Richterliche Unabhängigkeit: Anhörungen im Polizeipräsidium als zulässige Organisationsmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Richter eines Amtsgerichts begehrten die Feststellung, dass eine dienstaufsichtliche Anweisung, Vorführ-/Anhörtermine als Ermittlungsrichter in einer Nebenstelle im Polizeipräsidium durchzuführen, ihre richterliche Unabhängigkeit verletze. Das Dienstgericht hielt die Anträge (trotz fehlenden Widerspruchsbescheids wegen § 75 VwGO) für zulässig, aber unbegründet. Die Zuweisung des Raums sei eine grundsätzlich neutrale Organisationsentscheidung zur äußeren Ordnung des Dienstbetriebs ohne Zielrichtung auf die Rechtsfindung. Auch ein Anspruch auf bestimmte Ausstattung bestehe nur auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung; ein Eingriff in Art. 97 GG sei nicht erkennbar.
Ausgang: Feststellungsanträge gegen die Anweisung zur Durchführung von Anhörungen in der Nebenstelle im Polizeipräsidium wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine an Richter gerichtete Weisung, bestimmte richterliche Tätigkeiten an einem festgelegten Ort zu verrichten, kann eine Maßnahme der Dienstaufsicht sein, weil sie einen konkreten Bezug zur richterlichen Tätigkeit aufweist.
Unzulässig sind dienstaufsichtliche Maßnahmen, die nach ihrer Zielrichtung unmittelbar oder mittelbar die richterliche Rechtsfindung in konkreten Verfahren beeinflussen oder nahelegen, wie künftig zu verfahren oder zu entscheiden ist.
Zulässig sind dienstaufsichtliche Organisationsentscheidungen, die lediglich den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und die äußere Form der Erledigung von Amtsgeschäften regeln und dem Kernbereich der Rechtsprechung hinreichend fernstehen.
Festlegungen zur Nutzung von Diensträumen und Arbeitsmitteln verletzen die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht, wenn sie durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt sind; der Richter hat insoweit nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Zuteilung vorhandener Mittel.
Ein Feststellungsbegehren zur richterlichen Unabhängigkeit ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Umstand (etwa organisatorische Unterstützungsleistungen wie Aktentransport) keinen hinreichenden Bezug zur durch Art. 97 GG geschützten Rechtsfindung aufweist.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand
Die Antragsteller sind Richter am Amtsgericht XXX. Die Antragsteller zu 1) und 3) nehmen dort bis zum heutigen Tage neben weiteren Aufgaben u.a. die Funktion eines Ermittlungsrichters wahr. Bei dem Antragsteller zu 2) war dies bis zum 1. Juli 2010 – dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der GS-Abteilung – der Fall; er wird aber auch gegenwärtig noch im Rahmen des Eildienstes in dieser Funktion tätig.
Vorführungen werden seit Jahrzehnten jedoch nicht in dem Dienstgebäude des Amtsgerichts XXX, sondern in einem Raum des Polizeipräsidiums XXX, das ca. 15 – 20 Fahrminuten von dem Gebäude des Amtsgerichts XXX entfernt liegt, durchgeführt. In den zurückliegenden Jahrzehnten wurde hierfür der Raum A 105 des Polizeipräsidiums Dortmund genutzt; jedenfalls ab Mai 2009 steht hierfür der weitere Raum A 108 zur Verfügung. Seit dem Jahre 2004 ist in Punkt I.2 des zweiten Teiles des jeweiligen Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts XXX ausdrücklich geregelt, dass der Eildienst durch Rufbereitschaft und bei Bedarf aus dem Bereitschaftsdienstzimmer des Amtsgerichts im Polizeipräsidium wahrgenommen wird.
Mit Schreiben vom 6. März 2009 wandten sich die Antragsteller an den Präsidenten des Amtsgerichts XXX und teilten mit, dass sie ab dem Monat Juni 2009 die Vorführungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ermittlungsrichter in den Vernehmungszimmern des Amtsgerichts und nicht mehr in dem bisher genutzten Raum im Polizeipräsidium XXX durchführen würden.
