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BVerwG·9 BN 1/11·23.08.2011

Überprüfung einer abgabenrechtlichen Tiefenbegrenzung

Öffentliches RechtKommunales AbgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über die Wirksamkeit einer kommunalen Tiefenbegrenzung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das BVerwG betont, dass die gerichtliche Überprüfung abgabenrechtlicher Tiefenbegrenzungen am Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen ist und insbesondere die Orientierung an der ortsüblichen Bebauung maßgeblich ist. Es liegt keine Divergenz zu den zitier-ten Entscheidungen vor; zudem müssen für jede selbständig tragende Begründung Revisionszulassungsgründe dargetan werden.

Ausgang: Beschwerde gegen Zulassung der Revision in Streit um abgabenrechtliche Tiefenbegrenzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei kommunalen Abgabensatzungen mit pauschalisierender Tiefenbegrenzung ist eine gerichtliche Überprüfung auf Vereinbarkeit mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zulässig; maßgeblich ist insbesondere, ob die Tiefenbegrenzung die ortsübliche Bebauung widerspiegelt.

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Eine in der Rechtsprechung herangezogene Bewertung nach dem Prinzip der Typengerechtigkeit kann zur Beurteilung pauschalisierender Verteilungsmaßstäbe dienen; die konkrete Zumessung von Abweichungsquoten (z. B. 10 %) ist jedoch eine inhaltlich zu belegende, prüfbare Gestaltungsentscheidung des Satzungsgebers.

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Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen tatsächlich einen mit der angegriffenen Entscheidung unvereinbaren, allgemeinen Rechtssatz enthalten.

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Ist eine Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen aufgebaut, bedarf es für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder dieser Begründungen eines Revisionszulassungsgrundes; fehlt ein solcher für einen Begründungsstrang, rechtfertigt dies die Zulassung nicht.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 131 BauGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 14. September 2010, Az: 4 K 12/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

3

Die Beschwerde rügt, das angegriffene Urteil stehe deswegen im Gegensatz zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - (BVerwGE 68, 36 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22) und vom 30. April 1996 - BVerwG 8 B 31.96 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37), weil es die Anwendung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bei der Festlegung einer Tiefenbegrenzung für unzulässig halte und hierauf seine Entscheidung hinsichtlich der Unwirksamkeit der Beitragssatzung stütze. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen halte die Heranziehung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Festlegung einer Tiefenbegrenzung für geboten. Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in keiner der beiden Entscheidungen einen derartigen Rechtssatz aufgestellt. In dem Beschluss vom 19. September 1983 hat es sich allein zur Zulässigkeit eines für alle Grundstückseinheiten gleichen Grundbetrags bei der Bemessung der Beiträge für die Einrichtung der Oberflächenentwässerung verhalten. Ausführungen zu den Anforderungen, die an eine Tiefenbegrenzung zu stellen sind, finden sich weder in der von der Beschwerde zitierten Passage noch an anderer Stelle der Entscheidung. Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 30. April 1996, in dem sich das Gericht zur Zulässigkeit des gegenüber wirklichkeitsnäheren Beitragsbemessungsmaßstäben vergröbernden Vollgeschossmaßstabs bei der Erhebung von Kanalanschlussgebühren geäußert und in diesem Zusammenhang eine nach dem gewählten Verteilungsmaßstab bei der Bestimmung des abgabenrechtlichen Vorteils zu berücksichtigende Tiefenbegrenzung der Grundstücke erwähnt hat. Rechtliche Anforderungen an die Festlegung einer Tiefenbegrenzung stellt auch diese Entscheidung nicht auf.

