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FG·12 K 1758/21·03.11.2021

Klageerhebung per einfacher E-Mail

VerfahrensrechtProzessvoraussetzungenKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin leitete mit einer einfachen, nicht unterschriebenen E‑Mail Klage gegen eine Einspruchsentscheidung ein. Das Finanzgericht entschied, dass nach § 64 Abs. 1 FGO Schriftform (Unterschrift) erforderlich ist und elektronische Schriftsätze nach § 52a FGO eine qualifizierte Signatur bzw. einen sicheren Übermittlungsweg benötigen. Mangels Formgenüge und ohne Wiedereinsetzung ist die Klage unzulässig und wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil einfache E‑Mail die Schriftform/Anforderungen des § 52a FGO nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erhebung einer Klage beim Finanzgericht ist Schriftform i.S. des § 64 Abs. 1 FGO erforderlich; eine einfache, nur per E‑Mail übermittelte Eingabe erfüllt diese Form nicht.

2

Ein elektronisch eingereichter Schriftsatz nach § 52a FGO muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen gesetzlich geregelten sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein; eine einfache E‑Mail genügt nicht.

3

Wird ein Formmangel durch das Gericht gerügt, muss die Partei innerhalb der gesetzten Frist nachbessern oder rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO beantragen; unterbleibt dies, bleibt die Klage unzulässig.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.

Relevante Normen
§ FGO § 64 Abs. 1, § 52a Abs. 3, Abs. 4, § 90a§ 64 Abs. 1 FGO§ 52a Abs. 3 FGO§ 52a Abs. 4 FGO§ 52a Abs. 1 FGO§ 52 Abs. 3 FGO

Leitsatz

Eine per E-Mail erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht.

Die Klageerhebung mit einfacher E-Mail genügt auch nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 oder Abs. 4 FGO und führt zu einer unzulässigen Klage.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27. Januar 2021, der von der Beklagten - der Familienkasse - am 28. Januar 2001 zur Post gegeben wurde, Einspruch ein. Der Einspruch ging bei Beklagten am 1. Juni 2021 ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2021 verwarf die Beklagte den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Einspruchsfrist versäumt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.

2

Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 wandte sich die Klägerin mit einer E-Mail an die Beklagte. In dieser E-Mail formulierte die Klägerin, dass sie Einspruch gegen die Entscheidung vom 14. Juni 2021 einreiche; da sie leider kein Aktenzeichen habe finden können, habe sie keinen Einspruch beim Finanzgericht einreichen können. Die E-Mail ist von der Klägerin nicht unterschrieben und enthält keine qualifizierte elektronische Signatur und wurde über das E-Mail-Konto der Klägerin [… @web.de versendet.

3

Die Beklagte übermittelte diese E-Mail am 28. Juli 2021 zusammen mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2021 an das Finanzgericht und teilte mit, dass die Klägerin darum gebeten habe, die E-Mail vom 14. Juli 2021 als Klage gegen die Einspruchsentscheidung zu betrachten.

4

Mit Schreiben vom 13. August 2021 teilte die Geschäftsstelle des 12. Senats des Finanzgerichts der Klägerin mit, dass die Klage am 14. Juli 2021 bei der Familienkasse eingegangen ist; außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Klage zu begründen und einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 24. September 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Erhebung einer Klage mit einfacher E-Mail unzulässig ist und angeregt, die unzulässige Klage zurückzunehmen. Eine Antwort der Klägerin erfolgte nicht.

5

Die Klägerin hat keinen Klageantrag gestellt.

II.

6

Die Klage ist unzulässig.

7

Die am 14. Juli 2021 per E-Mail erhobene Klage war nicht formgerecht. Gemäß § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist für die Erhebung der Klage Schriftform vorgeschrieben, sofern sie nicht zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben wird. Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück, versehen mit Unterschrift, vorliegen muss. Wird das mit Unterschrift versehene Schriftstück per Telefax übermittelt, so gilt die Schriftform als gewahrt. Eine per E-Mail erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht.

8

Gemäß § 52a Abs. 1 FGO können Schriftsätze - wie etwa die Klageschrift - nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 dieses Paragraphen als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Nach § 52 Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantworteten Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

9

Die E-Mail der Klägerin vom 14. Juli 2021 war nicht mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Klägerin hatte E-Mail auch nicht auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht; insbesondere hat die Klägerin im Streitfall nur den Weg über ihr normales E-Mail-Konto [… @web.de gewählt. Dies ist keine Übermittlung mittels des Postfach- und Versanddienstes eines De-Mail-Kontos i.S. des § 52a Abs. 4 Nr. 1 FGO und entspricht auch keinem anderen der sicheren Übermittlungswege i.S. des § 52a Abs. 4 FGO. Nach diesen Vorgaben ist eine „einfache E-Mail“ - wie im Streitfall - nicht ausreichend (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 11 [Jan. 2020]).

10

Die Klägerin wurden vom Gericht auf die Nichteinhaltung der Form hingewiesen; sie hat darauf jedoch nicht reagiert, insbesondere keinen Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) in den vorigen Stand gestellt. Dieser ist zwischenzeitlich auch nicht mehr fristwahrend möglich.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

12

Es erscheint sachgerecht, dass der Berichterstatter durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2, 4 FGO).