Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob eine Kostenüberdeckung bei der Gebührenerhebung verfassungsrechtliche Grenzen berührt. Der Streitwert wurde vorläufig nach §§ 47, 52 GKG festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn die Entscheidung zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann, etwa zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Kostenüberdeckung bei der Gebührenerhebung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
Für das Revisionsverfahren ist der Streitwert vorläufig nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. August 2017, Az: 4 N 15.1685, Urteil
nachgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Juni 2023, Az: 4 N 20.1054, Urteil
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.