Vorerwerberpreis als Zollwert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid, nachdem das HZA die angemeldeten Vorerwerberpreise mangels Zahlungsnachweisen nicht anerkannt hatte. Streitpunkt war, ob bei aufeinanderfolgenden Verkäufen der Vorerwerberpreis als Transaktionswert angesetzt werden kann, obwohl Zahlungen nur als Sammelbuchungen dokumentiert waren. Das FG hielt die Anforderung von Zahlungsnachweisen für zulässig und sah die tatsächliche Zahlung der angemeldeten Preise als nicht nachgewiesen an. Damit sei das Wahlrecht nach Art. 147 ZK-DVO nicht wirksam ausgeübt; der Zollwert durfte anhand der grenzüberschreitenden Transaktion (nächster Käufer in der EU) ermittelt werden.
Ausgang: Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid wegen nicht nachgewiesener Zahlung des Vorerwerberpreises abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorerwerberpreis kann als Zollwert nur zugrunde gelegt werden, wenn der Anmelder die hierfür erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nach den zollwertrechtlichen Vorschriften vorlegt.
Kann der Anmelder bei Anmeldung eines Vorerwerbergeschäfts die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, ist das Wahlrecht nach Art. 147 ZK-DVO nicht wirksam ausgeübt; die Bewertung erfolgt dann auf der Stufe der nachfolgenden, grenzüberschreitenden Transaktion.
Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Transaktionswerts Nachweise über die tatsächliche Zahlung des angemeldeten Preises verlangen, wenn dies für die Zollwertermittlung erforderlich ist.
Sammelverrechnungen oder Bulk-Zahlungen genügen als Zahlungsnachweis nicht, wenn sie keinen nachvollziehbaren Bezug zu den konkreten Einfuhren und den zugrunde liegenden Rechnungen erkennen lassen.
Eine pauschale Zahlungsbestätigung des Vertragspartners ersetzt keinen nachvollziehbaren, einfuhrbezogenen Nachweis der tatsächlichen Zahlung der angemeldeten Rechnungspreise.
Orientierungssatz
1. Ein Zollwertanmelder, der den Vorerwerber als Käufer bestimmt hat, ohne die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu können, hat das ihm durch Art. 147 ZKDVO eingeräumte Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt.(Rn.15) (Rn.24)
2. Der Nachweis der tatsächlichen Zahlung eines angemeldeten Vorerwerberpreises ist erforderlich für die Ermittlung des Transaktionswerts der Waren.(Rn.17)
3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VII B 195/13).
4. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 08.01.2014, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit (...) und ist zu 100% ein Tochterunternehmen des Drittlandsunternehmens in A. In der Schweiz verfügt sie lediglich über einen Angestellten, den Geschäftsführer B, der zugleich für rund X weitere Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist. Die (...) werden von den europäischen Distributoren direkt bei der Muttergesellschaft im Drittland A bestellt. Dort wird entschieden, ob die Bestellungen mit Waren aus dem Lager im Drittland A aus der Produktion durch verbundene Unternehmen in (…) bedient werden oder die Lieferungen direkt von den unabhängigen asiatischen Geschäftspartnern erfolgen.
In den Jahren 2005 bis Anfang 2007 bezog die Klägerin u.a. (...) von ihrer Muttergesellschaft, des Drittlandsunternehmens in A. Die (...) waren zum Teil nordamerikanischen Ursprungs, zum Teil asiatischen Ursprungs. Zudem bezog sie (...) auch direkt von nicht verbundenen Lieferanten in Fernost.
Im Rahmen einer Ende des Jahres 2007 begonnenen, den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. September 2007 betreffenden Zollprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass im Monat Oktober 2006 bei der Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr immer ein Kaufgeschäft zwischen dem Drittlandsunternehmen bzw. den Verkäufern in Fernost einerseits und der Klägerin andererseits als das für die Zollwertermittlung maßgebende Kaufgeschäft (sog. Vorerwerbergeschäft) angemeldet worden war. Ausweislich des Prüfungsberichts vom XX.XX.XXXX (...) war ein Abgleich der in den vorgelegten Wareneinkaufs- und Kostenkonten gebuchten Beträge mit den zu den Zollanmeldungen vorgelegten Rechnungen nicht möglich. Die Zahlungen der Klägerin an die Muttergesellschaft für Warenlieferungen waren in den Konten als nicht weiter aufgeschlüsselte monatliche Sammelbuchungen (Bulk-Buchungen) erfasst. Erst ab März 2007 erfolgte eine Aufschlüsselung der Bulk-Buchungen. Da eine Prüfung zur Feststellung, ob die angemeldeten Preise tatsächlich gezahlt worden waren und deren Höhe die vollständige Bezahlung des Käufers an die Verkäufer für die eingeführten Waren darstellten, nach Auffassung des Hauptzollamts (HZA) nicht möglich war, erkannte es die auf Grundlage der angemeldeten Kaufgeschäfte zwischen dem Drittlandsunternehmen und der Klägerin ermittelten Zollwerte nicht an und berechnete sie auf Basis der sich anschließenden Kaufgeschäfte zwischen der Klägerin und ihren Kunden in der Gemeinschaft neu. Dabei berücksichtigte das HZA, dass die Klägerin die Ware frei Haus, verzollt verkaufte. Die in den Preisen enthaltenen innergemeinschaftlichen Beförderungskosten und die gesetzlich geschuldeten Zölle inkl. Antidumping-Zölle wurden daher bei der Ermittlung des zutreffenden Zollwertes - soweit möglich - heraus gerechnet. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass die Waren teilweise unter einer falschen Tarifnummer oder mit einem falschen Ursprung angemeldet worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom XX.XX.XXXX, Tz. 3.3.11 verwiesen.
