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Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat·1 KO 2611/15·24.01.2016

Anhebung des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

In einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss stritten die Beteiligten allein über die Streitwertberechnung. Das FG entschied, dass neben der im Streitjahr begehrten Minderung der Einkommensteuer auch offensichtlich absehbare Auswirkungen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Minderung von Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Folgen eines Verlustabzugs in einem anderen Veranlagungszeitraum. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben und zur Neuberechnung unter Zugrundelegung des erhöhten Streitwerts an den Urkundsbeamten zurückverwiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden quotal geteilt.

Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und zur Neuberechnung des Streitwerts an den Urkundsbeamten zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit richtet sich bei auf Steuerminderung gerichteten Anträgen grundsätzlich nach dem Betrag, um den die festgesetzte Steuer gemindert werden soll (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).

2

Nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG ist der Streitwert um den Betrag offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen anzuheben, wenn der Antrag solche Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder hierauf bezogene (noch zu erlassende) Verwaltungsakte hat.

3

Zu den offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen einer erfolgreichen Einkommensteuerklage können die zwangsläufigen Minderungen von Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gehören.

4

Führt das Obsiegen zu einem Verlustabzug in einem anderen Veranlagungszeitraum, sind auch die daraus resultierenden, absehbaren Minderungen steuerlicher Nebenleistungen und Zuschläge in diesem Zeitraum streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

5

Die streitwerterhöhende Berücksichtigung nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG findet auf vor dem 1. August 2013 anhängig gewordene Verfahren keine Anwendung (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. Art. 50 2. KostRMoG).

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 RVG§ 52 Abs 3 S 2 GKG vom 23.07.2013§ 65 Abs 1 S 1 FGO§ 96 Abs 1 S 2 FGO§ 139 Abs 1 FGO§ 149 Abs. 1 FGO

Orientierungssatz

Der Streitwert berechnet sich nicht nur nach der Höhe des Klagebegehrens des Streitjahres, sondern auch nach den Beträgen, um die sich aufgrund des Obsiegens durch einen Verlustabzug die Zinsen zur Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in einem anderen Veranlagungszeitraum mindern (Rn.17) (Rn.18) (Rn.20) (Rn.22) .

Tenor

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierbei den Streitwert nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu errechnen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer 35 vom Hundert, der Erinnerungsgegner 65 vom Hundert.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Verfahren ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur die Frage streitig, nach welchen Regeln der Streitwert zu errechnen ist.

2

Die Erinnerungsführer hatten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 - das spätere Streitjahr - die Zusammenveranlagung gewählt.

3

Der Erinnerungsgegner hatte die Einkommensteuer zunächst offenbar mit einem - nicht bei den Einkommensteuerakten befindlichen - Bescheid vom 26. Februar 2004 festgesetzt. Hiergegen hatten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 8. März 2004 Einspruch eingelegt.

4

Mit dem hierauf geändertem Bescheid vom 5. April 2004 hatte der Erinnerungsgegner die Steuer sodann auf 243.640,81 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid war der Erinnerungsgegner davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nunmehr erledigt habe. Gegen den Bescheid vom 5. April 2004 hatten die Erinnerungsführer jedoch ausdrücklich Einspruch eingelegt.

5

Hierauf - mit Bescheid vom 29. Juni 2011 - hatte der Erinnerungsgegner die Steuer schließlich auf 58.848,67 Euro festgesetzt. Dabei war er davon ausgegangen, dass der Erinnerungsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 319.599 Euro erzielt hatte. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid hatte der Erinnerungsgegner wiederum ausgeführt, dass sich der Einspruch jetzt erledigt habe. Auch hiergegen hatten die Erinnerungsführer am 29. Juli 2011 Einspruch eingelegt. Diesen hatte der Erinnerungsgegner schließlich mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Die Klage der Erinnerungsführer hiergegen war bei dem Senat am 14. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 179/14 anhängig geworden. Mit Schriftsatz vom 10. März 2014 hatten die Erinnerungsführer geltend gemacht, er, der Erinnerungsführer, habe - anders als vom Erinnerungsgegner angenommen - aus selbständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von 57.118 Euro erlitten. Hierauf - mit Bescheid vom 29. April 2014 - hatte der Erinnerungsgegner den Bescheid über die Einkommensteuer für das Streitjahr geändert und die Steuer auf null Euro festgesetzt. Die „Summe der negativen Einkünfte“ hatte er hierbei mit 39.156 DM errechnet. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:

7

Zinsen zur Einkommensteuer | 39.099,00 Euro Solidaritätszuschlag | 2.197,91 Euro Kirchensteuer | 4.707,89 Euro

8

Den entsprechenden Betrag der negativen Einkünfte des Streitjahres hatte der Erinnerungsgegner sodann - mit Bescheid vom 29. April 2014 - von den Einkünften des Kalenderjahres 2000 abgezogen. Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 hatte er dementsprechend um 9.876,11 Euro gemindert. Außerdem hatte der Beklagte mit der Abrechnung zu diesem Bescheid mitgeteilt, dass die Erinnerungsführer für das Streitjahr auch die Erstattung folgender Beträge zu beanspruchen hätten:

9

Zinsen zur Einkommensteuer | 6.553,00 Euro Solidaritätszuschlag | 543,19 Euro Kirchensteuer | 790,09 Euro

10

Anschließend hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hatte die Berichterstatterin des Senats die Kosten dem Erinnerungsgegner auferlegt. Außerdem - mit Beschluss vom 3. Juli 2014 - hatte sie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

11

Schon zuvor - mit Schreiben vom 26. Mai 2014 - hatten die Bevollmächtigten beantragt, die den Erinnerungsführern auch für das Vorverfahren entstandenen Kosten festzusetzen und dabei von einem Streitwert von 122.615 Euro auszugehen. Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte - mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 - die zu erstattenden Kosten lediglich mit 2.638,36 Euro an. Dabei legte er den Streitwert jedoch nur mit dem Betrag der bislang festgesetzten Einkommensteuer (58.848,67 Euro) zugrunde. Außerdem ging er davon aus, dass weder der Erinnerungsführer noch die Erinnerungsführerin einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens hätten.

