Themis
Anmelden
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat·11 K 2830/16·18.06.2018

EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Stromversorgungseinheiten ("power supplies")

SteuerrechtZollrechtZolltarifrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Erhebung von Einfuhrzoll, weil das HZA eingeführte Stromversorgungseinheiten als „andere“ Gleichrichter (KN 8504 4082 90) statt als Stromrichter „von der mit Telekommunikationsgeräten oder ADP-Maschinen verwendeten Art“ (KN 8504 4030) eingereiht hat. Streitpunkt ist, ob das Merkmal „von der verwendeten Art“ eine hauptsächliche Verwendung mit Telekommunikations- oder Datenverarbeitungsgeräten verlangt oder ob die objektive Eignung hierfür genügt. Das FG Baden-Württemberg legt diese Auslegungsfrage dem EuGH nach Art. 267 AEUV vor und setzt das Verfahren aus. Es tendiert dazu, dass eine hauptsächliche Verwendung nicht erforderlich ist, und stützt dies u.a. auf Wortlautvergleiche innerhalb der KN und auf die ErlKN.

Ausgang: Vorabentscheidungsfrage zur KN-Auslegung dem EuGH vorgelegt und Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur sind vorrangig die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware maßgeblich, wie sie sich aus dem Wortlaut der Positionen/Unterpositionen und den Anmerkungen ergeben.

2

Der Verwendungszweck kann nur dann als Tarifierungskriterium herangezogen werden, wenn er der Ware objektiv innewohnt und die Einreihung nicht bereits allein anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften möglich ist.

3

Die Auslegung des Merkmals „von der verwendeten Art“ („of a kind used with“) in einer Unterposition der KN kann nicht ohne Weiteres mit „hauptsächlich“ gleichgesetzt werden, wenn die KN an anderer Stelle eine „alleinige oder hauptsächliche Verwendung“ ausdrücklich formuliert.

4

Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN sind wichtige, aber rechtlich nicht verbindliche Erkenntnismittel; technische Normen, die definitionsbezogen sind, ersetzen nicht die zolltarifliche Auslegung.

5

Bestehen unionsrechtliche Auslegungszweifel zur Einreihung in eine Unterposition der KN, kann ein nationales Gericht dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage nach Art. 267 AEUV vorlegen und das Ausgangsverfahren bis zur Entscheidung aussetzen.

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV§ EWGV 2658/87§ EUV 1218/2012§ Pos 8504 UPos 4030 KN§ Art. 267 AEUV§ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Vorinstanzen

nachgehend EuGH, 5. September 2019, C-559/18, Urteil

Orientierungssatz

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 36 - 39) dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals "von der verwendeten Art" aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können (Rn.19) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.27) ?

II. Das Vorabentscheidungsersuchen ist erledigt durch EuGH-Urteil vom 05.09.2019 C-559/18.

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. [EU] L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 36 - 39) dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals „von der verwendeten Art“ aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung von Stromversorgungseinheiten („power supplies“).

2

Die Klägerin ist ein 100%-iges Tochterunternehmen der japanischen X Corporation, deren Gegenstand die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und der Service von elektronischen Geräten und Bauteilen, insbesondere von Stromversorgungen ist. Zwischen dem 2. April 2013 und dem 4. Februar 2014 führte sie in 75 Fällen Stromversorgungseinheiten der Serien H, F und R ein und meldete diese unter der Codenummer 8504 4030 90 0 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG L 256/1; Kombinierte Nomenklatur - KN -) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2012 vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 36 - 39) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Entsprechend den Anmeldungen wurde auf diese Einfuhren zunächst kein Zoll erhoben (Drittlandszollsatz „frei“). Die bei der B-X Co. in China produzierten Stromversorgungseinheiten bezog die Klägerin von der mit ihr verbundenen C-X Ltd., Israel.

