Beschwerde gegen vorläufige Dienstenthebung eines Richters wegen Rechtsbeugung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung. Der Dienstgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Er bestätigt die Anwendung der §§ 77, 81 LRiStaG i.V.m. § 38 LDG und sieht angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung, eingeräumter Vorwürfe und der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs die Enthebung als verhältnismäßig an. Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Dienstenthebung zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Dienstenthebung nach §§ 77 Abs. 1, 81 Abs. 1 LRiStaG NRW i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Verbleib im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde.
Eine erstinstanzliche Verurteilung kann — auch bei eingelegter Revision — maßgeblich für die Rechtfertigung einer vorläufigen Dienstenthebung sein, insbesondere wenn der Betroffene einzelne Tatvorwürfe einräumt.
Die Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung ist gewahrt, wenn die Schwere der Tatvorwürfe und die Gefährdung des Vertrauens in die Integrität der Justiz eine Enthebung rechtfertigen.
Die Unschuldsvermutung steht nicht grundsätzlich einer vorläufigen Dienstenthebung entgegen, wenn gewichtige Umstände (Verurteilung, Geständnisse, drohende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs) die Maßnahme rechtfertigen.
Die Kosten- und Streitwertentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere §§ 67 Nr. 1, 86 LRiStaG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 09.08.2021 gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 21.07.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 81 Abs. 3 LRiStaG NRW statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen der §§ 77 Abs. 1, 81 Abs. 1 LRiStaG NRW i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW angenommen und die Antragsgegnerin zu Recht vorläufig des Dienstes enthoben.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung vom 09.08.2021 weist der Senat – wie auch schon das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 30.08.2021 – darauf hin, dass Einzelheiten zum bisherigen Therapieverlauf nicht dargelegt worden sind. Nähere Ausführungen zum vermeintlich positiven Therapieverlauf lassen sich der Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass infolge der Therapie die Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin zeitnah derart wieder hergestellt werden kann, dass diese in die Lage versetzt wird, ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der auch hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.11.2021, 46 KLs – 32 Js 264/20 – 8/21, wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden ist. Zwar hat die Antragsgegnerin gegen dieses Urteil Revision eingelegt und streitet – was der Senat nicht verkennt – zu ihren Gunsten bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung. Jedoch trägt allein die Tatsache, dass gegen die Antragsgegnerin ein Strafverfahren anhängig ist, welches zu einer erstinstanzlichen Verurteilung mit einer derart empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, maßgeblich dazu bei, dass durch den Verbleib der Antragsgegnerin im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde. Die Verurteilung der Antragsgegnerin ist in einem rechtsstaatlichen Regelungen unterworfenen Strafverfahren erfolgt, wobei die Antragsgegnerin jedenfalls einzelne – durchaus schwerwiegende – Tatvorwürfe dem Grunde nach eingeräumt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin im richterlichen Dienst in erheblichem Maße geeignet, in der Bevölkerung Zweifel an der Integrität der Justiz und Richterschaft im Allgemeinen – und nicht nur der Antragsgegnerin im Besonderen – zu wecken. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Rechtsgebiet und Gericht bzw. Spruchkörper die Antragsgegnerin fortan eingesetzt würde. In jedem Fall wäre ihre Tätigkeit weder gegenüber den Rechtssuchenden noch dem Kollegium vermittelbar, mit der Folge, dass der Dienstbetrieb im Falle ihres Verbleibs wesentlich beeinträchtigt wäre.
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch nicht etwa außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. Gerade angesichts des überaus schwerwiegenden Tatvorwurfs der Rechtsbeugung in einer Vielzahl von Fällen, tateinheitlich begangen mit Verwahrungsbruch und verschiedenen Urkundsdelikten, ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, zumal die von der Antragsgegnerin eingeräumten Taten das Vertrauen der Rechtssuchenden in eine integre und funktionierende innerstaatliche Rechtspflege in ganz erheblichem Maße gefährden.
Vor diesem Hintergrund ist die vorläufige Dienstenthebung der Antragsgegnerin zwingend geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 67 Nr. 1, 86 Satz 1 LRiStaG NRW, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der Senat dem Umstand, dass im vorliegenden Verfahren allein eine vorläufige Dienstenthebung angeordnet ist, Rechnung getragen hat.