Mit Verfügungen vom 20. Mai 2009 wies der Präsident des Amtsgerichts XXX die Antragsteller zu 1) bis 3) daraufhin an, die Anhörungen im Rahmen ihrer Ermittlungsrichtertätigkeit (Gs – ebenso wie Bereitschaftsdienst) auch nach dem 31. Mai 2009 in der Nebenstelle des Amtsgerichts im Polizeipräsidium, Raum A 108, durchzuführen. Zur Begründung führte er u.a. aus: Am 15. Mai 2009 habe er die Antragsteller in einem Gespräch informiert, dass für die Tätigkeit im Polizeipräsidium ein neuer Raum – Raum A 108 – zur Verfügung stehe. Dieser befinde sich in der ersten Etage des Polizeipräsidiums in demselben Seitenflügel, in dem sich auch der Polizeigewahrsam befinde, allerdings außerhalb des Gewahrsamsbereichs. Der Zugang erfolge über einen eigenen Außenzugang. Die Außentür könnten die Protokollführer/innen und die Antragsteller mit einer Magnetkarte öffnen. Der Zugang zu dem Raum werde nicht von der Polizei kontrolliert oder ermöglicht, sei also jederzeit unabhängig von der Polizei möglich. Der Raum sei ca. 27 qm² groß, verfüge über drei gesicherte Fenster und sei wie ein „kleiner Sitzungssaal“ möbliert. Er sei mit einem Telefon mit eigener Amtsleitung ‑ außerhalb des Polizeinetzes -, mit einem zugehörigen Faxgerät und einem Kopierer ausgestattet. Ein weiteres Telefon stehe innerhalb des Polizeinetzes zur Verfügung. Am Richtertisch befinde sich ein Alarmknopf. Übergangsweise seien zwei PC des Polizeipräsidiums installiert, die aber nicht an das Netz des Präsidiums angeschlossen seien. Möglichst kurzfristig werde der Raum mit eigenen Computern des Amtsgerichts ausgestattet. Die Möglichkeit, JUDICA auch dort zu nutzen, werde z.Zt. noch auf ihre Realisierbarkeit geprüft. Der Raum werde allein vom Amtsgericht genutzt, das dort auch über das alleinige Hausrecht verfüge. Die Vorführungen erfolgten über ein innenliegendes Treppenhaus des Gewahrsams, von dem aus über eine eigene Tür eine Zugangsmöglichkeit zu dem Raum bestehe. Zur Kenntlichmachung der Räumlichkeiten als Nebenstelle des Amtsgerichts befinde sich am Außeneingang ein Hinweisschild, ebenso auch an der Außenseite der Tür des Raumes zum Flur und zum Treppenhaus des Gewahrsams. Auch im Raum selbst erfolge ein deutlicher Hinweis, dass es sich um einen Raum des Amtsgerichts XXX handele.
Am 16. Februar 2010 haben die Antragsteller sowohl das vorliegende Verfahren anhängig gemacht als auch – da der Präsident des Amtsgerichts XXX unter dem 8. Oktober 2009 auf die Widersprüche der Antragsteller die sofortige Vollziehung seiner Anweisung vom 20. Mai 2009 angeordnet hatte - um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. Mai 2010 – DG 1/2010 - abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wurde durch Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 12. Mai 2011 – 1 DGH 3/10 – zurückgewiesen.