3

Sämtliche streitgegenständliche Stromversorgungseinheiten arbeiten mit Ausgangsspannungen von 12 V, 24 V, 32 V oder 48 V und sind in der Lage, sowohl Wechselstrom in Gleichstrom – wofür die Geräte aufgrund des in Stromnetzen regelmäßig zur Verfügung gestellten Wechselstroms auch ganz überwiegend eingesetzt werden – als auch Gleichstrom in Gleichstrom mit einem anderen Spannungsniveau umzuwandeln. Sämtliche Geräte liefern insofern stabilisierte Ausgangsspannungen, als sie Werte für Ripple and Noise sowie für Line Regulation und Load Regulation jeweils im Millivolt-Bereich aufweisen; sie verfügen außerdem über ein sog. „Power-Good Signal“, das ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglicht (vgl. zu den technischen Daten im Einzelnen Bl. 90 - 129 der FG-Akte sowie Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2018).

Die Serien F, R und H unterscheiden sich hinsichtlich der für die Tarifierung wesentlichen Eigenschaften nicht. Das Modell H ist lediglich das weiterentwickelte Nachfolgeprodukt der F-Serie; beim Modell R handelt es sich um eine nicht steckbare Einbauvariante der Serien F bzw. H. Die Stromversorgungseinheiten werden – soweit sie von der Klägerin an Endkunden geliefert werden – teilweise im Bereich der Telekommunikation und Datenverarbeitung, aber auch im Maschinenbau und in der Medizintechnik eingesetzt (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2017, Anlage K 7, Bl. 134 - 137 der FG-Akte). Die Verwendung der von der Klägerin an Zwischenhändler gelieferten Waren ist nicht bekannt und kann auch nicht ermittelt werden.

4

Im Rahmen einer Zollprüfung im Jahr 2015 ging der Prüfer aufgrund einer entsprechenden Auskunft des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) davon aus, dass es sich bei den Stromversorgungseinheiten um Stromrichter handele, die nicht „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ und daher nicht in die von der Klägerin verwendete Codenummer 8504 4030 90 0 (Drittlandszollsatz „frei“) einzureihen seien. Die überprüften Stromrichter der Serie H seien, da sie zur Verwendung für Geräte unterschiedlicher Anwendungsbereiche bestimmt seien, nicht hauptsächlich von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art und daher von der Codenummer 8504 4082 90 0 (Drittlandszollsatz 3,3 %) erfasst. Die Serien F und R entsprächen laut den technischen Datenblättern tariflich der Serie H. Daher seien diese beiden Serien ebenfalls von der Codenummer 8504 4082 90 0 erfasst.

5

Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen erließ das beklagte Hauptzollamt (HZA) am 10. Februar 2016 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem es für 75 Einfuhren von elektrischen Stromrichtern der Serien H, F und R Einfuhrzoll i.H.v. 18.935,51 € gem. Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) nacherhob. Den Einspruch der Klägerin wies das HZA durch Einspruchsentscheidung vom 30. August 2016 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 23. September 2016 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Einreihung von Stromrichtern der Serien H, F und R.

6

Am 19. Juni 2018 wurde die Sache mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

II.

7

Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die aus dem Tenor ersichtliche Frage gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor.

8

Rechtlicher Rahmen

9

Unterposition 8504 40 des Harmonisierten Systems (HS) und die vorliegend relevanten weiteren Unterpositionen der KN und des TARIC haben den folgenden Wortlaut:

8504 40 | Stromrichter 8504 4030 | von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten verwendeten Art 8504 4055 | andere 8504 4055 | Akkumulatorenladegeräte 8504 4082 | andere 8504 4082 | Gleichrichter 8504 4082 10 | für zivile Luftfahrzeuge 8504 4082 20 | elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als 1kVA, … 8504 4082 30 | Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung … 8504 4082 40 | gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie … 8504 4082 50 | Gleichrichter - mit einer Eingangsspannung (Wechselstrom) von 100-240 V … 8504 4082 90 | andere

