Die Lieferung von Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung für 2020 und rügt, dass von ihm zur Wiederverwendung vorbereitete Abfälle (z.B. Bürostühle) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das Finanzgericht stellt fest, dass gegen Entgelt ausgeführte Lieferungen dieser Gegenstände Lieferungen i.S.d. § 3 Abs.1 UStG und Art.2 Abs.1 a MwStSystRL sind. Weder die Abfallrahmenrichtlinie noch Art.20a GG ändern diese Einordnung. Eine Doppelbesteuerung scheidet meist wegen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG aus.
Ausgang: Klage auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Lieferung von zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfällen unterliegt der Umsatzsteuer.
Abstrakte Rechtssätze
Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die ein Unternehmer zur Wiederverwendung vorbereitet und gegen Entgelt ausführt, sind Gegenstände i.S.v. § 3 Abs.1 UStG und damit steuerbare Lieferungen nach Art.2 Abs.1 Buchst. a MwStSystRL.
Die Einstufung eines Gegenstands als Abfall nach Art.3 Nr.1 der Abfallrahmenrichtlinie berührt nicht die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation als Lieferung von Gegenständen nach der MwStSystRL und dem UStG.
Die Befürchtung einer Doppelbesteuerung wird regelmäßig durch den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG ausgeglichen; die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG greift nicht, wenn der Unternehmer die Gegenstände unentgeltlich erhalten hat.
Die Tatbestände des Unternehmerbegriffs und der Lieferung nach § 1, § 2 und § 3 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und die Leistung dem Abnehmer die Verfügung über den Gegenstand ermöglicht.
Vorinstanzen
nachgehend BFH, 19. März 2025, XI B 19/24, Beschluss
Orientierungssatz
1. Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung vorbereitet sind, sind, soweit mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausgeführt werden, Gegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG und i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Richtlinien 2006/112/EG. Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG und Art. 20a GG ändern hieran nichts.(Rn.16)
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 19/24). Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.03.2025 - XI B 19/24, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Lieferung von Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) der Umsatzsteuer und damit auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer gewerblich tätig. Zu „Tätigkeit und Ziele“ teilt der Kläger auf https://www...... (zuletzt eingesehen am: 14.03.2024) mit:
„ (…).“
In der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2020 (Streitjahr) vom 31.08.2022 bezeichnete er die „Art des Unternehmens“ als „Hausratverwertung“. Die Steuer für das Streitjahr errechnete er mit der Steueranmeldung wie folgt:
Bemessungsgrundlage | Steuer Umsätze zum allgemeinen Steuersatz - Lieferungen und sonstige Leistungen | XXX € | XXX € - Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) | XXX € | XXX € Umsätze zu anderen Steuersätzen | XXX € | XXX € Zwischensumme | XXX € abziehbare Vorsteuerbeträge | XXX € Verbleibender Betrag | XXX €
Am 24.02.2023 beantragte er „die schlichte Änderung der Umsatzsteuer nach § 164 Abs. 2 AO“.
Bemessungsgrundlage | Steuer Umsätze zum allgemeinen Steuersatz - Lieferungen und sonstige Leistungen | XXX € | XXX € abzüglich - „Abfallverwertung" | XXX € | XXX € - „Erlöse eBay" | XXX € | XXX € - „Erlöse Lager ..." | XXX € | XXX € - Sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) | XXX € | XXX € Zwischensumme | XXX € | XXX € Umsätze zu anderen Steuersätzen | XXX € | XXX € abzüglich - „Abfallverwertung" | XXX € | XXX € - „Erlöse eBay" | XXX € | XXX € - „Erlöse Lager ..." | XXX € | XXX € Zwischensumme | XXX € abziehbare Vorsteuerbeträge | XXX € nicht abziehbare Vorsteuerbeträge | XXX € Zwischensumme | XXX € | XXX € Verbleibender Betrag | XXX €
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.07.2023 und -erneut- mit Bescheid vom 01.09.2023 ab. Den Einspruch hiergegen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger, der mit seiner Klage vorträgt, er würde Abfälle i.S. der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) -insbesondere Bürostühle- zur Wiederverwendung vorbereiten. Für die Lieferung dieser Gegenstände würden ihm weder ein Entgelt berechnet noch die Frachtkosten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle i.S. dieses Gesetzes u.a. alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige. Die Lieferung solcher Gegenstände habe bereits der Umsatzsteuer unterlegen. Daher würde, wenn die Lieferung der von ihm zur Wiederverwendung vorbereiteten Stühle oder anderen Gegenstände an seine Kunden der Umsatzsteuer unterlägen, eine Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche würde sowohl gegen die MwStSystRL als auch gegen Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verstoßen, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze.
Der Kläger beantragt,
die mit der Steueranmeldung für das Kalenderjahr 2020 vom 31.08.2022 bewirkte Steuerfestsetzung in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 zu ändern und die Umsatzsteuer auf XXX € festzusetzen.
Das FA verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2023 und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand im Termin am 22.02.2024 erörtert.
Der Kläger hatte sich auch an den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg gewendet. Der Ausschuss hat dem Landtag empfohlen, der Petition nicht abzuhelfen (Landtags-Drucksache 16/8897, ausgegeben: 15.10.2020).
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unbegründet.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer etwa die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 UStG). Lieferungen eines Unternehmers sind etwa Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
Im Streitfall sind diese Tatbestandsmerkmale alle erfüllt. Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wiederverwendung vorbereitet hat, sind, soweit er mit diesen Lieferungen gegen Entgelt ausführt, Gegenstände sowohl i.S. von § 3 Abs. 1 UStG als auch i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (auch in der Fassung der anderen Sprachen der Europäischen Union). Insoweit ändern -und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Gegenstand- hieran weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG etwas.
Wegen der von ihm angenommenen „Doppelbelastung“ sei der Kläger darauf verwiesen, dass er ihm berechnete Umsatzsteuer regelmäßig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen kann. Ein anderes Ergebnis vermag auch der Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht zu begründen, da der Kläger die Stühle oder ggf. die anderen Gegenstände, derer sich ihre Besitzer entledigt hatte, ausnahmslos unentgeltlich erhalten hatte.
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.