Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss Bau der Ortsumgehung Freiberg (B 173 und B 101); Interessenabwägung
KI-Zusammenfassung
Ein anerkannter Naturschutzverein beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Ortsumgehung Freiberg wegen möglicher FFH- und Artenschutzverletzungen. Das BVerwG gab dem Antrag statt. Für einen noch nicht unmittelbar anstehenden Bauabschnitt fehlt aktuelles Vollzugsinteresse, und für bevorstehende Maßnahmen überwiegt das Schutzinteresse, weil summarische Prüfung irreversible Schäden nicht ausschließt. Zudem hätte die Behörde die Vollziehung des zweiten Abschnitts nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen können.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wegen FFH-/Artenschutzbedenken stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Planfeststellungsbeschluss verlangt eine Interessenabwägung, bei der das aktuelle Vollzugsinteresse der Behörde dem Schutzinteresse der Kläger gegenüberzustellen ist.
Fehlt für einen noch nicht unmittelbar anstehenden Bauabschnitt ein aktuelles Vollzugsinteresse, spricht dies zu Lasten der Behörde und kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Bei komplexen gemeinschaftsrechtlich veranlassten Fragen des FFH- und Artenschutzes reicht die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz häufig nicht aus; das Verhindern der Schaffung vollendeter Tatsachen kann erforderlich sein, um irreversible Beeinträchtigungen geschützter Schutzgüter zu vermeiden.
Die Aufnahme eines Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan indiziert ein gesteigertes Vollzugsinteresse, beseitigt jedoch nicht die Möglichkeit, der Schutz naturschutzrechtlicher Belange die Oberhand zu geben, wenn durch Vollzug erhebliche und nicht sicher ausschließbare Schäden drohen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 173 und B 101. Er macht vor allem geltend, die geplante Trassenführung sei mit europäischem Naturschutzrecht unvereinbar, weil das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten führe und gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße.
II.
Der Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.
1. Soweit es um den Bau der geplanten Umgehungsstraße auf dem Teilstück östlich des Knotenpunktes 4 bis zum Planfeststellungsende geht, fällt die Interessenabwägung schon deshalb zu Lasten des Antragsgegners aus, weil die Realisierung dieses Teilstücks noch gar nicht ansteht. Nach den Planungen des Antragsgegners ist es Gegenstand eines zweiten Bauabschnitts, dessen Beginn weder für dieses noch für das Folgejahr disponiert ist und für den der Antragsgegner trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage keine Angaben zur Finanzierbarkeit gemacht hat. Abweichend vom gesetzlich vorausgesetzten Regelfall fehlt es insoweit mithin an einem aktuellen Vollzugsinteresse. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, da dieser es in der Hand gehabt hätte, die Vollziehung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen behördlich auszusetzen, um die für die Planbetroffenen ansonsten unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 und vom 7. Juli 2010 - BVerwG 9 VR 1.10 - juris Rn. 2).
2. Bezogen auf die Vorhabenteile, die in den vom Anfangspunkt der Planfeststellung bis zum Knotenpunkt 4 einschließlich reichenden ersten Bauabschnitt fallen, überwiegt gleichfalls das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Für die Interessenabwägung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist. Auf der Grundlage des Klagevorbringens stellen sich zahlreiche teils schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die den gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz betreffen. Deren Beantwortung kann mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Ebenso wenig lässt sich aufgrund summarischer Prüfung verlässlich beurteilen, ob und inwieweit sich eine Klärung dieser Fragen wegen Einwendungsausschlusses nach § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG erübrigt. Von den im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden des Antragstellers finden manche in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 gar keine Entsprechung, andere sind darin teils nur in sehr allgemeiner Form angesprochen, teils näher ausgeführt. Unter diesen Umständen bedarf im Klageverfahren eingehender Klärung, welche Anforderungen an die Substantiierung und ggf. auch die rechtliche Einordnung von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereine in Anbetracht der Verfahrensmodalitäten des § 17a Nr. 3 Satz 1 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG zu stellen sind, inwieweit für die Vielzahl erhobener Einwendungen diesen Anforderungen Genüge getan ist und ob, soweit dies nicht zutreffen sollte, die Planunterlagen eine ausreichende Anstoßwirkung zur Erhebung von Einwendungen entfaltet haben. Auch eine verlässliche Beantwortung dieser Fragen ginge über den Rahmen summarischer Prüfung deutlich hinaus.
Hiervon ausgehend entspricht es trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses, das mit der Aufnahme des Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf indiziert ist, ohne dass für den ersten Bauabschnitt besondere Umstände diese Indizwirkung entkräfteten, einer angemessenen Interessenabwägung, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <243 ff.>). Zu vollendeten Tatsachen würden insbesondere auch Maßnahmen führen, die der Antragsgegner zeitnah verwirklichen will, wie die Rodung von Teilen des Hospitalwaldes im bahnparallelen Trassenverlauf; unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, dass es bereits durch sie zu negativen Auswirkungen auf Schutzgüter der einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen kommt.