10

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, ECLI:EU:C:2002:88, Rz. 21; vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, ECLI:EU:C:2004:122, Rn. 28; vom 19. Juli 2012, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe, C-336/11, ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 31). Darüber hinaus stellen die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum HS (ErlHS) sowie die Erläuterungen der Kommission zur KN (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (EuGH, Urteile vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, ECLI:EU:C:2002:88, Rn. 22; vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, ECLI:EU:C:2004:122, Rn. 28). Demgegenüber können technische Normen, die nur die Definitionen von Waren, unabhängig von ihrer zollrechtlichen Tarifierung betreffen, nicht herangezogen werden (EuGH, Urteil vom 2. August 1993, Jepsen Stahl, C-248/92, ECLI:EU:C:1993:347, Rn. 13). Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Mai 2016,Invamed Group, C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362; vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, ECLI:EU:C:1995:160, Rn. 13; vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, ECLI:EU:C:2001:199, Rn. 20 und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, ECLI:EU:C:2007:449, Rn. 18). Der Verwendungszweck ist indessen nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann (EuGH, Urteile vom 28. April 2016, Oniors Bio, C-233/15, ECLI:EU:C:2016:305, Rn. 33 und vom 16. Dezember 2010, Skoma-Lux, C-339/09, ECLI:EU:C:2010:781, Rn. 47).

11

Das Vorbringen der Beteiligten:

12

Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Stromrichter seien in die Unterposition 8504 4030 KN einzureihen. Weder der Zolltarif selbst noch die Erläuterungen dazu enthielten eine genaue Definition, was unter „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ im Sinne der Unterposition 8504 4030 KN zu verstehen sei. Lediglich die ErlKN zum Wortlaut der Unterposition 8504 4030 KN wiesen in Rz. 20.1 bis 22.1 darauf hin, dass Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten im Allgemeinen über Stabilisierungsschaltungen verfügten und eine für diese Geräte typische Ausgangsspannung von z.B. 3,3, 5, 12, 24, 48 oder 60 Volt hätten. Alle von ihr – der Klägerin – eingeführten Geräte arbeiteten mit den typischen Ausgangsspannungen. Der Begriff der Stabilisierungsschaltungen sei ein Begriff aus der Nomenklatur und kein technischer Begriff, weshalb dieser in ihren Datenblättern auch nicht verwendet werde. Anhand der Spezifikationen für Ripple and Noise, Line Regulation und Load Regulation sei jedoch erkennbar, dass es sich bei den von ihren Geräten zur Verfügung gestellten Ausgangsspannungen um stabilisierte (korrekter: geregelte) Spannungen handele.

13

Da die Einreihung in den Zolltarif grundsätzlich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu erfolgen habe, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt seien, könne es vorliegend nicht darauf ankommen, welches die „hauptsächliche“ Verwendung der Stromversorgungseinheiten sei. Der Verwendungszweck der Ware könne nur dann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohne, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lasse. Hinzu komme, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Verwendungszweck des Erzeugnisses nur dann ein erhebliches Kriterium sein könne, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen könne.

14

Demzufolge handele es sich bei dem Wortlaut „von der ... verwendeten Art“ um ein höchst objektives Kriterium, das – anders als das HZA meine – unabhängig von der tatsächlichen oder der hauptsächlichen Verwendung sei. Wollte man dies anders sehen, würde auf eine Verwendung nach der Einfuhr der Waren abgestellt, auf die es bei der zolltariflichen Einreihung im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt nicht ankomme.

15

Für eine Einreihung der Stromversorgungseinheiten in die Unterposition 8504 4030 KN spreche auch die Tatsache, dass sämtliche von ihr – der Klägerin – eingeführten Geräte die Norm EN60950-1 DIN EN 60950- 1:2014-08; VDE 0805-1:2014-08 - Einrichtungen der Informationstechnik - erfüllten. Es komme für die zolltarifliche Einreihung von Waren, die dieser Unterposition der KN unterlägen, zwar nicht entscheidend auf deren technische Spezifikationen oder Normen an; es handele sich dabei aber um ein wesentliches Indiz.Sofern darüber hinaus zusätzlich noch höhere Anforderungen z.B. der Norm EN60601 “Medizinische Elektrische Geräte“ erfüllt würden, ändere dies nichts an der objektiven Beschaffenheit der Stromrichter als „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“.

