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Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat·11 K 1786/12·26.01.2015

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Entgeltliche Schulungsflüge mit Helikopter als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels

SteuerrechtZollrechtAbgabenordnungSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine in der Schweiz ansässige Flugschule nutzte in Deutschland vorübergehend eingeführte Helikopter für mehrtägige entgeltliche Schulungsflüge, die im Zollgebiet begannen und endeten. Das Hauptzollamt nahm wegen gewerblicher Verwendung eine Zollschuld nach Art. 204 ZK an und setzte Zoll fest. Das FG hält die Auslegung des Begriffs „gewerbliche Verwendung“ (Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO) für zweifelhaft, weil die Beförderung bei Schulungsflügen nicht im Vordergrund steht. Es legt dem EuGH die Frage vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung aus.

Ausgang: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO; Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entsteht nur, wenn Pflichten aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung verletzt werden.

2

Ob bei der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels die Beschränkung des Art. 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO eingreift, hängt davon ab, ob eine „gewerbliche Verwendung“ i.S.d. Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO vorliegt.

3

Der Begriff „gewerbliche Verwendung“ nach Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO erfasst jedenfalls die entgeltliche Beförderung von Personen; ob darunter auch entgeltliche Schulungsflüge fallen, bei denen die Beförderung nur notwendige Folge der Ausbildung ist, bedarf unionsrechtlicher Klärung.

4

Die Überführung von Beförderungsmitteln in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch konkludente Zollanmeldung erfolgen; Bewilligung, Annahme der Anmeldung und Überlassung werden dann fingiert (Art. 232 ff., Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO).

5

Die Anpassung des Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO an den Wortlaut des Istanbuler Übereinkommens zielte nach den Erwägungsgründen darauf, unentgeltliche Personenbeförderung aus der Definition der gewerblichen Verwendung auszunehmen, ohne zwingend weitere Fallgruppen auszuschließen.

Relevante Normen
§ Art 555 Abs 1 Buchst a EWGV 2454/93§ 2 Abs 7 S 1 LuftVG§ Art 558 Abs 1 Buchst c EWGV 2454/93§ Art 555 Abs 1 Buchst a ZKDV§ Art. 267 AEUV§ Art. 555 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

Vorinstanzen

nachgehend EuGH, 28. Juli 2016, C-80/15, Urteil

Orientierungssatz

1. Dem EuGH wird gem. Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 555 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (Amtsblatt der EG Nr. L 343/1) so auszulegen, dass auch entgeltliche Schulungsflüge mit Helikoptern, bei denen sich ein Flugschüler und ein Fluglehrer im Helikopter befinden, als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels anzusehen sind? (Rn.13) (Rn.14)

2. Az. des EuGH: C-80/15

Tenor

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 555 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (Amtsblatt der EG Nr. L 343/1) so auszulegen, dass auch entgeltliche Schulungsflüge mit Helikoptern, bei denen sich ein Flugschüler und ein Fluglehrer im Helikopter befinden, als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels anzusehen sind?

2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin ist ein vom Bundesamt für Luftfahrt zertifizierter Flug- und Wartungsbetrieb mit Sitz in der Schweiz. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bietet sie u. a. Dienstleistungen im Bereich des Helikopter-Fluggeschäfts an, insbesondere Schulungs- und Trainingsflüge für Privatpersonen und Berufspiloten.

2

Auf ihren entsprechenden Antrag hin bewilligte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 unter den üblichen Auflagen für zehn im Einzelnen aufgelistete, auf sie, die Klägerin, in der Schweiz zugelassene Helikopter die Befreiung von der Beförderungspflicht und vom Zollflugplatzzwang für Einreisen aus der Schweiz mit Landung auf dem Sonderlandeplatz X. Die Befreiung war bis zum 30. November 2012 befristet. Über eine luftfahrtrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes für nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragene und zugelassene Luftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren, verfügte die Klägerin nicht.

3

In den Jahren 2009 und 2010 wurden die Helikopter im Rahmen diverser mehrtägiger Schulungsveranstaltungen zur Privat- und Berufspilotenausbildung entweder von einem bei der Klägerin angestellten Fluglehrer oder durch Flugschüler im Beisein eines Fluglehrers in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Die anschließende Landung erfolgte auf dem Sonderlandeplatz X. Sowohl am Tag des Einflugs aus der Schweiz als auch an ein bis zwei Folgetagen wurden Schulungsflüge durchgeführt, die auf dem Sonderlandeplatz X begannen und endeten, ohne dass dabei das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen wurde. Anschließend wurden die jeweiligen Helikopter wieder vom Flugplatz X aus in die Schweiz ausgeflogen. Die Helikopter waren so ausgestattet, dass sowohl der Pilot als auch der Copilot unabhängig voneinander den Helikopter steuern konnten, wovon bei allen Flügen, je nach Schulungssituation Gebrauch gemacht wurde.

