Berufung gegen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts wegen Unzuständigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte den Abzug bestimmter Richter und geänderte Besetzungen in Zivil- und Verwaltungsverfahren. Das Dienstgericht wies die Anträge als unzulässig zurück, weil die ausschließliche Zuständigkeit nach § 37 LRiG nicht gegeben war. Die Berufung wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller und die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung gegen Gerichtsbescheid wegen fehlender Zuständigkeit des Dienstgerichts abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Dienstgerichts richtet sich abschließend nach § 37 LRiG; fehlen die dort genannten Voraussetzungen, sind an das Dienstgericht gerichtete Anträge unzulässig.
Vorschriften des DRiG (z. B. § 80 Abs. 2 DRiG) finden nur auf die in ihnen geregelten Verfahrensarten Anwendung; Regelungen wie § 53 LRiG i.V.m. §§ 81, 82 DRiG gelten ausschließlich für Disziplinarverfahren.
Kostenentscheidungen können nach § 154 Abs. 2 VwGO getroffen werden, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen sind.
Die Revision ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen. Entscheidungen über Zuständigkeit und Verfahrensart sind für die Zulassung der Revision maßgeblich.
Tenor
1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 06. März 2014 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt mit an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf gerichteten Schriftsatz vom 30.09.2013 sinngemäß, den Antragsgegnern aufzugeben, bestimmte Richterinnen und Richter aus konkreten zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuziehen bzw. bestimmte Verfahren oder Verfahrenshandlungen in geänderter Gerichtsbesetzung durchzuführen.
Das Dienstgericht für Richter hat diese Anträge durch Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 zurückgewiesen, welcher dem Antragsteller am 12.03.2014 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2014, bei Gericht eingegangen am 17.03.2014, hat der Antragsteller Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 21.07.2014 ergänzend begründet hat. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller die Zulassung der Revision.
Das erkennende Gericht hat den Antragsteller unter dem 07.07.2014 darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Dienstgerichts nicht ersichtlich ist, ferner, dass beabsichtigt ist, gem. § 125 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die genannten Eingaben des Antragstellers sowie im Übrigen auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet.
Die an das Dienstgericht gestellten Anträge sind unzulässig, denn für die zur Entscheidung gestellten Anträge ist keine Zuständigkeit des Dienstgerichts gegeben. Die Voraussetzungen des § 37 LRiG, welcher die Zuständigkeit des Dienstgerichts abschließend regelt, liegen ersichtlich nicht vor.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen.
§ 80 Abs. 2 DRiG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend weder um ein Versetzungs- noch um ein Prüfungsverfahren handelt. Auch § 53 LRiG iVm §§ 81, 82 DRiG sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur für Disziplinarverfahren gelten.