Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs eines Abnehmers
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter wandte sich gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle, die auf der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften über Goldlieferungen beruhte. Streitig war, ob der Scheideanstalt der Vorsteuerabzug trotz ordnungsgemäßer Gutschriften wegen Einbindung in einen Mehrwertsteuerbetrug zu versagen ist. Das FG verneinte den Vorsteuerabzug für Lieferungen ab 20.07.2010, weil aufgrund objektiver Umstände (auffällige Feingoldlieferung, extreme Umsatzsprünge, behördliche Warnhinweise, Vorfinanzierung) ein „hätte wissen müssen“ vorlag. Die Klage auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs gegen die Tabellenanmeldung wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs gegen die USt-Tabellenforderung abgewiesen; Vorsteuerabzug ab 20.07.2010 versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Erwerb in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist.
Auch bei unstreitig ordnungsgemäßen Rechnungen/Gutschriften und tatsächlich ausgeführten Lieferungen kann der Vorsteuerabzug entfallen, wenn der Leistungsempfänger seine zumutbaren Sorgfaltspflichten bei Verdachtsmomenten nicht erfüllt.
Verdachtsbegründende Auffälligkeiten (z.B. ungewöhnliche Ware, fehlende bzw. widersprüchliche Herkunftsunterlagen, sprunghafte Umsatzsteigerungen) verpflichten den Abnehmer, weitergehende Aufklärung zu betreiben; unterbleibt dies, kann ein „hätte wissen müssen“ anzunehmen sein.
Behördliche Hinweise auf betrugsanfällige Branchenstrukturen erhöhen den im konkreten Einzelfall anzulegenden Sorgfaltsmaßstab und können die Annahme stützen, der Abnehmer habe mit Betrugsrisiken rechnen müssen.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Abnehmer setzt nicht voraus, dass die Steuerverwaltung den nicht abgeführten Steuerbetrag des Lieferanten einzelnen Liefergeschäften zuordnet; maßgeblich ist die Einbindung des konkret geltend gemachten Erwerbs in eine Hinterziehung nach objektiven Umständen.
Orientierungssatz
1. Einer Scheideanstalt, die seit mehreren Jahren von einem Lieferer Gold ankauft, kann der Vorsteuerabzug aus diesen Ankäufen zu versagen sein, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht zur Aufklärung von Fragen zur Rechtmäßigkeit der Lieferungen dadurch nicht nachkommt, dass sie auch nach einer einzelnen auffälligen, aufgrund der Auffälligkeit nicht angenommenen, Lieferung ohne weitere Aufklärung Edelmetalle von dem betroffenen Lieferanten ankauft(Rn.51) (Rn.53) . Auch der Hinweis des Lieferanten, seine Umsätze seien deshalb eklatant angestiegen, weil er seine Ankaufsmarge halbiert habe, sollte zu einer erhöhten Sorgfalt der Scheideanstalt veranlassen(Rn.54) (Rn.58) (Rn.66) .
2. Dies gilt insbesondere, wenn die Scheideanstalt in zeitlichem Zusammenhang schriftlich durch die Finanzverwaltung darauf hingewiesen wurde, dass diese davon ausgeht, dass der weitaus überwiegende Teil des den Scheideanstalten und etablierten Zwischenhändlern angebotenen Altgoldes einen umsatzbetrügerischen Hintergrund habe(Rn.64) (Rn.65) .
3. Eine Scheideanstalt muss damit rechnen, in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen zu sein, wenn ein Zwischenhändler angibt, große Goldmengen von Großkunden zu erwerben, um sie an die Scheideanstalt zu veräußern. Ein Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt, müsste sich fragen, warum die Goldhändler nicht unmittelbar an die Scheideanstalt leisten, sondern den Umweg über den Zwischenhändler wählen(Rn.) .
4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 20.11.2019 V B 46/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle für 2010 (Streitjahr) i.H. von 227.982,65 Euro begründet ist.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer B GmbH & Co. KG, welche bis 7. Februar 2016 als B GmbH & Co. KG (nachfolgend: B-KG) firmierte (Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts -AG- X HRA xxx, Gerichtsakte, Band I, Bl. 218). Die B-KG betrieb eine Scheideanstalt in Y. Zu diesem Zweck kaufte sie von verschiedenen Anbietern Edelmetalle auf, die anschließend eingeschmolzen und entsprechend ihres Edelmetallgehalts von den sonstigen Bestandteilen geschieden wurden. Einer ihrer Lieferanten war ein M P, der unter der Firma P-Gold firmierte, und in Z ein Unternehmen betrieb, dass mit Edelmetallen handelte (nachfolgend: P). Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 20. Juli 2010 bis 26. August 2010 wurde die B-KG in folgendem Umfang beliefert und stellte hierfür Gutschriften an P über die Lieferung von „Feinmetall Gold“ aus:
Gutschrift-Nr. | Datum | Menge | Entgelt (netto) | Vorsteuer 20. Juli 2010 | 1.000 g | 29.000 Euro | 5.510,00 Euro 21. Juli 2010 | 12.000 g | 352.200 Euro | 66.918,00 Euro 29. Juli 2010 | 7.500 g | 213.525 Euro | 40.569,75 Euro 2. August 2010 | 7.000 g | 201.250 Euro | 38.237,50 Euro 9. August 2010 | 5.000 g | 144.750 Euro | 27.502,50 Euro 11. August 2010 | 2.000 g | 58.340 Euro | 11.084,60 Euro 23. August 2010 | 2.000 g | 61.600 Euro | 11.704,00 Euro 26. August 2010 | 4.500 g | 139.950 Euro | 26.590,50 Euro insgesamt | 41.000 g | 1.200.615 Euro | 228.116,85 Euro
2. Für das Streitjahr begehrte die B-KG in ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 vom 15. November 2011 den Abzug von Vorsteuerbeträgen i.H. von insgesamt 24.165.779,06 Euro (USt-Akte, Band I, Bl. 48). Dem stimmte der Beklagte zunächst mit Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 2. Juli 2012 zu (Rb-Akte, Bl. 178).
