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BVerwG·9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09)·24.10.2011

Reisekosten eines Sachbeistandes

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung der Reisekosten seiner Ehefrau als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht verneint die Erstattungsfähigkeit, weil die Ehefrau sich nicht gegenüber dem Gericht zu erkennen gab und lediglich als Zuschauerin anwesend war. Teilnahme muss als Auskunftsperson erkennbar sein und im Sitzungsprotokoll erfasst werden. Eine proaktive Nachfrage des Gerichts ist nicht erforderlich; Hinweispflicht liegt bei Beistand und Prozessbevollmächtigtem.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen; Reisekosten der nicht als Beistand erkennbar anwesenden Ehefrau nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand dem Gericht gegenüber erkenntlich macht und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson tatsächlich zur Verfügung steht.

2

Die bloße Anwesenheit einer Person im Zuschauerraum ohne Erkennbarwerden als Sachbeistand begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Parteikosten.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu Beginn der mündlichen Verhandlung proaktiv nach der Anwesenheit eines Sachbeistandes zu fragen; die Pflicht zur Mitteilung liegt bei dem Sachbeistand und dem Prozessbevollmächtigten.

4

Die Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen im Sitzungsprotokoll dient der Feststellung anwesender Beistände; fehlt eine entsprechende Eintragung, ist die Erstattungsfähigkeit in der Regel zu verneinen.

Relevante Normen
§ 162 Abs 1 VwGO§ 105 VwGO§ 160 Abs 1 Nr 4 ZPO§ 151, 165 VwGO§ 162 Abs. 1 VwGO§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Leitsatz

Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlt es, wenn die betroffene Person (hier: die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des anwaltlich vertretenen Klägers) sich bei der Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen nicht meldet und die Sitzung lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum mitverfolgt.

Gründe

1

Die Erinnerung des Klägers ist gemäß §§ 151,165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt, die durch die Anreise der an dem Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des Klägers zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2010 entstanden sind.

2

Zwar erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen, die Teilnahme eines mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistandes an der mündlichen Verhandlung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die hierdurch entstandenen Aufwendungen als erstattungsfähige Parteikosten anzusehen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Dies setzt aber voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlte es vorliegend nach dem eigenen Vortrag des Klägers. Danach hat seine Ehefrau lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum die mündliche Verhandlung verfolgt. Demgemäß ist sie nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der Senat war nicht verpflichtet, zu Beginn der mündlichen Verhandlung nachzufragen, ob neben dem Prozessbevollmächtigten ein Sachbeistand des Klägers anwesend war. Es wäre vielmehr Aufgabe der Ehefrau des Klägers und von dessen Prozessbevollmächtigten gewesen, das Gericht hierauf hinzuweisen. Zur Feststellung unter anderem auch der anwesenden Beistände dient die Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen durch den Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum sich die Ehefrau des Klägers nicht zu erkennen gab und warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Hinweis unterließ, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass seine Ehefrau nicht "in vorderer Reihe" sitzen wollte, genügt insoweit nicht zur Erklärung des Verschweigens ihrer Anwesenheit.