Zur Begründung ihres vorliegenden Antrages machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Trotz der unbestrittenen Organisationshoheit der Justizverwaltung betreffe die Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts XXX sie, die Antragsteller, in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Die räumlichen Bedingungen verstießen gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Durch die räumliche Situation sei den sachbearbeitenden Polizeibeamten zumindest die Möglichkeit eröffnet, den Versuch zu unternehmen, mit ihnen, den Antragstellern, persönlich in Kontakt zu treten und so auf ihre Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte den Richter nicht als eigenständige Gewalt wahrnehme und dies Einfluss auf seine Aussage habe, was sich wiederrum auf die zu treffende Entscheidung selbst auswirken könne. Außerdem seien bei dem Umbau des Amtsgerichts XXX im Kellergeschoss des Hauptgebäudes in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Zentrale der Wachtmeisterei 19 Vorführzellen und 5 Anhörungsräume geschaffen worden. Das Amtsgericht XXX verfüge über einen direkten Übergang zur Justizvollzugsanstalt Dortmund, so dass der Betroffene unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt der Wachtmeisterei des Amtsgerichts überstellt und auch wieder zurückgeführt werden könne. Wie die Verwaltung in einem Gespräche mit dem Antragsteller zu 3) bestätigt habe, sei die Planung und Ausstattung der Zellen und Anhörungszimmer auch deshalb erfolgt, um eine Rückführung der Tätigkeiten der Ermittlungsrichter von den Räumlichkeiten im Polizeipräsidium in das Amtsgericht ermöglichen zu können. – Desweiteren implementiere die räumliche Trennung von normaler Dienststelle der Ermittlungsrichter und Vorführraum verfahrensrechtliche Verstöße gegen die Strafprozessordnung. Es fehle an einer Vorführung i. S. der §§ 115, 115a, 128 StPO und dies habe eine Beschränkung von Rechten der Beschuldigten zur Folge. Denn „Vorführen vor den Richter“ müsse bedeuten, dass der Betroffene vor den Richter gebracht werde und nicht, dass der Richter zum Betroffenen komme. Schließlich würde durch den möglichen weiteren Zugriff der ermittelnden Polizeibeamten auf den Betroffenen und die durch eine weitere polizeiliche Vernehmung eintretende Verzögerung der Vorführung der durch § 115 Abs. 1 StPO intendierte Schutz des Beschuldigten unterminiert. Es sei immer wieder geschehen, dass selbst dann, wenn sie, die Antragsteller, zur Vernehmung des Beschuldigten im Polizeigewahrsam erschienen seien, die Vorführung mit dem Hinweis auf eine gerade noch stattfindende polizeiliche Vernehmung verzögert worden sei. – Desweiteren werde die Erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses der Unverzüglichkeit allein auf sie, die Antragsteller, verlagert. Denn durch die derzeitige Praxis werde entgegen der gesetzlichen Systematik und Konzeption die vom Grundgesetz und von der Strafprozessordnung geforderte Unverzüglichkeit der Vorführung einzig und allein dem diensthabenden Haftrichter auferlegt, während die Strafverfolgungsbehörden durch die schlichte Bereithaltung des Beschuldigten im Polizeigewahrsam ihre Aufgabe im Rahmen der Vorführung erfüllten. Außerdem führe die derzeitige Praxis dazu, dass sie mehrfach am Tag den Weg zum Polizeipräsidium antreten müssten, was unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftslage nur sehr schwer realisierbar sei. – Auch würden Anhörungen im Rahmen von Ingewahrsamnahmen nach dem Polizeigesetz erschwert bzw. vereitelt. Ähnlich wie bei Vorführungen nach der Strafprozessordnung obliege es auch hier alleine dem Haftrichter, das Unverzüglichkeitserfordernis zu erfüllen. Die Aufgabe der Polizei werde auf das Bereithalten des Betroffenen und die Benachrichtigung des Richters reduziert. Dies widerspreche dem Wortlaut des § 36 PolG. – Zudem sei die Sicherheit in dem Raum A 108 nicht gewährleistet, wodurch sie in der Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Hoheit behindert würden. Es werde lediglich ein Wachtmeister in Rufbereitschaft zur Wahrnehmung des Ordnungsdienstes bereitgestellt. Die Vorführrichtlinie des Justizministeriums gehe jedoch davon aus, dass in der Regel eine Bewachung durch zwei Wachtmeister erforderlich sei. Gegenwärtig müssten sie, die Antragsteller, erheblich vorsichtiger agieren, um den