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BVerwG·9 VR 1/10·07.07.2010

Aussetzung der Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses; verzögerte Ausführung; Kostenentscheidung bei Hauptsachenerledigungserklärung

Öffentliches RechtPlanungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt; das BVerwG stellte das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es legte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsgegner auf, weil bei Erlass des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses die verzögerte Ausführung bekannt war und die Behörde die Vollziehung hätte aussetzen können. Der Streitwert wurde gemäß §§ 52, 53 GKG an der Hälfte des voraussichtlichen Klagewerts bemessen.

Ausgang: Vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach einvernehmlicher Erledigung eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache einvernehmlich erledigt erklärt, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Bei Erledigung ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

3

Kosten können dem Antragsgegner auferlegt werden, wenn bei Erlass eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses bereits bekannt war, dass die Ausführung verzögert erfolgt, und die Behörde die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO von Amts wegen hätte aussetzen können.

4

Die Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz kann nach § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgen und sich an der Hälfte des voraussichtlichen Streitwerts im Klageverfahren orientieren.

Relevante Normen
§ 80 Abs 4 S 1 VwGO§ 161 Abs 2 VwGO§ 17e Abs 2 FStrG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO

Gründe

1

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 15. Juni 2010 und 30. Juni 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

2

Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Bei Erlass des von den Antragstellern angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses am 17. Dezember 2009 war bereits bekannt, dass der Vorhabensträger mit dessen Ausführung nicht vor dem Frühjahr 2011 beginnen wird. In dieser Situation hätte es nahe gelegen, die Vollziehung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen behördlich auszusetzen, um die - für die Antragsteller ansonsten unausweichliche - Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der Einmonatsfrist nach § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG entbehrlich zu machen (vgl. Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2 ff.).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.