3. Das Finanzamt (FA) Z führte am 14. September 2010 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei P für den Prüfungszeitraum April bis August 2010 durch. Es stellte fest, dass P nebenberuflich seit 2007 einen Goldhandel betrieb. Dabei habe P Altgold in Form von Schmuck- oder Zahngold von Privatpersonen und gewerblichen Händlern angekauft und an die B-KG veräußert. Ab April 2010 habe P weitere Lieferanten hinzugewonnen. In kurzer Zeit (April bis August 2010) seien zehn Lieferanten in Erscheinung getreten, die P Gold im Wert von mehr als 9 Mio. Euro angeliefert hätten. Die Ermittlungen des FA hätten ergeben, dass es sich bei diesen Lieferanten nicht um Unternehmer gehandelt habe.
Daraufhin kürzte der Beklagte -dem Bericht des FA Z vom 29. November 2011 (S. 3 ff., Rb-Akte, Bl. 24 ff.) folgend- den von P geltend gemachte Vorsteuerabzug für 2010 i.H. von insgesamt 1.517.312,20 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 5. Februar 2014 12 K 2111/13 abgewiesen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.). Später wurde P vom Landgericht (LG) Z -mit Urteil vom 28. Januar 2015 [ ___ ]- auch wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Gerichtsakte, Band II, Bl. 284 ff.).
4. Mit Schreiben vom 26. März 2012 kündigte der Beklagte an, den von der B-KG in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug für Lieferungen des P von Mai bis August 2010 i.H. von 1.531.867,53 Euro zu kürzen (Rb-Akte, Bl. 72 ff.). Zwar habe die B-KG seit längerem Altgold von P angekauft. Im April 2010 habe sich die angelieferte Goldmenge jedoch so stark vergrößert, dass die Geschäftsführerin der B-KG den P um die Zusendung folgender Dokumente und Unterlagen gebeten habe (vgl. Schreiben vom 26. April 2010, Rb-Akte, Bl. 10): - Ausweiskopie, - Gewerbeanmeldung, - offizielles Dokument des FA über die Steuernummer, - Bestätigung der Umsatz- und Einkommensteuerpflicht, - eidesstattliche Erklärung, dass die Anlieferungen weder Diebesgut noch Hehlerware enthalten, und - eine Erklärung der exorbitanten Umsatzsteigerungen.
Diese angeforderten Dokumente seien nicht vollständig vorgelegt worden. Insbesondere seien die Umsatzsteigerungen nicht aufgeklärt worden. Trotzdem habe die B-KG weiter von P Altgold angekauft, sogar in noch größerem Umfang, und den Vorsteuerabzug aus den erteilten Gutschriften geltend gemacht. Zudem habe P am 19. Juli 2010 „Feingoldplättchen incl. einer Feingoldronde und Feingoldmünzen“ angeliefert. Der Ankauf dieses Materials sei von einem Geschäftsführer der B-KG am 20. Juli 2010 mit der Begründung abgelehnt worden, dass der vermeintlich wirtschaftlich Berechtigte, ein A K (nachfolgend: K), nicht zu identifizieren sei und deshalb die lückenlose Herkunft der am 19. Juli 2010 getätigten Lieferung nicht festgestellt werden könne. Außerdem sei der angeforderte Kaufvertrag nicht übersandt worden, sondern lediglich eine unvollständige Ankaufsgutschrift über diverses Schmuckgold. Diese Ankaufsgutschrift habe aber nichts mit den der B-KG zum Kauf angebotenen Feingoldplättchen zu tun. Zudem sei K nicht im Telefonbuch, Internet oder Branchenverzeichnis zu finden gewesen. Daraufhin sei P von der B-KG selbst darauf aufmerksam gemacht worden, dass insoweit ein „Mehrwertsteuerbetrug“ vorliegen könnte.
Nach Erkenntnissen des Beklagten seien des Weiteren die Lieferanten von P im Zeitraum von April bis August 2010 zumeist Flüchtlinge gewesen. Diese hätten ihr Gewerbe erst kurz vor der ersten Lieferung an P angemeldet. Die Geschäftsbeziehungen zu den Lieferanten des P hätten nur wenige -höchstens fünf- Wochen gedauert. Sie hätten im fraglichen Zeitraum weder Steuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuer abgeführt. Die Vorsteuer aus den Gutschriften von Mai bis August 2010 sei nicht abzugsfähig, da die B-KG hätte wissen können, dass sie sich an Umsätzen beteilige, die in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen waren. Als ordentlicher Kaufmann hätte sie, nachdem sie von P verschiedene Unterlagen angefordert habe, keine weiteren Ankäufe tätigen dürfen, bevor nicht alle Zweifel ausgeräumt gewesen seien. Insbesondere nach der Lieferung der Feingoldplättchen am 19. Juli 2010 habe die B-KG -obwohl P die Herkunft der Feingoldplättchen nicht aufgeklärt und sie, die B-KG, von dem konkreten Ankauf abgesehen habe- dennoch weitere Geschäfte mit P getätigt (Rb-Akte, Bl. 72 ff.).
5. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 (Rb-Akte, Bl. 76 ff.) führte die B-KG hierzu aus, dass die vom Beklagten genannten Gründe nicht dazu führen könnten, den Vorsteuerabzug zu kürzen. Die B-KG habe nicht wissen können, dass sie durch P an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt werden könnte. Die B-KG habe gerade durch die Anforderung weiterer Dokumente und Unterlagen den Sachverhalt aufgeklärt. Die Ablehnung eines einzigen Geschäfts mit P wegen der Feingoldplättchen ändere --aufgrund der mit P seit 2007 bestehenden Geschäftsbeziehung- nichts. Zudem könnten die Feststellungen des Beklagten, die aus einer Betriebsprüfung bei P folgten, mangels Kenntnis nicht gegen die B-KG verwendet werden. Diese habe nicht gewusst, dass die Lieferanten des P zumeist Flüchtlingen gewesen seien und ihr Gewerbe erst kurz vor der ersten Lieferung angemeldet hätten. Auch davon, dass diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen seien, habe die B-KG nichts gewusst.
Die B-KG habe als Scheideanstalt gegenüber P alle Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihr hätten verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen worden seien. Sie habe Altgold im Übrigen nicht gegen Barzahlung angekauft. Vielmehr habe sie im Kundenauftrag Altgold ebenso wie edelmetallhaltiges Altmetall entgegengenommen, geschmolzen und analysiert; diese Feinmetalle seien den Edelmetallkonten der Kunden gutgeschrieben worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei dann vom jeweiligen Kunden entschieden worden, ob er die Edelmetallguthaben an die B-KG verkaufe. Zudem habe die B-KG zu „recycelndes Altmetall“ nur von Unternehmen entgegengenommen. Geschäft mit Privatpersonen habe sie nur in ganz seltenen Ausnahmefällen (ca. 0,07% der Aufträge) getätigt. Mit P sei die B-KG im Jahr 2007 in Kontakt gekommen, welcher sich als Zahntechniker vorgestellt habe, der nebenberuflich Altgold ankaufe. P sei auf der Suche nach einer Scheideanstalt gewesen, die von ihm aufgekauftes Altgold wiederverwerte. Gegen die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung habe nichts gesprochen, zumal P als Zahntechniker einen direkten Bezug zur Edelmetallbranche gehabt habe und kein Laie gewesen sei (Rb-Akte, Bl. 79).
Dass es ab dem Jahr 2009 zu einem „Altgoldboom“ gekommen sei und viele Unternehmen Altgold -insbesondere von Privatpersonen- gegen Barzahlung erworben hätten, sei der B-KG bekannt gewesen. Dass auch Altgoldkäufer gegen ihre umsatzsteuerlichen Pflichten verstoßen hätten, habe die B-KG aus Schreiben und Gesprächen mit dem Beklagten gewusst. Ab 2009/2010 habe nämlich ein Bediensteter des Beklagten „praktisch täglich“ mit allen Yer Scheideanstalten -somit auch mit der B-KG telefoniert- und sich nach Altgoldlieferanten erkundigt (vgl. Schreiben des Beklagten vom 16. Juli 2010 mit Anlage „Vorsichtsmaßnahmen im Altgoldhandel“, Gerichtsakte, Band I, Bl. 120 ff.). Deshalb sei die B-KG sensibilisiert und darauf bedacht gewesen, ihre diesbezüglichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Schon im Jahr 2009 habe sie P daher gebeten, ihr zu bestätigen, dass er seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfülle. Dies sei durch die Steuerberatung des P am 22. Mai 2009 geschehen (Rb-Akte, Bl. 23). Diesem Bestreben sei auch das Schreiben der B-KG an P vom 26. April 2010 geschuldet gewesen (Rb-Akte, Bl. 10). Aufgrund dessen habe die B-KG die folgenden Nachweise erhalten: - | Kopien der Ausweise von P, dessen Ehefrau und den weiteren das Recyclinggut anliefernden Personen, - | Gewerbeanmeldung des P vom 22. Juni 2007, - | Schreiben und Bestätigung des Steuerberaters des P, dass dieser beim FA unter der Steuernummer [ ___ ] registriert sei (Rb-Akte, Bl. 13), - | eidesstattliche Versicherung des P, dass das an die B-KG gelieferte Edelmetall weder Diebesgut noch Hehlerware enthalte (Rb-Akte, Bl. 14) und - | Bestätigung des FA Z vom 11. Mai 2010, dass P zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gewerbesteuerlich veranlagt werde, die festgesetzten und fälligen Steuern entrichtet seien, die steuerlichen Erklärungspflichten bis einschließlich 2008 erfüllt und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis einschließlich März 2010 eingereicht worden seien (Rb-Akte, Bl. 17 und Bl. 22).
