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Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat·1 K 153/12·15.01.2014

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Abgabe von "Umsatzsteuer-Voranmeldungen" vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf, wenn Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor Beginn bzw. vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch übermittelt werden. Das FG verneinte eine wirksame Erfüllung der Abgabepflicht, weil die Verpflichtung erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht und erst dann die Vorauszahlung berechenbar ist. Vorzeitig übermittelte Datensätze seien kein tauglicher Inhalt einer Steueranmeldung und stünden der Nichtabgabe gleich. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (10 €) sei ermessensgerecht, da die gebündelte Übersendung mehrerer Voranmeldungen zu Jahresbeginn die quartalsweise Abgabepflicht umgehe und die Verwaltung belaste.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe der USt-Voranmeldung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Abgabepflicht nach § 18 Abs. 1 UStG nur erfüllen, wenn sie nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums übermittelt wird.

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Vor Ablauf (oder vor Beginn) des Voranmeldungszeitraums übermittelte Datensätze sind kein tauglicher Gegenstand einer Steueranmeldung, weil die Steuerentstehung und Berechenbarkeit der Vorauszahlung noch nicht eingetreten sind; sie stehen der Nichtabgabe gleich.

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Ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO kann auch bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Steueranmeldungen festgesetzt werden, wenn die Voranmeldung nicht (fristgerecht) abgegeben wird und die Versäumnis nicht entschuldbar ist.

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Die Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO).

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Die gebündelte Übermittlung mehrerer Voranmeldungen zu Beginn eines Kalenderjahres, die die periodische Abgabepflicht faktisch umgeht und die Verwaltung erschwert, kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 152 AO§ 18 Abs 1 UStG 2005§ 150 Abs 2 S 1 AO§ 152 Abs. 1 AO§ 162 AO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO

Orientierungssatz

1. Mit der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums kann der Unternehmer seine - noch nicht entstandene - Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung nicht erfüllen. Derartige vor Steuerentstehung übermittelte Datensätze können von vornherein nicht Gegenstand einer Steuerklärung bzw. Steueranmeldung sein; sie stehen der Nichtabgabe einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung gleich (vgl. Literatur) (Rn.17) .

2. Die gebündelte Übersendung von vier Datensätzen zu Beginn eines Kalenderjahres, die darauf hinausläuft, die Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu umgehen, kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtfertigen (Rn.20) .

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt werden darf, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgibt.

2

Die Klägerin ist eine GbR. Die Voranmeldungen sind vierteljährlich einzureichen. Die Klägerin übertrug am 4. Februar 2011 vier elektronische Datensätze an den Beklagten (das Finanzamt -FA-), die nach ihren Angaben die vier Voranmeldungen für das Jahr 2011 darstellen sollen. Dabei erklärte sie für jedes Kalendervierteljahr einen steuerpflichtigen Umsatz von 1.480 € und eine Umsatzsteuer von 281,20 € (1.480 € x 19 %). Vorsteuerbeträge zog sie nicht ab.

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Das Computersystem des FA brach die Verarbeitung der Datensätze ab mit dem Hinweis "Eingabe für einen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum, der noch nicht begonnen hat". Das FA forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2011 auf, die Voranmeldungen für künftige Voranmeldungszeiträume jeweils nach deren Ablauf einzureichen. Die Klägerin meinte dagegen, sie habe die Abgabepflicht bereits erfüllt.

4

Das FA setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 1. August 2011 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das II. Kalendervierteljahr 2011 auf 281,20 € fest und erläuterte dazu, die Besteuerungsgrundlagen seien nach § 162 AO geschätzt worden, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine Voranmeldung abgegeben habe. Außerdem setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 10 € fest.

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Den gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags am 2. August 2011 erhobenen Einspruch wies das FA -zusammen mit dem weiteren Einspruch gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe der Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr- mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 als unbegründet zurück. Es meint, die vor Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums übermittelten Datensätze stellten ein "Nullum" dar. Es übe sein Entschließungsermessen dahin aus, einen Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Voranmeldung festzusetzen. Der Verspätungszuschlag diene dazu, den rechtzeitigen Eingang von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen sicherzustellen. Aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Klägerin sei es erforderlich, diese durch den von einem Verspätungszuschlag ausgehenden Druck zur Abgabe der Voranmeldungen anzuhalten. Der Verspätungszuschlag habe als Druckmittel eigener Art zugleich repressiven und präventiven Charakter. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erscheine im Streitfall notwendig und geeignet, um künftig eine zeitnahe Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags sei daher im Hinblick auf seinen gesetzlichen Zweck angemessen. Ferner sei es ermessensgerecht, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, da die Besteuerungsgrundlagen der vorab übermittelten Datensätze nach Ablauf des Besteuerungszeitraums vom FA aufwendig personell überwacht und erfasst werden müssten und damit das Besteuerungsverfahren erheblich erschwert wäre.