4

Als weitere Divergenz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Forderung, eine Tiefenbegrenzung sei ausschließlich nach der ortsüblichen Bebauung zu bestimmen und dürfe nicht unter zusätzlicher Heranziehung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit festgesetzt werden, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite der gerichtlichen Überprüfung normgeberischen Ermessens ab. Sie nimmt insoweit zum einen erneut auf die Entscheidung vom 30. April 1996 (a.a.O.) Bezug, zum anderen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155). Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

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Den Ausführungen in den genannten Entscheidungen zur weitgehenden Freiheit des Satzungsgebers bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen und zur Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit des normgeberischen Ermessens des Satzungsgebers lässt sich nicht der Rechtssatz entnehmen, dass dem Satzungsgeber bei der Festlegung einer Tiefenbegrenzung ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Prognosespielraum zusteht. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. April 1996 (a.a.O.) zu den Anforderungen, die an die Festlegung einer Tiefenbegrenzung zu stellen sind, nicht geäußert hat, wurde schon ausgeführt. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 war die gerichtliche Überprüfung einer Kostenkalkulation, die die Grundlage einer nur durch das Verbot unangemessener Gewinnerzielung begrenzten gemeindlichen Benutzungsgebührenregelung darstellte. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es mit dem Satzungsermessen der Gemeinde nicht vereinbar sei, "die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten" zu überprüfen mit der Folge, dass "jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als 'Ermessensfehler' angesehen wird" (Urteil vom 17. April 2002 a.a.O. S. 194 bzw. S. 82). Zu den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung abgabenrechtlicher Tiefenbegrenzungsregelungen verhält sich die Entscheidung nicht. Diese ergeben sich aus der vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung; danach ist die Überprüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gerade nicht ausgeschlossen und insbesondere darauf zu richten, ob sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bebauung orientiert (vgl. Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <369, 372> = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 116 S. 15 und Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 4 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht).

6

Ferner macht die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - (BVerfGE 123, 1) geltend, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, dass der Ausgestaltung einer Maßstabsregelung durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt werde, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei. Die gerügte Divergenz besteht indes nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der genannten Entscheidung lediglich zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Maßstabs für eine Vergnügungsteuer und den dieser Gestaltungsfreiheit durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen geäußert. Aussagen zu den rechtlichen Vorgaben, denen ein kommunaler Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Maßstabs für Anschlussbeiträge in einer Trinkwassersatzung unterliegt, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.

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2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

8

Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

ob die gerichtliche Überprüfung normgeberischen Ermessens bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung angesichts der ihr zugrunde liegenden Pauschalierung auf Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot begrenzt ist und die Grenze der Ermessensausübung dort liegt, "wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - a.a.O. S. 20).

9

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie oben bereits erwähnt - geklärt, dass das normgeberische Ermessen bei einer im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität generalisierenden Tiefenbegrenzung in einer kommunalen Abgabensatzung dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit entsprechen muss. Diesem Grundsatz wird die Gemeinde gerecht, wenn die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 372 bzw. S. 17 und Beschluss vom 26. April 2006 a.a.O. Rn. 7).

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Die weitere Frage,

ob wegen der Pauschalierung für die Festlegung einer Tiefenbegrenzung der Grundsatz der Typengerechtigkeit mit einer zulässigen Abweichungsquote von 10 % zulässigerweise herangezogen werden darf,

rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Ist eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Das Oberverwaltungsgericht hat die Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Regel, wonach der Grundsatz der Typengerechtigkeit gewahrt ist, solange nicht mehr als 10 % der von der abgabenrechtlichen Vorschrift betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, zum einen deswegen für fehlerhaft gehalten, weil der Satzungsgeber bei der Bestimmung der typischen Grundstücke "allein die Grundstücke mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung im Blick" hatte. Zum anderen hat er Überlegungen hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anwendung der "10%-Regel" angestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Orientierung an der ortsüblichen baulichen Nutzung bereits den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab enthalte, der die Quantifizierungsregel von höchstens 10 % zulässiger Ausnahmefälle auf die Fälle der Tiefenbegrenzungsfälle ausschließe. Die erste dieser beiden die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen greift die Beschwerde mit der Grundsatzrüge nicht an.