Das Schreiben der B-KG vom 26. April 2010 sei damit bis auf eine Frage -die nach den Umsatzsteigerungen- vollständig beantwortet worden. Zu letzterer habe P gegenüber der früheren Geschäftsführerin telefonisch erklärt, dass er seinen bislang ausgeübten Beruf als Zahntechniker aufgegeben habe und sich nun vollberuflich als Altgoldaufkäufer betätige. Zudem habe er einen weiteren „Partner“ hinzugewonnen, der ihn hinsichtlich des großen Arbeitsanfalls unterstütze und dass es ihm gelungen sei, „Großkunden“ zu gewinnen, die ihm nun regelmäßig Material verkaufen würden. Sein bislang nur sporadisch geöffnetes Ladengeschäft könne er nun regelmäßig offenhalten (Rb-Akte, Bl. 82).
Zutreffend sei, dass P am 19. Juli 2010 Altgold angeliefert habe, das einerseits aus Feingoldmünzen, andererseits aus einer Feingoldronde und -blättchen, „also Feingoldstücken“ bestanden habe, die gewalzt und geschnitten gewesen seien. Diese Lieferung sei nicht nur von den bisherigen Lieferungen des P abgewichen; sie sei vielmehr so ungewöhnlich gewesen, dass der die Lieferungen des P auch sonst annehmende Mitarbeiter den Geschäftsführer der B-KG hinzugezogen habe. Da normalerweise ein Altgoldankäufer wie P keine Feingoldplättchen und auch keine Feingoldronde anliefere, habe sich der Geschäftsführer veranlasst gesehen, den Ankauf abzulehnen. Zu ähnlich auffälligen, weiteren Lieferungen des P sei es dann nicht mehr gekommen (Rb-Akte, Bl. 82).
In dem Schreiben an P vom 20. Juli 2010 (Rb-Akte, Bl. 19 f.) habe die B-KG --entgegen der Auffassung des Beklagten- diesem keine Steuerhinterziehung unterstellt, sondern vielmehr die Rechtsauffassung des Beklagten wiedergegeben, nämlich dass es sich bei den Feingoldplättchen ursprünglich um Anlagegold gehandelt haben könnte, dessen Lieferung umsatzsteuerbefreit sei. Hierauf -mit Schreiben vom 21. Juli 2010- habe P seinerseits auch schriftliche Gründe für seine Umsatzentwicklung genannt (Rb-Akte, Bl. 21). P habe darüber informiert, dass er die Ankaufsmarge reduziert und neun Goldhändler „beschäftigt“ habe. P habe unter Vorlage eines entsprechenden Musters (Gerichtsakte, Band I, Bl. 118) erläutert, dass er von seinen Kunden regelmäßig eine schriftliche Erklärung einhole, mit welcher diese bestätigen würden, dass sie nach dem UStG der Regelbesteuerung unterworfen seien und dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Berechtigung zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer vorlägen. Soweit im Schreiben des Geschäftsführers der B-KG vom 20. Juli 2010 (Rb-Akte, Bl. 19 ff.) beanstandet worden sei, dass hinsichtlich der Lieferung der Feingoldplättchen eine unvollständige Ankaufsgutschrift vorliege, habe P in Bezug auf diesen Lieferanten (K) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA W (Gerichtsakte, Band I, Bl. 119) vorgelegt, die bis 13. Juni 2011 gültig gewesen sei. Trotzdem habe die B-KG diesen Ankauf nicht getätigt. Spätere, „nicht ungewöhnliche“ Altmetalllieferungen habe man von P wieder entgegengenommen (Rb-Akte, Bl. 83). Hilfsweise weist der Bevollmächtigte darauf hin, dass sich die Kenntnis der B-KG von einem „Mehrwertsteuerbetrug“ frühestens ab dem Vorfall am 19. Juli 2010 hätte ergeben können. Der Beklagte wäre dann aber nur berechtigt, Vorsteuerbeträge ab diesem Zeitpunkt zu kürzen (Rb-Akte, Bl. 84).
6. Der Beklagte änderte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 17. Juli 2012 für das Streitjahr. Er kürzte -wie angekündigt- die ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge um 1.531.867,50 Euro (Rb-Akte, Bl. 180 f.).
7. Hiergegen legte die B-KG mit Schreiben vom 10. August 2012 Einspruch ein (Rb-Akte, Bl. 97 ff.). Mit Schreiben vom 15. August 2012 wandte sich die B-KG des Weiteren an die Oberfinanzdirektion (OFD) und bat um die Überprüfung der Rechtsauffassung des Beklagten (Rb-Akte, Bl. 144 ff.). Die OFD teilte der B-KG daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2012 mit, dass es bis zum 19. Juli 2010 noch vertretbar sei, davon auszugehen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht vorliege. Der Beklagte werde deshalb den Umsatzsteuerbescheid für 2010 entsprechend ändern und für Lieferungen bis zum 19. Juli 2010 den Vorsteuerabzug gewähren. Für Lieferungen ab 20. Juli 2010 müsse allerdings ein Vorsteuerabzug weiterhin versagt bleiben (Rb-Akte, Bl. 150 f.).
Daraufhin -mit Bescheid vom 27. Dezember 2012- änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr. Nunmehr kürzte er den geltend gemachten Vorsteuerabzug nur noch um insgesamt 228.116,82 Euro (Rb-Akte, Bl. 183).
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 wies der Beklagte den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Rb-Akte, Bl. 187 ff.).
8. Hiergegen erhob die B-KG am 20. März 2014 die vorliegende Klage (Gerichtsakte, Band I, Bl. 2 ff.). Am 1. Oktober 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-KG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des AG Y vom 1. Oktober 2015, 1 IN 127/15).