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Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 widerrief das Hauptzollamt die Befreiung vom Zollflugplatzzwang für die zehn Helikopter mit sofortiger Wirkung und teilte der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Juni 2011 ATxxx unter anderem Zoll in Höhe von 175.873,36 € für die bei der Schulung verwendeten Helikopter mit. Die Zollschuld sei wegen Verstoßes gegen die sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten nach Art. 204 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden Zollkodex; Amtsblatt EG Nr. L 302/1) entstanden, weil sie, die Klägerin, die Helikopter gewerblich verwendet habe, obwohl sie nicht im Besitz einer entsprechenden luftfahrtrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes gewesen sei. Den gegen die Mitteilung von Abgaben eingelegten Einspruch wies das Hauptzollamt mit Bescheid vom 2. April 2012 als unbegründet zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob.

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Zur Begründung ihrer nur Zoll betreffenden Klage lässt die Klägerin vortragen, die Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei vorübergehender Verwendung von Beförderungsmitteln lägen vor. Eine gewerbliche Verwendung sei nicht erfolgt, da die Flüge nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt gedient hätten. Die bis Ende 2003 geltende weitergehende Fassung des Art. 555 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (Amtsblatt der EG Nr. L 253/1 in der zum Zeitpunkt des Verbringens maßgeblichen Fassung, im Folgenden Zollkodex-Durchführungsverordnung), nach der die Verwendung im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens generell als gewerblich anzusehen gewesen sei, sei nicht anwendbar. Das von den Flugschülern entrichtete Entgelt sei für die Ausbildung, nicht aber für die Beförderung bezahlt worden.

6

Das Hauptzollamt geht dagegen davon aus, dass die Klägerin die Helikopter gewerblich verwendet hat, da bei den durchgeführten Schulungsflügen Personen gegen Entgelt befördert worden seien. Der Begriff der Beförderung sei nicht auf einen erforderlichen Ortswechsel zu reduzieren, sondern vielmehr allgemein zu verstehen, wobei es darauf ankomme, ob das Beförderungsmittel mit Personen besetzt sei. Darauf dass die Zahlungen der Flugschüler nach Darstellungen der Klägerin für die Ausbildung, nicht jedoch für die Beförderung geleistet worden seien, komme es nicht an, denn die Ausbildung beinhalte von den Flugschülern durchzuführende Starts und Landungen und erfordere somit das Befördern der Flugschüler. Aufgrund der gewerblichen Verwendung habe die Klägerin nach Art. 558 Abs. 1 lit. c Zollkodex-Durchführungsverordnung nur Beförderungen durchführen dürfen, die außerhalb des Zollgebiets beginnen oder enden.

Entscheidungsgründe

II.

7

Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind folgende Bestimmungen maßgeblich: Zollkodex: Art. 137 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Art. 141 In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Zollkodex-Durchführungsverordnung: Art. 555 (1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:a) „gewerbliche Verwendung“: die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;b) „eigener Gebrauch“: eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;c) „Binnenverkehr“: die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.(2) … Art. 558 (1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, diea) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;b) unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden undc) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.(2) … Luftverkehrsgesetz (Bundesgesetzblatt I 2007, 698) § 2(1) ……(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt.(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.… Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I 1992, 2125; 1993, 2493) § 2 Verkehrswege(1) …(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.… Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I 1993 S. 2449; 1994 I S. 162) § 2 Zollstraßen(1) ……(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfordern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.§ 3 Zollflugplätze(1) ……(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

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III. Vorliegend ist eine Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr.  2913/1992 nur dann entstanden, wenn die Klägerin gegen die Vorschriften des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung verstoßen hat. Das ist der Fall, wenn die Schulungsflüge mit den Helikoptern eine gewerbliche Verwendung darstellten. In dieser Hinsicht besteht Unsicherheit über die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung.

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1. Mit Überfliegen der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland hat der Pilot die Helikopter in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ff. Zollkodex) überführt. Die Überführung in dieses Zollverfahren setzt eine Bewilligung voraus, für deren Erteilung bei der Überführung von Beförderungsmitteln Erleichterungen bestehen. Nach den Art. 232, 233, Art. 234 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung kann die erforderliche Zollanmeldung konkludent abgegeben werden, wobei im gleichen Zeitpunkt die Gestellung der Ware, die Bewilligung des Verfahrens, die Annahme der Anmeldung und die Überlassung der Ware fingiert werden (Art. 234 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung). Dies gilt jedoch nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war vorliegend der Fall. Für sämtliche Helikopter lag eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang vor. Die Helikopter galten als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Luftfahrzeuge als überlassen.

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2. Aus der Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergeben sich jedoch Pflichten, gegen die die Klägerin nach Auffassung des Hauptzollamts verstoßen hat. Die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben erteilt wird, sind in Art. 558 Zollkodex-Durchführungsverordnung aufgeführt.

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a) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b der Vorschrift waren unstreitig erfüllt. Die Helikopter waren in der Schweiz registriert und wurden nur von in der Schweiz ansässigen Fluglehrern und -schülern verwendet.

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b) Im Falle der gewerblichen Verwendung dürfen die Beförderungsmittel (mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln) jedoch grundsätzlich nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden. Nur wenn die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen, ist auch die Verwendung im Binnenverkehr zulässig (Art. 558 Abs. 1 lit. c, 2. Halbsatz Zollkodex-Durchführungsverordnung). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das Luftfahrtbundesamt die erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes nicht erteilt hatte.

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Auf diese Tatsache kommt es allerdings nur an, wenn es sich bei den Schulungsflügen  - wie es das Hauptzollamt annimmt -  um eine gewerbliche Verwendung der Helikopter gehandelt hat.

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Ob die Klägerin die Helikopter gewerblich verwendet hat, richtet sich nach der Definition in Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung. Nach dieser Regelung ist unter „gewerblicher Verwendung“ die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt zu verstehen. Unstreitig wurden bei den Schulungsflügen keine Waren befördert. Außer dem Piloten/Fluglehrer befanden sich lediglich noch die Flugschüler an Bord. Diese haben für die Schulung ein Entgelt entrichtet. Auch erfolgten die Schulungsflüge im Rahmen der grundsätzlich gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

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Aus der Formulierung „Verwendung … zur Beförderung“ (in der englischen Fassung „… for the transport of persons …“, in der französischen Fassung „pour l’acheminement des personnes …“) könnte jedoch geschlossen werden, eine gewerbliche Verwendung liege nur vor, wenn die Beförderung bei der Verwendung im Vordergrund stünde. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Beförderung ist vielmehr zwangsläufige Folge der Schulung auf einem Luftfahrzeug. Auch wurde das Entgelt von den Schülern für die Schulung entrichtet, nicht gezielt für eine Beförderung. Nur wenn man Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung so auslegt, dass auch ein entgeltliches gewerbliches Handeln, bei dem die Beförderung von Personen nicht im Vordergrund steht, unter diese Vorschrift zu subsumieren ist, wäre vorliegend von einer gewerblichen Verwendung auszugehen.

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Nach Auffassung des Senates setzt die Formulierung „Verwendung … zur Beförderung von Personen gegen Entgelt“ nicht voraus, dass die Verwendung in erster Linie zum Zwecke der Beförderung erfolgt und das Entgelt im Wesentlichen für die Beförderung gezahlt wird, um von einem gewerblichen Gebrauch auszugehen. Demnach wäre Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Verwendung lediglich, dass die Verwendung jedenfalls auch der Beförderung von Personen dient und ein Entgelt auch hierfür gezahlt wird.

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Soweit die Klägerin vorträgt, die Änderung des Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (Amtsblatt der EG Nr. L 343/1) spreche gegen ein solches weites Verständnis, vermag der Senat dem im Hinblick auf die Entwicklung der Vorschrift nicht zu folgen.

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In der zuvor geltenden Fassung des Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung, die die Vorschrift durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (Amtsblatt der EG Nr. L 141/1) erhalten hatte, war die „gewerbliche Verwendung“ definiert als „die Verwendung eines Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens“. Damit fiel auch die unentgeltliche Beförderung von Personen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens unter die Definition der gewerblichen Verwendung. Diese Regelung widersprach jedoch dem Übereinkommen von Istanbul, wonach unter einer „gewerblichen Verwendung“ die „Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt“ zu verstehen ist (Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990  - sogenanntes Istanbuler Übereinkommen - Anlage C Art. 1 lit b, Amtsblatt der EG Nr. L 130/1). Daher entschloss sich die Kommission zur Anpassung der Vorschriften und übernahm mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 den Wortlaut des Istanbuler Übereinkommens in Art. 555 Abs. 1 lit. a Zollkodex-Durchführungsverordnung. Ziel des Verordnungsgebers bei der Änderung war jedoch ausschließlich, die unentgeltliche Beförderung von Personen von der Definition der gewerblichen Verwendung auszunehmen (Erwägungsgrund 12 zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2003). Dass eine darüber hinausgehende Einschränkung der als gewerbliche Verwendung anzusehenden Sachverhalte beabsichtigt gewesen sein sollte, kann nach Auffassung des Senates aus der Änderung und den diese betreffenden Erwägungsgründen nicht geschlossen werden.