Betroffenen nicht in Rage zu versetzen, wodurch eine unabhängige Entscheidungsfindung bedroht sei. Zudem habe Jutizhauptwachtmeister XXX am 11. August 2009 gegenüber dem Antragsteller zu 3) erklärt, dass der stellvertretende Leiter der Wachtmeisterei die Anweisung gegeben habe, im Falle einer auftretenden Gefährdungslage nicht aktiv einzugreifen, sondern allenfalls beruhigend einzuwirken und Hilfe zu holen. – Für den Ermittlungsrichter bestehe eine unbedingte dienstliche Verpflichtung, vom Aktenbestand bei der jeweiligen Vorführung vollumfänglich Kenntnis zu nehmen. In Fällen, in denen die Aktenführung dem Amtsgericht XXX obliege, verschaffe der Präsident eine dahingehende Möglichkeit jedoch nicht. Der Aktentransport sei aber eine typische Hilfstätigkeit der Verwaltung zur Unterstützung des Richters, die von ihm nicht als zusätzliche Aufgabe verlangt werden könne. – Schließlich könne der eingerichtete Raum A 108 qualitativ schon nicht als Gerichtsstätte angesehen werden. Dienststelle eines Richters sei grundsätzlich die Dienststelle seines Gerichtes. Auch wenn innerhalb des Ortes seines Sitzes das Gericht in verschiedenen Gebäuden untergebracht sein könne, mache die durch den Präsidenten des Amtsgerichts Dortmund angeblich erfolgte förmliche Anmietung eines Raumes im Polizeipräsidium diesen nicht zu einer Gerichtsstelle. Denn die Hoheit über den Raum liege vorliegend bei der Polizei und auch die EDV sei von den übrigen Gerichtsstellen abgekoppelt. – Nach alledem stelle die begründungslose Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts XXX keinen Eingriff dar, der lediglich die äußere Ordnung der richterlichen Tätigkeit betreffe, sondern es werde – trotz vorhandener sachlicher und personeller Ausstattung des Amtsgerichtsgebäudes für Vorführungen – eine Entscheidungsfindung in einem unzumutbaren Raum vorgeschrieben und damit der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit im weiteren Sinne betroffen.- Obwohl ein Vorverfahren nach der gegenwärtigen Rechtslage eigentlich entbehrlich sei, hätten sie, die Antragsteller, vorsorglich Widerspruch gegen die Weisung vom 20. Mai 2009 erhoben. Jedenfalls lägen nunmehr die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor.
Die Antragsteller beantragen,
festzustellen, dass die Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20. Mai 2009 an sie einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen und damit unzulässig sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Nichtzurverfügungstellung von mehr als einem Wachtmeister, der angewiesen ist, lediglich Hilfe zu holen oder beruhigend einzuwirken, einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt und damit unzulässig ist,
festzustellen, dass die Verweigerung der Organisation eines regelmäßigen Aktentransportes vom Amtsgericht XXX zum Polizeipräsidium XXX einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt und damit unzulässig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Die Beanstandungen der Antragsteller beträfen nur die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte. Im Schnitt begebe sich der jeweils zuständige Antragsteller einmal täglich zur Vernehmung eines Vorzuführenden vom Hauptgebäude des Amtsgerichts in die in ca. 15 Fahrminuten zu erreichende Nebenstelle, wobei im Falle der Notwendigkeit eines Tätigwerdens in der Eildienstzeit von 6.00 Uhr bis 7.30 Uhr die Nebenstelle von zu Hause aus angefahren werde. Der Antragsteller zu 2) sei im Übrigen bei seiner Praxis verblieben, Anhörungen erst in der Mittagszeit zu beginnen. Der Präsident des Amtsgerichts XXX habe die Mitteilung der Antragsteller sowie eine Besprechung mit den Mitgliedern des Präsidiums, des Richterrates und den Abteilungsleitern zum Anlass genommen, mit der Unterstützung des Polizeipräsidenten die räumliche Situation in der amtsgerichtlichen Nebenstelle im Polizeipräsidium den Änderungswünschen der Antragsteller anzupassen. Insbesondere sei der neue 27 qm² große Raum A 108 zur Verfügung gestellt worden, der nicht mehr innerhalb des geschlossenen Bereiches des Polizeigewahrsams liege und eindeutig als Nebenstelle des Amtsgerichts gekennzeichnet sei. Im Bedarfsfall stehe polizeiliche Hilfe binnen kürzester Zeit zur Verfügung. Der Raum sei inzwischen auch mit eigenen PC ausgestattet. Für Fahrten zum Polizeipräsidium könnten die Antragsteller im Übrigen ein Taxi nutzen, worauf sie wiederholt hingewiesen worden seien. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 habe der Präsident des Amtsgerichts XXX für jeweils einen Wachtmeister in Uniform Rufbereitschaft angeordnet. Dieser könne von allen im Polizeipräsidium tätigen Richtern zusätzlich angefordert werden. Die Vorführung der Gefangenen erfolge weiter durch die Polizei. Tatsächlich würden die Wachtmeister aber durch die am Wochenende tätigen Richter nur in einem zu vernachlässigenden Umfang angefordert. Demgegenüber machten die Antragsteller zu 1) und 3) von dem Angebot regelmäßig Gebrauch. Habe der Richter die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Wachtmeisters getroffen, könne dieser i. ü. selbstverständlich über den Protokollführer angefordert werden. – Die Anordnung des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20. Mai 2009 beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller nicht. Von einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit sei nur dann auszugehen, wenn die Maßnahmen den Inhalt der richterlichen Entscheidung – also den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit – betreffe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die von den Antragstellern monierten Umstände bestünden gleichermaßen, wenn diese die Vorführungen im Hauptgebäude des Amtsgerichts durchführen würden. Auch hier bestehe die Möglichkeit, dass Polizeibeamte Kontakt mit ihnen aufnähmen. – Abgesehen davon, dass eine äußere Erkennbarkeit der Gewaltenteilung weder durch das Grundgesetz noch durch Verfahrensgesetze gefordert werde, sei für die Betroffenen durch entsprechende Schilder an der Türe zum Vorführraum als auch im Raum selbst deutlich erkennbar, dass nunmehr der Bereich des Amtsgerichts XXX betreten werde. – Die Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf das Aussageverhalten der Betroffenen seien nur reine Vermutungen und Behauptungen ins Blaue hinein. Auch verstoße das Verbringen der Betroffenen zur Vernehmung in die Nebenstelle des Amtsgerichts nicht gegen §§ 115, 115a, 128 StPO. Denn „Vorführen“ i. S. dieser Vorschrift bedeute nur, dass der Ergriffene alsbald in den unmittelbaren Machtbereich des Richters gelange, was vorliegend der Fall sei. Auch sei den Antragstellern nach entsprechender Benachrichtigung eine Erfüllung der Pflicht zur unverzüglichen Vernehmung des Betroffenen ohne weiteres möglich, wobei die räumliche Distanz zwischen Hauptgebäude und Nebenstelle, die nur 15 Fahrminuten betrage, einer unverzüglichen Vernehmung nicht entgegenstehe. Was die Zahl der bei der Vernehmung anwesenden Wachtmeister angehe, so hätten die Antragsteller lediglich einen Anspruch darauf, dass sie bei der Zuteilung der vorhandenen für ihre Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt würden. – Selbst wenn der Vorführraum in der Nebenstelle nicht als Gerichtsstelle i. S. von § 219 ZPO zu qualifizieren wäre, falle die entsprechende Zuweisung in die der Justizverwaltung vorbehaltene Organisationshoheit ebenso wie die Zuweisung von Sitzungssälen an bestimmten Wochentagen als eine den Bereich der äußeren Ordnung betreffende zulässige Maßnahme angesehen werde. - Raum A 108 verfüge über eine separate DSL-Leitung, so dass eine physische Trennung vom Telefonnetz der Polizei gewährleistet sei. Die gelieferten Endgeräte stünden ausschließlich den Richterinnen und Richtern sowie den weiteren Bediensteten des Amtsgerichts zur Verfügung. Ein Zugriff auf die Daten der Justiz durch die Polizei sei ausgeschlossen. - Auch habe der nunmehrige Präsident des Amtsgerichts XXX spätestens durch Verfügung vom 15. Juli 2010 klargestellt, dass die Wachtmeister auch in dem Raum A 108 Ordnungsdienst zu verrichten und damit in Gefahrensituationen einzugreifen hätten. Den Antragstellern sei damit keineswegs mittelbar die Gewalt über die Sitzungspolizei entzogen. – Den Antragstellern würden schließlich auch keine entscheidungserheblichen Akten vorenthalten. Bei Haftsachen aus dem eigenen Hause könnten die Akten durch die Richter oder die Geschäftsstelle beschafft und entweder vom Richter selbst oder der Protokollkraft mitgenommen werden. Bei entsprechendem Umfang könne auch der Transport mit dem Dienstwagen erfolgen. Das Problem des Aktentransportes wäre aber auch bei Nutzung des Anhörungszimmers im Hauptgebäude zu regeln.
