Keine Teilnahme an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Teilnehme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO wegen räumlicher Entfernung. Das Gericht lehnt den Antrag im Ermessen ab, weil die Klärung des streitigen Sachverhalts und die Bedeutung des persönlichen Eindrucks die Unmittelbarkeit erfordern. Zudem ist ein Dolmetscher erforderlich, sodass gemeinsame Anwesenheit die Verständigung erleichtert.
Ausgang: Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO abgelehnt; persönliche Anwesenheit und Dolmetscher erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO ist eine Ermessensentscheidung, die das Interesse des Antragstellers gegen die Bedeutung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit abzuwägen hat.
Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit können die Erteilung der Erlaubnis zur Video-Teilnahme ausschließen, wenn der persönliche Eindruck der Beteiligten für die Sachverhaltsaufklärung von erheblicher Bedeutung ist.
Persönliche Anwesenheit des Beteiligten ist geboten, wenn die Vorlage oder unmittelbare Einsichtnahme in Aktenstücke erleichtert wird oder spezifische Befragungen im Sitzungssaal vorgesehen sind.
Erfordert die Verständigung ein Dolmetscherverfahren, spricht dies für eine gemeinsame Anwesenheit von Beteiligtem und Dolmetscher im Sitzungssaal, um die Übersetzung und Kommunikation zu gewährleisten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Klägervertreter und Antragsteller hat beantragt, dass er selbst und der Kläger an der Gerichtsverhandlung nach § 91a FGO per Videokonferenz teilnehmen dürfen und sie von der Kanzlei aus zugeschaltet werden. Zur Begründung hat er die räumliche Entfernung zum Gerichtsort angeführt.
II.
Das Gericht kann nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 FGO).
Das Gericht trifft über den Antrag nach § 91a FGO eine Ermessensentscheidung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers einerseits (z.B. zeitliche/gesundheitliche Schwierigkeiten einer unmittelbaren Anwesenheit im Sitzungszimmer; Kostenersparnis je nach Anreiseweg) und die Bedeutung der Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit im konkreten Einzelfall (Bedeutung des persönlichen Eindrucks eines Beteiligten/Zeugen für das Gericht) andererseits (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91a FGO Tz. 6; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91a FGO, Rz. 28; Herbert in Gräber, FGO § 91a Rz. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze wird der Antrag abgelehnt. Dem Gericht liegen umfangreiche Akten vor. Der Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 angeordnet und beabsichtigt, den Kläger zu verschiedenen Unterlagen des Akteninhalts zu befragen. Eine persönliche Anwesenheit des Klägers im Sitzungssaal erleichtert zum einen die Vorlage von Unterlagen an diesen. Zudem ist für den Senat die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des Klägers und der anderen Beteiligten bei der Sachverhaltsermittlung von großer Bedeutung und damit die Unmittelbarkeit der Teilnahme im Sitzungssaal erforderlich. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass der Kläger nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Gemäß § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 ff Gerichtsverfassungsgesetz ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Kläger sollte sich bei der mündlichen Verhandlung am gleichen Ort wie der Dolmetscher befinden, um die Übersetzung zu erleichtern. Daher sprechen die konkreten Gründe im Streitfall gegen eine Video-Teilnahme.