16

Das beklagte HZA vertritt demgegenüber die Auffassung, die streitgegenständlichen Waren seien als „andere“ Gleichrichter in die Codenummer 8504 4082 90 0 einzureihen. Eine Einreihung in Unterposition 8504 4030 KN scheide aus, da der in dieser Unterposition verwendete Begriff „von der verwendeten Art“ („of a kind used with“) mit „hauptsächlich“ („principally“) wiederzugeben sei. Unterposition 8504 4030 KN stelle somit auf die hauptsächliche Verwendung der Stromrichter mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten ab. Die bloße grundsätzliche Eignung zum Einsatz in Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten reiche für eine Einreihung in die Unterposition 8504 4030 KN dagegen nicht aus. Das HZA beruft sich hierbei auf die Europäische Kommission, die im Rahmen der 132. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – diese Rechtsauffassung vertreten habe, ohne dass dies jedoch im Protokoll dieser Ausschusssitzung seinen Niederschlag gefunden habe.

17

Grundlage der Beurteilung durch den Prüfer seien die technischen Datenblätter und die darin enthaltenen Informationen zur Verwendung der Geräte gewesen. Laut den Veröffentlichungen der Klägerin (vgl. https://...) zu den möglichen Anwendungen/Applikationen der Stromrichter könne das relevante Kriterium „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ allenfalls in der Applikation „Kommunikationstechnik“ gesehen werden. Eine derartige Verwendung sei beim Gerät R überhaupt nicht und bei den Geräten H und F nur teilweise (eine von drei bzw. eine von fünf Applikationen) gegeben.

18

Zur Vorlagefrage

19

Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um Stromrichter der Unterposition 8504 40 HS handelt.

20

Für die weitere Einreihung ist entscheidend, ob diese „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ sind. Für den Fall, dass dies zu bejahen sein sollte, wären die Stromrichter in die Unterposition 8504 4030 KN (Drittlandszollsatz „frei“) einzureihen. Andernfalls wären sie wegen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der KN von der Unterposition 8504 4082 90 TARIC (Drittlandszollsatz 3,3 %) erfasst.

21

Der Senat tendiert zu der Ansicht, dass eine Einreihung der Stromrichter in Unterposition 8504 4030 KN zu erfolgen hat.

22

Bei den streitgegenständlichen Stromversorgungseinheiten der Serien H, F und R handelt es sich um Stromrichter, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften sowohl in Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten, als auch in anderen elektrisch betriebenen Geräten (z.B. Druckmaschinen, medizinische Apparate) verwendet werden können.Die Klägerin hat zudem – auch wenn es im Hinblick auf die Tarifierung hierauf nicht entscheidend ankommt – im Klageverfahren für die Stromrichter der Serien H und F beispielhaft für das Jahr 2013 dargelegt, dass diese von einzelnen ihrer Kunden auch rein tatsächlich in Telekommunikationsgeräten und automatischen Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden.

23

Zur Unterposition 8504 4030 KN gehören sämtliche Stromrichter „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ („of a kind used with …“), ohne dass diese Verwendung nach dem Wortlaut der Unterposition die „hauptsächliche“ sein müsste. Gegen eine solche Einschränkung im Sinne der vom HZA vertretenen Rechtsauffassung spricht, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle der Kombinierten Nomenklatur (z.B. Position 8503 HS und Unterposition 8528 5210 KN) ausdrücklich auf die „alleinige“ oder „hauptsächliche“ Verwendung einer Ware abgestellt und dies dann auch so formuliert hat („for use solely or principally with …“). Da er dies bei der Unterposition 8504 4030 KN nicht getan hat, geht der Senat davon aus, dass es in diesem Zusammenhang ausreicht, wenn die eingeführten Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit (grundsätzlich) in Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden können, ohne dass dies die hauptsächliche oder gar ausschließliche Verwendung sein müsste (in diesem Sinne auch der Unabhängige Finanzsenat Linz vom 25. Juli 2007, ZRV/0139-Z2L/04 zur Einreihung von Stahlrohren „von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art“ der Unterposition 7304 10 KN).

24

Nach den ErlKN, die für die Auslegung ergänzend herangezogen werden können, gehören zu Unterposition 8504 4030 KN „z.B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:

- über Stabilisierungsschaltungen verfügen;

- eine für diese Geräte typische Ausgangsspannung von z.B. 3,3, 5, 12, 24, 48 oder 60 Volt haben“ (Rz. 19.1 – 22.1 ErlKN).