Mit Verfügung vom 25. März 2010 hat der Präsident des Amtsgerichts XXX allen betroffenen Richtern mitgeteilt, dass alternativ zum Raum A 108 auch der im Gewahrsamsbereich gelegene ursprüngliche Anhörungsraum A 105 weiterhin genutzt werden könne.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 14. November 2011 mitgeteilt, dass die im Raum A 108 des Polizeipräsidiums XXX aufgestellten Computer mittlerweile an das Landesverwaltungsnetz angeschlossen und mit dem Programm JUDICA ausgestattet seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Verfahren DG 6/2009 und DG 1/2010 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der an die Antragsteller gerichteten Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20. Mai 2009, „die Anhörungen im Rahmen Ihrer Ermittlungsrichtertätigkeit (Gs – ebenso wie Bereitschaftsdienst) auch nach dem 31.05.2009 in der Nebenstelle des Amtsgerichts im Polizeipräsidium, Raum A 108, durchzuführen“, gilt folgendes:
Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ist gegeben. Gemäß § 37 Nr. 4 e) LRiG NRW entscheidet das Dienstgericht bei einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG, d.h. dann, wenn der Richter behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt und diese Behauptung nicht von vornherein völlig fernliegend erscheint.
Vgl. hierzu BGH Dienstgerichtshof des Bundes, Urteil vom 15. November 2007 – RiZ (R) 4/07 - ,juris Rdn.27.
Dies ist vorliegend der Fall, da die Antragsteller unter substantiierter Darlegung ihres Rechtsstandpunktes die Auffassung vertreten, durch die streitgegenständlichen an sie gerichteten Anweisungen in ihrer durch Artikel 97 GG gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein.
Die Prüfungsanträge der Antragsteller sind auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil ein erforderliches Vorverfahren noch nicht abschließend durchgeführt ist.
Die Durchführung eines Vorverfahrens war vorliegend erforderlich. Gem. § 59 S. 2 LRiG findet ein Vorverfahren nur in den Fällen des § 37 Nr. 4 LRiG statt. Die landesrechtliche Vorschrift des § 59 S. 2 LRiG ist vorliegend nicht durch § 6 Abs. 4 des im Jahre 2009 noch geltenden Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW), wonach landesgesetzliche Bestimmungen, die die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, in dem Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 keine Anwendung finden, suspendiert, da die die Landesgesetzgeber bindende (vgl. die gesetzliche Überschrift „Richter im Landesdienst“ des 3. Teiles des DRiG) Vorschrift des § 83 DRiG bestimmt, dass u.a. Prüfungsverfahren entsprechend ... §§ 65 bis 68 DRiG zu regeln sind. Damit ist aber durch Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens zwingend vorgeschrieben, da § 66 Abs. 2 DRiG anordnet, dass ein solches (nur) in den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 DRiG und damit u.a. bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG stattfindet. Auch bestätigt die in § 83 S. 2 DRiG getroffene Regelung, nach der die Landesgesetzgebung Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen kann, dass die Landesgesetzgeber hinsichtlich der Vorgaben des § 83 S. 1 DRiG gerade keinen Spielraum für Abweichungen haben sollen. Mithin stellt § 83 S. 1 DRiG eine die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibende Vorschrift i. S. des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AG VwGO NRW dar mit der Folge, dass § 6 Abs. 4 AG VwGO NRW keine Anwendung findet. Diese Rechtslage besteht auch nach dem Außer-Kraft-Treten des AG VwGO NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2010 fort, da der Landesgesetzgeber in § 110 des am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes NRW die Regelungen des § 6 AG VwGO NRW inhaltsgleich übernommen hat. – Schließlich ist ein Vorverfahren vorliegend auch nicht aufgrund der in § 71 DRiG angeordneten Geltung des Beamtenstatusgesetzes für das Statusrecht der Richter im Landesdienst und damit aufgrund von § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG, wonach ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt, entbehrlich. Denn die Anordnung der Geltung des BeamtStG steht nach dem 1. Halbsatz des § 71 DRiG unter dem Vorbehalt, dass das DRiG nicht anderes bestimmt. Die ist aber – wie vorstehend dargelegt- der Fall.
