Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl - Tarifierung von Gardinenstangen aus Metall
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die Nacherhebung eines Antidumpingzolls für aus China eingeführte metallene Gardinenstangen, deren Zolltarifierung zwischen KN 7306 3077 (Rohre) und KN 8302 4190 (Baubeschläge) umstritten ist. Das FG hat Zweifel an der Einreihung als Stahlrohre, weil Etikettierung, Folierung, Oberflächenbehandlung und Kunststoffstopfen auf eine bestimmungsgemäße Verwendung als Gardinenstange hindeuten können. Es legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der KN-Unterposition 8302 4190 vor, auch für den Fall der gemeinsamen Einfuhr mit Zubehör ohne Set-Verpackung bzw. passende Stückzahlen. Das Verfahren wird bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.
Ausgang: EuGH-Vorlage zur Tarifierung; Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die zolltarifliche Einreihung ist vorrangig auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln abzustellen.
Der Verwendungszweck kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt und sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften feststellen lässt; eine wesentliche Zweckbestimmung genügt.
Bei Waren aus unedlen Metallen ist aufgrund der Abschnittsanmerkungen zunächst zu prüfen, ob eine Einreihung in Kapitel 83 (u.a. Position 8302) vorrangig ist, bevor eine Einreihung in Kapitel 73 in Betracht kommt.
Etikettierung und Verpackung sind für sich genommen regelmäßig nur Indizien für die beabsichtigte Verwendung; zusätzliche objektive Merkmale wie dekorative Oberflächenbehandlung und endseitige Schutz-/Abschlusskappen können jedoch für eine Einreihung als Beschlag-/Dekorationsware sprechen.
Ob eine Einreihung als Baubeschlag (KN 8302 4190) auch bei gemeinsamer Einfuhr mit Zubehör ohne Set-Verpackung und ohne abgestimmte Stückzahlen möglich ist, bedarf der unionsrechtlichen Auslegung im Vorabentscheidungsverfahren.
Bei Zweifeln über die Auslegung von KN-Unterpositionen kann das Finanzgericht das Verfahren aussetzen und dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
Vorinstanzen
nachgehend EuGH, 27. Februar 2020, C-670/19, Beschluss
Orientierungssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, die dazu dienen, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können (Rn.22) (Rn.26) (Rn.27) ?
2. Falls die erste Frage verneint wird:
Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Teile nicht zusammen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden (Rn.30) ?
Az. des EuGH: C-670/19
Vorabentscheidungsersuchen ist erledigt durch: Beschluss des EuGH vom 27.02.2020.
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, die dazu dienen, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?
2. Falls die erste Frage verneint wird:
Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Teile nicht zusammen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung von Antidumpingzoll nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (Hinweis des Dokumentars: die Verordnung lautet zutreffend Verordnung (EG) Nr. 1256/2008) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl für Gardinenstangen aus Metall. Die Festsetzung von Antidumpingzoll hängt maßgeblich von der Einreihung der Waren in die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 256/1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/1) geänderten Fassung (KN) ab. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 7306 3077 und 8302 4190 KN. Während Waren der Unterposition 7306 3077 KN mit Ursprung China im maßgeblichen Zeitraum zwar zollfrei waren, aber einem Antidumpingzoll in Höhe von 90,6 % unterlagen, war für Waren der Unterposition 8302 4190 KN lediglich Drittlandszoll in Höhe von 2,7 % zu entrichten.
Die Klägerin ist Herstellerin von Innendekorations- und Sonnenschutzartikeln. Am 13., 15. und 26. April 2011 führte sie unter anderem Gardinenstangen mit der Handelsbezeichnung „[ ___ ]“ (20 mm Durchmesser) und „[ ___ ]“ (16 mm Durchmesser) aus Metall in unterschiedlichen Längen aus der Volksrepublik China ein. Die Gardinenstangen waren jeweils hohl, längsnahtgeschweißt und wiesen über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt auf. Ihre Oberflächen waren entweder lackiert oder galvanisiert. Für den Transport und Verkauf wurden die Stangen noch im Herstellungsland einzeln foliert, mit einem Label versehen, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich war, und an beiden Enden mit Kunststoffstopfen verschlossen, die dazu dienten, die Stangen beim Transport und bei der Präsentation zum Verkauf vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden konnten. Die Gardinenstangen waren Teil eines Baukastensystems, bei dem sich die Kunden ein Gardinenstangenset aus verschiedenen einzelnen Teilen zusammenstellen konnten (Stange, Endstück, Verbinder, Halterung und Ringe). Die folierten, mit einem Label versehenen Stangen wurden in Kartons verpackt und teilweise separat, teilweise zusammen mit anderen Teilen des Baukastensystems in unterschiedlichen, nicht zur Anzahl der Gardinenstangen passenden Stückzahlen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt (vgl. zur Einfuhr mit Zubehör die beispielhaft vorgelegten Lichtbilder, Blatt 128 ff. der Gerichtsakte).
