Erbschaftsteuerpflicht und verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung an nichtehelichen Lebensgefährten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, nichteheliche Lebensgefährtin des Verstorbenen, focht die Erbschaftsteuer auf eine Hinterbliebenenleistung aus einer Direktversicherung an. Streitpunkt war die Steuerbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung neben der Einkommensteuer. Das FG hält die Leistung nach § 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG für steuerbar und verneint eine verfassungswidrige Übermaß- oder Gleichheitsverletzung. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Erbschaftsteuerbescheid wegen Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Als Erwerb von Todes wegen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Ansprüche aus einer Arbeitgeber-Direktversicherung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nach §§ 46–48 SGB VI erfüllt.
Die gleichzeitige Belastung eines Erwerbs mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer begründet nicht ohne Weiteres eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung; entscheidend ist das Vorliegen eines konfiskatorischen Charakters im Einzelfall.
Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten verstößt nicht notwendig gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Differenzierung auf rechtlich sachlichen Voraussetzungen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Rentenberechtigung) beruht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Steuerbarkeit einer zu Gunsten der Klägerin erfolgten Hinterbliebenenzahlung.
Die Klägerin war die Lebensgefährtin des am ... 2021 verstorbenen X (im Folgenden: Erblasser). Die Klägerin erhielt eine Hinterbliebenenleistung i.H. von 213.402,11 € aufgrund einer Versicherung, die die Firma Y (der Arbeitgeber des Erblassers) als Versicherungsnehmer bei der Z zugunsten des Erblassers als Versicherten abgeschlossen hatte (Versorgungszusage Nr. …); für den Todesfall des Erblassers war die Klägerin vom Erblasser als Bezugsberechtigte benannt worden. Die Versicherungsbeiträge für diese Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung waren im Wege der Entgeltumwandlung durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts des Erblassers aufgebracht worden.
Die Hinterbliebenenleistung (i.H. von 213.402,11 €) wurde bei der Klägerin der Einkommensteuer (im Folgen: ESt) unterworfen (vgl. ESt-Bescheid für 2021 vom 11.6.2025), wobei nach § 35b des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) die ESt 2021 um 24.047 € ermäßigt wurde; wegen der näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden (in der Behördenakte befindlichen) Unterlagen und ESt-Bescheide verwiesen.
Ausgehend hiervon sowie der am 10.8.2022 beim beklagten Finanzamt (im Folgenden: FA) eingegangenen Erbschaftsteuererklärung erließ das FA am 05.12.2022 den hier streitgegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid und setzte Erbschaftsteuer (im Folgenden: ErbSt) i.H. von 58.020,00 € fest (Steuernummer: …/…/…); das FA ging hierbei von einem steuerpflichtigen Erwerb i.H. von 213.402 € aus und brachte hiervon einen Freibetrag i.H. von 20.000 € (entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes -ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG) in Abzug und wendete den für die Steuerklasse III geltenden Steuersatz von 30% an (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Den hiergegen mit Schriftsatz vom 02.01.2023 von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 als unbegründet zurück; da die Klägerin mit dem Erblasser nicht verheiratet gewesen sei, erfülle sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers, so dass der Erwerb der Erbschaftsteuer unterliege. Das FA sei an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2013 II R 55/12, BFHE 243, 389, BStBl II 2014, 323 gebunden. Ferner liege auch keine Übermaßbesteuerung vor, weil die streitgegenständliche Hinterbliebenenleistung sowohl der ErbSt als auch der ESt unterworfen worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 06.10.2025 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Festzuhalten sei, dass das aktuelle Erbschaftsteuerregime an die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe bereits für sich erhebliche Konsequenzen anknüpfe. Dass die zusätzliche Annahme, dass der Erwerb eines Anspruchs aus Direktversicherung bei Ehegatten vollständig von der Erbschaftsteuer verschont wird, während beim nichtehelichen Lebensgefährten die Erbschaftsteuer – neben der Einkommensteuer – dem Grunde nach anwendbar ist, und zusätzlich mit ihrem Nominalwert der Erbschaftsteuer unterzogen wird, sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen. Ferner liege im Streitfall eine Übermaßbesteuerung vor. So sei der Erwerb von rund 213.402,02 € mit Steuern von insgesamt 128.620,95 € belastet worden. Daher erscheine eine Bewertung nach dem gemeinen Wert geboten. Auch sei eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Betracht zu ziehen.