Da Verjährung drohte, teilte das HZA der Klägerin bereits vor Abschluss der Prüfung mit Bescheid vom XX.XX.XXXX (…) sowohl für die Einfuhren, bei denen ein abweichender Ursprung oder eine abweichende Tarifnummer angemeldet worden war, als auch für die unter Angabe des Vorerwerberpreises eingeführten Waren Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt XX.XXX,XX € (XX.XXX,XX € Zoll sowie XX.XXX,XX € Antidumping-Zoll) mit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einfuhrabgabenbescheid verwiesen (...). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (...) ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am 1. Juni 2010, Klage erheben.
Zur Begründung lässt sie vortragen, die von ihr im Rahmen der mit der Muttergesellschaft im Drittland abgeschlossenen Kaufgeschäfte gezahlten Preise stellten nicht den Vorerwerberpreis, sondern den Transaktionswert dar, weil diese Geschäfte den jeweiligen Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) darstellten. Maßgeblich für die Bestimmung des Zollwertes sei daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser ergebe sich aus der vertraglichen Verpflichtung des Käufers, wie sie sich zum Zeitpunkt der Bewertung durch die Zollstelle ergebe. Werde dieser Preis nicht bezahlt, so habe dies keinen Einfluss auf den festgestellten Transaktionswert. Der Nachweis des an die Muttergesellschaft im Drittland gezahlten Kaufpreises sei daher keine Voraussetzung für die Anerkennung desselben als maßgeblichen Zollwert.
Aber auch, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem an die Muttergesellschaft gezahlten Kaufpreis um einen Vorerwerberpreis handele, stehe die fehlende Aufschlüsselung der monatlichen Sammelüberweisungen der einzelnen Zahlungsposten der Anerkennung des gezahlten Kaufpreises als Zollwert nicht entgegen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass der Nachweis für getätigte Zahlungen einer bestimmten Rechnung unmittelbar zugeordnet werden könne. Es reiche vielmehr aus, wenn Rechnungen vorlägen und tatsächlich Zahlungen geleistet würden.
Sämtliche deutsche Zollstellen außer dem beklagten HZA hätten die von der Klägerin angemeldeten Vorerwerberpreise akzeptiert. Dies gelte sowohl für die Kaufgeschäfte mit Lieferanten aus Asien als auch für die Kaufgeschäfte mit dem Drittlandsunternehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid (…) vom XX.XX.XXXX in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2010 aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Trotz zunächst bestehender Zweifel daran, ob die Klägerin tatsächlich als Eigenhändlerin betrachtet werden könne oder ob sie die Funktion eines Verkaufs-Kommissionärs inne habe, werde das angemeldete Kaufgeschäft zwischen der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft im Drittland zollwertrechtlich inzwischen grundsätzlich anerkannt. Zum Kernbestand der vorzulegenden Unterlagen bei einer Zollprüfung gehörten jedoch auch Nachweise über die Zahlung des Rechnungsbetrags sowie über die Beförderungs- und Versicherungskosten. Aufgrund der durchgeführten Bulk-Zahlungen, die zudem mit der Höhe der vorgelegten Rechnungen nicht übereinstimmten, habe sie für den Prüfungszeitraum vor dem 28. Februar 2007 nicht nachweisen können, dass die angemeldeten Preise tatsächlich gezahlt wurden und die vollständige Zahlung des Käufers an die Verkäufer darstellten. Daher scheide eine Zollwertermittlung auf der Grundlage der Vorerwerberpreise aus. Die Vorschriften verlangten zwar keine Einzelzahlung auf die jeweilige Rechnung; es müsse jedoch feststellbar sein, wie hoch der tatsächliche Preis im konkreten Einfuhrfall gewesen sei. Dies sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen.
