Themis
Anmelden
BVerwG·9 BN 3/17, 9 BN 3/17 (9 CN 1/18)·13.09.2018

Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob eine Kostenüberdeckung bei der Gebührenerhebung verfassungsrechtliche Grenzen berührt. Der Streitwert wurde vorläufig nach §§ 47, 52 GKG festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Entscheidung zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann, etwa zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Kostenüberdeckung bei der Gebührenerhebung.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.

4

Für das Revisionsverfahren ist der Streitwert vorläufig nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. August 2017, Az: 4 N 15.1685, Urteil

nachgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Juni 2023, Az: 4 N 20.1054, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.