Revisionszulassung; Festsetzungen im Flurbereinigungsplan
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde wurde als zulässig und begründet erkannt; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht soll Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen und Streitwert vorläufig festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm fortzuentwickeln (hier: § 58 Abs. 4 FlurbG).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Eine Beschwerde ist als zulässig und begründet zu erklären, wenn die sachlichen und formellen Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. Juni 2013, Az: 1 C 11147/12, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu § 58 Abs. 4 FlurbG fortzuentwickeln.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.