ob die Ausstellung auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht; in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, obliegt jedoch dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 Rs. C-438/11 – Lagura – ECLI:EU:C:2012:703, ZfZ 2013, 12, HFR 2013, 93). Einen solchen Nachweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen.

49

Anhaltspunkte dafür, dass die ausstellende Behörde wusste oder hätte wissen müssen, dass die Waren keinen malaysischen Ursprung hatten, finden sich in den Akten nicht. Auch die Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben keine solche Anhaltspunkte ergeben. Auch insoweit liegt die Beweislast bei der Klägerin.

50

b) Auch hinsichtlich der über Indonesien eingeführten Waren greift der in Art. 220 ZK geregelte Vertrauensschutz nicht.

51

Zwar war in diesen Fällen der Präferenzstatus ebenfalls unter Beteiligung der Behörden des Drittlands (Indonesiens) ermittelt worden; die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beruhte jedoch auf den Angaben des Ausführers (Mission Report des OLAF, OF/2011/1019, Behördenakten, Band Indonesien, Bl. 451 ff., 473/474). Damit scheidet ein Absehen von der Nacherhebung auf der Grundlage des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK auch für die Einfuhren über Indonesien aus. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ausstellende Behörde wusste oder hätte wissen müssen, dass die Waren keinen indonesischen Ursprung hatten. Der Beweis für diese Tatsache obliegt der Klägerin.

52

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53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.

54

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.