Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung und Montage von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen für 2008–2010. Das Finanzgericht entscheidet, dass bei Lieferung und Montage von Auf‑Dach‑Photovoltaikanlagen keine Bauleistungen an Bauwerken vorliegen und §13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) nicht greift. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen war daher abziehbar.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Vorsteuerabzug für die beanstandeten Rechnungen 2008–2010 bestätigt; Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach §13b UStG verneint
Abstrakte Rechtssätze
Lieferung und Montage von Auf‑Dach‑Photovoltaikanlagen stellen keine Bauleistungen an Bauwerken dar, soweit die Anlagen keinen wesentlichen Beitrag zur Konstruktion, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes leisten.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach §13b Abs.1 Nr.4 i.V.m. Abs.2 UStG tritt nicht ein, wenn es sich bei der eingebauten Anlage um eine eigenständige Betriebsvorrichtung handelt.
Der Vorsteuerabzug nach §15 Abs.1 UStG ist zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Vorleistung in einer den formellen Anforderungen (§§14,14a UStG) entsprechenden Rechnung ausgewiesen ist.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger den ausgewiesenen Steuerbetrag an den Leistenden tatsächlich bezahlt oder später zurückerhalten hat; eine Berichtigung nach §17 UStG kommt nur bei Änderung der Bemessungsgrundlage in Betracht.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Orientierungssatz
1. Ein Unternehmer, der Auf-Dach-Photovoltaikanlagen liefert und montiert, erbringt keine Bauleistungen an Bauwerken; eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UStG tritt nicht ein. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus den von den Vorleistenden an ihn gestellten Rechnungen zu.(Rn.28) (Rn.29)
2. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 07.02.2019 XI B 77/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2008, 2009 und 2010 jeweils vom 3. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2014 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2008 i.H. von 28.897,02 Euro, für 2009 i.H. von 57.946,47 Euro und für 2010 i.H. von 18.409,08 Euro festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 Euro festgesetzt, hat der Kläger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre).
Der Kläger vertreibt und montiert Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen sowie sonstige umweltfreundliche Techniken unter der Firma K, [ ___ ].
Für die Streitjahre setzte er die folgenden Beträge als abziehbare Vorsteuer an:
2008 | 2009 | 2010 172.953,79 Euro | 306.846,94 Euro | 411.468,39 Euro
Im August 2012 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung (Bp) statt. Diese kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge wie folgt:
für das Streitjahr | 2008 | 2009 | 2010 um | 1.893 Euro | 4.272 Euro | 851 Euro
Hierzu hatte die Bp festgestellt, dass dem Kläger unzutreffend auch die Umsatzsteuer für Bauleistungen in Rechnung gestellt worden war (Tz. 35 des Bp-Berichts vom 9. November 2012, Bp-Akte, Bl. 40).
Hierauf änderte der Beklagte am 3. Juli 2013 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Außerdem setzte der Beklagte die folgenden Zinsbeträge fest:
für das Streitjahr | 2008 | 2009 | 2010 i. H. von | 360 Euro | 573 Euro | 63 Euro
Die geänderten Bescheide gingen dem Kläger am 10. Juli 2013 zu.
Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2014, Gerichtsakte, Bl. 5 ff.).
Mit seiner Klage (Schriftsatz vom 3. Februar 2014, Gerichtsakte, Bl. 3 f.) trägt der Kläger insbesondere vor, dass er die streitigen Eingangsleistungen ausschließlich zur Montage und Installation von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen bei seinen Kunden bezogen habe (Gerichtsakte, Bl. 73 f.).
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten (Schriftsatz vom 20. Februar 2014, Gerichtsakte, Bl. 14 f.).
Mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2015 (Gerichtsakte, Bl. 36) und vom 12. Februar 2015 (Gerichtsakte, Bl. 42) verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 4. März 2015 ordnete die damalige Berichterstatterin auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen XI R 3/14 anhängige Verfahren an (Gerichtsakte, Bl. 53 f.). Auf Nachfrage beim BFH teilte die Geschäftsstelle des 11. Senats am 19. Januar 2018 mit, dass in diesem Verfahren keine Sachentscheidung mehr ergehen werde (Gerichtsakte, Bl. 58). Daraufhin nahm der nunmehrige Berichterstatter das Verfahren am 16. April 2018 wieder auf, nachdem die Beteiligten zuvor mitgeteilt hatten, dass sie an ihrem Begehren festhalten würden.