Bei der Anmeldung dieser Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gab die Klägerin jeweils die Codenummer 8302 4200 900 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) „andere Beschläge und ähnliche Waren für Möbel“ bzw. Codenummer 8302 4900 900 EZT „andere Beschläge und ähnliche Waren“ (Zollsatz jeweils 2,7 %) an.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung kam der Prüfer neben weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis, die Gardinenstangen seien als „andere Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“ unter der Codenummer 7306 3077 800 EZT (zollfrei) einzureihen. Für Waren dieser Codenummer mit Ursprung in der Volksrepublik China galt vom 20. Dezember 2008 bis 27. Januar 2015 ein Antidumpingzoll in Höhe von 90,6 %.
Das beklagte Hauptzollamt schloss sich dieser Einreihungsauffassung an und setzte mit Bescheid [ ___ ] vom 5. März 2014 für die eingeführten Gardinenstangen im Prüfungszeitraum im Wege der Nacherhebung Antidumpingzoll für die Gardinenstangen in Höhe von 7.957,51 € und zu erstattenden Drittlandszoll in Höhe von insgesamt 228,04 € fest. Daneben enthielt der Bescheid als Ergebnis der Zollprüfung in Bezug auf andere Waren auch Nacherhebungen von Drittlandszoll in Höhe von 149,81 €.
Den ausschließlich gegen die Festsetzung von Antidumpingzoll gerichteten Einspruch der Klägerin wies das Hauptzollamt mit Entscheidung vom 28. November 2016 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob.
Sie macht geltend, sie habe die Gardinenstangen bei der Einfuhr jeweils zusammen mit dazu gehörenden Endstücken, Trägern und Ringen gestellt. Aus der gemeinsamen Einfuhr dieser Waren könne eindeutig auf den Verwendungszweck geschlossen werden. Dass die Anzahl der Zubehörteile nicht auf die Anzahl der eingeführten Gardinenstangen abgestimmt gewesen sei, folge aus dem Verkaufsmodell in Form eines Baukastensystems, bei dem verschiedene Träger, Ringe und Endstücke mit den Gardinenstangen kombinierbar seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Hauptzollamt zwar bei gleichzeitiger Einfuhr von Trägern, Ringen und Endstücken in passender Menge einen Verwendungszweck der Rohre als Gardinenstange für erkennbar halte, nicht aber bei gleichzeitiger Einfuhr derselben Waren in nicht übereinstimmenden Mengen. In beiden Fällen ergebe sich der Verwendungszweck aus dem gleichzeitig eingeführten Zubehör.
Der Verwendungszweck der Gardinenstangen ergebe sich im Übrigen auch eindeutig aus dem Etikett, das bei jeder Gardinenstange auf der Folie angebracht sei. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2002 VII B 17/02 (BFH/NV 2003, 216).
Gardinenstangen in Form von Rohren aus Metall gehörten grundsätzlich zu Position 8302 KN. Sie seien ausdrücklich in den Erläuterungen zur KN (ErlKN) zu dieser Position unter Rz. 16 genannt. Nur Rohre, die lediglich auf Länge geschnitten seien, seien hiervon ausgenommen (ErlKN Rz. 17.1). Vorliegend sei aber ein weiterer Verarbeitungsschritt vorgenommen worden, indem die Rohre mit passenden Kunststoffkappen versehen worden seien.
Das HZA tritt der Klage entgegen. Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung. Dort hatte es im Wesentlichen ausgeführt, wären die Stangen zusammen mit den zur Befestigung an einer Wand oder Decke benötigten Trägern eingeführt worden, wären sie als „andere Beschläge" (hier: Baubeschläge) in Position 8302 4190 KN einzureihen gewesen. Da die Stangen jedoch nicht als Einheit zusammen mit den Trägern eingeführt worden seien, komme eine solche Einreihung nicht in Betracht. Die Waren hätten auch nicht als zerlegtes, noch nicht zusammengesetztes Vorhangsystem im Sinne der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2 Buchst. a Satz 2 eingereiht werden können, da im Zeitpunkt der Gestellung noch nicht festgestanden habe, zu welcher genau festgelegten Ware die einzelnen Bestandteile zusammengesetzt werden sollten. Diese Entscheidung sei dem Endkunden vorbehalten gewesen. Zudem seien teilweise ausschließlich Gardinenstangen eingeführt worden.