Im Rahmen des Klageverfahrens setzte das Gericht der Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2012 unter Hinweis auf die in § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelten Folgen eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens, u.a. zur Vorlage aller Unterlagen und Beweismittel, die den klägerischen Vortrag belegen können, insbesondere solcher Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein zwischen der Muttergesellschaft im Drittland und der Klägerin geschlossenes Kaufgeschäft Grundlage für den Transaktionswert ist, und die die Höhe des Transaktionswertes belegen. Das Schreiben wurde ausweislich der hierüber aufgenommenen Postzustellungsurkunde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2012 förmlich zugestellt. Daraufhin legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. November 2012, eingegangen bei Gericht am 5. Dezember 2012, diverse Unterlagen vor, u. a. Rechnungen sowie 3 Zahlungsbelege über einmal XXX.XXX,XX €, einmal XXX.XXX,XX € sowie einmal über XX.XXX,XX €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 20. November 2012 mit Anlagen Bezug genommen.
Am 14. Mai 2013 wurde die Sache mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der mit der Klage angegriffene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das HZA hat zu Recht der Abgabenberechnung als Transaktionswerte die Kaufpreise der unmittelbar zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgten Verkäufe zugrunde gelegt, da die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorerwerberpreise als Zollwert nicht nachgewiesen hat.
Maßgeblich für die Ermittlung des Zollwertes ist grundsätzlich der Transaktionswert. Nach der Legaldefinition in Art. 29 Abs. 1 ZK ist das der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende - ggf. nach Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende - Preis. Grundsätzlich ist es auch möglich, einen Preis aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zum Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, als sogenannten Vorerwerberpreis der Zollwertermittlung zugrunde zu legen, wenn der Zollanmelder nachweist, dass schon bei diesem Vorerwerbergeschäft die Waren mit Bestimmung für das Zollgebiet der Union verkauft wurden (Art. 29 ZK i.V.m. Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum ZK - ZK-DVO -).
Nach Art. 178 Abs. 1 Satz 2 ZK-DVO ist der Zollwert auf dem Vordruck D.V.1 nach dem Muster gemäß Anhang 28 ZK-DVO anzumelden. Dabei hat der Zollanmelder neben der sich unmittelbar aus den Vorschriften ergebenden Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung aus dem Vorerwerbergeschäft (Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 S. 1 ZK-DVO) auf Aufforderung der Zollbehörden alle zusätzlichen Auskünfte zu erteilen und alle weiteren Unterlagen vorzulegen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind. Dies gilt auch bei Anmeldung eines Vorerwerberpreises bei aufeinander folgenden Verkäufen (Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO). Kann der Zollwertanmelder die für die Anerkennung eines Vorerwerberpreises erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, erfolgt die Bewertung nicht auf der Stufe des angemeldeten Käufers unter Heranziehung der Folgemethoden (Art. 30 ZK), sondern auf der Stufe des nächsten Käufers in der Gemeinschaft, also in der Regel unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion. Denn ein Zollwertanmelder, der den Vorerwerber als Käufer bestimmt hat, ohne die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu können, hat das ihm durch Art. 147 ZKDVO eingeräumte Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt (BFH, Beschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991, ZfZ 2004, 199; vgl. auch Müller-Eiselt, a.a.O., Fach 4229 Rz. 348).
Vorliegend hat die Klägerin die Preise aus den Kaufgeschäften zwischen ihr und ihrer Muttergesellschaft im Drittland, und damit den jeweiligen Vorerwerberpreis als Zollwert angemeldet. Dabei geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass die Klägerin nicht lediglich als Kommissionär tätig war, sondern als juristische Person schweizerischen Rechts selbst zollrechtlich anzuerkennende Verträge mit ihrer Muttergesellschaft abgeschlossen hat. Daran, dass die Kaufgeschäfte zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft im Drittland zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgten, bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Allerdings hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Preisen um die tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten Preise handelt.
Das beklagte HZA hat als zuständige Zollbehörde von seiner nach Art. 147 Abs. 1 Unterabs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 4 Anstrich 3 ZK-DVO bestehenden Befugnis, weitere Unterlagen anzufordern, die für die Ermittlung des Zollwerts erforderlich sind, Gebrauch gemacht und von der Klägerin den Nachweis verlangt, dass der von ihr angemeldete Vorerwerberpreis auch tatsächlich gezahlt wurde. Hierzu war es berechtigt, da der Nachweis der tatsächlichen Zahlung für die Ermittlung des Transaktionswerts der Waren erforderlich ist (so auch Vonderbank in Müller-Eiselt, EG-Zollrecht Fach 4229 Rdnr. 343 und Rz. 381).
Diesen Nachweispflichten ist die Klägerin nicht nachgekommen.
