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BVerwG·9 VR 2/11·31.03.2011

Eilantrag gegen Weiterbau der A 100 in Berlin; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss; aktuelles Vollzugsinteresse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanfeststellungsverfahren / StraßenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Weiterbau der A100. Streitpunkt ist, ob ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Das BVerwG gewährte die aufschiebende Wirkung, weil bei Erlass des Beschlusses bereits absehbar und öffentlich vermittelt war, dass der Baubeginn erst deutlich später (frühestens in 1¼ Jahren) erfolgen würde und konkrete Gründe für eine sofortige Vollziehung nicht vorlagen. Die Verwaltung kann vorbereitende Maßnahmen auf eigenes Risiko fortsetzen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wegen fehlenden aktuellen Vollzugsinteresses stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt bei Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bereits eine absehbare und öffentlich vermittelte Verzögerung des Baubeginns, entfällt trotz des Regelfalles des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG das aktuelle öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung.

2

Hat die Behörde bei Erlass des Beschlusses Kenntnis von einem deutlich späteren Vollzugszeitpunkt, hätte sie die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen aussetzen können, um vorläufigen Rechtsschutz entbehrlich zu machen.

3

Bei der Interessenabwägung zur Anordnung aufschiebender Wirkung überwiegt das Interesse am Erhalt des status quo, wenn die Antragsgegnerin keine schlüssigen, konkreten Gründe vorlegt, weshalb der Vollzug sofort notwendig sei.

4

Vorbereitende verwaltungsinterne Maßnahmen (Ausführungsplanung, Ausschreibungen) rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme eines aktuellen öffentlichen Vollzugsinteresses; die Behörde kann solche Maßnahmen auf eigenes Risiko fortführen.

Relevante Normen
§ 17e Abs 2 S 1 FStrG§ 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO§ 80 Abs 4 S 1 VwGO§ 80 Abs 5 S 1 VwGO§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG fehlt es an einem aktuellen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, wenn bei Erlass dieses Beschlusses bereits absehbar war und der Öffentlichkeit als politische Beschlusslage vermittelt wurde, dass mit einem baulichen Vollzug des festgestellten Plans erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt (hier: frühestens in 1 1/4 Jahren) zu rechnen ist.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen dem Autobahndreieck Neukölln und der Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin. Sie bestreiten die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.

II.

2

Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet. Das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Im vorliegenden Fall ist - abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG - nicht erkennbar, dass trotz des Interesses der Antragsteller an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Prüfung der von ihnen erhobenen rechtlichen Einwände gegen das Vorhaben ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses besteht. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen ist. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch die von den Antragstellern in Bezug genommenen Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1 1/4 Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die für die Antragsteller zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2, vom 7. Juli 2010 - BVerwG 9 VR 1.10 - juris Rn. 2 und vom 22. September 2010 - BVerwG 9 VR 2.10 - juris Rn. 3). Gründe, aus denen der Antragsgegner bereits jetzt darauf angewiesen wäre, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Gebrauch zu machen, sind weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner durch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er - auf eigenes Risiko - die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben.