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Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat·1 V 14/20·06.01.2020

Ablehnung eines als "mutwillig" erscheinenden Antrags auf Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung, mit der die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden untersagt werden sollte. Das FG hielt den Antrag für mutwillig i.S. von §142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO und lehnte die PKH ab. Ein bloßer, noch nicht entschiedener Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim Hauptzollamt genügte nicht zur Begründung.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO verworfen werden, wenn er als mutwillig erscheint.

2

Ein PKH-Antrag gilt als mutwillig, wenn das Verfahren offensichtlich aussichtslos ist oder der Antrag rechtmissbräuchlich erscheint.

3

Die bloße Vorlage oder das bloße Vorbringen eines noch nicht entschiedenen Antrags auf Vollstreckungsaufschub beim Vollstreckungsorgan begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf PKH für eine einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung.

4

Der Vorsitzende des Gerichts kann über die Ablehnung eines PKH-Antrags gemäß §114 Abs.2 Satz3 FGO entscheiden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 142 Abs 1 FGO§ 227 AO§ KraftStG§ 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 227 AO

Vorinstanzen

nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, 4. Mai 2020, 1 V 253/20, Beschluss

nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 11. August 2020, 1 VB 83/20, Beschluss

Orientierungssatz

Ablehnung eines als "mutwillig" i.S.v. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erscheinenden Antrags auf Prozesskostenhilfe (in einem Fall, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden wendet und die Ansicht vertritt, dass er gemäß § 227 AO Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf hat, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird).(Rn.7) (Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden.

2

Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf Erlass der von ihm noch geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer und deshalb auch einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn gerichtete Vollstreckung einstweilen eingestellt wird. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gründe zu den Beschlüssen des Einzelrichters des Finanzgerichts Baden-Württemberg

3

- vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und

4

- vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss des Vorsitzenden vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen).

5

Hierfür bringt der Antragsteller mit seinem Schreiben an das Gericht vom 1. Januar 2020 im Wesentlichen vor, er, der Antragsteller, habe beim Hauptzollamt (HZA X) am 20. Oktober 2018 „Vollstreckungsaufschub“ beantrag. Über diesen habe das HZA X bislang aber noch nicht entschieden. Die von dem HZA X dennoch betriebene Vollstreckung würde deshalb seinen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz verletzen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Der Antrag ist erfolglos.

7

Dabei geht das Gericht --insbesondere dem Schreiben des Antragstellers an das Finanzgericht vom 1. Januar 2020 folgend-- davon aus, dass der Gegenstand des angestrebten Antrags, für den der Antragsteller PKH beansprucht, entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 FGO im Streitfall darauf gerichtet (beschränkt) sein soll, dem HZA X im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer i. H. der Beträge zu verbieten, mit denen er noch (für die Entrichtungszeiträume, die vor dem 26. August 2018 liegen) im Rückstand ist, und dabei insbesondere den Antrag an das Landratsamt auf Abmeldung seines Kraftfahrzeugs zurückzunehmen (vgl. etwa auch Abschn. II. 2. des Beschlusses vom 5. November 2019 1 V 2676/19).

8

Der vorliegende Antrag erscheint allerdings als „mutwillig“ i.S. von § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hierzu wird Bezug genommen auf die Gründe zu den Beschlüssen

9

- vom 17. Oktober 2019 1 V 2376/19 (vgl. ferner Beschluss vom 30. Dezember 2019 1 V 2880/19 über die Rüge hiergegen) und

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- vom 5. November 2019 1 V 2676/19 (vgl. ferner Beschluss vom 7. Januar 2020 1 V 3025/19 über die Rüge hiergegen).

III.

11

Vorliegend entscheidet der Vorsitzende gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei wird der Vermerk „E I L T ...“ berücksichtigt, den der Antragsteller auf seinem Schreiben an das Gericht vom 1. Januar 2020 angebracht hat.

IV.

12

Gerichtsgebühren sind in dem vorliegenden Verfahren wegen PKH nicht entstanden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Anlage 1 zu dem GKG, dem Kostenverzeichnis, Teil 6). Eine Kostenentscheidung war daher nicht zu treffen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 142 Rn. 98).