Mit Schriftsatz vom 26. November 2015 teilte der Beklagte mit, dass am 10. November 2015 eine Forderung i.H. von 227.982,65 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (Gerichtsakte, Band I, 208). Zudem teilte der Beklagte mit, dass zwischenzeitlich eine Betriebsprüfung bei der B-KG stattgefunden habe. Infolgedessen sei hinsichtlich des Streitjahres eine weitere Umsatzsteuerforderung i.H. von 1.973.604,85 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Diese Forderung sei nicht tituliert; ein Feststellungsbescheid sei bisher nicht ergangen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 266). Die vom Beklagten angemeldeten Forderungen wurden vom Kläger insgesamt bestritten (Auszug aus der Insolvenztabelle vom 16. Dezember 2015, Gerichtsakte, Band II, Bl. 270).
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 nahm der Kläger als Insolvenzverwalter das Klageverfahren auf (Gerichtsakte, Band II, 223).
Der Kläger beantragt,
den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung für 2010 i.H. von 227.982,65 Euro für begründet zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 bleibt der Kläger bei seiner Auffassung, dass die B-KG auch nach der (versuchten) Lieferung von Feingoldplättchen inkl. einer Feingoldronde durch P am 19. Juli 2010 weiterhin Geschäfte mit P habe abwickeln dürfen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 322 f.). Eine Nennung und Überprüfung der Lieferanten des P sei nicht veranlasst, eine Aussetzung der Geschäftsbeziehung nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätte mehr geschehen müssen, damit dies von einem ordentlichen Kaufmann hätte in Betracht gezogen werden müssen. Auch sei aus Sicht der B-KG nicht nachzuvollziehen, weshalb das Schreiben des P vom 21. Juli 2010 die Umsatzsteigerungen nicht ausreichend erklären könne (Rb-Akte, Bl. 21). Für eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei der B-KG sei zudem Voraussetzung, dass der Beklagte darlege und beweise, in welchem Zeitraum P den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen P könnten im vorliegenden Verfahren keinen Eingang finden. Die Wahrhaftigkeit des Geständnisses des P werde bestritten (Gerichtsakte, Band II, Bl. 326).
Im Hinblick auf die Entwicklung der Lieferbeziehung hat der Kläger einen Auszug aus dem „Goldkonto“ des P vorgelegt mit den folgenden Angaben:
Ankaufmenge | Entgelt (netto) | Vorsteuer 2008 | 15.511,46 g | 293.696,94 Euro | 55.802,24 Euro 2009 | 68.289,48 g | 1.529.505,00 Euro | 290.605,95 Euro 2010 | 370.773,35 g | 11.610.415,86 Euro | 2.205.978,80 Euro insgesamt | 454.574,29 g | 13.433.617,80 Euro | 2.552.386,99 Euro
Ankaufmenge | Entgelt (netto) | Vorsteuer Januar | 7.927,08 g | 198.297,42 Euro | 37.676,51 Euro Februar | 8.000,00 g | 202.255,00 Euro | 38.428,45 Euro März | 7.557,66 g | 199.551,47 Euro | 37.914,78 Euro April | 34.251,78 g | 1.107.529,00 Euro | 210.430,51 Euro Mai | 19.000,00 g | 634.620,68 Euro | 120.577,93 Euro Juni | 114.000,00 g | 3.671.145,00 Euro | 697.517,55 Euro Juli | 118.500,00 g | 3.555.445,00 Euro | 675.534,55 Euro August | 20.500,00 g | 605.890,00 Euro | 115.119,10 Euro September | 4.500,00 g | 139.915,00 Euro | 26.583,85 Euro Oktober | 10.554,33 g | 443.604,32 Euro | 84.284,82 Euro November | 14.867,63 g | 481.739,08 Euro | 91.530,42 Euro Dezember | 11.114,87 g | 370.423,89 Euro | 70.380,54 Euro insgesamt | 370.773,35 g | 11.610.415,86 Euro | 2.205.979,01 Euro
Der Beklagte legt mit Schriftsatz vom 9. August 2017 hinsichtlich der Eingangsumsätze für die Monate Juli und August 2010 dar, dass Gegenstand einer Steuerfestsetzung bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen die saldierte Umsatzsteuer aller Umsätze abzüglich der Vorsteuern im jeweiligen Voranmeldungszeitraum sei. Daher könne bezogen auf die Entrichtung der Umsatzsteuer keine Zuordnung zu einem einzelnen Umsatz erfolgen. Aufgrund der Kürzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Lieferungen an den P hätten sich bei diesem Umsatzsteuerzahllasten ergeben: für Juli 2010 i.H. von 670.431,65 Euro (Bescheid vom 13. Dezember 2011, Gerichtsakte, Band II, Bl. 392) und für August 2010 i.H. von 112.006,07 Euro (Bescheid vom 9. Dezember 2011, Gerichtsakte, Band II, Bl. 393). Derzeit seien für Juli 2010 Beträge i.H. von insgesamt 220.588,08 Euro und für August i.H. von insgesamt 24.657,99 Euro offen (Gerichtsakte, Band II, Bl. 388 f.).
Die Akten des Verfahrens 12 K 2111/13 wurden zum Verfahren beigezogen.