Vorliegend haben die Antragsteller unter dem 30. September 2009 gegen die an sie gerichteten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20.Mai 2009 Widerspruch eingelegt, über den allerdings bisher nicht entschieden ist. Damit liegen die Voraussetzungen der gem. § 56 LRiG anwendbaren Vorschrift des § 75 VwGO vor, nach der die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist, wenn über einen Widerspruch ... ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei seit Einlegung des Widerspruches mindestens drei Monate vergangen sein müssen. Vorliegend ist sowohl die 3-Monats-Frist verstrichen als auch ein sachlicher Grund für das Nichtergehen eines Widerspruchsbescheides nicht ersichtlich.
Die Prüfungsanträge sind jedoch nicht begründet.
Gemäß § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Bei den streitgegenständlichen Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20. Mai 2009 handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH – Dienstgerichtshof des Bundes – ist der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der die Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht.
Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – RiZ (R) 5/09 -, dort S. 9 des amtlichen Umdruckes.
Da aus Art. 97 GG folgt, dass der Richter seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen braucht, sondern sie im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der von ihm zu entscheidenden Fälle entsprechend seinem individuellen Arbeitsrhythmus selbst einteilen kann, ist er auch nicht verpflichtet, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu verrichten.
Vgl. BGH Urteil vom 25. September 2002 – RiZ (R) 2/01, juris Rdn. 15f.
Damit hat eine Weisung, den Dienst insgesamt oder jedenfalls einzelne Aufgaben an einem bestimmten Ort zu verrichten, den erforderlichen Bezug zu der richterlichen Tätigkeit.
Die Antragsteller werden durch die streitgegenständlichen Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts XXX vom 20. Mai 2009 jedoch nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht sind neben unmittelbaren Eingriffen auch Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen und damit letztlich alle Einflussnahmen der Dienstaufsicht, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen und auf eine direkte oder indirekte Weise nahelegen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll.
Vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – RiZ (R) 1/10 -, S.8 des amtlichen Umdruckes.
Im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist aber nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen. - Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht ist aber immer deren Zielrichtung.
Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – RiZ (R) 4/07, juris Rdn.29, 25.
Dementsprechend sind Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig, die die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder solche Fragen zum Gegenstand haben, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind.
Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 – RiZ (R) 4/07, juris Rdn. 30.
Was die Nutzung der Arbeitsmittel und damit auch bestimmter Diensträume angeht, liegt ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit danach jedenfalls dann nicht vor, wenn die Beschränkung/Festlegung durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebes gerechtfertigt ist.
Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 – RiZ (R) 2/01, juris Rdn.17.
Der Richter hat (nur) einen Anspruch darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird.
Vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 – RiZ (R) 2/01, juris Rdn.20 sowie BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – RiZ (R) 5/09 -, dort S. 12 des amtlichen Umdruckes.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller nicht festzustellen. Der Bestimmung des Raumes A 108 im Gebäude des Polizeipräsidiums XXX zu dem Raum, in dem Anhörungen im Rahmen der Ermittlungsrichtertätigkeit durchzuführen sind, ist zunächst kein Element der Steuerung/Beeinflussung der richterlichen Entscheidungsfindung immanent, so dass kein unmittelbarer unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vorliegt. Durch die streitgegenständlichen Weisungen wird aber auch nicht mittelbar in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfindung der Antragsteller eingegriffen. Bei der Einrichtung einer aus einem Raum bestehenden Nebenstelle des Amtsgerichts XXX im Dienstgebäude des Polizeipräsidiums XXX zum Zwecke der Durchführung von Anhörungen im Rahmen der Funktion als Ermittlungsrichter handelt es sich vielmehr um eine insoweit grundsätzlich neutrale Organisationsentscheidung, die mit der Zuweisung eines Dienstzimmers oder eines an einem bestimmten Wochentag zur Verfügung stehenden Sitzungssaales zu vergleichen ist. Gegenteiliges folgt vorliegend auch nicht aus den konkreten räumlichen Gegebenheiten. Nach den übereinstimmenden Angaben sowohl der Antragsteller als auch des Präsidenten des Amtsgerichts XXX, die durch die vorliegenden Lichtbilder hinreichend und in einer eine Ortsbesichtigung nicht erforderlich machenden Weise veranschaulicht werden, handelt es sich bei dem Raum A 108 um eine mit Einrichtungen der Justiz ausgestattete abgeschlossene Einheit, die einen bestimmten Widmungszweck hat und durch eine deutliche Beschilderung auch optisch eindeutig als eine dem Amtsgericht XXX zugehörige Räumlichkeit ausgewiesen ist,
so dass i. Ü. auch die vom OLG Frankfurt –Widerspruchsbescheid vom 26. November 1990, 46 E-I/1-1-1605/87, NJW 1991, S. 30- aufgestellten Voraussetzungen für die „Annahme einer Gerichtsstelle innerhalb des Polizeipräsidiums“, auf die die Antragsteller vorliegend verweisen, erfüllt sein dürften.
Aufgrund dessen sind die Ausführungen der Antragsteller zu einem durch die räumlichen Gegebenheiten nachteilig beeinflussten Aussageverhalten der Betroffenen und einem dadurch etwa gegebenen Einfluss auf ihre Entscheidungsfindung nicht nachvollziehbar. Für die Betroffenen besteht keinerlei Grund, den Richter lediglich als verlängerten Arm der Polizei anzusehen.
(DER HILFSANTRAG DIE WACHTMEISTER BETREFFEND IST ÜBERHOLT, WEIL DIESE AUFGRUND EINER NEUEN ANWEISUNG VOM 15.07.2010 AUCH ORDNUNGSDIENST ZU VERRICHTEN HABEN)
Hinsichtlich des Antrages zu 2. bestehen bereits Bedenken gegen seine Zulässigkeit, da schon nicht ersichtlich ist, dass diesem wenigstens ein entsprechender Feststellungsantrag an den Präsidenten des Amtsgerichts XXX vorausgegangen ist, d.h. überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde. Dies kann vorliegend jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob mit Blick auf die rügelose Einlassung des Antragsgegners zur Sache nicht nur auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, sondern auch schon auf die vorausgehende Antragstellung verzichtet werden kann, da dieser Prüfungsanträge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat und damit zurückzuweisen ist. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Notwendigkeit des Aktentransportes vom Amtsgericht zum Polizeipräsidium irgendeinen Bezug zu der durch die richterliche Unabhängigkeit geschützten Rechtsfindung durch die Antragsteller haben kann. Die gilt umso mehr, als dieser nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners ohnehin durch die Protokollkräfte erfolgen kann.
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge aus §§ 56 LRiG, 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 56 LRiG, 167 VwGO, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen Antrag enthalten.
Anstelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der Berufungsinstanz auch Revision an das Dienstgericht des Bundes beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Einreichung der Revision bedarf nach Maßgabe des § 34 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).