Maßgebend sei nicht der Verwendungszweck, zu dem der Zollbeteiligte seine Ware bestimmt habe, sondern die objektive Beschaffenheit der Ware anhand ihrer Merkmale und Eigenschaften. Aus den eingeführten Rohren selbst sei die Bestimmung als Gardinenstange nicht ersichtlich. Insbesondere hätten sie keine Spezifikationen gegenüber anderen üblichen Rohren aufgewiesen wie z.B. Bohrungen, Fräsungen, Längsrillen für Gleiter oder Ähnliches. Auch die Kunststoffstopfen, mit denen die Rohre an beiden Enden verschlossen seien, fänden nicht ausschließlich bei Vorhangstangen Verwendung. Sie dienten lediglich dem Schutz während des Transports und Verkaufs.
Für diese Tarifauffassung sprächen auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ErlHS) zu Position 8302 unter D 5. Rz. 17.1, wonach Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe seien, nach ihrer Beschaffenheit eingereiht würden. Auf die Bezeichnung der Ware, dem Verwendungszweck entsprechende beiliegende Gebrauchsanweisungen oder Verpackungen könne es bei der Tarifierung nicht ankommen.
Dementsprechend habe das Hauptzollamt X für Gardinenstangen der Klägerin mit der Handelsbezeichnung „[ ___ ]“ und „[ ___ ]“ verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) erteilt, wonach diese in die Codenummer 7306 3077 800 EZT einzureihen seien. Die eingeführten Waren seien mit diesen insoweit vergleichbar. Nur in einem Fall, in dem zwei Rohre mit einem spezifischen Verbindungselement eingeführt worden seien, habe eine VZTA erteilt können, wonach die Ware in die Codenummer 8302 4190 000 EZT einzureihen sei.
Am 27. Februar 2019 wurde die Sache mit den Beteiligten erörtert und am 9. April 2019 mündlich verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Senat Muster der betroffenen Waren in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem EuGH die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor.
Die Entscheidung hängt davon ab, wie die Unterpositionen 7306 3077 und 8302 4190 KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1238/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. Nr. L 348/36) auszulegen sind. Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob die vom beklagten Hauptzollamt vorgenommene Einreihung in Unterposition 7306 3077 KN zutreffend ist.
Zur ersten Frage:
Der vorlegende Senat geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Waren entweder um solche der Unterposition 7306 3077 KN (andere Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl) oder um solche der Unterposition 8302 4190 KN (andere Baubeschläge als für Türen, Fenster und Fenstertüren) handelt. Die von der Klägerin bei der Zollanmeldung angegebenen Unterpositionen 8302 4200 KN (Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, andere als Baubeschläge, für Möbel) und 8302 4900 900 KN (Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, andere als Baubeschläge, andere als für Möbel, nicht für die zivile Luftfahrt) hält der Senat nicht für einschlägig.
Den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN zufolge ist für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise darstellen. Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 Rs. C-306/18, ECLI:EU:C:2019:414 – KORADO – Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, Rs. C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115 – G. E. Security – Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, ECLI:EU:C:2006:464 – Uroplasty – Rn. 42; vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 – Kawasaki Motors Europe – Rz. 56 und vom 26. April 2017, Rs. C-51/16, ECLI:EU:C:2017:298 – Stryker EMEA Supply Chain Services – Rn. 40). Um in die Tarifposition für eine Verwendung eingereiht werden zu können, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die alleinige oder ausschließliche Zweckbestimmung des einzureihenden Erzeugnisses dieser Verwendung entspricht. Ausreichend ist, dass diese Verwendung seine wesentliche Zweckbestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des EuGH vom 9. August 1984, Rs. C-395/93, ECLI:EU:C:1994:318 – Neckermann Versand – Rn. 8 und 9; vom 13. Juli 2006, Rs. C-14/05, ECLI:EU:C:2006:465 – Anagram International – Rn. 26; vom 17. Juli 2014 Rs. C-480/13, ECLI:EU:C:2014:2097 – Sysmex Europe – Rn. 32).
Nach den Anmerkungen 2 Satz 1 Buchstabe c zu Abschnitt XV, die nach den AV 1 für die Einreihung maßgeblich sind, gelten Waren der Position 8302 HS als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" (Satz 2 der Anmerkung 2). Der Senat geht dabei davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die eingeführte Stange für sich genommen als Baubeschlag angesehen werden könnte oder lediglich als Teil davon. Denn nach Anmerkung 1 Satz 1 und den ErlHS 02.0 Satz 1 zu Kapitel 83 werden Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 wie die entsprechenden Waren eingereiht. Die Ausnahmen in Anmerkung 1 Satz 2 und den ErlHS 02.0 Satz 2 zu Kapitel 83 hält der Senat nicht für einschlägig.