Der Sach- und Rechtsstand wurde mit den Beteiligten am 1. Februar 2017 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Umsatzsteuer- und Rechtsbehelfsakte) und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Dabei geht das Gericht im Streitfall davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens i.S.v. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 FGO darauf beschränkt, den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung für 2010 i.H. von 227.982,65 Euro für begründet zu erklären.
Soweit der Beklagte für das Streitjahr eine weitere Umsatzsteuerforderung i.H. von 1.973.604,85 Euro angemeldet hat und diese vom Kläger ebenfalls bestritten wurde, ist vom Senat aus diesem Grund nicht zu entscheiden. Insoweit handelt es sich um eine bisher nicht titulierte Forderung. Wird diese --so wie vorliegend- bestritten, obliegt es dem Beklagten, diese Forderung nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zunächst durch Bescheid festzustellen. Erst ein solcher Feststellungsbescheid könnte im Rahmen des § 68 Satz 1 FGO zum Verfahrensgegenstand werden. Bloß nachrichtliche Steuerberechnungen -wie vorliegend vom 24. November 2015 (Gerichtsakte, Band II, Bl. 271)- sind dagegen keine Verwaltungsakte und werden deshalb nicht zum Gegenstand des Verfahrens (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 68 Rn. 40).
Ferner sieht der Senat sich zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der der B-KG steht das in dem vorliegenden Verfahren streitige Recht zum Abzug von Vorsteuerbeträgen nicht zu.
a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bei der Ausführung von Umsätzen -so wie vorliegend- an einen Unternehmer kann eine Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug im Streitjahr auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzen (Art. 178 Buchst. a MwStSystRL).
Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese allgemeinen formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen. Weder hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Gutschriften noch der tatsächlichen Ausführung der Lieferungen durch P an das Unternehmen der B-KG bestehen Zweifel.
b) Grundsätzlich steht einem Abzug der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nicht entgegen, wenn der Lieferant die für diese Verkaufsumsätze geschuldete Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus entrichtet. Sind die vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH- PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 45 und 49).
Allerdings ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel der MwStSystRL, das anerkannt und gefördert wird. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, ABl EU 2012, Nr C 250, 5; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, ABl EU 2014, Nr C 93, 16; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, ABl EU 2013, Nr C 26, 10; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr C 212, 4-5; PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 sowie Paper Consult vom 19. Oktober 2017 C-101/16, ABl EU 2017, Nr C 424, 3-4).
Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 48).
Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dabei kann die Steuerverwaltung zwar von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte, sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Welche Maßnahmen allerdings im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, ABl EU 2015 Nr. C 414, 7 Rn. 50 bis 52).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Gutschriften jedenfalls für den Bezug des Goldes zu versagen ist, das P der B-KG in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 geliefert hat.
aa) So lieferte P am 19. Juli 2010 Feingoldplättchen, eine Feingoldronde und Feingoldmünzen mit einem Gewicht von 7.894,59 g an. Daraufhin forderte die B-KG den P auf, einen diesbezüglichen Kaufvertrag über den Ankauf des Goldes vorzulegen. Dem kam P nicht nach. P legte vielmehr eine „unvollständige Ankaufsgutschrift“ vor, aus der sich aber lediglich ergab, dass P von K -dem Vorlieferanten- „diverses Schmuckgold“ angekauft hatte. Die B-KG stellte zudem fest, dass K weder im Telefonbuch noch im Internet oder einem Branchenverzeichnis zu finden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 wies die B-KG den P darauf hin, dass diese Position wieder zurückgegeben werde, da P den Ankauf bzw. die Herkunft dieses Goldes nicht näher habe aufklären können. Zudem führte die B-KG an den P aus, dass „die Finanzbehörden respektive die Steuerfahndungen der Meinung sind, dass es sich bei solchem Material um Anlagegold handelt.“ Dieses werde aber umsatzsteuerfrei geliefert. Die B-KG führte aus: „In einem solchen Fall handelt es sich um Mehrwertsteuerbetrug, also Steuerhinterziehung.“ (Rb-Akte, Bl. 19).
Auch aus Sicht der B-KG war der Vorgang vom 19. Juli 2010 keine Lappalie, denn sie formulierte, dass diese Lieferung nicht nur von den bisherigen Lieferungen des P abgewichen sei, „sie war vielmehr so ungewöhnlich gewesen, dass der die Lieferungen des P auch sonst annehmende Mitarbeiter den Geschäftsführer der B-KG hinzugezogen hat.“ (Schreiben vom 25. Mai 2012, S. 7, Rb-Akte, Bl. 82). Danach hätte die B-KG nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von P weiterhin Edelmetalle ankaufen dürfen.
bb) Zudem ist der Senat der Auffassung, dass auch aufgrund der ungewöhnlichen Umsatzsteigerungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab an das Handeln der B-KG anzulegen ist.
Im Vergleich zum Jahr 2008 kaufte die B-KG im Streitjahr fast die 24fache Menge Altgold von P an; verglichen mit dem Jahr 2009 mehr als die fünffache Menge. Im Juli 2010 allein wurde im Vergleich zum Gesamtjahr 2008 mehr als die siebenfache Menge Gold von P angekauft; im Vergleich zum Gesamtjahr 2009 immerhin mehr als die 1,7fache Menge. Schon im April 2010 erkannte die B-KG diese Entwicklung und sprach im Schreiben vom 26. April 2010 selbst von „exorbitanten Umsatzsteigerungen“ und bat P um Aufklärung (Rb-Akte, Bl. 10).