Dabei hat der Senat zugunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dass sie für einen Teil der eingeführten Waren weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die dem angemeldeten Vorerwerberpreis zugrundeliegenden Rechnungen vorlegen konnte (siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2012 Seite 4). Aufgrund der Formulierung im Prüfungsbericht vom XX.XX.XXXX (...) kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Zeitpunkt der Prüfung vorgelegen haben. Der Prüfungsbericht enthält hierzu keine Angaben.
Die Klägerin hat jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Preisen um die jeweils tatsächlich gezahlten Preise handelt. Die Bestätigung der Muttergesellschaft im Drittland, auf alle der Klägerin ausgestellten internen Rechnungen eine vollständige Zahlung erhalten zu haben (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 27. November 2012), reicht als Nachweis jedenfalls nicht aus.
Darüber hinaus hat die Klägerin lediglich Belege für Sammelverrechnungen zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft im Drittland vorgelegt, die keinen Bezug zu den getätigten Einfuhren erkennen lassen. In der vorgelegten Liste der verrechneten Leistungen im Oktober 2006 (Blatt 2 ff. der Anlage 17 zum Schriftsatz vom 27. November 2012) sind lediglich „Purchases of bulk transfers from…[Abkürzung des Drittlandsunternehmens in A]“ i. H. v. XXX.XXX,XX ($ ?) ausgewiesen, ohne Hinweis, wofür diese Zahlungen geleistet wurden. Das Gleiche gilt für die in Anlagen 13 bis 15 zum Schriftsatz vom 27. November 2012 aufgelisteten Einzelüberweisungen. Allein aus der Tatsache, dass die Summe der Überweisungsbeträge die addierten Rechnungsbeträge übersteigt, kann nicht geschlossen werden, dass die Rechnungspreise tatsächlich bezahlt wurden. Vielmehr ist völlig unklar, wie sich diese Beträge zusammensetzen.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, aus Anlage 20 zum Schriftsatz vom 27. November 2012 ergebe sich, dass die Anzahl der verkauften Waren mit den durch die Sammelzahlungen verbuchten Waren komplett übereinstimme (Seite 6 des Schriftsatzes vom 27. November 2012), kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Die dort aufgelisteten Zahlen geben lediglich Auskunft über die Rechnungspreise zu den aufgelisteten Waren, nicht jedoch zu den Sammelüberweisungen. Auch die teilweise in der rechten Spalte aufgeführten Beträge können nicht in Zusammenhang mit den Überweisungsbeträgen gebracht werden. Die neben den Beträgen angegebenen Registrierkennzeichen, die offenbar einen Bezug zu den Abgabenbescheiden herstellen sollen (die einzelnen Elemente der Registrierkennzeichen der Zollverwaltung sind allerdings vertauscht und zum Teil keinem Bescheid zuordenbar), sind ebenfalls ungeeignet, eine Verbindung zwischen dem Rechnungspreis und dem tatsächlichen Überweisungsbetrag herzustellen. Inwieweit das Übereinstimmen der Gesamtzahl der verkauften (...) in Anlage 20 und 21 dies belegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch die Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden, bei der Muttergesellschaft im Drittland angestellten C vermochten den Senat anhand der vorgelegten Unterlagen nicht von einem Zusammenhang zwischen den Rechnungen und den Sammelüberweisungen zu überzeugen (siehe die Niederschrift vom 14. Mai 2013). C erklärte auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, die Vertreter der Klägerin seien nicht in der Lage, die sogenannten Bulk-Zahlungen den einzelnen Rechnungen der Drittlandsunternehmen an die Klägerin eins zu eins zuzuordnen. Er habe diesen Abgleich für die vergangenen Jahre nicht gemacht. Wenn er diesen entsprechend dem für die Folgejahre erstellten Abgleich vornehme, gehe er davon aus, dass er zeigen könne, dass eine bestimmte Reihe von Rechnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt wurden (Seite 3 der Niederschrift vom 14. Mai 2013). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Sie sieht sich ganz offenbar nicht in der Lage, einen Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Rechnungen über die angemeldeten Vorerwerberpreise herzustellen und damit die tatsächliche Zahlung der in den Zollwertanmeldungen angegebenen Preise für die in dem von der Klage betroffenen Zeitraum getätigten Einfuhren nachzuweisen. Die Klägerin hat einen solchen Zusammenhang jedenfalls trotz entsprechender Aufforderung in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können.
Da die Klägerin ihren Nachweispflichten somit nicht nachgekommen ist, hat sie ihr Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt, so dass das HZA die Ermittlung des Zollwerts zu Recht auf der Grundlage der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion vorgenommen hat (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2004 VII B 303/03, BFH/NV 2004, 991, ZfZ 2004, 199).
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.