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Mit der dagegen am 11. Januar 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Bei der Frist zur Abgabe der Voranmeldungen handele es sich nicht um einen Zeitkorridor, sondern um eine Frist, die nicht überschritten werden dürfe. Der Energieversorger sichere ihr monatliche Abschlagszahlungen zu, so dass die Voranmeldungen nach bestem Wissen und Gewissen auch schon vor Ende eines Voranmeldungszeitraums erstellt werden könnten. Vorsteuerbeträge müssten nicht zwingend in der Voranmeldung erklärt werden. Es dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die Technik der Finanzverwaltung die Voranmeldungen nicht sofort verarbeiten könne.

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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2011 vom 1. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 aufzuheben.

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Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Es verweist in seiner Klagebegründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

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Während des Klageverfahrens gab die Klägerin am 2. August 2012 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 ab, in der sie einen steuerpflichtigen Umsatz von 7.242 €, abziehbare Vorsteuerbeträge von 47,92 € und eine Umsatzsteuer von 1.328,06 € erklärte. Das FA stimmte der Erklärung am 7. August 2012 zu.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzeichnet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2011 vom 1. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

13

1. Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Satz 1). Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (Satz 2). Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich (Satz 3).Steuererklärung i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch eine Steueranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnen muss (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. April 2001 V R 9/01, BFHE 194, 541, BFH/NV 2001, 1167). Adressatin des Verspätungszuschlags kann auch eine GbR sein, die -wie im Streitfall- Unternehmerin und damit Schuldnerin der Umsatzsteuer ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 127/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675, unter 2.b, zur Gewerbesteuer).

14

a) Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr 2011 nicht nachgekommen.

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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.

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Im Streitfall ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, so dass die Klägerin die Voranmeldung für das II. Kalendervierteljahr bis zum Ablauf des 11. Juli 2011 (Montag) abzugeben hatte. Die zehntägige Frist beginnt dabei erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu laufen (so das einhellige Verständnis in der Literatur: Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 18 Rz 47; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 12. Aufl. 2013, § 18 Rz 10; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18 Rz 219; Maunz in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rz 48; Raudszus in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 18 Abs. 1-4 Rz 45: „binnen zehn Tagen“). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut „nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums“, sondern insbesondere der Sinn und Zweck der Fristenregelung, denn erst mit Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums ist die Höhe der Vorauszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG berechenbar und entsteht der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsanspruch (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486).

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Mit der Übermittlung eines Datensatzes vor Ablauf -im Streitfall sogar vor Beginn- des Voranmeldungszeitraums konnte die Klägerin mithin ihre -noch nicht entstandene- Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung nicht erfüllen, sondern lediglich Vermutungen über die erst noch entstehende Vorauszahlung anstellen. Solche vor Steuerentstehung übermittelten Datensätze können von vornherein nicht Gegenstand einer Steuerklärung bzw. Steueranmeldung sein, in der Angaben nach § 150 Abs. 2 Satz 1 AO wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind. Darin unterscheiden sich vorzeitig abgegebene Voranmeldungen von fristgemäßen, lediglich unrichtigen Voranmeldungen, bei denen ein Verspätungszuschlag regelmäßig nicht gerechtfertigt ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 V B 161/89, BFH/NV 1993, 141). Anmeldungen von noch nicht entstandenen Steuern erschweren die Bearbeitung erheblich, denn sie veranlassen -wie im Streitfall- die Finanzverwaltung, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und die Schätzungsbescheide ggfs. zu überprüfen. Sie stellen daher keine taugliche Arbeitsgrundlage dar und stehen somit der Nichtabgabe einer Steuererklärung bzw. Steueranmeldung gleich (vgl. allgemein Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spita-ler, § 152 AO Rz 11; zur Abgabe einer Steuererklärung nicht auf amtlichem Vordruck BFH-Urteil vom 13. April 1972 V R 16/69, BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 1990 V 67/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 339).

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Die Klägerin widerlegt ihre Behauptung, es würden sich im Verlauf des Jahres keine Änderungen mehr ergeben, in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 selbst, in der sie abweichend von der Summe der Voranmeldungen (1.480 € x 4 = 5.920 €) steuerpflichtige Umsätze von 7.242 € erklärt. Sie hat also die steuerpflichtigen Umsätze in den Datensätzen zu niedrig erklärt, was bei Abwarten der Voranmeldungszeiträume nicht geschehen wäre. Das gleiche gilt für die erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 abgezogenen Vorsteuerbeträge. Entgegen der Annahme der Klägerin sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben, sondern bereits im betreffenden Voranmeldungszeitraum.

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b) Die Klägerin handelte bei der Nichtabgabe der Voranmeldungen auch schuldhaft, wobei ihr das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Gründe, welche das Fristversäumnis entschuldigen könnten, wurden weder vorgebracht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

20

c) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des FA. Die Ermessensausübung ist vom Gericht nach § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt dahin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Streitfall verfolgt das FA mit der Festsetzung des Verspätungszuschlags offenkundig auch das Ziel, die Klägerin für die Zukunft zur fristgerechten Abgabe ihrer Voranmeldungen anzuhalten und zukünftigen Beeinträchtigungen der Arbeit der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle vorzubeugen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die gebündelte Übersendung von vier Datensätzen zu Beginn eines Kalenderjahres läuft darauf hinaus, die Pflicht zur vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu umgehen.

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Auch die vom FA gewählte Höhe des Verspätungszuschlags in Höhe von 10 € begegnet keinen Bedenken.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.