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BVerwG·9 KSt 2/18, 9 KSt 2/18 (9 VR 2/16)·09.05.2018

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; Erledigungsgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Dokumentenpauschale

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; das BVerwG hält die Erinnerung für unbegründet. Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 RVG-VV kommt nicht zuerkannt, weil keine besondere anwaltliche Tätigkeit zur außergerichtlichen Erledigung nachweisbar war. Ebenso sind Kosten für gerichtsrelevante Kopien nicht durch die Dokumentenpauschale erstattungsfähig; einmal angefallene Auslagen sind anteilig zu verteilen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Erledigungsgebühr und Erstattung gerichtsinterner Kopien verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht nur, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch eine besondere, auf die außergerichtliche Beilegung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erledigt, die zur Erledigung nicht unerheblich beigetragen hat.

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Nr. 1002 RVG-VV findet auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, wobei die (Teil-)Aussetzung der Vollziehung einer Aufhebung oder Änderung gleichgestellt sein kann, die Gebühr jedoch nur bei tatsächlicher Mitwirkung zur Erledigung anfällt.

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Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 RVG-VV umfasst nicht die Kosten für die Herstellung von Kopien, die ausschließlich für die Gerichtsakten bestimmt sind; sie ist auf Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner, Beteiligte oder Verfahrensbevollmächtigte beschränkt.

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Ein einmalig entstandener Aufwand, der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren notwendig war, ist nur einmal erstattungsfähig; notwendige Kosten sind auf die beteiligten Verfahren anteilig zu verteilen.

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Das Erinnerungsverfahren nach § 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO ist gerichtsgebührenfrei, sodass über die Gerichtskosten im Erinnerungssinne nicht zu entscheiden ist.

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 RVG§ 7 RVG§ Nr 1002 RVG-VV§ Nr 1003 RVG-VV§ Nr 7000 RVG-VV§ 80 Abs 5 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 1. Februar 2018, Az: 9 VR 2/16, Kostenfestsetzungsbeschluss

Gründe

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Die gemäß § 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.

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1. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - RVG-VV) abgelehnt. Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, soweit sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Daran fehlt es hier. Zwar findet nach herrschender Meinung Nr. 1002 RVG-VV auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, wobei die (Teil-)Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts seiner Aufhebung oder Änderung gleichgestellt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2009 - 10 C 08.2037 - juris Rn. 15; FG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 3 KO 197/10 - NVwZ-RR 2011, 463 <464>; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 8; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 18; offengelassen von VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 10 C 15.1074 - juris Rn. 7). Jedoch entsteht die Gebühr nur dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Honoriert werden die Entlastung der Gerichte sowie das erfolgreiche Bemühen des Anwalts, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden und diesem zugleich die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV setzt eine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 16 f.; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4). Eine Erledigungsgebühr entsteht daher nur dann, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 2 S. 2 und vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 - Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 25; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV Rn. 12; Schafhausen, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV Rn. 13 f.).

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Eine solche besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die über die - aufwendige und mit Sorgfalt erstellte - Antragsbegründung hinausgegangen und auf die unstreitige Beilegung des Eilverfahrens gerichtet gewesen wäre, ist hier nicht nachweisbar. Davon abgesehen hat der Antragsteller, auch nachdem der Antragsgegner den Sofortvollzug auf einzelne Maßnahmen beschränkt hatte und der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt worden war, im Übrigen unter Aufrechterhaltung aller Einwände gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vollumfänglich wiederherzustellen. Dementsprechend musste der Senat in seinem Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - die Erfolgsaussichten der Klage in unvermindertem Umfang prüfen.

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2. Der Antragsteller kann darüber hinaus nicht die Erstattung der Auslagen für den zu den Verfahrensakten genommenen Anlagenordner verlangen. Die insoweit maßgebliche Regelung der Nr. 7000 RVG-VV umfasst nicht die Kosten für die Herstellung von Kopien für das Gericht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2006 - 1 W 494/05 - AGS 2006, 274; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 8 W 98/11 - wrp 2012, 1461 Rn. 14; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 86, 94, 148 ff.; Volpert, in: Gebauer/Schneider, RVG, 8. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 114, 144). Zwar sind den bei Gericht einzureichenden Schriftsätzen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO Kopien der Urkunden (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 62; Breunig, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2018, § 86 Rn. 108) beizufügen, auf die Bezug genommen wird. Jedoch ist die Dokumentenpauschale auch in diesem Fall gemäß Nr. 1 Buchst. b) zu Nr. 7000 RVG-VV auf Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte beschränkt und erfasst mithin nicht die für das Gericht erstellten Ablichtungen. Dieser Wertung widerspräche es, eine Erstattungsfähigkeit nach Nr. 1 Buchst. d) zu Nr. 7000 RVG-VV zu bejahen (so aber zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2001 - 14 W 109/01 - NJW-RR 2002, 421 <422 f.>).

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Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, die hälftige Aufteilung der erstattungsfähigen Auslagen für drei weitere Kopien des Anlagenordners auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren sei nicht gerechtfertigt, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Ihm steht der - in § 7 RVG sowie der Vorbemerkung 7 Abs. 3 RVG-VV zum Ausdruck kommende - Grundsatz entgegen, dass ein Rechtsanwalt eine Erstattung der ihm entstandenen Auslagen insgesamt nur einmal fordern kann und dass einmalig angefallene Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in mehreren Verfahren notwendig waren, auf diese anteilig zu verteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 MN 243/13 - NVwZ-RR 2014, 941; VG Hamburg, Beschluss vom 15. November 2007 - 7 ZE 2404/05 - JurBüro 2008, 95; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn. 217).

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3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.