In Satz 3 der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV heißt es: Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81. Daher ist zunächst eine Einreihung in Position 8302 HS zu prüfen.
Der nach den AV 1 maßgebliche Wortlaut der Position 8302 HS lautet, „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen“. Hier könnte die Unterposition 8302 4190 KN zutreffend sein (andere Baubeschläge als für Türen, Fenster und Fenstertüren).
Nach den ErlHS zu Position 8302 gehören zu den Waren dieser Position als Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude unter anderem auch Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen, Rohre, Rosetten, Stützen, Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (Rz. 16.0).
Da das entscheidende Kriterium bei der Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, muss sich die Funktion als den Beschlägen ähnliche Ware aus den als Gardinenstangen eingeführten Rohren selbst ergeben.
Die Tatsache, dass die Rohre mit einem Label versehen sind, aus dem die vorgesehene Verwendung als Gardinenstange hervorgeht, ist nach Auffassung des Senates für eine Einreihung in Position 8302 HS isoliert betrachtet nicht ausreichend, sondern lediglich ein Hinweis auf die bezweckte Verwendung. Allerdings treten weitere objektive Kriterien hinzu, die auf eine Verwendung als Gardinenstange hinweisen.
So sind die Stangen einzeln foliert und die Rohrenden mit Kunststoffstopfen versehen, was auf eine Verwendung als Dekorationsobjekt oder zumindest auf eine Verwendung hinweist, bei der es auf das äußere Erscheinungsbild der Ware ankommt in Abgrenzung zu einer Verwendung als Rohrleitung. Auch werden die Kunststoffstopfen, mit denen die Rohrenden jeweils versehen sind, bei Gardinenstangen in der Praxis häufig anstelle von Dekorendstücken verwendet. Die vom Senat in Augenschein genommenen Rohre wiesen zwar weder Bohrungen noch Gewinde, Federn, Nuten oder ähnliche Merkmale auf; allerdings ist die Oberfläche der Rohre galvanisiert, was den Rohren ein kupferfarben marmoriertes Aussehen verleiht, oder farbig lackiert. Beide Oberflächen sprechen nach Auffassung des vorlegenden Senates für eine Verwendung als Dekorationsobjekt oder Beschlag.
Die ErlHS zu Position 8302 weisen in Rz. 16.0 ausdrücklich auf eine Einreihung von Gardinenstangen und Rohren in diese Position hin. Soweit die ErlHS in Rz. 17.1 vorsehen, dass Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge aus Metall, die nur auf Länge geschnittene, auch gelochte Profile, Rohre und Stäbe sind, nach ihrer Beschaffenheit eingereiht werden, schließt dies eine Einreihung der vorliegend zu beurteilenden Waren in Position 8302 HS nicht aus. Nach Auffassung des Senates sind die von der Klägerin eingeführten Rohre aufgrund ihrer Oberflächenbehandlung gerade nicht nur auf Länge geschnitten.
Für eine Einreihung in Position 8302 HS spricht zudem, dass andernfalls trotz der ausdrücklichen Erwähnung von Gardinenstangen und Rohren in der ErlHS zu dieser Position kaum ein Fall denkbar wäre, in dem aus den objektiven Eigenschaften des Rohres selbst eine Verwendung als Gardinenstange hervorginge.
Zur zweiten Frage:
Sollte die erste Frage verneint werden, ist weiter zu fragen, ob eine Einreihung der beschriebenen Ware in Unterposition 8302 4190 KN dann in Betracht kommt, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Rohre nicht zusammen mit den weiteren Teilen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden.
Unstreitig werden die Rohre von Unterposition 8302 4190 KN erfasst, wenn sie als Set zusammen mit Teilen des Baukastensystems eingeführt werden. Dies wurde der Klägerin im Rahmen einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 20. August 2015 auch bestätigt (vZTA DE 19239/14-1 für zwei Rohre und ein Verbindungsstück, zusammen in einem Karton verpackt). Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn die Rohre zwar nicht mit weiteren Teilen als Set verpackt sind, aber zusammen mit weiteren Teilen des Baukastensystems eingeführt werden, aus denen die Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Stückzahlen der weiteren Teile aufgrund der Verwendung in einem Baukastensystem nicht auf die der Rohre abgestimmt sind.
Sollten die genannten objektiven Merkmale für eine Einreihung in Unterposition 8302 4190 KN nicht ausreichen, wären die als Gardinenstangen eingeführten Waren in Unterposition 7306 3077 KN einzureihen.
Position 7306 HS lautet „Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl“. Unstreitig wären die von der Klägerin als Gardinenstangen eingeführten Waren jedenfalls