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2010 nannte P als Grund, dass er seit „etwa Mitte April“ seine Ankaufsmarge, „von damals 7% - 10%, auf etwa 3% - 7%“ herabgesetzt habe.
Zur Rechtfertigung der Umsatzsteigerungen führte P weiter aus, dass er inzwischen neun Goldhändler habe, die er bei Bedarf nennen könne (Rb-Akte, Bl. 21). Die B-KG hat allerdings davon abgesehen, die Namen der „Goldhändler“ zu erfragen und weitere Informationen über diese in Erfahrung zu bringen. Angesichts des -zumindest Zweifel erweckenden- Vorgehens des P im Zusammenhang mit der (nicht erfolgten) Aufklärung der (versuchten) Lieferung von Feingoldplättchen am 19. Juli 2010, hätte die B-KG aber nachfragen müssen. Denn wenn P schon nicht Willens oder in der Lage war, einen einzelnen Geschäftsvorfall aufzuklären bzw. sogar durch die Vorlage einer „unvollständigen Ankaufsgutschrift“ versuchte, die Aufklärung zu verschleiern, konnte die B-KG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass P seinen Sorgfaltspflichten nachkam.
Die maßgeblichen Angestellten der B-KG mussten unabhängig hiervon allerdings schon allein deshalb damit rechnen, dass P nur dann die von ihm angebotenen Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte: Immerhin mussten die Angestellten der B-KG insoweit -angesichts der in Rede stehenden Goldmengen und des Hinweises auf „Großkunden“- jedenfalls davon ausgehen, dass es sich um größere Unternehmer handelte. Ein Unternehmer, der aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelte, hätte sich deshalb gefragt, weshalb die Goldhändler nicht unmittelbar an ihn, der eine Scheideanstalt betreibt, leistet, sondern mit P den Umweg über einen Zwischenhändler wählen und damit auf einen entsprechenden Gewinnaufschlag verzichten. Er hätte sodann -jedenfalls wenn er „den Kopf nicht in den Sand gesteckt“ hätte- im Streitfall ohne Weiteres mit einem Mehrwertsteuerbetrug gerechnet.
Abweichendes ergibt sich nicht aus der Vorlage einer Bescheinigung des FA W vom 14. Juni 2010 hinsichtlich des K, da damit lediglich bescheinigt wurde, dass keine steuerlichen Bedenken dagegen bestehen, dass K öffentliche Aufträge erteilt werden. Über seine Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. UStG sagt die Bescheinigung nichts aus (Gerichtakte, Band I, Bl. 119).
cc) Nach dem Urteil des LG Z gab P im Steuerstrafverfahren überdies an, dass sich seine Zweifel durch das Schreiben der B-KG ab dem 20. Juli 2010 zur Gewissheit verfestigt hätten, dass er aktiv in ein System zur Hinterziehung der Umsatzsteuer einbezogen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die gesamte kriminelle Dimension sowie die vollständige Funktionsweise des Systems bewusst geworden. Der strafgerichtlichen Bewertung, dass die geständige Einlassung des P glaubhaft ist, weil sie durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt wurde, schließt sich der Senat an (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 9 f., Gerichtsakte, Band II, Bl. 288).
Anders als der Bevollmächtigte meint, ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, seiner Entscheidung solche Feststellungen eines anderen Gerichts zu Grunde zu legen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2011 VII B 28/11, BFH/NV 2012, 752 Rn. 7 und vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164 Rn. 28).
Nach den weiteren Erkenntnissen des LG Z wurde P jedenfalls von sechs Personen „beliefert“, die nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG handelten, sondern lediglich als sog. Soldaten anzusehen waren. Das System beruhte auf der Veräußerung von durch Hintermänner umsatzsteuerfrei erlangten Altgoldes und dessen anschließenden Verkaufs durch die „Soldaten“ unter gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Gewinn wurde dadurch erzeugt, indem es die „Soldaten“ entweder pflichtwidrig unterließen, die durch den Verkauf entstandene Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden anzumelden und an diese abzuführen, oder indem die Umsatzsteuer von diesen zwar angemeldet wurde, für die Beschaffung des Goldes aber unberechtigt tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge abgezogen wurden. Zur Verschleierung des Geldflusses und der gesamten Hinterziehungskonstruktion wurden die Altedelmetalle von den „Soldaten“ häufig nicht direkt an Goldscheideanstalten verkauft, sondern eine Lieferkette mit einem oder mehreren Händlern -wie vorliegend mit P- zwischengeschaltet (Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 286). Überdies wäre der P auch dann -wenn seine „Goldhändler“ als Unternehmer anzusehen wären- nicht zum Vorsteuerabzug aus den erteilten Gutschriften berechtigt gewesen, denn von diesen wurde keine Umsatzsteuer angemeldet und entrichtet. Dies hätte der P zumindest wissen können bzw. wissen müssen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014 12 K 2111/13 rkr., Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
Hätte sich die B-KG nach den Lieferanten des P erkundigt, wäre ihr beispielsweise aufgefallen, dass deren Geschäftsadressen in X, V, U, T und --wie im Fall des K- in S und damit räumlich weit von der Geschäftsadresse des P in Z entfernt lagen. In jeder dieser Städte gab es bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls Möglichkeiten zum Goldverkauf, die eine Inkaufnahme derart weiter Anfahrten der Lieferanten nicht nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des LG Z vom 28. Januar 2015, S. 11, Gerichtsakte, Band II, Bl. 289).