Sie dienen zum Beispiel zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in den erforderlichen Gleichstrom (Rz. 23.1 ErlKN). Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten „Power Good Signal” ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern (Rz. 24 ErlKN).

25

Es ist bereits fraglich, ob diese zusätzlichen Anforderungen mit dem Wortlaut der Unterposition 8504 4030 KN vereinbar sind. Unabhängig davon genügen die zu beurteilenden Stromrichter nach Auffassung des Senats jedoch diesen weiteren Anforderungen. Zum einen reicht es für die Annahme einer „Stabilisierungsschaltung“ im Sinne von Rz. 21.1 ErlKN („stabilising circuits“) aus, dass die Geräte   – wie hier – im Ergebnis eine stabilisierte Ausgangsspannung zur Verfügung stellen, ohne dass hierfür das physikalische Vorhandensein eines bestimmten Bauteils zur Stabilisierung erforderlich wäre. Zum anderen müssen nach dem Wortlaut der ErlKN („im Allgemeinen“ bzw. „generally“) Stromrichter diese Voraussetzung ohnehin nicht zwingend erfüllen, um als Stromrichter „von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art“ zu gelten. Die streitgegenständlichen Stromversorgungseinheiten arbeiten schließlich auch mit den angeführten typischen Spannungen (Rz. 22.1 ErlKN), werden regelmäßig zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in Gleichstrom eingesetzt (Rz. 23.1 ErlKN) und sind mit Hilfe eines so genannten „Power Good Signals” in der Lage, ein Nachlaufen bei Stromausfall zu ermöglichen (Rz. 24 ErlKN).

26

Auch unter Berücksichtigung der ErlKN geht der Senat daher davon aus, dass die streitgegenständlichen Stromrichter in Unterposition 8504 4030 KN einzureihen sind, weil diese – auch – mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können und vorliegend auch tatsächlich so verwendet werden und es insoweit nicht darauf ankommt, dass diese Verwendung die „hauptsächliche“ oder „ausschließliche“ darstellt.

27

Der Senat verkennt allerdings nicht, dass die Europäische Kommission in mehreren Durchführungsverordnungen (DVO) zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur offensichtlich eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. DVO [EU] Nr. 1110/2012, ABl. L 329 vom 29. November 2012, S. 5 - 6 und DVO [EU] 2016/666, ABl. L 115 vom 29. April 2016, S. 25 - 27). So hat sie in den genannten Einzelentscheidungen ein universelles Kfz-Ladegerät sowie einen AC/DC-Adapter zur Stromversorgung einer Set-Top-Box in die Unterpositionen 8504 4090 KN bzw. 8504 4082 KN eingereiht und zur Begründung ausgeführt, eine Einreihung in den KN-Code 8504 4030 als Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art sei jeweils ausgeschlossen, da die Stromrichter eine Vielzahl elektrischer Geräte aufladen bzw. mit Strom versorgen könnten.

28

In diesem Sinne könnte auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache lnvamed Group (C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362) zu verstehen sein, der im Zusammenhang mit der Einreihung von Fahrzeugen mit batteriebetriebenen Elektromotoren in die Position 8713 HS ausgeführt hat, die Verwendung durch Behinderte müsse als „hauptsächliche oder logische Verwendung“ dieses Fahrzeugtyps zu qualifizieren sein (dort Rn. 23). Dagegen soll der Umstand, dass Elektromobilfahrzeuge gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden könnten, für die zolltarifliche Einreihung solcher Fahrzeuge in die Position 8703 der KN unbeachtlich sein, wenn sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet seien, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gingen, seien es Golfspieler oder Personen, die einkauften (dort Rn. 25). Die Entscheidung des EuGH betrifft allerdings die Auslegung der Position 8713 HS – speziell des Merkmals „für Behinderte“ („for disabled persons“) – und nicht der Unterposition 8504 4030 KN bzw. der Formulierung „von der verwendeten Art“ („of a kind used with“).