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FG·4 K 2087/11·13.12.2022

Antrag auf Berichtigung eines Urteils

VerfahrensrechtBerichtigung nach § 107 FGOKostenrecht / gerichtskostenfreie VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils über den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin. Das Gericht lehnte den Berichtigungsantrag als unzulässig ab, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und die vorgetragenen Sachverhalte keinen entscheidungserheblichen Zusammenhang erkennen ließen. Eine Berichtigung von Amts wegen kam ebenfalls nicht in Betracht, da keine konkrete Textstelle zur offenbaren Unrichtigkeit genannt wurde. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteils mangels Rechtsschutzbedürfnis und ohne konkrete Nennung einer offenbaren Unrichtigkeit als unzulässig verworfen; Entscheidung gerichtskostenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen; das Gericht kann eine solche Unrichtigkeit auch von Amts wegen berichtigen.

2

Ein Berichtigungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die behauptete Unrichtigkeit beschwert zu sein; hierfür ist ein tatsächliches Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

3

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht insbesondere nur, wenn die behauptete Unrichtigkeit entscheidungserheblich ist.

4

Eine Berichtigung von Amts wegen setzt konkrete Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit voraus; das Gericht kann den Antragsteller zur Nennung der beanstandeten Textstellen auffordern und ohne solche Benennung eine Berichtigung ablehnen.

5

Das Verfahren über einen Antrag auf Urteilsberichtigung gehört zum Rechtszug vor dem Instanzgericht und ist gerichtskostenfrei.

Relevante Normen
§ FGO § 107 Abs. 1§ 116 FGO§ 107 Abs. 1 FGO§ 107 FGO

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag besteht insbesondere nur dann, wenn die Unrichtigkeit entscheidungserheblich ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFHBeschlüsse vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 und vom 28. Oktober 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Berichtigung des Urteils wird abgelehnt.

2. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer M. vom 21. Juni 2011 über den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2012 wies der Senat die Klage ab, erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu. Die Klägerin legte seinerzeit keine Beschwerde nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen die Nichtzulassung der Revision ein, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.

2

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 trägt die Klägerin des früheren Klageverfahrens nunmehr einen Sachverhalt vor, der dem Anschein nach ihr Grundvermögen, angebliche Rechnungen eines … (Herrn L) aus X und ein „landgerichtliches Urteil“ mit dem Aktenzeichen … betreffen soll, jedoch keinen erkennbaren Bezug zu dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens aufweist. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden mit Schreiben vom 5. Dezember 2022, die behauptete offenbare Unrichtigkeit des Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2012 durch genaue Nennung der beanstandeten Textstelle im Urteil zu belegen, macht die Klägerin des früheren Klageverfahrens im Schreiben vom 9. Dezember 2022 lediglich weitere Ausführungen, die gleichfalls keinen entscheidungserheblichen Zusammenhang zu dem seinerzeitigen berufsrechtlichen Verfahren über den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin erkennen lassen.

II.

3

1.) Der Antrag ist unzulässig.

4

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind gemäß § 107 Abs. 1 FGO jederzeit zu berichtigen. Enthält das Urteil eine solche Unrichtigkeit berichtigt das Gericht von Amts wegen. Gleichwohl ist ein Berichtigungsantrag einer der Beteiligten des Verfahrens nur zulässig, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin geltend machen kann, durch die Unrichtigkeit beschwert zu sein (Gräber/Ratschow FGO 9. Auflage 2019, § 107 Rdn. 10). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag besteht insbesondere nur dann, wenn die Unrichtigkeit entscheidungserheblich ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFHBeschlüsse vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650 und vom 28. Oktober 2005 VIII R 3/03, BFH/NV 2006, 565).

5

Die Klägerin im früheren Verfahren hat schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Berichtigungsantrag, weil das angeblich zu berichtigende Urteil längst rechtskräftig geworden ist und eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Unrichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt.

6

2.) Ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrags auf Berichtigung des Urteils aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2012 besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Berichtigung von Amts wegen. Der von der Klägerin im früheren Verfahren in den Schreiben vom 1. Dezember 2022 und 5. Dezember 2022 vorgetragene Sachverhalt steht nicht im Entferntesten in einem entscheidungserheblichen Zusammenhang mit dem damaligen Streitgegenstand des Widerrufs der Bestellung als Steuerberaterin. Vor allem aber hat sie trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden keine konkrete Textstelle in dem bezeichneten Urteil genannt, die eine offenbare Unrichtigkeit dieses Urteils im Sinne des § 107 Abs. 1 FGO enthalten könnte.

7

3.) Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei, weil das Verfahren über den Antrag auf Urteilsberichtigung – trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Ergehen des Urteils – zum Rechtszug vor dem Instanzgericht gehört (Gräber/Ratschow FGO 9. Auflage 2019, § 107 Rdn. 11).

8

4.) Über den Antrag auf Urteilsberichtigung hat das Gericht in der zur Zeit des Berichtigungsbeschlusses entsprechend der Geschäftsverteilung im Senat maßgebenden Besetzung entschieden (vgl. Gräber/Ratschow FGO 9. Auflage 2019, § 107 Rdn. 10).