Am 9. Mai 2018 fand ein Erörterungstermin statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Behördenakten (USt-, Bp- und Rb-Akte) sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dabei geht das Gericht im Streitfall davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf richtet, die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre dergestalt zu ändern, dass die vom Kläger in seinen Umsatzsteuer-Anmeldungen erklärten Vorsteuerbeträge von der errechneten Umsatzsteuer abzusetzen sind.
1. Die Umsatzsteuerbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für 2008 i.H. von 1.893 Euro, für 2009 i.H. von 4.272 Euro und für 2010 i.H. von 851 Euro nicht zum Abzug zugelassen wurden.
a) Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt zudem voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Unionsrechtlich beruht der Vorsteuerabzug in den Streitjahren auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Demnach ist der Steuerpflichtige berechtigt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
Die Vorsteuerbeträge in den streitgegenständlichen Rechnungen wurden von den Vorleistenden des Klägers zu Recht ausgewiesen.
Steuerschuldner waren nämlich nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Vorleistenden. Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft trat -anders als vom Beklagten angenommen- nicht ein.
Zwar schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, erbringt (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 UStG).
Vorliegend wurden jedoch vom Kläger keine Bauleistungen an Bauwerken erbracht.
Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG sind unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen. In das Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, indem sie z.B. durch Stromerzeugung eine Einnahmequelle verschaffen soll, ist sie kein Bauwerksbestandteil. Nicht zu den Bauwerksbestandteilen gehören danach Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Letztere dienen einem gegenüber dem Bauwerk eigenständigen Zweck. Sie haben keine Funktion für das Bauwerk, sondern sind dort lediglich angebracht. Ihr Einbau führt zu keiner Änderung des Bauwerks (BFH-Urteil vom 28. August 2014 V R 7/14, BStBl II 2015, 682 Rn. 11 ff. und BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 V B 83/15, BFH/NV 2016, 1309; a.A. BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015, III C 3-S 7279/14/10003, BStBl I 2015, 623 und Ergänzung in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG mit Wirkung ab 6. November 2015 durch Art. 11 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015, 1834).
Dagegen sind die durch den Kläger an seine Kunden gelieferten und montierten Auf-Dach-Photovoltaikanlagen -anders als dachintegrierte Photovoltaikanlagen -bloße Betriebsvorrichtungen, denn sie gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-). Solche Anlagen sind für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertig gestellt angesehen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5. Juni 2013, 3-S 313.0/1, BStBl I 2013, 734 Tz. 3.6; Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Stand 1. Juni 2016, § 68 Rn. 200 - Stichwort Fotovoltaik-Anlagen). Deshalb ist der Einbau von Betriebsvorrichtungen in ein Gebäude und damit in ein Bauwerk im Hinblick auf die eigenständige Betriebsfunktion der Betriebsvorrichtung weder eine Werklieferung noch eine Leistung i.S. von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.
Mithin haben die Vorleistenden im Streitfall zutreffend die gesetzlich geschuldete Steuer in ihren Rechnungen ausgewiesen, welche der Kläger zu Recht als Vorsteuer abgezogen hatte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).
b) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die von ihm an die Vorleistenden gezahlten Vorsteuerbeträge -bis auf diejenigen von Elektrotechnik W- zurückerhalten hat.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger seinerseits den Vorsteuerbetrag an den Leistenden gezahlt oder wieder zurückerhalten hat. Lediglich bei einer -vorliegend nicht gegebenen- Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz haben der Leistenden den geschuldeten Steuerbetrag (nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug (nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG) zu berichtigen (vgl. Korn in Bunjes, UStG, 16. Aufl., 2017, § 17 Rn. 7 m.w.N.). Änderungen des Steuerbetrags selbst führen demgegenüber zu keiner Berichtigungspflicht i.S. von § 17 UStG.
Zudem wurden die streitgegenständlichen Rechnungen über die Eingangsleistungen des Klägers nicht -mit Rückwirkung- berichtigt, so dass auch die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
2. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung beruht auf § 711 Satz 1 ZPO.