dd) Zudem informierte der Beklagte die B-KG mit Schreiben vom 16. Juli 2010 ausführlich über die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und die Strukturen im Zusammenhang mit dem Altgoldhandel (Gerichtsakte, Band I, Bl. 120 ff.). Er führte aus:
„… Der Umsatzsteuerschaden tritt i.d.R. dadurch ein, dass der an die Scheideanstalt liefernde Unternehmer, die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer weitgehend mit dem unberechtigten Vorsteuerabzug aus dem eigenen Ankauf kompensiert. Die Vorsteuern stammen in aller Regel aus Ankaufsrechnungen von z.B. Scheinunternehmern, oder von „Unternehmern“, bei denen die ausfallenden Umsatzsteuern faktisch nicht zu realisieren sind. Letzteres gilt im Übrigen auch regelmäßig für die „offiziell“ an die Scheideanstalten liefernden Unternehmen. … Die Steuerfahndung Y geht davon aus, dass der weitaus überwiegende Teil des derzeit den Scheideanstalten und den etablierten, größeren Zwischenhändlern angebotenen Altgoldes einen umsatzbetrügerischen Hintergrund hat.“
Außerdem teilte der Beklagte mit, dass Ankaufspreise für Altgold gezahlt würden, die nahe oder sogar über dem offiziellen Tageskurs liegen, weshalb solche Geschäfte wirtschaftlich unsinnig seien. Ein „Gewinn“ entstehe hierbei nur durch die von der Scheideanstalt ausbezahlte Umsatzsteuer. In Anbetracht dessen war die B-KG --aufgrund der Erklärung des P, dass er seine Ankaufsmarge ab Mitte April 2010 halbiert habe und dadurch die Umsätze „enorm“ gestiegen seien- auch aus diesem Grund zu einer erhöhten Sorgfalt gehalten.
ee) Des Weiteren finanzierte die B-KG die Ankäufe des P in teilweise erheblichem Umfang vor.
Die B-KG gewährte P ungesicherte Darlehen, indem sie diesem Buch- oder Bargeld überließ und dieser das Darlehen mit der Lieferung von Gold zu tilgen hatte: So wies das Goldkonto des P am 20. Juli 2010 einen Saldo von ./. 23.228,71 g Feingold auf („Metallkonto“ lt. Lieferschein vom 20. Juli 2010, Gerichtsakte, Band II, Bl. 329). Bei einem damaligen Ankaufspreis von 29 Euro/g bedeutet dies - | nicht nur, dass P Feingold im Wert von 673.632,59 Euro schuldete, - | sondern auch, dass damit zu rechnen war, dass P nur dann die von ihm geschuldeten Goldmengen liefern konnte, wenn er sich an einem Mehrwertsteuerbetrug beteiligte, sei es „sehenden Auges“, sei es, dass er „den Kopf in den Sand steckte“.
Vor diesem Hintergrund waren die angeforderte Unterlagen und Nachweise nicht geeignet, dass die B-KG nach dem 19. Juli 2010 routinemäßig weiterhin Gold von P ankaufte, so dass (jedenfalls) der Vorsteuerabzug aus den ausgestellten Gutschriften vom 20. Juli bis 26. August 2010 nicht begehrt werden kann.
Auch insoweit wird hinreichend deutlich, dass die B-KG in ihren Geschäftsbeziehungen zu P den in der Sache gebotenen Sorgfaltsmaßstab außer Acht ließ.
ff) Auch ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls die Gesamtschau der zu den vorstehenden Abschnitten (aa bis ee) behandelten Umstände den maßgeblichen Angestellten der B-KG spätestens für die Lieferungen des Goldes, das sie in der Zeit vom 20. Juli bis zum 26. August 2010 von P erhielt, aufdrängen musste, dass sie mit dem jeweiligen Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt insbesondere, wenn der Umstand, dass P sich darauf beruft, dass er von Goldhändlern und damit von (offenbar größeren) Unternehmern beliefert werde (dazu vorstehend zu Abschn. bb), einerseits und die Gründe, weshalb die B-KG die Lieferung vom 19. Juli 2010 ablehnte (dazu vorstehend zu Abschn. dd), anderseits im Zusammenhang betrachtet werden.
gg) Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass der Beklagte darlegen und beweisen müsse, in welchem Zeitraum P den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch genommen hat (Schriftsatz vom 14. Juni 2017, S. 5, Gerichtsakte, Band II, Bl. 326), ist anzumerken, dass über diese Frage durch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 5. Februar 2014 12 K 2111/13 bereits rechtskräftig entschieden wurde (Gerichtsakte, Band II, Bl. 273 ff.).
Für die Lieferungen, die P im Juli und August 2010 an die B-KG ausgeführt hatte, war eine Umsatzsteuer i.H. von 670.431,85 Euro bzw. 112.006,07 Euro entstanden. Diese wurde von P nicht vollständig entrichtet. Derzeit ist er für Juli und August 2010 mit insgesamt noch 244.246,07 Euro (= 220.588,08 Euro [Juli] + 23.657,99 Euro [August]) im Rückstand. Der für die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2010 bei der B-KG zu Recht versagte Vorsteuerabzug i.H. von 228.116,85 Euro überschreitet diesen Betrag nicht, so dass der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung i.H. von 227.982,65 Euro auch aus diesem Grund nicht begründet ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.