Keine Befangenheitsbesorgnis: Vorsitzender wegen Vorbefassung nicht ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt den Ausschluss des Vorsitzenden Richters wegen früherer Mitwirkung in mehreren Zivilverfahren. Der Vorsitzende hatte diese Vorbefassung angezeigt. Der Dienstgerichtshof verneint einen Ausschluss und die Besorgnis der Befangenheit, da §41 Nr.6 ZPO nur Mitwirkung bei der angefochtenen Entscheidung erfasst und keine zusätzlichen Umstände für Voreingenommenheit vorliegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden als unbegründet verworfen; Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschließung eines Richters nach § 41 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass der Richter bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; bloße frühere Mitwirkung in anderen Verfahren rechtfertigt den Ausschluss nicht.
Die Mitteilung eines Richters über frühere Verfahrensbeteiligung nach § 54 VwGO/§ 48 ZPO begründet nicht automatisch dessen Ausschluss; maßgeblich sind das Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe oder konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit.
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist nur dann begründet, wenn besondere zusätzliche Umstände einen nachvollziehbaren Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters ergeben.
Beschlüsse des Dienstgerichtshofs über den Ausschluss eines Richters bzw. über Ablehnungsgesuche sind unanfechtbar.
Tenor
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... ist von der Ausübung seines Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
Die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht … besteht nicht.
Gründe
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht ... hat mit Schreiben vom 29.12.2016 gemäß § 54 VwGO, § 48 ZPO angezeigt, dass unter seinem Vorsitz in seinem damaligen Amt als Vorsitzender Richter am Landgericht vor der Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart neun Verfahren von dem Antragsteller geführt worden seien und er zudem in zwei Verfahren als Berichterstatter tätig gewesen sei. Der Antragsteller habe in zwei Verfahren gegen die Richter der Kammer, die im Laufe der Jahre an Entscheidungen beteiligt gewesen seien, zahlreiche Ablehnungsgesuche gerichtet. Davon sei auch er betroffen gewesen. Sämtliche Ablehnungsgesuche seien zunächst als unbegründet, später als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich, zurückgewiesen worden. Dagegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers seien erfolglos geblieben. Der Antragsteller habe gegen sämtliche für ihn nachteilige Entscheidungen der Kammer, die in diesen Verfahren ergangen seien, Rechtsmittel eingelegt.
Dieser vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... mitgeteilte Sachverhalt führt nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 72 LRiStAG, § 2 LDG, § 54 Abs. 1 VwGO zu seinem Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter. Auch wenn ein Richter bereits in Streitsachen eines Beteiligten mitgewirkt hat, ist er in einem anderen Verfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht von seiner Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ausschließung nach § 41 Nr. 6 ZPO setzt die Mitwirkung bei Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer früheren Instanz voraus, die hier ersichtlich nicht gegeben ist.
Auf Grund des vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... mitgeteilten Sachverhalts liegen auch keine Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 72 LRiStAG, § 2 LDG, § 54 Abs. 1 VwGO). Dafür reicht nicht aus, dass der Richter an einer Entscheidung zu Lasten eines Beteiligten beteiligt war. Aus einer solchen „Vorbefassung“ lässt sich ein verständiger Anlass zu einem Misstrauen des Beteiligten gegen die Unparteilichkeit des Richters erst dann herleiten, wenn sich auf Grund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten oder der .Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom - 05.06.2007 - 7 B 23.07 -, Juris m.w.N.). Solche Umstände lassen sich dem Schreiben des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... vom 29.12.2016 nicht entnehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.