12

Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung. Mit dieser vertreten die Erinnerungsführer die Ansicht, dass der Streitwert mit - jetzt - 121.242 Euro anzunehmen sei. Dieser Betrag würde sich aus den Beträgen errechnen, die der Beklagte im Anschluss an die Bescheide vom 29. April 2014 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2000 zu erstatten gehabt habe. Hierfür stützen sie sich auf den Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auch machen die Erinnerungsführer geltend, die Erinnerungsführerin habe den Erinnerungsführer im Vorverfahren als Bevollmächtigten zugezogen. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 berechnen sie den Betrag von 121.242 Euro im Einzelnen wie folgt:

13

für das Streitjahr Einkommensteuer | 58.848,67 Euro Solidaritätszuschlag | 2.197,91 Euro Kirchensteuer | 4.707,89 Euro Zwischensumme | 65.754,47 Euro abgerundet | 65.754,00 Euro | 65.754,00 Euro Zinsen | 37.923,00 Euro für den Veranlagungszeitraum 2000 Einkommensteuer | 9.876,11 Euro Solidaritätszuschlag | 543,19 Euro Kirchensteuer | 790,09 Euro Zwischensumme | 11.209,39 Euro abgerundet | 11.209,00 Euro | 11.209,00 Euro Zinsen | 6.356,00 Euro Summe | 121.242,00 Euro

14

Mit dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 teilen die Erinnerungsführer ferner mit, dass „der ... Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorfahren nicht weiterverfolgt“ werde.

II.

15

Die nach § 149 Abs. 2 FGO statthafte und innerhalb der von dieser Vorschrift bestimmten Frist von zwei Wochen eingelegte Erinnerung ist begründet.

16

Zu den Kosten, die die Berichterstatterin in dem Verfahren 1 K 179/14 dem Erinnerungsgegner auferlegt hatte, gehören auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 139 Abs. 1 FGO). Dabei sind die gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 1 FGO).

17

Nach § 45 der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) sind auf die Vergütung des Steuerberaters etwa im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Danach wird die Vergütung (Gebühren) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Insoweit gilt:

18

War - wie im Verfahren 1 K 179/14 - der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf gerichtet (beschränkt), den Betrag der festgesetzten Steuer zu mindern, ist die Höhe des Betrags maßgebend, um den die festgesetzte Steuer gemindert werden sollte (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO i. d. F. von Art. 3 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) ist - darüber hinaus - die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hatte. Dies gilt aber nicht für Anträge, die bereits vor dem 1. August 2013 - dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - anhängig geworden waren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. Art. 50 2. KostRMoG).

19

Hieraus folgt:

20

Dem Streitwert (Gegenstandswert), den der Urkundsbeamte mit seinem Beschluss vom 10. September 2014 mit 58.848,67 Euro angesetzt hat, sind danach auch die Beträge hinzuzuschlagen, um die sich zugunsten der Erinnerungsführer für den Veranlagungszeitraum 2001 und - aufgrund des Verlustabzugs - auch für den Veranlagungszeitraum 2000

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→ die Zinsen zur Einkommensteuer,
→ der Solidaritätszuschlag und
→ die Kirchensteuer

22

minderten. Die Änderung der Bescheide über die Zinsen, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gehören offensichtlich zu den absehbaren zukünftigen Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte i. S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 FGO (Just, Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, unter B. I. 3., S. 48 ff., insbes. zu Rdnr. 170). Die Minderung dieser bislang ebenfalls zulasten der Erinnerungsführer festgesetzten Beträge ergibt sich zwangläufig hinsichtlich

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→ der Zinsen aus § 233a Abs. 5 i. V. m. § 233a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und
→ des Solidaritätszuschlags aus § 1 Abs. 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolzG 1995),

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jeweils i. V. m. § 51a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und - hinsichtlich des Verlustabzugs - i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer, die - wie im Verfahren 1 K 179/14 - als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird (vgl. § 5 Nr. 1 Buchst. a des Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg --Kirchensteuergesetz - KiStG-- i. V. m. § 51a Abs. 1, 5, 6 EStG).

III.

25

Der Senat entscheidet über die vorliegende Erinnerung in der Besetzung mit drei (Berufs-)Richtern (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Entscheidung über die Kosten im Sinne von § 79a Abs. 1 Nr. 5 betrifft nur die sog. Kostengrundentscheidung i. S. der §§ 135 bis 139 FGO. Mit dieser ist das vorbereitende Verfahren i. S. von § 79a Abs. 1 FGO abgeschlossen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 79a Rdnr. 16).

IV.

26

Der Senat verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 155 Abs. 1 FGO zurück (vgl. hierzu Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO, Rdnr. 21, m. w. N.).

V.

27

Die die Kosten des Verfahrens sind entsprechend § 136 Abs. 1 FGO zu teilen.