Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz in Fragen der kommunalen Wettbürosteuer
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des VGH auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob eine kommunale Wettbürosteuer in Prozent des Wetteinsatzes wegen bundesrechtlicher Sonderregelungen für Renn- und Sportwetten gegen das Gleichartigkeitsverbot (Art. 105 Abs. 2a GG) verstößt. Die Zulassung erfolgt wegen nachträglicher Divergenz durch BVerwG‑Urteile, die die Rechtsfrage anders beantwortet haben. Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen nachträglicher Divergenz zugelassen (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) und vorläufiger Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Divergenz in der Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen, wenn neuere Entscheidungen eine klärungsbedürftige, abweichende Rechtsauffassung begründen.
Eine kommunale Steuer, die als Steuermaßstab einen prozentualen Anteil des Wetteinsatzes vorsieht, kann dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG widersprechen, sofern der Bund Sonderregelungen für Renn‑ und Sportwettensteuern getroffen hat und dadurch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung entsteht.
Ergeht nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine höchstrichterliche Entscheidung, die eine zuvor verneinte Rechtsfrage entgegenstehend beantwortet, ist die Sachlage als nachträgliche Divergenz zu werten und kann zur Zulassung der Revision führen.
Gerichte können eine als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage von Amts wegen in eine Divergenzrüge umdeuten, wenn die Voraussetzungen der nachträglichen Divergenz vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Januar 2021, Az: 2 S 1535/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 51 692,43 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Die Beschwerde wirft u. a. die Frage auf, ob eine kommunale Wettbürosteuer, die als Steuermaßstab einen prozentualen Anteil des Wetteinsatzes vorsieht, im Hinblick auf die bundesrechtlich speziell geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verstößt.
Diese vom Normenkontrollgericht verneinte Frage ist durch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 im bejahenden Sinne beantwortet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - KStZ 2023, 47 Rn. 25 ff.). Im Falle einer derartigen nachträglichen Divergenz kann die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage von Amts wegen in eine Divergenzrüge umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 8 BN 1.19 - und vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 9). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim beruht auf dieser Abweichung, denn es geht entscheidungstragend von der gegenteiligen Auffassung aus.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des Normenkontrollgerichts.