Die Klägerin beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 05.12.2022 in Gestalt vom Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 (Steuernummer: …/…/…) aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist zur Klageerwiderung ausschließlich auf die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Erbschaftsteuerakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 06.03.2025 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.01.2026 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).
Gründe
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05.12.2022 in Gestalt vom Einspruchsentscheidung vom 05.09.2025 (Steuernummer: …/…/…) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat die Erbschaftsteuer wegen der von der Klägerin erhaltenen Hinterbliebenenleistung (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) zu Recht gegen sie festgesetzt; dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den nachfolgenden Erwägungen.
a) Die von der Klägerin im Streitfall mit dem Tod des Erblassers erworbene Hinterbliebenenleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar.
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Diese Vorschrift ist auch auf den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung anwendbar, wenn der Bezugsberechtigte nicht die in §§ 46 bis 48 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch (im Folgenden: SGB VI) bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt (BFH, Urteil in BFHE 243, 389, BStBl II 2014, 323).
bb) Die Klägerin erfüllt als Lebensgefährtin des Erblassers nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers. Mithin ist im Streitfall der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt. Soweit sich die Klägerin gegen die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten wendet, vermag das erkennende Gericht (entsprechend der o.g. – diesbezüglich eindeutigen – BFH-Rechtsprechung) keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) festzustellen.
b) Mithin hat das FA zu Recht vom Wert des Erwerbs (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) i.H. von 213.402 € den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG i.H. von 20.000 € (§ 15 Abs. 1 ErbStG) in Abzug und den Steuersatz von 30% angewendet (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung der Hinterbliebenenleistung wendet, vermag das Gericht auch diese Rechtsansicht der Klägerin nicht zu teilen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden – nach Auffassung des Gerichts zutreffenden – Ausführungen des beklagten FA in der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung.
c) Schließlich verstößt die Belastung der streitgegenständlichen Hinterbliebenenleistung mit ErbSt und ESt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen, d.h. konfiskatorischen Besteuerung führt. Da aus Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ abzuleiten ist, verstößt selbst eine Gesamtbelastung von (rund) 60% des erworbenen Vermögens nicht gegen das Übermaßverbot (BFH-Beschluss vom 22.8.2017 II B 93/16, BFH/NV 2018, 40). Im Streitfall ist mithin eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung im Streitfall ausgeschlossen, selbst wenn nach den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2026 bei Herausrechnen der Kirchensteuerbelastung eine „effektive Gesamtsteuerbelastung von 58,0%“ verbleibt (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, BFHE 275, 240, BStBl II 2022, 497). Überdies wurde die Doppelbelastung des (streitgegenständlichen) Erwerbs der Klägerin mit ESt und ErbStG bei der ESt 2021 durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG i.H. von 24.047 € abgemildert.
d) Wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2026 „eine Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG“ geltend macht, weist das Gericht darauf hin, dass keine entsprechenden Steuerbefreiungsvorschriften im Streitfall einschlägig sind. Etwaige Billigkeitsentscheidungen (vgl. §§ 163, 227 AO) sind im Übrigen nicht streitgegenständlich (vgl. hierzu auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
e) Das erkennende Gericht ist (entgegen der – im Einzelnen nicht näher dargelegten – Rechtsansicht der Klägerin, vgl. Seite sechs in deren Schriftsatz vom 26.01.2026) im Übrigen davon überzeugt, dass die (im Streitfall zur Anwendung kommenden) Regelungen des ErbStG verfassungsgemäß sind und hierbei insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
aa) Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nämlich nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil möglicherweise in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17.1.2022 II B 49/21, juris). An dieser Überzeugung des erkennenden Gerichts ändert auch die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 nichts (vgl. hierzu auch umfassend Konrad UVR 2026, 74-83).
bb) Da das erkennende Gericht davon überzeugt ist, dass die im Streitfall zur Anwendung kommenden Normen des ErbStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, war das Klageverfahren weder auszusetzen noch dem BVerfG (gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
f) Sonstige Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid sind von der Klägerin nicht erhoben worden und für das erkennende Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere wird wegen der Einzelheiten der Steuerberechnung auf den streitgegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt. Die Streitsache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch sind die tatbestandlichen Merkmale des § 115 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 FGO erfüllt.